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Regelwerk, EU 2015, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/744 der Kommission vom 8. Mai 2015 zur Genehmigung der vorläufigen Maßnahme der Niederlande gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die zusätzlichen Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften für nikotinhaltige elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 118 vom 09.05.2015 S. 8)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 1, insbesondere auf Artikel 52,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 10. März 2015 teilten die Niederlande der Kommission gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG mit, sie hätten berechtigten Grund zu der Annahme, dass nikotinhaltige elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter aus Gründen der Kennzeichnung und Verpackung eine ernsthafte Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellten, obwohl sie mit den Anforderungen der genannten Verordnung übereinstimmten. Die Niederlande erließen am 24. November 2014 als vorläufige Maßnahme einstweilige Regelungen über elektronische Zigaretten. Diese Maßnahme (im Folgenden "Erlass") wurde am 28. November 2014 im Amtsblatt des Königreichs der Niederlande veröffentlicht 2. Die Niederlande unterrichteten die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Chemikalienagentur am 12. März 2015 über den Erlass.

(2) Artikel 4 Absatz 1 des Erlasses sieht vor, dass nikotinhaltige elektronische Zigaretten und die dafür bestimmten Nachfüllbehälter kindersicher sein müssen, und Artikel 4 Absatz 2 sieht vor, dass Nachfüllbehälter mit einem kindersicheren Verschluss versehen sein müssen, auch wenn dies nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG nicht erforderlich ist. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass elektronische Zigaretten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG als Gemisch in einem Behälter angesehen werden können. In dem Erlass werden zusätzliche Anforderungen auferlegt, die über die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG hinausgehen, indem sowohl für elektronische Zigaretten als auch für Nachfüllbehälter unabhängig von der Begrenzung der Nikotinkonzentration im Gemisch kindersichere Verschlüsse vorgeschrieben werden. Nach Artikel 7 Absatz 2 des Erlasses müssen, soweit dieser Hinweis nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG nicht verbindlich vorgeschrieben ist, jede Verpackungseinheit und alle Außenverpackungen den Hinweis tragen, dass das Produkt nicht in die Hände von Kindern gelangen darf. Der Erlass geht somit über die Kennzeichnungspflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG hinaus. Die zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 7 Absatz 2 des Erlasses sind aus diesen Gründen potenziell geeignet zu verhindern, dass Produkte, die den geltenden Vorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG entsprechen, in den Niederlanden in Verkehr gebracht werden.

(3) Die Niederlande haben berechtigte Gründe für die Annahme angegeben, dass nikotinhaltige E-Zigaretten und Nachfüllbehälter eine ernsthafte Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Während in der ersten Hälfte des Jahres 2013 nur zwei Vergiftungsfälle verzeichnet wurden, stieg deren Zahl in der zweiten Jahreshälfte auf insgesamt 33 gemeldete Fälle für 2013 und erreichte 43 für das Jahr 2014. Im Jahr 2013 war das Gemisch in 27 Fällen oral eingenommen worden, in acht Fällen von Kindern im Alter von 0 bis 4 Jahren. Die Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen des Erlasses sind geeignet, den Zugang von Kindern zu solchen Gemischen zu verhindern und somit das Risiko für die Gesundheit von Kindern zu verringern.

(4) Die Bestimmungen des Erlasses spiegeln die Bestimmungen von Artikel 20 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wider. Die Mitgliedstaaten müssen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 20. Mai 2016 nachzukommen.

(5) Der Erlass ist eine befristete Maßnahme, die so lange gelten kann, bis die von den Niederlanden ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/40/EU in niederländisches Recht gelten. Die Maßnahmen sollten daher bis zum 19. Mai 2016 genehmigt werden.

(6) Damit die Kommission die Frist von 60 Tagen für ihre Entscheidung gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG einhalten kann, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die vorläufige Maßnahme gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 7 Absatz 2 des Erlasses vom 24. November 2014 über befristete Maßnahmen zu elektronischen Zigaretten, die der Kommission von den Niederlanden am 10. März 2015 mitgeteilt wurde, wird bis zum 19. Mai 2016 genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. Mai 2015

1) ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1.

2) Besluit van 24 november 2014, houdende tijdelijke regels met betrekking tot de elektronische sigaret (Tijdelijk warenwetbesluit elektronische sigaret), Staatsblad van het Koninkrijk der Nederlanden, 28. November 2014, Nr. 456, S. 1.

3) Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 1).

4) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1).

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