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Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.)
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3415)
(ABl. Nr. L 125 vom 21.05.2015 S. 36;
Beschl. (EU) 2015/2417 - ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2015 S. 143;
Beschl. (EU) 2016/764 - ABl. Nr. L 126 vom 14.05.2016 S. 77;
Beschl. (EU) 2017/2352 - ABl. Nr. L 336 vom 16.12.2017 S. 31 Gültig, ber. 2018 L 81 S. 85;
Beschl. (EU) 2018/927 - ABl. Nr. L 164 vom 29.06.2018 S. 49;
Beschl. (EU) 2018/1511 - ABl. Nr. L 255 vom 11.10.2018 S. 16;
VO (EU) 2020/1201 - ABl. L 269 vom 17.08.2020 S. 2 aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 37 der VO (EU) 2020/1201
Neufassung - Ersetzt Beschl. 2014/497/EU
s. Liste - zur Ergänzung der RL 2000/29/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die von der Kommission durchgeführten Audits und die Meldungen neuer Ausbrüche durch die italienischen Behörden legen es nahe, die Maßnahmen des Durchführungsbeschlusses 2014/87/EURATOM der Kommission 2 zu verschärfen.
(2) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") veröffentlichte am 6. Januar 2015 ein wissenschaftliches Gutachten über die Bedrohung der Pflanzengesundheit durch Xylella fastidiosa (Wells et al.) (im Folgenden "der spezifizierte Organismus") im Hoheitsgebiet der EU, in dem auch Optionen für die Risikominderung aufgeführt und bewertet werden 3. Das Gutachten enthält auch eine Liste der Pflanzenarten, die für die europäischen und außereuropäischen Isolate des spezifizierten Organismus anfällig sind. Die Behörde veröffentlichte zudem am 20. März 2015 einen wissenschaftlichen Bericht über die Einstufung von solchem Pflanzgut, ausgenommen Saatgut, nach dem Risiko der Einschleppung des spezifizierten Organismus. In dem Bericht werden die Pflanzenarten kategorisiert, die bisher nachweislich anfällig sind für die europäischen und außereuropäischen Isolate des spezifizierten Organismus durch natürliche Infektion, experimentelle Infektion durch Vektor-Übertragung oder nicht bekannte Infektionsarten (im Folgenden "die spezifizierten Pflanzen"). Diese Liste ist länger als die Liste im Durchführungsbeschluss 2014/497/EU der Kommission 4. Der vorliegende Beschluss sollte daher für eine längere Artenliste gelten als der Durchführungsbeschluss 2014/497/EU. Im Interesse der Verhältnismäßigkeit sollten jedoch einige Maßnahmen nur für Pflanzenarten gelten, die für die europäischen Isolate des spezifizierten Organismus empfänglich sind (im Folgenden "Wirtspflanzen"). Im Gutachten der EFSA vom 6. Januar 2015 heißt es zwar, das Spektrum der Pflanzen sei noch ungewiss, weil die Forschung noch nicht abgeschlossen sei, aber die Ergebnisse der von den italienischen Behörden durchgeführten Untersuchungen haben bestätigt, dass bestimmte spezifizierte Pflanzen "Wirtspflanzen" sein können.
(3) Die Mitgliedstaaten sollten jährliche Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Organismus in ihrem Hoheitsgebiet durchführen und dafür Sorge tragen, dass Unternehmer über ein mögliches Vorkommen und die zu ergreifenden Maßnahmen informiert werden.
(4) Damit der spezifizierte Organismus getilgt und eine weitere Ausbreitung in der Union verhindert werden kann, sollten die Mitgliedstaaten abgegrenzte Gebiete festlegen, die aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehen, und Tilgungsmaßnahmen ergreifen. Angesichts der Lage in Süditalien sollte die Befallszone in dem von den italienischen Behörden abgegrenzten Gebiet mindestens die gesamte Provinz Lecce umfassen. Um das Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Organismus außerhalb des abgegrenzten Gebiets (Befallszone) möglichst gering zu halten, sollte die Pufferzone zehn Kilometer breit sein.
(5) Bei isoliertem Auftreten des spezifizierten Organismus sollte die Festlegung eines abgegrenzten Gebiets nicht erforderlich sein, wenn der spezifizierte Organismus von den befallenen Pflanzen entfernt werden kann. In solchen Fällen sollte sofort gehandelt werden, um festzustellen, ob auch andere Pflanzen befallen sind.
(6) Unter Berücksichtigung der Epidemiologie des spezifizierten Organismus und des Risikos einer weiteren Ausbreitung in der Union sollte das Anpflanzen der Wirtspflanzen in der Befallszone verboten werden, außer an Orten, die physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus durch seine Vektoren geschützt sind. Dies ist auch wichtig, um einen Befall der Wirtspflanzen mit dem spezifizierten Organismus innerhalb des abgegrenzten Gebiets zu verhindern.
(7) In der Provinz Lecce ist der spezifizierte Organismus bereits stark verbreitet. Wenn nachgewiesen werden kann, dass der spezifizierte Organismus in bestimmten Teilen dieses Gebiets seit mehr als zwei Jahren vorkommt und nicht mehr getilgt werden kann, sollte die zuständige amtliche Stelle die Möglichkeit haben, anstelle von Tilgungsmaßnahmen Maßnahmen zur Eindämmung zu ergreifen, um zumindest die Produktionsflächen, Pflanzen von besonderem kulturellen, sozialen oder wissenschaftlichen Wert sowie die Abgrenzung zum übrigen Unionsgebiet zu schützen. Die Eindämmungsmaßnahmen sollten darauf abzielen, die Menge des bakteriellen Inokulums in diesem Gebiet zu verringern und die Vektorpopulation so klein wie möglich zu halten.
(8) Damit das übrige Unionsgebiet wirksam gegen den spezifizierten Organismus geschützt ist, sollte unter Berücksichtigung seiner möglichen Verbreitung auf natürlichem und vom Menschen beeinflussten Wege, außer der Verbringung des spezifizierten Pflanzguts, unmittelbar um die die Befallszone in der Provinz Lecce umgebende Pufferzone eine Überwachungszone eingerichtet werden.
(9) Bei bekanntermaßen für den spezifizierten Organismus empfänglichen Pflanzen, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut oder durch ein solches Gebiet verbracht wurden, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass sie mit dem spezifizierten Organismus infiziert sind. Für die Verbringung solcher Pflanzen sollten daher besondere Anforderungen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des spezifizierten Organismus gelten. Damit ein Vorkommen des spezifizierten Organismus außerhalb des abgegrenzten Gebiets früh nachgewiesen werden kann, sollte bei der Verbringung von Pflanzen, die für den spezifizierten Organismus empfänglich sind, aus den abgegrenzten Gebieten heraus die Rückverfolgbarkeit gesichert sein.
(10) Um am Bestimmungsort eine nachfassende Inspektion von Pflanzen zu ermöglichen, die aus den abgegrenzten Gebieten heraus verbracht wurden, sollten die zuständige amtliche Stelle des Ursprungsorts und die zuständige amtliche Stelle des Bestimmungsorts von den Unternehmern unverzüglich über die Verbringung jeder einzelnen Partie der spezifizierten Pflanzen unterrichtet werden, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden.
(11) Damit die Verbringung des Pflanzguts mit Ursprung in den abgegrenzten Gebieten eng überwacht werden kann und um einen konkreten Überblick über die Flächen zu erhalten, an denen das Pflanzengesundheitsrisiko wegen des spezifizierten Organismus hoch ist, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten Zugang zu Informationen über die Produktionsflächen in den abgegrenzten Gebieten haben. Die Mitgliedstaaten sollten daher eine Liste aller Flächen in den abgegrenzten Gebieten in ihrem Hoheitsgebiets erstellen und aktualisieren, in denen spezifizierte Pflanzen angebaut worden sind, und diese Liste der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten übermitteln. Die Kommission sollte diese Listen zusammenfassen und den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen.
(12) Es sollten amtliche Kontrollen durchgeführt werden, um zu gewährleisten, dass spezifizierte Pflanzen nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses aus den abgegrenzten Gebieten herausgebracht werden.
(13) In Anbetracht der Art des spezifizierten Organismus sollte spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus nicht vorkommt, bei ihrer Einfuhr in die Union ein Pflanzengesundheitszeugnis und eine Erklärung beigefügt werden, der zufolge dieses Land frei von dem spezifizierten Organismus ist.
(14) Um zu gewährleisten, dass in die Union eingeführte spezifizierte Pflanzen aus Drittländern, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, nicht von dem spezifizierten Organismus befallen sind, sollten für ihre Einfuhr in die Union ähnliche Bedingungen gelten wie für die Verbringung spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten.
(15) Seit Oktober 2014 sind zahlreiche zum Anpflanzen bestimmte Coffea-Pflanzen, ausgenommen Saatgut, mit Ursprung in Costa Rica oder Honduras beim Eingang in die Union beanstandet worden, weil sie von dem spezifizierten Organismus befallen waren. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die Verfahren für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen in Costa Rica bzw. Honduras nicht gewährleisten können, dass Sendungen von Pflanzen der Gattung Coffea frei von dem spezifizierten Organismus sind. Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung des spezifizierten Organismus in der Union, dem Fehlen einer wirksamen Behandlung nach einem Befall der spezifizierten Pflanzen sowie der großen wirtschaftlichen Auswirkungen für die Union, sollte folglich die Einfuhr von zum Anpflanzen bestimmten Coffea-Pflanzen, ausgenommen Saatgut, mit Ursprung in Costa Rica und Honduras verboten werden.
(16) Der Durchführungsbeschluss 2014/497/EU sollte aufgehoben werden.
(17) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen 15
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff
Artikel 2 Nachweis oder Verdacht des Auftretens des spezifizierten Organismus
(1) Jede Person, die ein Vorkommen des spezifizierten Organismus vermutet oder bestätigt findet, unterrichtet unverzüglich die zuständige amtliche Stelle und gibt ihr alle einschlägigen Informationen über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus.
(2) Die zuständige amtliche Stelle zeichnet solche Informationen sofort auf.
(3) Wird eine zuständige amtliche Stelle über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus unterrichtet, so ergreift sie alle erforderlichen Maßnahmen, um dieses Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens zu bestätigen.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sämtliche Personen, die über Pflanzen bestimmen, die von dem spezifizierten Organismus befallen sein können, unverzüglich über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus, die möglichen Folgen und Risiken sowie die zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet werden.
Artikel 3 Erhebungen über den spezifizierten Organismus im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und Identifizierung 17
(1) Die Mitgliedstaaten führen jährliche Erhebungen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus bei den spezifizierten Pflanzen in ihrem Hoheitsgebiet durch.
Diese Erhebungen werden von der zuständigen amtlichen Stelle oder unter deren amtlicher Aufsicht durchgeführt. Sie bestehen aus Sichtprüfungen und bei Verdacht auf Befall mit dem spezifizierten Organismus aus der Entnahme von Proben und deren Untersuchung. Diese Erhebungen beruhen auf fundierten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen und werden anhand von Sichtprüfungen, Probenahme und Tests zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr durchgeführt, an denen die Möglichkeit besteht, den spezifizierten Organismus nachzuweisen. Bei diesen Erhebungen werden die vorhandenen wissenschaftlichen und technischen Belege, die Biologie des spezifizierten Organismus und seiner Vektoren, das Vorkommen und die Biologie der spezifizierten Pflanzen sowie sonstige geeignete Informationen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus berücksichtigt. Zu beachten sind außerdem die technischen Leitlinien für Erhebungen über Xylella fastidiosa, die auf der Website der Kommission 14 zur Verfügung stehen.
(2) Das Vorkommen des spezifizierten Organismus in Gebieten außerhalb der abgegrenzten Gebiete wird durch einen molekularen Tests überprüft; im Falle eines positiven Befunds wird das Vorkommen gemäß internationalen Standards anhand mindestens eines weiteren positiven molekularen Tests bestätigt. Diese Tests sind in der Datenbank der Kommission für Tests zur Identifizierung des spezifizierten Organismus und seiner Unterarten aufgeführt und zielen auf verschiedene Teile des Genoms ab.
Das Vorkommen des spezifizierten Organismus in abgegrenzten Gebieten wird durch einen Test überprüft; im Falle eines positiven Befunds wird das Vorkommen gemäß internationalen Standards anhand mindestens eines positiven molekularen Tests bestätigt. Diese Tests sind in der Datenbank der Kommission für Tests zur Identifizierung des spezifizierten Organismus und seiner Unterarten aufgeführt.
(3) Die Kommission verwaltet und aktualisiert die in Absatz 2 genannte Datenbank und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.
Die in der Datenbank aufgeführten Tests sind entsprechend ihrer Eignung zur Identifizierung des spezifizierten Organismus und seiner Unterarten in abgegrenzten Gebieten und in Gebieten außerhalb der abgegrenzten Gebiete in zwei Kategorien einzuteilen.
Artikel 3a Notfallpläne 15 17
(1) Bis zum 31. Dezember 2016 erstellt jeder Mitgliedstaat einen Plan (im Folgenden der "Notfallplan"), in dem die Maßnahmen aufgeführt sind, die in seinem Hoheitsgebiet gemäß den Artikeln 4 bis 6a und den Artikeln 9 bis 13a bei bestätigtem Vorkommen des spezifizierten Organismus oder dem Verdacht darauf getroffen werden.
(2) Der Notfallplan enthält auch Folgendes:
(3) Die Mitgliedstaaten prüfen und überarbeiten ihre Notfallpläne erforderlichenfalls.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre Notfallpläne auf Anfrage der Kommission und unterrichten alle betroffenen Unternehmer durch Veröffentlichung im Internet darüber.
Artikel 4 Festlegung abgegrenzter Gebiete 15 16 17 18
(1) Wird das Vorkommen des spezifizierten Organismus festgestellt, grenzt der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich in Übereinstimmung mit Absatz 2 ein Gebiet (im Folgenden das "abgegrenzte Gebiet") ab.
Wenn das Vorkommen einer besonderen Unterart des spezifizierten Organismus bestätigt wird, kann der betroffene Mitgliedstaat abweichend von Unterabsatz 1 ein Gebiet in Bezug auf nur diese Unterart abgrenzen.
Wenn das Vorkommen mehrerer Unterarten des spezifizierten Organismus festgestellt wird, grenzt der betroffene Mitgliedstaat dieses Gebiet in Bezug auf den spezifizierten Organismus und alle seine möglichen Unterarten ab.
Im Falle einer ausstehenden Identifizierung des Vorkommens einer Unterart grenzt der betroffene Mitgliedstaat dieses Gebiet in Bezug auf den spezifizierten Organismus und alle seine möglichen Unterarten ab.
Die Identifizierung des Vorkommens der Unterarten basiert auf den Ergebnissen der Tests gemäß Artikel 3 Absatz 2.
(2) Das abgegrenzte Gebiet besteht aus einer Befallszone und einer Pufferzone.
Die Befallszone umfasst alle Pflanzen, die bekanntermaßen von dem spezifizierten Organismus befallen sind, alle Pflanzen, die Symptome aufweisen, welche auf einen möglichen Befall von diesem Organismus hindeuten, sowie alle anderen Pflanzen, die aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zu befallenen Pflanzen möglicherweise von diesem Organismus befallen sind oder weil sie - soweit bekannt - eine mit befallenen Pflanzen gemeinsame Erzeugungsquelle haben, oder aus befallenen Pflanzen hervorgegangene Pflanzen.
Die die Befallszone umgebende Pufferzone muss mindestens fünf Kilometer breit sein. Die Breite der Befallszone kann auf mindestens einen Kilometer verringert werden, wenn mit großer Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass das ursprüngliche Vorkommen des spezifizierten Organismus nicht zu einer Ausbreitung geführt hat, und wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Wenn die Breite der Pufferzone verringert wird, teilt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die Gründe für diese Verringerung mit.
Im Falle einer Befallszone, in der Eindämmungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 angewendet werden, muss die Pufferzone mindestens 10 km breit sein.
Die genaue Abgrenzung der Zonen muss anhand fundierter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des spezifizierten Organismus und dessen Vektoren, des Befallsgrads, des Vorkommens der Vektoren und der Verbreitung spezifizierter Pflanzen in dem betroffenen Gebiet erfolgen.
(3) Wird in der Pufferzone ein Vorkommen des spezifizierten Organismus festgestellt, so werden die Grenzen der Befalls- und der Pufferzone unverzüglich überprüft und entsprechend geändert.
(4) Die Mitgliedstaaten führen und aktualisieren eine Liste der abgegrenzten Gebiete in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet und veröffentlichen diese Liste und deren aktualisierte Fassungen. Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/917/EU der Kommission 5 übermitteln sie der Kommission die Liste und deren aktualisierte Fassungen.
Auf der Grundlage dieser Mitteilungen veröffentlicht und aktualisiert die Kommission ihre Liste der abgegrenzten Gebiete.
(5) Wird anlässlich der Erhebungen gemäß Artikel 3 und der Überwachung gemäß Artikel 6 Absatz 7 der spezifizierte Organismus über einen Zeitraum von fünf Jahren in einem abgegrenzten Gebiet nicht mehr nachgewiesen, kann die Abgrenzung aufgehoben werden. Der betroffene Mitgliedstaat meldet dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat, wenn er die Breite der Pufferzone gemäß Absatz 2 Unterabsatz 4 auf mindestens einen Kilometer reduziert hat, die Abgrenzung zwölf Monate nach der ursprünglichen Festlegung des abgegrenzten Gebiets aufheben, wenn die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:
Wenn ein abgegrenztes Gebiet gemäß Unterabsatz 2 aufgehoben wird, müssen die spezifizierten Pflanzen in dem zuvor abgegrenzten Gebiet in den darauffolgenden zwei Jahren umfassenden Erhebungen unterzogen werden. Diese Erhebung wird anhand eines Probenahmeschemas durchgeführt, anhand dessen gemäß internationalen Standards und auf der Grundlage wissenschaftlicher und technischer Grundsätze im Zusammenhang mit der möglichen Ausbreitung des spezifizierten Organismus in der unmittelbaren Umgebung mit einem Konfidenzniveau von 99 % eine Präsenz befallener Pflanzen von 1 % oder mehr festgestellt werden kann, und das Pflanzen mit Symptomen sowie Pflanzen ohne Symptome in deren Nähe einschließt.
Wenn das abgegrenzte Gebiet zwölf Monate nach seiner ursprünglichen Abgrenzung aufgehoben wird, teilt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die Gründe für diese Aufhebung mit.
(6) Abweichend von Absatz 1 kann der Mitgliedstaat entscheiden, nicht sofort ein abgegrenztes Gebiet festzulegen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(7) In dem in Absatz 6 beschriebenen Fall geht der Mitgliedstaat folgendermaßen vor:
Artikel 5 Verbot des Anpflanzens von Wirtspflanzen in Befallszonen 15 17
(1) Das Anpflanzen von Wirtspflanzen in Befallszonen ist verboten, außer auf Flächen, die physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus durch seine Vektoren geschützt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat die Pflanzung von Wirtspflanzen in den Befallszonen gemäß Anhang II genehmigen, wenn Eindämmungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 durchgeführt werden; dies gilt nicht für das 20-km-Gebiet gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe c. Wenn der betroffene Mitgliedstaat diese Genehmigungen gewährt, bevorzugt er Sorten von Wirtspflanzen, die sich als widerstandsfähig oder tolerant gegenüber dem spezifizierten Organismus erwiesen haben.
Artikel 6 Tilgungsmaßnahmen 17
(1) Der Mitgliedstaat, der das in Artikel 4 genannte abgegrenzte Gebiet festgelegt hat, ergreift in diesem Gebiet die Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 11.
(2) Der betroffene Mitgliedstaat entfernt auf einer Fläche mit einem Radius von 100 Metern um die Pflanzen, die getestet wurden und nachweislich mit dem spezifizierten Organismus befallen sind, unverzüglich
(2a) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten beschließen, dass einzelne Wirtspflanzen, die amtlich als Pflanzen mit historischen Wert ausgewiesen wurden, nicht entfernt werden müssen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Bevor eine Ausnahme gewährt wird, teilt der betroffene Mitgliedstaat der Kommission die Ergebnisse der Probenahme und der Tests gemäß Buchstabe a, die Beschreibung der gemäß den Buchstaben b und c vorgesehenen Maßnahmen, deren Begründung sowie den Standort der einzelnen Pflanzen mit. Die Kommission veröffentlicht die Liste und den Standort der Wirtspflanzen, für die eine derartige Ausnahme gewährt wurde.
Jede dieser Pflanzen wird während der Flugzeit des Vektors amtlich auf Symptome des spezifizierten Organismus kontrolliert; die Angemessenheit der physischen Isolation wird ebenfalls überprüft. Wenn Symptome auftreten, wird die Pflanze einer Probenahme und einem Test unterzogen, um festzustellen, ob der spezifizierte Organismus vorkommt.
(3) Der betroffene Mitgliedstaat nimmt in Übereinstimmung mit dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM Nr. 31 6 auf einer Fläche mit einem Radius von 100 Metern um jede der befallenen Pflanzen Proben von den spezifizierten Pflanzen und testet diese.
(4) Der betroffene Mitgliedstaat führt vor dem Entfernen der in Absatz 2 genannten Pflanzen geeignete Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus und an Pflanzen durch, die möglicherweise als Wirte für diese Vektoren dienen. Eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen.
(5) Der betroffene Mitgliedstaat vernichtet an Ort und Stelle oder an einem dafür bestimmten nahegelegenen Ort innerhalb der Befallszone die in Absatz 2 genannten Pflanzen und Pflanzenteile derart, dass eine Verbreitung des spezifizierten Organismus nicht möglich ist.
(6) Der betroffene Mitgliedstaat führt geeignete Untersuchungen durch, um den Ursprung des Befalls zu ermitteln. Er spürt den spezifizierten Pflanzen nach, die mit dem Befall in Verbindung stehen; dies umfasst auch Pflanzen, die vor der Festlegung eines abgegrenzten Gebiets verbracht wurden. Die Untersuchungsergebnisse werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt, aus denen die betroffenen Pflanzen stammen, den Mitgliedstaaten, durch deren Gebiet diese Pflanzen verbracht wurden und den Mitgliedstaaten, auf deren Gebiet sie verbracht wurden.
(7) Der betroffene Mitgliedstaat überwacht das Vorkommen des spezifizierten Organismus durch jährliche Erhebungen unter Beachtung der auf der Kommissionswebsite bereitgestellten technischen Leitlinien für Erhebungen über Xylella fastidiosa. Er nimmt Sichtprüfungen bei den spezifizierten Pflanzen vor, und er nimmt Proben von Pflanzen mit Symptomen und von Pflanzen ohne Symptome in deren Nähe und testet diese gemäß den jeweiligen Bestimmungen von Artikel 3 Absätze 1 und 2.
In den Pufferzonen wird das überwachte Gebiet in einer mindestens 1 km breiten Zone um die Befallszone herum in ein quadratisches Raster mit einer Seitenlänge von 100 Metern und im Rest der Pufferzone in ein quadratisches Raster mit einer Seitenlänge von 1 Kilometer aufgeteilt. In jedem dieser Quadrate nimmt der betroffene Mitgliedstaat Sichtprüfungen bei den spezifizierten Pflanzen vor, und er nimmt Proben von Pflanzen mit Symptomen und von Pflanzen ohne Symptome in deren Nähe und testet diese.
(8) Der betroffene Mitgliedstaat sensibilisiert die Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Organismus und die Maßnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung in die Union und seiner Ausbreitung in der Union. Er stellt Straßenschilder auf, die die Begrenzung des jeweiligen abgegrenzten Gebiets markieren.
(9) Erforderlichenfalls ergreift der betroffene Mitgliedstaat Maßnahmen in besonderen Fällen oder bei Komplikationen, bei denen üblicherweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Tilgung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und der angemessenen Vernichtung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichen oder privaten Eigentümern oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung.
(10) Der betroffene Mitgliedstaat ergreift jegliche andere Maßnahme, die zur Tilgung des spezifizierten Organismus beitragen kann, in Übereinstimmung mit dem ISPM Nr. 9 7 und unter Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14 8.
(11) Der betroffene Mitgliedstaat wendet geeignete landwirtschaftliche Methoden zur Bekämpfung des spezifizierten Organismus und seiner Vektoren an.
Artikel 7 Eindämmungsmaßnahmen 16 17
(1) Abweichend von Artikel 6 kann die zuständige amtliche Stelle des betroffenen Mitgliedstaats beschließen, die Eindämmungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 7 anzuwenden, aber nur in einer Befallszone gemäß Anhang II (im Folgenden "Eindämmungsgebiet").
(2) Der betroffene Mitgliedstaat entfernt alle Pflanzen, die aufgrund der amtlichen Erhebungen gemäß Absatz 7 nachweislich von dem spezifizierten Organismus befallen sind.
Dieses Entfernen erfolgt unmittelbar nach der amtlichen Identifizierung des Vorkommens des spezifizierten Organismus.
Es werden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Ausbreitung des spezifizierten Organismus während und nach dem Entfernen zu vermeiden.
(3) Der betroffene Mitgliedstaat nimmt auf einer Fläche mit einem Radius von 100 Metern um die Pflanzen gemäß Absatz 2, die nachweislich von dem spezifizierten Organismus befallen sind, in Übereinstimmung mit dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM Nr. 31 Proben von den Wirtspflanzen und testet diese. Diese Testung erfolgt in regelmäßigen Abständen und mindestens zwei Mal im Jahr.
(4) Der betroffene Mitgliedstaat wendet vor dem Entfernen der in Absatz 2 genannten Pflanzen geeignete Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus und an Pflanzen an, die möglicherweise als Wirte für diese Vektoren dienen. Eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen.
(5) Der betroffene Mitgliedstaat vernichtet an Ort und Stelle oder an einem dafür bestimmten nahegelegenen Ort im Eindämmungsgebiet die in Absatz 2 genannten Pflanzen und Pflanzenteile derart, dass eine Ausbreitung des spezifizierten Organismus nicht möglich ist.
(6) Der betroffene Mitgliedstaat wendet geeignete landwirtschaftliche Methoden zur Bekämpfung des spezifizierten Organismus und seiner Vektoren an.
(7) Der betroffene Mitgliedstaat überwacht das Vorkommen des spezifizierten Organismus durch jährliche amtliche Erhebungen unter Beachtung der auf der Kommissionswebsite bereitgestellten technischen Leitlinien für Erhebungen über Xylella fastidiosa mindestens an folgenden Orten:
Dieser Erhebungen werden anhand eines quadratischen Rasters mit einer Seitenlänge von 100 Metern durchgeführt. In jedem dieser Quadrate nimmt der betroffene Mitgliedstaat Sichtprüfungen bei den spezifizierten Pflanzen vor, und er nimmt Proben von Pflanzen mit Symptomen und von Pflanzen ohne Symptome in deren Nähe und testet diese gemäß den jeweiligen Bestimmungen von Artikel 3 Absätze 1 und 2.
Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über jegliche amtliche Identifizierung des Vorkommens des spezifizierten Organismus an den Orten gemäß Buchstabe c.
Unterabsatz 1 Buchstabe c gilt nicht für Inseln, die ausschließlich Eindämmungsgebiete sind und sich mehr als 10 km vom nächstgelegenen Festland der Union entfernt befinden.
Artikel 9 Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union 15 16 17 18
(1) Dieser Artikel gilt nur für die Verbringung spezifizierter Pflanzen mit Ausnahme von:
Die Verbringung aus den abgegrenzten Gebieten und aus den Befallszonen in die entsprechenden Pufferzonen von spezifizierten Pflanzen, die zumindest eine Zeit lang in einem gemäß Artikel 4 festgelegten abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, ist verboten.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist eine solche Verbringung erlaubt, wenn die spezifizierten Pflanzen auf einer Fläche angebaut wurden, für die alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(3) Repräsentative Proben von jeder Art der spezifizierten Pflanzen von jeder Fläche wurden jährlich zum am besten geeigneten Zeitpunkt getestet, und auf der Grundlage von Testungen, die gemäß international validierten Testmethoden durchgeführt wurden, wurde bestätigt, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt.
(4) Die Partien der spezifizierten Pflanzen wurden möglichst nah am Zeitpunkt der Verbringung einer amtlichen Sichtprüfung mit Probenahme und Molekulartest, der gemäß international validierten Testmethoden durchgeführt wurde, unterzogen, wobei ein Probenahmeschema gemäß ISPM Nr. 31 angewandt wurde, mit dem mit 99 %iger Zuverlässigkeit eine Präsenz befallener Pflanzen ab 1 % festgestellt werden kann und gezielt Pflanzen untersucht wurden, die verdächtige Symptome des spezifizierten Organismus aufwiesen.
(4a) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 dürfen zum Anpflanzen bestimmte Vitis-Pflanzen in der Keimruhe, ausgenommen Saatgut, innerhalb der Union innerhalb der abgegrenzten Gebiete oder aus diesen heraus verbracht werden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(5) Vor der Verbringung wurden die Partien der spezifizierten Pflanzen einer Pflanzenschutzbehandlung gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus unterzogen.
(6) Die spezifizierten Pflanzen, die durch abgegrenzte Gebiete oder innerhalb dieser verbracht werden, sind in geschlossenen Behältern oder Verpackungen zu transportieren, damit sichergestellt ist, dass kein Befall durch den spezifizierten Organismus oder einen seiner Vektoren erfolgen kann.
(7) A(7) Spezifizierte Pflanzen, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angepflanzt waren, dürfen nur in das Hoheitsgebiet der Union oder innerhalb des Hoheitsgebiets der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beigefügt ist, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission 10 erstellt und ausgestellt wurde.
(8) Wirtspflanzen, die nie innerhalb der abgegrenzten Gebiete angepflanzt waren, dürfen nur innerhalb der Union verbracht werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Allerdings dürfen zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Arten Coffea, Lavandula dentata L., Nerium oleander L., Olea europaea L., Polygala myrtifolia L. und Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb, ausgenommen Saatgut, nur innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie auf einer Fläche angebaut wurden, die jährlichen amtlichen Inspektionen mit Probenahmen unter Beachtung der auf der Kommissionswebsite bereitgestellten technischen Leitlinien für Erhebungen über Xylella fastidiosa sowie Tests gemäß internationalen Standards auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus mit negativem Befund unterzogen wurde, wobei ein Probenahmeschema angewendet wird, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 99 % eine Präsenz von befallenen Pflanzen von 5 % festgestellt werden kann. Darüber hinaus muss jede Partie von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Polygala myrtifolia L., die innerhalb der Union verbracht werden soll, vor der ersten Verbringung von der Anbaufläche und so nah wie möglich am Zeitpunkt dieser Verbringung einer amtlichen Sichtprüfung mit Probenahme unter Beachtung der auf der Kommissionswebsite bereitgestellten technischen Leitlinien für Erhebungen über Xylella fastidiosa sowie Tests gemäß internationalen Standards auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus mit negativem Befund unterzogen werden, wobei ein Probenahmeschema angewendet wird, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 99 % eine Präsenz von befallenen Pflanzen von 5 % festgestellt werden kann. Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird das Vorkommen des spezifizierten Organismus anhand eines Tests überprüft und im Falle positiver Befunde anhand mindestens eines positiven molekularen Tests gemäß internationalen Standards festgestellt. Diese Tests sind in der Datenbank der Kommission für Tests zur Identifizierung des spezifizierten Organismus und seiner Unterarten aufgeführt.
Unbeschadet Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG ist kein Pflanzenpass für die Verbringung der Wirtspflanzen gemäß diesem Absatz zu einer Person vorgeschrieben, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit liegen und die diese Pflanzen für ihren eigenen Gebrauch erwirbt.
(9) Unbeschadet Absatz 8 dürfen Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungs Richtlinie 2014/98/EU der Kommission 15 oder Vorstufenmaterial gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2008/90/EG des Rates 16 der Arten Juglans regia L., Olea europaea L., Prunus amygdalus Batsch, P. amygdalus × P. persica, P. armeniaca L., P. avium (L.) L., P. cerasus L., P. domestica L., P. domestica × P. salicina, P. dulcis (Mill.) D.A. Webb, P. persica (L.) Batsch und P. salicina Lindley, die außerhalb der abgegrenzten Gebiete angebaut wurden und zumindest eine Zeit lang außerhalb einer insektensicheren Einrichtung waren, nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beigefügt ist, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission erstellt und ausgestellt wurde, und wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Unbeschadet Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG ist kein Pflanzenpass für die Verbringung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial gemäß diesem Absatz zu einer Person vorgeschrieben, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit liegen und die diese Pflanzen für ihren eigenen Gebrauch erwirbt.
Artikel 9a Verbringung spezifizierter Pflanzen, die in vitro angebaut wurden, innerhalb der Union 16
(1) Spezifizierte Pflanzen, die während ihres gesamten Produktionszyklus in vitro und zumindest eine Zeit lang in einem gemäß Artikel 4 festgelegten abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, dürfen nur dann aus den abgegrenzten Gebieten heraus und aus den Befallszonen in die entsprechenden Pufferzonen verbracht werden, wenn die Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 5 erfüllt sind.
(2) Die spezifizierten Pflanzen gemäß Absatz 1 wurden auf einer Fläche angebaut, für die sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(3) Die spezifizierten Pflanzen gemäß Absatz 1 wurden unter sterilen Bedingungen in einem transparenten Behälter angebaut und erfüllen eine der folgenden Bedingungen:
(4) Die spezifizierten Pflanzen gemäß Absatz 1 werden unter sterilen Bedingungen in einem transparenten Behälter transportiert, bei dem die Möglichkeit eines Befalls mit dem spezifizierten Organismus durch seine Vektoren ausgeschlossen ist.
(5) Den Pflanzen ist ein gemäß der Richtlinie 92/105/EWG erstellter und ausgestellter Pflanzenpass beigefügt.
Artikel 10 Rückverfolgbarkeit 17
(1) Unternehmer, die spezifizierte Pflanzen liefern, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, oder die durch ein solches Gebiet verbracht wurden, führen Aufzeichnungen über jede gelieferte Partie und den Unternehmer, der sie erhalten hat.
(2) Unternehmer, die Lieferungen spezifizierter Pflanzen erhalten, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, oder die durch ein solches Gebiet verbracht wurden, führen Aufzeichnungen über jede erhaltene Partie und den Lieferanten.
(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Lieferung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Arten Coffea, Lavandula dentata L., Nerium oleander L., Olea europaea L., Polygala myrtifolia L. und Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb, die nie in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden.
(3) Die Unternehmer bewahren die in den Absätzen 1, 2 und 2a genannten Aufzeichnungen drei Jahre ab dem Zeitpunkt auf, zu dem die betreffende Partie an sie oder von ihnen geliefert wurde.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unternehmer unterrichten unverzüglich ihre jeweils zuständigen amtlichen Stellen über jede von ihnen oder an sie gelieferte Partie. Sie machen dabei Angaben über Ursprung, Absender, Empfänger, Bestimmungsort, Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie im Pflanzenpass, sowie Identität und Menge der betreffenden Partie.
(5) Eine zuständige amtliche Stelle, die Informationen gemäß Absatz 4 erhält, unterrichtet unverzüglich die zuständige amtliche Stelle am Bestimmungsort über die betreffende Partie.
(6) Auf Anfrage stellen die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen gemäß Absatz 4 zur Verfügung.
Artikel 11 Amtliche Kontrollen der Verbringung spezifizierter Pflanzen
(1) Die Mitgliedstaaten führen regelmäßige amtliche Kontrollen bei spezifizierten Pflanzen durch, die aus einem abgegrenzten Gebiet oder aus einer Befallszone in eine Pufferzone verbracht werden.
Solche Kontrollen werden mindestens an folgenden Orten durchgeführt:
(2) Die in Absatz 1 genannten Kontrollen umfassen eine Dokumentenprüfung und eine Nämlichkeitskontrolle bei den spezifizierten Pflanzen.
Die in Absatz 1 genannten Kontrollen werden unabhängig vom Standort der spezifizierten Pflanzen, von ihrem Eigentümer oder von der für sie zuständigen Person bzw. Einrichtung durchgeführt.
(3) Die Intensität der in Absatz 2 genannten Kontrollen richtet sich nach dem Risiko, dass die Pflanzen Träger des spezifizierten Organismus oder der bekannten oder möglichen Vektoren sind, wobei die Herkunft der Partien, die Anfälligkeit der Pflanzen und die Befolgung der Vorschriften dieses Beschlusses und aller anderen Maßnahmen zur Eindämmung oder Tilgung des spezifizierten Organismus durch den für die Verbringung verantwortlichen Unternehmer zu berücksichtigen sind.
Artikel 12 Liste der zugelassenen Flächen
Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste aller gemäß Artikel 9 Absatz 2 zugelassenen Flächen und aktualisieren diese.
Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Liste an die Kommission.
Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen erstellt und aktualisiert die Kommission eine Liste aller in den Mitgliedstaaten zugelassenen Flächen.
Die Kommission leitet diese Liste an die anderen Mitgliedstaaten weiter.
Artikel 13 Maßnahmen bei Verstoß gegen Artikel 9
Ergeben die Kontrollen gemäß Artikel 11 Absatz 2, dass die in Artikel 9 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, vernichtet der die Kontrollen durchführende Mitgliedstaat unverzüglich die beanstandeten Pflanzen an Ort und Stelle oder an einem nahe gelegenen Ort. Dabei sind alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um während und nach dem Entfernen eine Ausbreitung des spezifizierten Organismus und aller auf der Pflanze befindlichen Vektoren zu vermeiden.
Artikel 13a Sensibilisierungskampagnen 15
Die Mitgliedstaaten informieren die Öffentlichkeit, Reisende sowie professionelle und international tätige Transportunternehmer über die Bedrohung durch den spezifizierten Organismus für das Gebiet der Union. Sie machen diese Informationen in Form gezielter Sensibilisierungskampagnen über die jeweiligen Websites der zuständigen amtlichen Stellen oder andere von diesen Stellen benannte Websites öffentlich zugänglich.
Artikel 14 Berichterstattung über Maßnahmen
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember jedes Jahres
Beschließt der betroffene Mitgliedstaat, Eindämmungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 anzuwenden, so teilt er der Kommission unverzüglich mit, welche Gründe es dafür gibt und welche Maßnahmen ergriffen wurden oder geplant sind.
Sofern dies durch die Entwicklung des jeweiligen pflanzengesundheitlichen Risikos gerechtfertigt ist, passen die Mitgliedstaaten die jeweiligen Maßnahmen an und aktualisieren entsprechend den in Buchstabe b genannten Plan. Sie übermitteln unverzüglich den aktualisierten Plan an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.
Artikel 15 Verbot der Einfuhr von Pflanzgut der Gattung Coffea, ausgenommen Saatgut, mit Ursprung in Costa Rica oder Honduras
Die Einfuhr von Pflanzgut der Gattung Coffea, ausgenommen Saatgut, mit Ursprung in Costa Rica oder Honduras in die Union ist verboten.
Pflanzgut der Gattung Coffea, ausgenommen Saatgut, mit Ursprung in Costa Rica oder Honduras, das vor Geltungsbeginn dieses Beschlusses in die Union eingeführt wurde, darf innerhalb der Union von Unternehmern nur verbracht werden, wenn sie zuvor die zuständige amtliche Stelle unterrichtet haben.
Artikel 16 Einfuhr spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus nicht vorkommt, in die Union 17 18
Spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus nicht vorkommt, dürfen in die Union eingeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Arten Coffea, Lavandula dentata L., Nerium oleander L., Olea europaea L., Polygala myrtifolia L. und Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb, ausgenommen Saatgut, dürfen nur in die Union eingeführt werden, wenn sie auf einer Fläche angebaut wurden, die jährlichen amtlichen Inspektionen unterzogen wird und zugleich zu geeigneten Zeitpunkten und gemäß internationalen Standards Probenahmen und Tests auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus an diesen Pflanzen mit negativem Befund unterzogen wurde, wobei ein Probenahmeschema angewandt wurde, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 99 % eine Präsenz befallener Pflanzen von 5 % festgestellt werden kann. Darüber hinaus muss jede Partie von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Polygala myrtifolia L. vor der ersten Verbringung von der Anbaufläche und so nah wie möglich am Zeitpunkt dieser Verbringung einer amtlichen Sichtprüfung mit Probenahme sowie Tests gemäß internationalen Standards auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus mit negativem Befund unterzogen werden, wobei ein Probenahmeschema angewendet wird, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 99 % eine Präsenz von befallenen Pflanzen von 5 % festgestellt werden kann.
Artikel 17 Einfuhr spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, in die Union 16 17
(1) Spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, dürfen in die Union eingeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Bei spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Gebiet, das von der betreffenden nationalen Pflanzenschutzorganisation in Übereinstimmung mit einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von dem spezifizierten Organismus erklärt wurde, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
(3) Bei spezifizierten Pflanzen, die nicht während des gesamten Produktionszyklus in vitro angebaut wurden und die ihren Ursprung in einem Gebiet haben, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, sind im Feld "Zusätzliche Erklärung" des Pflanzengesundheitszeugnisses folgende Angaben zu machen:
Im Feld "Ursprungsort" des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Pflanzengesundheitszeugnisses sind zudem genaue Angaben zu der in Buchstabe a genannten Fläche zu machen.
(3a) Bei spezifizierten Pflanzen, die während des gesamten Produktionszyklus in vitro angebaut wurden und die ihren Ursprung in einem Gebiet haben, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, sind im Feld "Zusätzliche Erklärung" des Pflanzengesundheitszeugnisses folgende Angaben zu machen:
Im Feld "Ursprungsort" des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Pflanzengesundheitszeugnisses ist die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannte Fläche zu nennen.
(4) Die in Absatz 3 Buchstabe a genannte Fläche erfüllt folgende Bedingungen:
(4a) Die in Absatz 3a Buchstabe a genannte Fläche erfüllt sämtliche der folgenden Bedingungen:
Artikel 18 Amtliche Kontrollen bei der Einfuhr in die EU 16
(1) Alle Sendungen mit spezifizierten Pflanzen, die aus einem Drittland in die Union eingeführt werden, werden am Ort des Eingangs in die Union oder am Bestimmungsort gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission 11 und gegebenenfalls gemäß den Absätzen 2 oder 3, und Absatz 4 amtlich kontrolliert.
(2) Bei spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus nicht vorkommt, oder in einem Gebiet gemäß Artikel 17 Absatz 2 führt die zuständige amtliche Stelle die folgenden Kontrollen durch:
(3) Bei spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Gebiet, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, führt die zuständige amtliche Stelle die folgenden Kontrollen durch:
(4) Die in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b genannten Proben müssen groß genug sein, um unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 31 mit 99 %iger Zuverlässigkeit eine Präsenz befallener Pflanzen ab 1 % feststellen zu können.
Unterabsatz 1 gilt nicht für spezifizierte Pflanzen, die während des gesamten Produktionszyklus in vitro angebaut und unter sterilen Bedingungen in einem durchsichtigen Behälter transportiert werden.
Artikel 19 Übereinstimmung
Die Mitgliedstaaten heben die Maßnahmen auf, die sie zum Schutz gegen die Einschleppung und Verbreitung des spezifizierten Organismus bereits erlassen haben oder sie ändern sie, damit sie mit den Bestimmungen dieses Beschlusses übereinstimmen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Artikel 20 Aufhebung
Der Durchführungsbeschluss 2014/497/EU wird hiermit aufgehoben.
Artikel 21 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
2) Durchführungsbeschluss 2014/87/EURATOM der Kommission vom 13. Februar 2014 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Well und Raju) innerhalb der Union (ABl. Nr. L 45 vom 15.02.2014 S. 29).
3) EFSA PLH Panel (EFSA Panel on Plant Health); Scientific Opinion on the risks to plant health posed by Xylella fastidiosa in the EU territory, with the identification and evaluation of risk reduction options. EFSA Journal 2015;13(1):3989, 262 Seiten.
4) Durchführungsbeschluss 2014/497/EU der Kommission vom 23. Juli 2014 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Well und Raju) (ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 S. 56).
5) Durchführungsbeschluss 2014/917/EU der Kommission vom 15. Dezember 2014 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2000/29/EG des Rates betreffend die Meldung des Vorkommens von Schadorganismen und der von den Mitgliedstaaten ergriffenen oder beabsichtigten Maßnahmen (ABl. Nr. L 360 vom 17.12.2014 S. 59).
6) "Methodologies for sampling of consignments" - Referenzstandard ISPM Nr. 31 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom. Veröffentlicht 2008.
7) "Guidelines for pest eradication programmes" - Referenzstandard ISPM Nr. 9 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom. Veröffentlicht am 15. Dezember 2011.
8) "The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management" - Referenzstandard ISPM Nr. 14 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom. Veröffentlicht am 8. Januar 2014.
9) Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung (ABl. Nr. L 344 vom 26.11.1992 S. 38).
10) Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. Nr. L 4 vom 08.01.1993 S. 22).
11) Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. Nr. L 313 vom 12.10.2004 S. 16).
12) -
13) EPPO (Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum), 2012. Hot water treatment of grapevine to control Grapevine flavescence dorée phytoplasma. Bulletin OEPP/EPPO Bulletin, 42(3), 490-492.
14) Guidelines for the survey of Xylella fastidiosa (Wells et al.) in the Union territory" (Leitlinien für Erhebungen über Xylella fastidiosa (Wells et al.) im Hoheitsgebiet der Union), http://ec.europa.eu/food/sites/food/files/plant/docs/ph_biosec_legis_guidelines_xylella-survey.pdf.
15) Durchführungs Richtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. Nr. L 298 vom 16.10.2014 S. 22)."
16) Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. Nr. L 267 vom 08.10.2008 S. 8)."
17) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/167 der Kommission vom 30. Januar 2017 zur vorübergehenden Ermächtigung Belgiens, Frankreichs, Spaniens und der Tschechischen Republik, im Freiland unter nicht insektensicheren Bedingungen erzeugte Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial bestimmter in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG des Rates aufgeführter Arten von Obstpflanzen zu zertifizieren (ABl. Nr. L 27 vom 01.02.2017 S. 143).
Liste der bekanntermaßen für die europäischen und außereuropäischen Isolate des spezifizierten Organismus anfälligen Pflanzen ("spezifizierte Pflanzen") | Anhang I 15 16 17 |
Acacia dealbata Link
Acacia longifolia (Andrews) Willd.
Acacia saligna (Labill.) H. L. Wendl.
Acer
Aesculus
Agrostis gigantea Roth
Albizia julibrissin Durazz.
Alnus rhombifolia Nutt.
Alternanthera tenella Colla
Amaranthus blitoides S. Watson
Ambrosia
Ampelopsis arborea (L.) Koehne
Ampelopsis cordata Michx.
Anthyllis hermanniae L.
Artemisia arborescens L.
Artemisia douglasiana Hook.
Asparagus acutifolius L.
Avena fatua L.
Baccharis halimifolia L.
Baccharis pilularis DC.
Baccharis salicifolia (Ruiz & Pav.)
Bidens pilosa L.
Brachiaria decumbens (Stapf)
Brachiaria plantaginea (Link) Hitchc.
Brassica
Bromus diandrus Roth
Calicotome villosa (Poiret) Link
Callicarpa americana L.
Capsella bursapastoris (L.) Medik.
Carex
Carya illinoinensis (Wangenh.) K. Koch
Cassia tora (L.) Roxb.
Catharanthus
Celastrus orbiculata Thunb.
Celtis occidentalis L.
Cenchrus echinatus L.
Cercis canadensis L.
Cercis occidentalis Torr.
Cercis siliquastrum L.
Chamaecrista fasciculata (Michx.) Greene
Chenopodium album L.
Chenopodium quinoa Willd.
Chionanthus
Chitalpa tashkinensis T. S. Elias & Wisura
Cistus creticus L.
Cistus monspeliensis L.
Cistus salviifolius L.
Citrus
Coelorachis cylindrica (Michx.) Nash
Coffea
Commelina benghalensis L.
Conium maculatum L.
Convolvulus arvensis L.
Conyza canadensis (L.) Cronquist
Coprosma repens A. Rich.
Cornus florida L.
Coronilla valentina L.
Coronopus didymus (L.) Sm.
Cynodon dactylon (L.) Pers.
Cyperus eragrostis Lam.
Cyperus esculentus L.
Genista x spachiana (syn. Cytisus racemosus Broom)
Cytisus scoparius (L.) Link
Cytisus villosus Pourr.
Datura wrightii Regel
Digitaria horizontalis Willd.
Digitaria insularis (L.) Ekman
Digitaria sanguinalis (L.) Scop.
Disphania ambrosioides (L.) Mosyakin & Clemants
Dodonaea viscosa Jacq.
Duranta erecta L.
Echinochloa crusgalli (L.) P. Beauv.
Encelia farinosa A. Gray ex Torr.
Eremophila maculata F. Muell.
Eriochloa contracta Hitchc.
Erigeron bonariensis L.
Erigeron sumatrensis Retz.
Erysimum
Erodium
Escallonia montevidensis Link & Otto
Eucalyptus camaldulensis Dehnh.
Eucalyptus globulus Labill.
Eugenia myrtifolia Sims
Euphorbia hirta L.
Euphorbia terracina L.
Fagopyrum esculentum Moench
Fagus crenata Blume
Ficus carica L.
Fragaria vesca L.
Fraxinus
Fuchsia magellanica Lam.
Genista corsica (Loisel.) DC.
Genista ephedroides DC.
Genista monspessulana (L.) L. A. S. Johnson
Geranium dissectum L.
Ginkgo biloba L.
Gleditsia triacanthos L.
Grevillea juniperina L.
Hebe
Hedera helix L.
Helianthus annuus L.
Helichrysum italicum (Roth) G. Don
Heliotropium europaeum L.
Hemerocallis
Heteromeles arbutifolia (Lindl.) M. Roem.
Hibiscus schizopetalus (Masters) J.D. Hooker
Hibiscus syriacus L.
Hordeum murinum L.
Hydrangea paniculata Siebold
Ilex vomitoria Sol. ex Aiton
Ipomoea purpurea (L.) Roth
Iva annua L.
Jacaranda mimosifolia D. Don
Juglans
Juniperus ashei J. Buchholz
Koelreuteria bipinnata Franch.
Lactuca serriola L.
Lagerstroemia indica L.
Laurus nobilis L.
Lavandula × allardi (syn. Lavandula × heterophylla)
Lavandula angustifolia Mill.
Lavandula dentata L.
Lavandula × intermedia
Lavandula stoechas L.
Ligustrum lucidum L.
Lippia nodiflora (L.) Greene
Liquidambar styraciflua L.
Liriodendron tulipifera L.
Lolium perenne L.
Lonicera japonica (L.) Thunb.
Ludwigia grandiflora (Michx.) Greuter & Burdet
Lupinus aridorum McFarlin ex Beckner
Lupinus villosus Willd.
Magnolia grandiflora L.
Malva
Marrubium vulgare L.
Medicago polymorpha L.
Medicago sativa L.
Melilotus
Melissa officinalis L.
Metrosideros
Modiola caroliniana (L.) G. Don
Montia linearis (Hook.) Greene
Morus
Myoporum insulare R. Br.
Myrtus communis L.
Nandina domestica Murray
Neptunia lutea (Leavenw.) Benth.
Nerium oleander L.
Nicotiana glauca Graham
Olea europaea L.
Origanum majorana L.
Parthenocissus quinquefolia (L.) Planch.
Paspalum dilatatum Poir.
Pelargonium
Persea americana Mill.
Phagnalon saxatile (L.) Cass.
Phillyrea latifolia L.
Phoenix reclinata Jacq.
Phoenix roebelenii O'Brien
Pinus taeda L.
Pistacia vera L.
Plantago lanceolata L.
Platanus
Pluchea odorata (L.) Cass.
Poa annua L.
Polygala myrtifolia L.
Polygala x grandiflora nana
Polygonum arenastrum Boreau
Polygonum lapathifolium (L.) Delarbre
Polygonum persicaria Gray
Populus fremontii S. Watson
Portulaca
Prunus
Pyrus pyrifolia (Burm. f.) Nakai
Quercus
Ranunculus repens L.
Ratibida columnifera (Nutt.) Wooton & Standl.
Rhamnus alaternus L.
Rhus
Rosa californica Cham. & Schldl.
Rosa canina L.
Rosa x floribunda
Rosmarinus officinalis L.
Rubus
Rumex crispus L.
Salix
Salsola tragus L.
Salvia apiana Jeps.
Salvia mellifera Greene
Sambucus
Sapindus saponaria L.
Schinus molle L.
Senecio vulgaris L.
Setaria magna Griseb.
Silybum marianum (L.) Gaertn.
Simmondsia chinensis (Link) C. K. Schneid.
Sisymbrium irio L.
Solanum americanum Mill.
Solanum elaeagnifolium Cav.
Solanum lycopersicum L.
Solanum melongena L.
Solidago fistulosa Mill.
Solidago virgaurea L.
Sonchus
Sorghum
Spartium junceum L.
Spermacoce latifolia Aubl.
Stellaria media (L.) Vill.
Streptocarpus
Tillandsia usneoides (L.) L.
Toxicodendron diversilobum (Torr. & A. Gray) Greene
Trifolium repens L.
Ulmus
Umbellularia californica (Hook. & Arn.) Nutt.
Urtica dioica L.
Urtica urens L.
Vaccinium
Verbena litoralis Kunth
Veronica
Vicia faba L.
Vicia sativa L.
Vinca
Vitis
Westringia fruticosa (Willd.) Druce
Westringia glabra L.
Xanthium spinosum L.
Xanthium strumarium L.
Befallszonen gemäß Artikel 4 Absatz 2, bei denen es sich um Eindämmungsgebiete im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 handelt | Anhang II 15 16 17 18 |
Teil A
Befallszone in Italien
Die Befallszone in Italien umfasst folgende Gebiete:
1. | Die Provinz Lecce |
2. | Die Provinz Brindisi |
3. | Gemeinden in der Provinz Tarent:
Avetrana Carosino Crispiano Faggiano Fragagnano Grottaglie Leporano Lizzano Manduria Martina Franca Maruggio Monteiasi Montemesola Monteparano Pulsano Roccaforzata San Giorgio Ionico San Marzano di San Giuseppe Sava Statte Taranto Torricella |
4. | Gemeinde in der Provinz Bari:
Locorotondo |
Teil B
Befallszone in Frankreich
Die Befallszone in Frankreich umfasst folgendes Gebiet:
Region Korsika
Teil C
Befallszone in Spanien
Die Befallszone in Spanien umfasst folgendes Gebiet:
Die Autonome Gemeinschaft Balearen
Sorten der spezifizierten Pflanzen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, die nicht empfänglich für den jeweiligen Stamm der Unterart des spezifizierten Organismus sind | Anhang III 17 |
Sorte | Art der Sorte | Unterart des spezifizierten Organismus |
Cabernet Sauvignon | Vitis vinifera L. | Xylella fastidiosa subsp. pauca ST 53 |
Negroamaro | Vitis vinifera L. | Xylella fastidiosa subsp. pauca ST 53 |
Primitivo | Vitis vinifera L. | Xylella fastidiosa subsp. pauca ST 53 |
ENDE |