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Durchführungsverordnung (EU) 2015/884 der Kommission vom 8. Juni 2015 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung gemäß Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 144 vom 10.06.2015 S. 1;
VO (EU) 2020/2244 - ABl. L 439 vom 29.12.2020 S. 1 aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2020/2244
Hinweis: s.a. VO (EU) 2021/1042
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten 1, insbesondere auf Artikel 4c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 4c der Richtlinie 2009/101/EG hat die Kommission technische Spezifikationen und Verfahren für das mit der Richtlinie eingerichtete System der Registervernetzung festzulegen.
(2) Das System der Registervernetzung soll auch genutzt werden, um bestimmte Anforderungen der Richtlinie 89/666/EWG des Rates 2 und der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zu erfüllen.
(3) Im Hinblick auf die Einrichtung des Systems der Registervernetzung ist es erforderlich, technische Spezifikationen und Verfahren festzulegen und zu verabschieden, die einheitliche Bedingungen für die Implementierung des Systems gewährleisten, und gleichzeitig den unterschiedlichen technischen Merkmalen der Register der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die technischen Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung gemäß Artikel 4a Absatz 2 der Richtlinie 2009/101/EG sind im Anhang festgelegt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Juni 2015
2) Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 36).
3) Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2005 S. 1).
.
Technische Spezifikationen und Verfahren gemäß Artikel 1 | Anhang |
Der Begriff "Register" bedeutet im Folgenden stets "Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister".
Das System der Registervernetzung wird als "BRIS" ("Business Registers Interconnection System": System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern) bezeichnet.
1. Kommunikationsmethoden
Zur Vernetzung der Register nutzt das BRIS dienstbasierte Methoden der elektronischen Kommunikation wie etwa Webdienste.
Die Kommunikation zwischen dem Portal und der Plattform und zwischen einem Register und der Plattform erfolgt im Wege einer Eins-zu-eins-Kommunikation. Die Kommunikation von der Plattform aus zu den Registern kann als Eins-zu- eins-Kommunikation oder als Eins-zu-viele-Kommunikation stattfinden.
2. Übertragungsprotokolle
Für die Kommunikation zwischen dem Portal, der Plattform, den Registern und den optionalen Zugangspunkten werden sichere Internet-Protokolle wie HTTPS verwendet.
Für die Übertragung von strukturierten Daten und Metadaten werden Standard-Kommunikationsprotokolle wie SOAP (Simple Object Access Protocol) verwendet.
3. Sicherheitsstandards
Die technischen Maßnahmen, mit denen im Hinblick auf die Bereitstellung und Verbreitung von Informationen über das BRIS die Einhaltung von IT-Mindestsicherheitsstandards gewährleistet werden soll, müssen Folgendes umfassen:
4. Verfahren des Informationsaustauschs zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung
Für den Informationsaustausch zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung gemäß Artikel 3d der Richtlinie 2009/101/EG und Artikel 5a der Richtlinie 89/666/EWG wird folgendes Verfahren angewandt:
Es müssen geeignete technische Maßnahmen und Verfahren für den Umgang mit etwaigen Kommunikationsfehlern zwischen dem Register und der Plattform zur Verfügung stehen.
5. Liste der zwischen den Registern auszutauschenden Daten
5.1. Meldung eines Offenlegungsereignisses für eine Zweigniederlassung
Für die Zwecke dieses Anhangs ist ein Informationsaustausch zwischen den Registern gemäß Artikel 3d der Richtlinie 2009/101/EG und Artikel 5a der Richtlinie 89/666/EWG eine "Meldung eines Offenlegungsereignisses für eine Zweigniederlassung". Ein "Offenlegungsereignis" ist der Vorgang, durch den eine solche Meldung ausgelöst wird.
Bei jeder Meldung eines Offenlegungsereignisses für eine Zweigniederlassung gemäß Artikel 3d der Richtlinie 2009/101/EG und Artikel 5a der Richtlinie 89/666/EWG tauschen die Mitgliedstaaten folgende Daten aus:
Datenart | Beschreibung | Kardinalität 1 | Zusätzliche Beschreibung |
Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Meldung | 1 | Datum und Uhrzeit |
Ausgebende Organisation | Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Meldung ausgibt | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0...n | Text |
Vorgangsbezogene Daten | 1 | Gruppe von Elementen | |
Zeitpunkt des Wirksamwerdens | Zeitpunkt, zu dem der die Gesellschaft betreffende Vorgang wirksam geworden ist | 1 | Datum |
Vorgangsart | Art des Vorgangs, der ein Offenlegungsereignis für eine Zweigniederlassung gemäß Artikel 5a Absatz 1 der Richtlinie 89/666/EWG darstellt | 1 | Code
(Auflösung der Gesellschaft |
Unternehmensdaten | 1 | Gruppe von Elementen | |
EUID | Einheitliche Kennung der Gesellschaft, die Gegenstand der Meldung ist | 1 | Kennung
Zur Struktur der EUID siehe Abschnitt 8 dieses Anhangs |
Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen der Gesellschaft (z.B. "Legal Entity Identifier") | 0...n | Kennung |
Rechtsform | Art der Rechtsform | 1 | Code
Gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2009/101/EG |
Firma | Firma der Gesellschaft, die Gegen- stand der Meldung ist | 1 | Text |
Sitz | Sitz der Gesellschaft | 1 | Text |
Registerbezeichnung | Bezeichnung des Registers, in das die Gesellschaft eingetragen ist | 1 | Text |
1) Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0...n oder 1...n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann |
Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für die ordnungsgemäße Übermittlung der Mitteilung erforderlich sind.
Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf Empfangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.
5.2. Meldung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung
Für die Zwecke dieses Anhangs wird ein Informationsaustausch zwischen den Registern gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2005/56/EG als "Meldung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung" bezeichnet. In jedem Fall einer grenzüberschreitenden Verschmelzung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2005/56/EG tauschen die Mitgliedstaaten folgende Daten aus:
Datenart | Beschreibung | Kardinalität | Zusätzliche Beschreibung |
Ausgabezeitpunkt | Datum und Uhrzeit der Versendung der Meldung | 1 | Datum und Uhrzeit |
Ausgebende Organisation | Organisation, die die betreffende Meldung ausgegeben hat | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
Empfängerorganisation | Organisation, an die die Meldung gerichtet ist | 1 | Datenstruktur der betreffenden Partei |
Rechtsquellen | Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften | 0...n | Text |
Daten zur Verschmelzung | 1 | Gruppe von Elementen | |
Zeitpunkt des Wirksamwerdens | Zeitpunkt, zu dem die Verschmelzung wirksam geworden ist | 1 | Datum |
Art der Verschmelzung | Art der Verschmelzung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/56/EG | 1 | Code
(grenzüberschreitende Verschmelzung durch Aufnahme grenzüberschreitende Verschmelzung durch Neugründung grenzüberschreitende Verschmelzung durch Aufnahme einer 100 %igen Tochtergesellschaft) |
Aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft | 1 | Gruppe von Elementen | |
EUID | Einheitliche Kennung der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft | 1 | Kennung
Zur Struktur der EUID siehe Abschnitt 8 dieses Anhangs |
Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen | 0...n | Kennung |
Rechtsform | Art der Rechtsform | 1 | Code
Gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2009/101/EG |
Firma | Firma der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft | 1 | Text |
Sitz | Sitz der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft | 1 | Text |
Registerbezeichnung | Bezeichnung des Registers, in das die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft eingetragen ist | 1 | Text |
Sich verschmelzende Gesellschaft | 1...n | Gruppe von Elementen | |
EUID | Einheitliche Kennung der sich verschmelzenden Gesellschaft | 1 | Kennung
Zur Struktur der EUID siehe Abschnitt 8 dieses Anhangs |
Alternative Kennungen | Sonstige Kennungen | 0...n | Kennung |
Rechtsform | Art der Rechtsform | 1 | Code
Gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2009/101/EG |
Firma | Firma der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft | 1 | Text |
Sitz | Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft | 0...1 | Text |
Registerbezeichnung | Bezeichnung des Registers, in das die sich verschmelzende Gesellschaft eingetragen ist | 1 | Text |
Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für die ordnungsgemäße Übermittlung der Mitteilung erforderlich sind.
Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf Empfangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.
6. Struktur des standardisierten Nachrichtenformats
Der Informationsaustausch zwischen den Registern, der Plattform und dem Portal erfolgt auf der Grundlage standardisierter Datenstrukturierungsmethoden und mittels eines standardisierten Nachrichtenformats wie XML.
7. Für die Plattform bereitzustellende Daten
Damit die Plattform ihre Aufgaben erfüllen kann, sind folgende Arten von Daten bereitzustellen:
Die Daten und Metadaten, mit denen die Plattform umgeht, werden im Einklang mit den in Abschnitt 3 dieses Anhangs genannten Sicherheitsstandards verarbeitet und gespeichert.
8. Struktur und Verwendung der einheitlichen Kennung
Die für die Kommunikation zwischen den Registern verwendete einheitliche Kennung wird als "EUID" ("European Unique Identifier": europäische einheitliche Kennung) bezeichnet.
Die Struktur der EUID entspricht den Anforderungen von ISO 6523 und umfasst folgende Elemente:
EUID-Element | Beschreibung | Zusätzliche Beschreibung |
Ländercode | Elemente, die eine Identifizierung des Mitgliedstaats ermöglichen, in dem sich das Register befindet | obligatorisch |
Registerkennung | Elemente, die eine Identifizierung des inländischen Herkunftsregisters der Gesellschaft bzw. der Zweigniederlassung ermöglichen | obligatorisch |
Eintragungsnummer | Nummer der Eintragung der Gesellschaft/Zweigniederlassung im inländischen Herkunftsregister | obligatorisch |
Prüfziffer | Elemente, die die Vermeidung von Fehlern bei der Identifizierung ermöglichen | optional |
Die EUID wird verwendet, um Unternehmen und Zweigniederlassungen für die Zwecke des Informationsaustauschs zwischen den Registern über die Plattform eindeutig zu identifizieren.
9. Betriebsmethoden des Systems und von der Plattform bereitgestellte IT-Dienste
Für die Verbreitung und den Austausch von Informationen liegen dem System folgende technische Maßnahmen zugrunde:
Zur Erstellung von Mitteilungen in der jeweiligen Sprachfassung stellt die Plattform Referenzdatenartefakte wie Code- Listen, kontrollierte Vokabulare und Glossare bereit. Gegebenenfalls werden diese in die EU-Amtssprachen übersetzt. Soweit möglich, werden anerkannte Standards und standardisierte Mitteilungen verwendet.
Die Kommission wird die Mitgliedstaaten über weitere Einzelheiten des technischen Betriebs und der Implementierung der von der Plattform bereitgestellten IT-Dienste unterrichten.
10. Suchkriterien
Bei einer Suche ist mindestens ein Land auszuwählen.
Das Portal bietet folgende harmonisierte Suchkriterien an:
Gegebenenfalls kann das Portal weitere Suchkriterien anbieten.
11. Zahlungsmodalitäten
Im Falle von Dokumenten und Angaben, die über das BRIS im E-Justiz-Portal zur Verfügung gestellt werden und für die die Mitgliedstaaten Gebühren erheben, ermöglicht das System den Nutzern eine Online-Zahlung mittels allgemein verbreiteter Zahlungsarten wie Kredit- und Debitkartenzahlungen.
Das System kann auch alternative Formen der Online-Zahlung wie Banküberweisungen oder virtuelle Geldbörsen (eingezahltes Guthaben) vorsehen.
12. Erläuternde Hinweise
Den in Artikel 2 der Richtlinie 2009/101/EG genannten Angaben und Dokumentenarten fügen die Mitgliedstaaten folgende erläuternde Hinweise hinzu:
13. Verfügbarkeit der Dienste
Die Dienste werden 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche erbracht, wobei die Verfügbarkeitsquote des Systems ohne planmäßige Wartungen bei mindestens 98 % liegen muss.
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission im Voraus von Wartungsarbeiten in Kenntnis. Dabei gelten folgende Fristen:
Soweit möglich, werden Wartungsarbeiten außerhalb der Arbeitszeiten (19.00-8.00 Uhr MEZ) geplant.
Sofern Mitgliedstaaten feste wöchentliche Wartungszeiten festgelegt haben, unterrichten sie die Kommission darüber, an welchem Wochentag und zu welchen Uhrzeiten solche festen wöchentlichen Wartungszeiten geplant sind. Unbeschadet der unter den Buchstaben a bis c genannten Verpflichtungen können Mitgliedstaaten, wenn ihre Systeme während solcher fester Wartungszeiten nicht verfügbar sind, davon absehen, die Kommission jedes Mal davon in Kenntnis zu setzen.
Im Falle eines unerwarteten technischen Versagens ihrer Systeme unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Systems und, soweit bekannt, über den geplanten Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dienstes.
Im Falle eines unerwarteten Ausfalls der zentralen Plattform oder des Portals unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Plattform oder des Portals und, soweit bekannt, über den geplanten Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dienstes.
14. Optionale Zugangspunkte
14.1. Verfahren
Die Mitgliedstaaten machen Angaben zum geplanten Zeitpunkt der Einrichtung der optionalen Zugangspunkte, zur Zahl der optionalen Zugangspunkte, die mit der Plattform verbunden werden, und zu den Kontaktdaten der Person(en), die für die Zwecke der Herstellung der technischen Verbindung kontaktiert werden können.
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die nötigen technischen Einzelheiten mit und leistet die erforderliche technische Unterstützung bei den Tests und der Einrichtung der Verbindung zwischen den einzelnen optionalen Zugangspunkten und der Plattform.
14.2. Technische Anforderungen
Bei der Verbindung optionaler Zugangspunkte mit der Plattform halten die Mitgliedstaaten die einschlägigen technischen Spezifikationen dieses Anhangs ein, einschließlich der Sicherheitsanforderungen an die Datenübermittlung über optionale Zugangspunkte.
Muss über einen optionalen Zugangspunkt eine Zahlung geleistet werden, bieten die Mitgliedstaaten die Zahlungsarten ihrer Wahl an und wickeln die entsprechenden Zahlungsvorgänge ab.
Die Mitgliedstaaten führen geeignete Tests durch, bevor die Verbindung mit der Plattform freigeschaltet wird und bevor wesentliche Änderungen an einer bestehenden Verbindung vorgenommen werden.
Nach erfolgreicher Verbindung des optionalen Zugangspunkts mit der Plattform unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über jede anstehende wesentliche Änderung, die den Zugangspunkt betrifft und das Funktionieren der Plattform beeinträchtigen könnte, insbesondere über die Schließung des Zugangspunkts. Die Mitgliedstaaten machen hinreichende technische Angaben zur betreffenden Änderung, so dass etwaigen damit verbundenen Änderungen Rechnung getragen werden kann.
Die Mitgliedstaaten weisen an jedem optionalen Zugangspunkt darauf hin, dass der Suchdienst über das System der Registervernetzung betrieben wird.
ENDE |