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Delegierte Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 162 vom 27.06.2015 S. 12, ber. L 185 S. 31, ber. 2017 L 125 S. 75)
Neufassung - Ersetzt die VO (EG) 1277/2005
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 8, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern 2, insbesondere Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 19 und Artikel 32 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission 3 enthält Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 im Bereich der Drogenausgangsstoffe. Sowohl die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 als auch die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wurden nach der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 geändert, um Ermächtigungen zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß den Artikeln 290 und 291 des Vertrags einzubeziehen. Daher sollten im Einklang mit den neuen Ermächtigungen neue Vorschriften erlassen werden.
(2) Obwohl die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 den Binnenhandel und die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 den internationalen Handel betrifft, sind zahlreiche Bestimmungen beiden Verordnungen gemein. Um die Kohärenz zu gewährleisten, ist es gerechtfertigt, einen einzigen delegierten Rechtsakt für beide Verordnungen zu erlassen.
(3) Um für Rechtssicherheit und eine einheitliche Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen, ist es geboten, den Begriff "Geschäftsräume" zu bestimmen.
(4) Die erforderlichen Erlaubnisse und Registrierungen für Wirtschaftsbeteiligte, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit bestimmten Stoffen durchführen möchten, die für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet werden können (Drogenausgangsstoffe), sollten nur zuverlässigen Wirtschaftsbeteiligten auf deren Antrag hin gewährt werden. Diese Wirtschaftsbeteiligten sollten angemessene Maßnahmen ergriffen haben, die auf die sichere Handhabung und Aufbewahrung der Drogenausgangsstoffe abzielen, und einen identifizierbaren verantwortlichen Beauftragten benannt haben, der sicherstellen kann, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Stoffen gemäß den geltenden Rechtsbestimmungen durchgeführt werden.
(5) Bestimmte Wirtschaftsbeteiligte, die aus medizinischen Gründen mit Drogenausgangsstoffen handeln, z.B. Apotheken und Ausgabestellen für Tierarzneimittel, könnten von der Pflicht befreit werden, im Besitz einer Erlaubnis oder einer Registrierung zu sein, um Tätigkeiten im Zusammenhang mit solchen Stoffen auszuführen. Dasselbe könnte für bestimmte Behörden gelten.
(6) Wirtschaftsbeteiligte, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Drogenausgangsstoffen ausführen, die nicht für den Unionsmarkt bestimmt sind, aber in das Zollgebiet der Union gebracht wurden, sollten Informationen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die Ausfuhr dieser Stoffe gemäß den einschlägigen internationalen Übereinkommen erfolgte, um den legalen Zweck des jeweiligen Vorgangs nachzuweisen.
(7) In der Union niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte sollten bestimmte grundlegende Angaben zu den Tätigkeiten, die sie durchgeführt haben, vorlegen, um den zuständigen Behörden die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zu erleichtern.
(8) Um das Risiko einer Abzweigung bestimmter Drogenausgangsstoffe zu minimieren, sollten vor deren Ausfuhr eine Vorausfuhrunterrichtung und eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich sein.
(9) Die Listen der Bestimmungsländer für Ausfuhren von erfassten Stoffen der Kategorien 2 und 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 werden häufig geändert. Damit diese Listen gemäß den Kriterien für diese Listen in der vorliegenden Verordnung rasch aktualisiert werden können, sollten sie auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.
(10) Um den Verwaltungsaufwand für den Handel mit bestimmten Kategorien von Drogenausgangsstoffen zu verringern, sollte das Verfahren für die Vorausfuhrunterrichtung sowie für die Ausfuhrgenehmigung vereinfacht werden.
(11) Für eine bessere Koordinierung der Anwendung der Überwachungsmaßnahmen ist es zweckmäßig, dass die Mitgliedstaaten die Kommission regelmäßig über sichergestellte oder verwahrte Drogenausgangsstoffe unterrichten.
(12) Im Interesse der Einheitlichkeit, legislativen Kohärenz und Rechtssicherheit sollte diese delegierte Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Durchführungsverordnung
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt: die Bedingungen für die Erteilung von Erlaubnissen und Registrierungen; die Fälle, in denen eine Erlaubnis und eine Registrierung nicht erforderlich sind; die Kriterien für den Nachweis des legalen Zwecks eines Vorgangs; die erforderlichen Informationen zur Überwachung des Handels; die Bedingungen für die Festlegung der Listen der Bestimmungsländer der Ausfuhren von erfassten Stoffen der Kategorien 2 und 3; die Kriterien für die Festlegung vereinfachter Verfahren für Vorausfuhrunterrichtungen und für Ausfuhrgenehmigungen sowie die Anforderungen an die Angaben, die über die Anwendung der Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf den Handel mit Drogenausgangsstoffen vorzulegen sind.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Geschäftsräume" die Gebäude und das Gelände, die ein Wirtschaftsbeteiligter an einem jeweiligen Standort in Besitz hat.
Artikel 3 Bedingungen für die Erteilung von Erlaubnissen
(1) Um eine Erlaubnis gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zu erhalten, muss der Wirtschaftsbeteiligte einen Beauftragten ernennen, der für den Handel mit erfassten Stoffen der Kategorie 1 des Anhangs jener Verordnung verantwortlich ist, der zuständigen Behörde Namen und Anschrift dieses Beauftragten mitteilen und etwaige Änderungen der mitgeteilten Angaben unverzüglich weitergeben.
Der verantwortliche Beauftragte sorgt dafür, dass alle Einfuhren, Ausfuhren oder Vermittlungsgeschäfte gemäß den geltenden Rechtsbestimmungen durchgeführt werden; dazu wird er vom Wirtschaftsbeteiligten ermächtigt, ihn zu vertreten und die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Entscheidungen zu treffen.
(2) Die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten müssen alle folgenden Anforderungen und Bedingungen erfüllen:
(3) Wurde dem Wirtschaftsbeteiligten bereits der Status "zugelassener Wirtschaftsbeteiligter" (AEO) gemäß Artikel 5a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates 4 verliehen, kann er bei der Stellung eines Antrags auf Erlaubnis die Nummer seines AEO-Zertifikats angeben, damit die zuständige Behörde seinen Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter berücksichtigen kann.
(4) Auf schriftliches Ersuchen der jeweils zuständigen Behörde muss der Antragsteller alle relevanten zusätzlichen Informationen vorlegen.
(5) Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person, so gelten Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii und iii nicht, und Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv gilt nur, sofern zutreffend.
(6) Unbeschadet der Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 versagt die zuständige Behörde die Erlaubnis, wenn die Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt sind oder wenn ein begründeter Verdacht besteht, die erfassten Stoffe könnten zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen bestimmt sein.
(7) Im Handel zwischen der Union und Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 kann die zuständige Behörde entweder die Gültigkeit einer Erlaubnis auf höchstens drei Jahre befristen oder von den Wirtschaftsbeteiligten verlangen, dass sie in bestimmten Abständen, spätestens aber nach drei Jahren nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis noch vorliegen.
Die Gültigkeit der vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung erteilten Erlaubnisse bleibt hiervon unberührt.
(8) Eine Erlaubnis ist nicht übertragbar.
(9) Der Erlaubnisinhaber beantragt eine neue Erlaubnis, wenn
(10) Absatz 9 gilt auch für Erlaubnisse, die vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung erteilt wurden.
(11) Die Absätze 2 bis 6 sowie 8 bis 10 gelten auch für die Zwecke der Erlangung von Erlaubnissen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, mit Ausnahme der Sondererlaubnisse.
(12) Als öffentliche Behörden im Sinne von Artikel 3 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 gelten Zollbehörden, Polizeibehörden und amtliche Labors der zuständigen Behörden.
Artikel 4 Fälle, in denen keine Erlaubnis erforderlich ist
Apotheken, Ausgabestellen für Tierarzneimittel, Zollbehörden, Polizeibehörden, die Streitkräfte und amtliche Labors der zuständigen Behörden können im Rahmen ihres amtlichen Aufgabenbereichs von der Erlaubnispflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ausgenommen werden.
Die in Absatz 1 genannten Wirtschaftsbeteiligten sind auch ausgenommen von:
Artikel 5 Bedingungen für die Registrierung
(1) Um gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 registriert zu werden, muss der Wirtschaftsbeteiligte einen Beauftragten ernennen, der für den Handel mit erfassten Stoffen der Kategorie 2 des Anhangs jener Verordnung verantwortlich ist, der zuständigen Behörde Namen und Anschrift dieses Beauftragten mitteilen und etwaige Änderungen der mitgeteilten Angaben unverzüglich weitergeben.
Der verantwortliche Beauftragte sorgt dafür, dass alle Einfuhren, Ausfuhren oder Vermittlungsgeschäfte gemäß den geltenden Rechtsbestimmungen durchgeführt werden; dazu wird er vom Wirtschaftsbeteiligten ermächtigt, ihn zu vertreten und die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Entscheidungen zu treffen.
(2) Wirtschaftsbeteiligte, die mit erfassten Stoffen der Kategorie 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 arbeiten, müssen einen Antrag stellen, dem die Angaben und Unterlagen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b mit Ausnahme der Ziffern vi, x und xi beigefügt sind, es sei denn, die zuständige Behörde verlangt nach diesen.
Dasselbe gilt für Wirtschaftsbeteiligte, die erfasste Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ausführen.
(3) Es gilt ebenfalls Artikel 3 Absätze 3 und 4.
(4) Absatz 2 erster Unterabsatz sowie Absatz 3 gelten sinngemäß für die in Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 genannten Wirtschaftsbeteiligten und Verwender hinsichtlich erfasster Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs I jener Verordnung.
(5) Verwender von erfassten Stoffen der Kategorie 2A des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 müssen außerdem Auskunft über die Verwendung der erfassten Stoffe geben.
Artikel 6 Fälle, in denen keine Registrierung erforderlich ist
Folgende Kategorien können von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 genommen werden:
Artikel 7 Bedingungen für Ausnahmen von bestimmten Anforderungen
Zur Durchführung des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 teilen Kunden ihren Lieferanten mit, ob sich dieser Artikel auf sie bezieht.
Artikel 8 Kriterien für die Bestimmung der legalen Zwecke eines Vorgangs
(1) Um die Rechtmäßigkeit eines Vorgangs gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 nachzuweisen, muss der Wirtschaftsbeteiligte Auskunft geben, dass die Sendung das Ausfuhrland gemäß den geltenden nationalen Rechtsbestimmungen im Rahmen des Artikels 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen 5 verlassen hat.
(2) Zu diesem Zweck verwendet der Wirtschaftsbeteiligte entweder das Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung oder er legt die Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder die Erklärung des Kunden gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 vor.
Artikel 9 Für die Überwachung des Handels erforderliche Informationen
(1) Zur Durchführung des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 geben die Wirtschaftsbeteiligten der zuständigen Behörde in Form einer Zusammenfassung Auskunft über die Mengen erfasster Stoffe, die verwendet oder geliefert wurden, wobei im Falle der Lieferungen auch die jeweils an dritte Parteien gelieferten Mengen angegeben werden.
Für erfasste Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 findet Absatz 1 nur auf Verlangen der zuständigen Behörde Anwendung.
(2) Zur Durchführung des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 melden Wirtschaftsbeteiligte der zuständigen Behörde Folgendes:
(3) Die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe a werden mit Angabe des Bestimmungslandes, der Ausfuhrmengen und, im Falle von Ausfuhrgenehmigungen, mit der Referenznummer der Ausfuhrgenehmigung zusammengestellt.
(4) Die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe b werden mit Angabe des Ausfuhrdrittlands und, im Falle von Einfuhrgenehmigungen, mit der Referenznummer der Einfuhrgenehmigung zusammengestellt.
(5) Die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe c werden mit Angabe der an den Vermittlungsgeschäften beteiligten Drittländer bzw. der Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung zusammengestellt. Auf Verlangen der zuständigen Behörde bringen die Wirtschaftsbeteiligten weitere Auskünfte bei.
(6) Die zuständigen Behörden behandeln die in diesem Artikel genannten Angaben als vertrauliche Geschäftsinformationen.
Artikel 10 Bedingungen für die Festlegung der Listen der Bestimmungsländer für Ausfuhren von erfassten Stoffen der Kategorien 2 und 3
Die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 genannten Listen umfassen mindestens:
Die Listen der einzelnen Bestimmungsländer für Ausfuhren von erfassten Stoffen der Kategorien 2 und 3 des Anhangs gemäß den Buchstaben a, b und c werden auf der Website der Kommission veröffentlicht.
Artikel 11 Kriterien für die Festlegung von vereinfachten Verfahren für Vorausfuhrunterrichtungen
(1) Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 kann die zuständige Behörde im Falle von Ausfuhren, die im vereinfachten Verfahren genehmigt werden sollen, eine vereinfachte Vorausfuhrunterrichtung schicken, die für mehrere Ausfuhrvorgänge innerhalb eines bestimmten Zeitraums von entweder sechs oder zwölf Monaten gültig ist.
(2) Die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes übermittelt der zuständigen Behörde des Bestimmungsdrittlands die in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 vorgeschriebenen Angaben.
(3) Die zuständige Behörde informiert das Bestimmungsland und verwendet zu diesem Zweck das PEN-Onlinesystem oder die "multilaterale Anmeldung chemischer Stoffe" gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung.
Artikel 12 Kriterien für die Festlegung von vereinfachten Verfahren für Ausfuhrgenehmigungen
(1) Auf Antrag des Wirtschaftsbeteiligten kann die zuständige Behörde bei häufigen Ausfuhren eines bestimmten erfassten Stoffes der Kategorien 3 und 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, bei denen stets derselbe in der Union ansässige Ausführer und derselbe im Bestimmungsland ansässige Einführer tätig sind, eine Ausfuhrgenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 19 derselben Verordnung erteilen, die für einen Zeitraum von entweder sechs oder zwölf Monaten gilt.
Solche vereinfachten Ausfuhrgenehmigungen können nur in folgenden Fällen erteilt werden:
(2) Der Antrag auf eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung enthält mindestens folgende Angaben:
(3) Die zuständige Behörde entscheidet binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der erforderlichen Angaben, ob sie dem Antrag auf vereinfachte Ausfuhrgenehmigung stattgibt oder nicht.
(4) In medizinischen Notfällen entscheidet die zuständige Behörde, wenn die Bedingungen von Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels erfüllt sind, unverzüglich oder spätestens drei Arbeitstage nach Erhalt des Antrags, ob einem Antrag auf vereinfachte Ausfuhrgenehmigung für Ausfuhren von erfassten Stoffen der Kategorie 4 gemäß dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 stattgegeben wird.
Artikel 13 Anforderungen für die Angaben über die Anwendung von Überwachungsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Mitteilungen gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 in dem auf jedes Kalenderquartal folgenden Monat. Die Mitteilungen enthalten Informationen über alle Fälle, in denen die Überlassung erfasster und nicht erfasster Stoffe ausgesetzt wurde oder erfasste und nicht erfasste Stoffe beschlagnahmt wurden.
(2) Diese Informationen umfassen folgende Angaben:
(3) Am Ende jedes Kalenderjahres teilt die Kommission allen Mitgliedstaaten die gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen mit.
Artikel 14 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. April 2015
2) ABl. Nr. L 22 vom 26.01.2005 S. 1.
3) Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission vom 27. Juli 2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und zur Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. Nr. L 202 vom 03.08.2005 S. 7).
4) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1).
5) Beschluss 90/611/EWG des Rates vom 22. Oktober 1990 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. Nr. L 326 vom 24.11.1990 S. 56).
Anhang I |
Stoff | Menge |
Aceton 1 | 50 kg |
Ethylether 1 | 20 kg |
Methylethylketon 1 | 50 kg |
Toluol 1 | 50 kg |
Schwefelsäure | 100 kg |
Salzsäure | 100 kg |
1) Einschließlich der Salze dieser Stoffe, sofern das Vorhandensein solcher Salze möglich ist. |
Anhang II |
1. Das Layout des Musters ist nicht verbindlich.
2. Die Ordnungszahlen und der Wortlaut des Musters sind verbindlich.
3. Schutz personenbezogener Daten
Verarbeitet die Europäische Kommission personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, findet Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr Anwendung.Verarbeitet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG Anwendung.
Der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht in der Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1258/2013, und zwischen der Union und Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2013.
Die zuständige nationale Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht worden ist, kontrolliert die Verarbeitung der Daten. Die Liste der zuständigen Behörden wird auf der Website der Kommission veröffentlicht:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/customs_controls/drugs_precursors/legislation/national_competent_authorities.pdf
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, unbeschadet der in der Union geltenden Datenschutzbestimmungen, dürfen die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten personenbezogene Daten und die in diesem Dokument enthaltenen Informationen mit den zuständigen Behörden in Drittländern zur Kontrolle und Überwachung bestimmter, häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendeter Stoffe austauschen.
Die betroffene Person hat ein Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, und ist gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bzw. gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG berechtigt, diese Daten gegebenenfalls zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.
Alle Anträge auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung sind der zuständigen Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht wurde, zu übermitteln und werden von dieser bearbeitet.
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und Artikel 13b der Verordnung (EG) Nr. 273/2004.
Im vorliegenden Dokument enthaltene personenbezogene Daten dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke erforderlich ist, für die sie erhoben wurden.
Bei Unstimmigkeiten können Beschwerden an die entsprechende nationale Datenschutzbehörde gerichtet werden. Die Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörden können auf der Webseite der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission abgerufen werden (http://ec.europa.eu/justice/dataprotection/bodies/authorities/eu/index_ en.htm#h2-1).
Beschwerden hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission sollten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gerichtet wenden:
(http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/).
Anhang III |
1. Das Layout des Musters ist nicht verbindlich.
2. Die Ordnungszahlen und der Wortlaut des Musters sind verbindlich. Die fett gedruckten Felder sind Pflichtfelder, die unbedingt ausgefüllt werden müssen.
3. Angaben zu den einzelnen Feldern:
Feld "Teil A": Anzugeben ist, ob die multilaterale Anmeldung für einen oder für mehrere Ausfuhrvorgänge gilt. Bei mehreren Vorgängen ist der voraussichtliche Zeitrahmen anzugeben.Feld 14 (Menge und Gewicht): Wenn die multilaterale Anmeldung für mehrere Ausfuhrvorgänge gilt, sind Maximalmenge und -gewicht anzugeben.
Feld 18 (Abgangsdatum): Wenn die multilaterale Anmeldung für mehrere Ausfuhrvorgänge gilt, ist das voraussichtlich letzte Abgangsdatum anzugeben.
4. Schutz personenbezogener Daten
Verarbeitet die Europäische Kommission personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, findet Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr Anwendung.Verarbeitet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats personenbezogene Daten, die in diesem Dokument enthalten sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG Anwendung.
Der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht in der Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen innerhalb der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1258/2013, und zwischen der Union und Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2013.
Die zuständige nationale Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht worden ist, kontrolliert die Verarbeitung der Daten. Die Liste der zuständigen Behörden wird auf der Website der Kommission veröffentlicht:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/customs/customs_controls/drugs_precursors/legislation/national_competent_authorities.pdf
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, unbeschadet der in der Union geltenden Datenschutzbestimmungen, dürfen die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten personenbezogene Daten und die in diesem Dokument enthaltenen Informationen mit den zuständigen Behörden in Drittländern zur Kontrolle und Überwachung bestimmter, häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendeter Stoffe austauschen.
Die betroffene Person hat ein Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, und ist gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bzw. gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG berechtigt, diese Daten gegebenenfalls zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.
Alle Anträge auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung sind der zuständigen Behörde, bei der das vorliegende Dokument eingereicht wurde, zu übermitteln und werden von dieser bearbeitet.
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und Artikel 13b der Verordnung (EG) Nr. 273/2004.
Im vorliegenden Dokument enthaltene personenbezogene Daten dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke erforderlich ist, für die sie erhoben wurden.
Bei Unstimmigkeiten können Beschwerden an die entsprechende nationale Datenschutzbehörde gerichtet werden. Die Kontaktdaten der nationalen Datenschutzbehörden können auf der Webseite der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission abgerufen werden (http://ec.europa.eu/justice/dataprotection/bodies/authorities/eu/index_ en.htm#h2-1).
Beschwerden hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Europäische Kommission sollten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gerichtet wenden:
(http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/).
ENDE |