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Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 193 vom 21.07.2015 S. 100;
VO (EU) 2016/2282 - ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51 Inkrafttreten)
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Hinweis: Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie"
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
nach Anhörung des in Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Konsultationsforums, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2009/125/EG ist die Kommission verpflichtet, Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") energieverbrauchsrelevanter Produkte festzulegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für Verbesserungen ihrer Umweltauswirkungen ohne übermäßige Kosten aufweisen.
(2) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Konsultationsforums gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen für Produkte mit einem hohen Potenzial für eine kostengünstige Senkung von Treibhausgasemissionen erlassen, darunter Heiz anlagen, einschließlich Festbrennstoffkesseln und Verbund anlagen aus Festbrennstoffkesseln, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen.
(3) Die Kommission hat in einer Vorstudie die technischen, umweltbezogenen und wirtschaftlichen Aspekte der in privaten Haushalten und zu kommerziellen Zwecken üblicherweise verwendeten Festbrennstoffkessel analysiert. Die Studie wurde mit Interessenträgern und Betroffenen aus der EU und Drittstaaten durchgeführt, und die Ergebnisse wurden veröffentlicht.
(4) Als bedeutsam für diese Verordnung wurden folgende Umweltaspekte von Festbrennstoffkesseln ermittelt: Energieverbrauch in der Nutzungsphase sowie Ausstoß von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden in der Nutzungsphase. Es wird erwartet, dass sich der jährliche Energieverbrauch von Festbrennstoffkesseln im Jahr 2030 auf 530 Petajoule ("PJ") (etwa 12,7 Mio. t RÖE) beläuft und im Jahr 2030 25 Kilotonnen ("kt") Staub, 25 kt gasförmige organische Verbindungen und 292 kt Kohlenmonoxid ausgestoßen werden. Aufgrund potenzieller neuer Auslegungen von Festbrennstoffkesseln, die eine höhere Energieeffizienz bei niedrigeren Emissionen von organischen Stoffen bieten sollen, ist zudem von einer Erhöhung der Stickstoffoxidemissionen auszugehen. Die Vorstudie zeigt, dass der Energieverbrauch von Festbrennstoffkesseln in der Nutzungsphase und ihre Emissionen deutlich reduziert werden können.
(5) Aus der Vorstudie geht hervor, dass Anforderungen an andere in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Ökodesign-Parameter für Produkte bei Festbrennstoffkesseln nicht erforderlich sind. Insbesondere Emissionen von Dioxinen und Furanen werden als nicht bedeutend eingestuft.
(6) Kessel, mit denen ausschließlich Wärme für heißes Trink- und Sanitärwasser erzeugt wird, Kessel zur Erwärmung und Verteilung gasförmiger Wärmeträger sowie Kessel mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einer elektrischen Leistung von 50 kW oder mehr verfügen über besondere technische Eigenschaften und sollten daher von dieser Verordnung ausgenommen werden. Kessel zur Verbrennung nicht-holzartiger Biomasse werden ausgenommen, da es derzeit keine ausreichenden europaweiten Informationen zur Festlegung eines angemessenen Niveaus für Ökodesign-Anforderungen an diese Produkte gibt und da sie weitere erhebliche Umweltauswirkungen wie zum Beispiel Furan- oder Dioxinemissionen aufweisen könnten. Die Angemessenheit der Festlegung von Ökodesign- Anforderungen an Kessel zur Verbrennung nicht-holzartiger Biomasse wird im Rahmen der Überprüfung dieser Verordnung neu bewertet.
(7) Energieverbrauch und Emissionen von Festbrennstoffkesseln könnten durch die Anwendung vorhandener, nicht eigentumsrechtlich geschützter Technologien ohne eine Erhöhung der Gesamtkosten für Anschaffung und Betrieb dieser Produkte reduziert werden.
(8) Schätzungen zufolge werden die in dieser Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission 2 bis 2030 zu jährlichen Energieeinsparungen von etwa 18 PJ (etwa 0,4 Mio. t RÖE), einem entsprechenden Rückgang der Kohlendioxidemissionen ("CO2") um etwa 0,2 Mt sowie einer Verringerung der Staubemissionen um 10 kt, der Emissionen von gasförmigen organischen Verbindungen um 14 kt und der Kohlenmonoxidemissionen um 130 kt führen.
(9) Mit den Ökodesign-Anforderungen sollten die Anforderungen an Energieverbrauch und Emissionen von Festbrennstoffkesseln in der gesamten EU harmonisiert werden, um zu einem besser funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und die Umweltverträglichkeit dieser Produkte zu verbessern.
(10) Die Ökodesign-Anforderungen sollten die Funktionalität oder Erschwinglichkeit von Festbrennstoffkesseln aus Endnutzersicht nicht beeinträchtigen und keine negativen Auswirkungen auf Gesundheit, Sicherheit und Umwelt haben.
(11) Bei der Einführung von Ökodesign-Anforderungen sollte den Herstellern ein ausreichender Zeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an diese Verordnung eingeräumt werden. Bei der Zeitplanung sollte die Kostenbelastung für die Hersteller, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, berücksichtigt werden, wobei gleichzeitig jedoch auch darauf zu achten ist, dass die Ziele dieser Verordnung rechtzeitig erreicht werden.
(12) Die Produktparameter sollten unter Verwendung verlässlicher, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen und berechnet werden, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden sowie - soweit vorhanden - harmonisierten Normen Rechnung tragen, die auf Aufforderung der Kommission nach dem Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 von den europäischen Normungsorganisationen erlassen wurden.
(13) Nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG wird in dieser Verordnung festgelegt, welche Konformitätsbewertungsverfahren gelten. Wenngleich es sinnvoll ist, die Angemessenheit einer Zertifizierung durch Dritte zum gleichen Zeitpunkt zu prüfen, wie dies in der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission 4 vorgesehen ist, erscheint es weder wünschenswert noch machbar, Änderungen an der Konformitätsprüfung für Festbrennstoffkessel vor dem Inkrafttreten der Ökodesign-Anforderungen vorzunehmen.
(14) Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller in der technischen Dokumentation gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG Angaben in Bezug auf die Anforderungen dieser Verordnung machen.
(15) Um die Umweltauswirkungen von Festbrennstoffkesseln noch weiter zu begrenzen, sollten die Hersteller Angaben über die Zerlegung, Wiederverwertung und Entsorgung machen.
(16) Ferner sollten in dieser Verordnung neben den rechtlich bindenden Anforderungen Richtwerte für die besten verfügbaren Technologien festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Informationen über die Umweltverträglichkeit von Festbrennstoffkesseln über deren gesamten Lebenszyklus breit verfügbar und leicht zugänglich sind.
(17) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Unbeschadet der Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 werden in dieser Verordnung Ökodesign-Anforderungen mit Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Festbrennstoffkesseln mit einer Nennwärmeleistung von bis zu 500 Kilowatt ("kW") festgelegt, einschließlich solcher, die Teil von Verbund anlagen aus Festbrennstoffkesseln, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen im Sinne des Artikels 2 der delegierten Verordnung (EU) 2015/XXX sind.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für:
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2009/125/EG gelten für die Zwecke dieser Verordnung die folgenden Begriffsbestimmungen:
In Anhang I sind zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis V aufgeführt.
Artikel 3 Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan
(1) Die Ökodesign-Anforderungen an Festbrennstoffkessel sind in Anhang II aufgeführt.
(2) Vom 1. Januar 2020 an müssen Festbrennstoffkessel die Anforderungen des Anhangs II Nummern 1 und 2 erfüllen.
(3) Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen wird anhand der in Anhang III aufgeführten Vorgaben gemessen und berechnet.
Artikel 4 Konformitätsbewertung
(1) Das in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.
(2) Für die Zwecke der Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation die in Anhang II Nummer 2 Buchstabe c aufgeführten Produktinformationen enthalten.
Artikel 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen hinsichtlich der Erfüllung der Ökodesign-Anforderungen des Anhangs II dieser Verordnung wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das in Anhang IV dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an.
Artikel 6 Richtwerte
Die Richtwerte der leistungsfähigsten Festbrennstoffkessel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Markt sind, sind in Anhang V aufgeführt.
Artikel 7 Überprüfung
(1) Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und übermittelt dem Ökodesign-Konsultationsforum spätestens am 1. Januar 2022 das Ergebnis dieser Überprüfung. Bei der Überprüfung wird insbesondere bewertet, ob es angemessen ist,
(2) Die Kommission prüft, ob für Festbrennstoffkessel eine Zertifizierung durch Dritte eingeführt werden sollte, und legt dem Konsultationsforum das Ergebnis dieser Prüfung spätestens am 22. August 2018 vor.
Artikel 8 Übergangsbestimmung
Bis zum 1. Januar 2020 dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Festbrennstoffkesseln gestatten, die die nationalen Vorschriften hinsichtlich des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrads sowie hinsichtlich des Ausstoßes von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickstoffoxiden erfüllen.
Artikel 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. April 2015
2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbund anlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (siehe Seite 43 dieses Amtsblatts).
3) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).
4) Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten (ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2013 S. 136).
5) Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17).
Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis V | Anhang I |
Für die Anhänge II bis V gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1).
Ökodesign-Anforderungen | Anhang II |
1. Besondere Ökodesign-Anforderungen
Ab dem 1. Januar 2020 müssen Festbrennstoffkessel die folgenden Anforderungen erfüllen:
Diese Anforderungen gelten für den bevorzugten Brennstoff sowie für alle sonstigen Brennstoffe, die für den Festbrennstoffkessel geeignet sind.
2. Anforderungen an die Produktinformationen
Ab dem 1. Januar 2020 müssen die folgenden Produktinformationen zu Festbrennstoffkesseln bereitgestellt werden:
1. die in Tabelle 1 aufgeführten Angaben, wobei die technischen Parameter gemäß Anhang III zu messen und berechnen sind, einschließlich der in der Tabelle genannten wesentlichen Werte;
2. jegliche spezielle Vorkehrungen, die bei der Montage, Installation oder Wartung des Festbrennstoffkessels zu treffen sind;
3. Anleitung zum korrekten Betrieb des Festbrennstoffkessels sowie zu den Qualitätsanforderungen an den bevorzugten Brennstoff sowie an die sonstigen geeigneten Brennstoffe;
4. bei Wärmeerzeugern auf Festbrennstoffbasis, die für Festbrennstoffkessel ausgelegt sind, sowie bei Festbrennstoffkesselgehäusen, die mit solchen Wärmeerzeugern auszustatten sind, deren Merkmale, die Anforderungen an die Montage (um die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen an Festbrennstoffkessel sicherzustellen) und gegebenenfalls die Liste der vom Hersteller empfohlenen Zusammenstellungen;
1. die unter den Buchstaben a und b aufgeführten Informationen;
2. gegebenenfalls eine Liste aller gleichwertigen Modelle;
3. wenn es sich beim bevorzugten Brennstoff oder einem der sonstigen geeigneten Brennstoffe gemäß Tabelle 1 um sonstige holzartige Biomasse, nicht-holzartige Biomasse, sonstige fossile Brennstoffe oder eine sonstige Mischung aus Biomasse und fossilen Brennstoffen handelt, eine für die eindeutige Bestimmung des Brennstoffs ausreichende Beschreibung des Brennstoffs sowie die für den Brennstoff geltende technische Norm oder Spezifikation, einschließlich des gemessenen Feuchtigkeitsgehalts und des gemessenen Aschengehalts, sowie bei sonstigen fossilen Brennstoffen der gemessene Gehalt an flüchtigen Bestandteilen im Brennstoff.
Die unter Buchstabe c genannten Informationen können mit der technischen Dokumentation zusammengefasst werden, die nach den Bestimmungen der Richtlinie 2010/30/EU bereitgestellt werden.
Tabelle 1: Erforderliche Angaben zu Festbrennstoffkesseln
Modellkennung(en) | ||||||||||||
Anheizmodus: [ Manuell: der Kessel sollte mit einem Warmwasserspeicher mit einem Volumen von mindestens x * Litern betrieben werden/Automatisch: es wird empfohlen, dass der Kessel mit einem Warmwasserspeicher mit einem Volumen von mindestens x ** Litern betrieben wird] | ||||||||||||
Brennwertkessel: [ja/nein] | ||||||||||||
Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung: [ja/nein] Kombiheizgerät: [ja/nein] | ||||||||||||
Brennstoff | Bevorzugter Brennstoff (nur einer): | Sonstige(r) geeignete(r) Brennstoff(e): | ηs [x %]: | Raumheizungs-Jahres-Emissionen **** | ||||||||
PM | OGC | CO | NOx | |||||||||
[x] mg/m3 | ||||||||||||
Scheitholz, Feuchtigkeitsgehalt < 25 % | [ja/nein] | [ja/nein] | ||||||||||
Holzhackgut, Feuchtigkeitsgehalt 15-35 % | [ja/nein] | [ja/nein] | ||||||||||
Holzhackgut, Feuchtigkeitsgehalt > 35 % | [ja/nein] | [ja/nein] | ||||||||||
Pressholz in Form von Pellets oder Briketts | [ja/nein] | [ja/nein] | ||||||||||
Sägespäne, Feuchtigkeitsgehalt < 50 % | [ja/nein] | [ja/nein] | ||||||||||
Sonstige holzartige Biomasse | [ja/nein] | [ja/nein] | ||||||||||
Nicht-holzartige Biomasse | [ja/nein] | [ja/nein] | ||||||||||
Bituminöse Kohle | [ja/nein] | [ja/nein] | ||||||||||
Braunkohle (einschließlich Briketts) | [ja/nein] | [ja/nein] | ||||||||||
Koks | [ja/nein] | [ja/nein] | ||||||||||
Anthrazit | [ja/nein] | [ja/nein] | ||||||||||
Briketts aus einer Mischung aus fossilen Brennstoffen | [ja/nein] | [ja/nein] | ||||||||||
Sonstige fossile Brennstoffe | [ja/nein] | [ja/nein] | ||||||||||
Briketts aus einer Mischung aus Biomasse (30-70 %) und fossilen Brennstoffen | [ja/nein] | [ja/nein] | ||||||||||
Sonstige Mischung aus Biomasse und fossilen Brennstoffen | [ja/nein] | [ja/nein] | ||||||||||
Eigenschaften beim ausschließlichen Betrieb mit dem bevorzugten Brennstoff: | ||||||||||||
Angabe | Symbol | Wert | Einheit | Angabe | Symbol | Wert | Einheit | |||||
Abgegebene Nutzwärme | Brennstoff-Wirkungsgrad | |||||||||||
Bei Nennwärmeleistung | Pn *** | x,x | kW | Bei Nennwärmeleistung | ηn | x,x | % | |||||
Gegebenenfalls bei [30 %/50 %] der Nennwärmeleistung | Pp | [x,x/N.A.] | kW | Gegebenenfalls bei [30 %/ 50 %] der Nennwärmeleistung | ηp | [x,xxx/N.A.] | % | |||||
Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung: Elektrischer Wirkungsgrad | Hilfsstromverbrauch | |||||||||||
Bei Nennwärmeleistung | elmax | x,xxx | kW | |||||||||
Bei Nennwärmeleistung | ηel,n | x,x | % | Gegebenenfalls bei [30 %/50 %] der Nennwärmeleistung | elmin | [x,xxx/N.A.] | kW | |||||
Von integrierten sekundären Bauteilen zur Emissionsminderung (falls vorhanden) | [x,xxx/N.A.] | kW | ||||||||||
Im Bereitschaftszustand | PSB | x,xxx | kW | |||||||||
Kontaktdaten | Name und Anschrift des Herstellers oder seines autorisierten Vertreters. | |||||||||||
*) Speichervolumen = 45 * Pr * (1-2,7/Pr) oder 300 Liter, je nachdem, was höher ist, wobei Pr in kW anzugeben ist
**) Speichervolumen = 20 * Pr, wobei Pr in kW anzugeben ist ***) Beim bevorzugten Brennstoff ist Pn gleich Pr ****) PM = Staub, OGC = gasförmige organische Verbindungen, CO = Kohlenmonoxid, NOx = Stickstoffoxide |
Messungen und Berechnungen | Anhang III |
1. Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union zu diesem Zweck veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die den Methoden nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Sie müssen die Bedingungen und technischen Parameter der Nummern 2 bis 6 erfüllen.
2. Allgemeine Bedingungen für Messungen und Berechnungen
3. Allgemeine Bedingungen für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad
4. Spezifische Bedingungen für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad
ηs = ηson - F(1) - F(2) + F(3);
dabei gilt:
1. ηson ist der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand, angegeben in % und berechnet gemäß Nummer 4 Buchstabe b;
2. F(1) steht für einen Verlust des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrades aufgrund der angepassten Beiträge der Temperaturregelung; F(1) = 3 %;
3. F(2) steht für einen negativen Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad durch den Hilfsstromverbrauch, angegeben in % und berechnet gemäß Nummer 4 Buchstabe c;
4. F(3) steht für einen positiven Beitrag zum Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad durch den elektrischen Wirkungsgrad von Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung, angegeben in % und wie folgt berechnet:
F(3) = 2,5 • ηel,n
1. bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die dauerhaft bei 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, sowie bei automatisch befeuerten Festbrennstoffkesseln:
ηson = 0,85 • ηp + 0,15 • ηn
2. bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die nicht dauerhaft bei maximal 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, sowie bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung:
ηson = ηn
1. bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die dauerhaft bei 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, sowie bei automatisch befeuerten Festbrennstoffkesseln:
F(2) = 2,5 • (0,15 • elmax + 0,85 • elmin + 1,3 • PSB)/(0,15 • Pn + 0,85 • Pp)
2. bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die nicht dauerhaft bei maximal 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, sowie bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung:
F(2) = 2,5 • (elmax + 1,3 • PSB)/Pn
5. Berechnung des Brennwerts
Der Brennwert (GCV) errechnet sich aus dem feuchtigkeitsfreien Brennwert (GCVmf) unter Verwendung der folgenden Umwandlung:
GCV = GCVmf × (1 - M)
wobei:
6. Raumheizungs-Jahres-Emissionen
1. bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die dauerhaft bei 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, sowie bei automatisch befeuerten Festbrennstoffkesseln:
Es = 0,85 • Es,p + 0,15 • Es,n
2. bei manuell befeuerten Festbrennstoffkesseln, die nicht dauerhaft bei maximal 50 % der Nennwärmeleistung betrieben werden können, sowie bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung:
Es = Es,n
wobei:
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden | Anhang IV 16 |
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller oder Importeur keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
(2) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
(3) Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle als nicht konform mit dieser Verordnung.
(4) Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertige Modelle aufgeführt werden.
(5) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 2 angegebenen Prüftoleranzen liegt.
(6) Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Herstellers oder Importeurs als gleichwertig aufgeführten Modelle als nicht konform mit dieser Verordnung.
(7) Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang III beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 2 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 2: Prüftoleranzen
Parameter | Prüftoleranzen |
Jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz ηs | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 4 % unterschreiten. |
Staubemissionen | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 9 mg/m3 überschreiten. |
Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 7 mg/m3 überschreiten. |
Kohlenmonoxid-Emissionen | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 30 mg/m3 überschreiten. |
Stickoxidausstoß | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 30 mg/m3 überschreiten. |
Richtwerte gemäß Artikel 6 | Anhang V |
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurden folgende Richtwerte für die besten auf dem Markt verfügbaren Technologien für Festbrennstoffkessel ermittelt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurde kein Festbrennstoffkessel ermittelt, der alle unter den Nummern 1 und 2 angegebenen Richtwerte erreicht. Mehrere Festbrennstoffkessel wiesen jedoch einen oder mehrere dieser Werte auf:
1. Richtwert für den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad: 96 % bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung, 90 % bei Brennwertkesseln und 84 % bei sonstigen Festbrennstoffkesseln.
2. Richtwerte für die Raumheizungs-Jahres-Emissionen:
Aus den Richtwerten der Nummer 1 und der Nummer 2 Buchstaben a bis d lässt sich nicht notwendigerweise schließen, dass eine Kombination dieser Werte von einem einzelnen Festbrennstoffkessel erreicht werden kann.
Eine gute Kombination von Werten weist beispielsweise ein vorhandenes Modell mit einem Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad von 81 % und mit Raumheizungs-Jahres-Emissionen von Staub von 7 mg/m3, gasförmigen organischen Verbindungen von 2 mg/m3, Kohlenmonoxid von 6 mg/m3 und Stickstoffoxid von 120 mg/m3 auf.
ENDE |