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Regelwerk, EU 2015, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/1475 der Kommission vom 27. August 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 hinsichtlich der Übergangsregelungen bezüglich Verfahren für Pflanzenschutzmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 225 vom 28.08.2015 S. 10)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 der Kommission 2 wurde die Verordnung (EU) Nr. 545/2011 der Kommission 3 aufgehoben, und es wurden neue Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel festgelegt.

(2) Damit sich die Mitgliedstaaten und die betroffenen Parteien auf diese neuen Anforderungen vorbereiten können, sind in der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 Übergangsregelungen festgelegt, die sowohl die Einreichung von Daten im Zusammenhang mit Anträgen auf die Genehmigung, die Erneuerung einer Genehmigung oder die Änderung der Bedingungen für die Genehmigung von Wirkstoffen als auch die Einreichung von Daten im Zusammenhang mit Zulassungsanträgen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 betreffen; dazu gehört auch die Erneuerung einer Zulassung oder die Änderung der Zulassung für Pflanzenschutzmittel.

(3) Man ging davon aus, dass alle Anträge auf die Erneuerung von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit Wirkstoffen, deren Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission 4 erneuert wurde, bis zum 31. Dezember 2015 eingereicht würden. Dann hätte für diese Anträge die Verordnung (EU) Nr. 545/2011 gegolten. Anscheinend müssen jedoch einige dieser Anträge nach dem 31. Dezember 2015 eingereicht werden.

(4) Damit gewährleistet ist, dass alle Anträge auf die Erneuerung von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit Wirkstoffen, deren Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 erneuert wurde, denselben Datenanforderungen unterliegen, sollten Übergangsregelungen dahingehend vorgesehen werden, dass die Datenanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 545/2011 für alle entsprechenden Anträge gelten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Verordnung (EU) Nr. 545/2011 gilt weiterhin für Verfahren zur Erneuerung von Zulassungen für Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nach der Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. August 2015

1) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 284/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 93 vom 03.04.2013 S. 85).

3) Verordnung (EU) Nr. 545/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel (ABl. Nr. L 155 vom 11.06.2011 S. 67).

4) Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission vom 7. Dezember 2010 zur Festlegung des Verfahrens für die erneute Aufnahme einer zweiten Gruppe von Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Erstellung der Liste dieser Wirkstoffe (ABl. Nr. L 322 vom 08.12.2010 S. 10).

UWS Umweltmanagement GmbHENDE