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Durchführungsverordnung (EU) 2015/1747 der Kommission vom 30. September 2015 zur Berichtigung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 26/2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 256 vom 01.10.2015 S. 7)
Anmerk.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.
(2) Vitamin E wurde neu bewertet und mit der Verordnung (EU) Nr. 26/2011 der Kommission 3 bis zum 4. Februar 2021 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen.
(3) Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 26/2011 bezieht sich zwar auf die Zubereitungen von Vitamin E, die unter den in ihrem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen sind, doch werden in dem Anhang keine Zubereitungen genannt. Dieser Widerspruch führt dazu, dass die Kontrollbehörden einiger Mitgliedstaaten davon ausgehen, dass Vitamin E enthaltende Zubereitungen nicht zugelassen sind.
(4) Damit die korrekte Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 26/2011 ermöglicht wird, muss in ihrem Anhang ein Hinweis zur Verwendung und zum Inverkehrbringen von Vitamin E enthaltenden Zubereitungen aufgenommen werden, da dies bei Annahme der Verordnung beabsichtigt war.
(5) Ferner haben die Erfahrungen mit der amtlichen Kontrolle der Kennzeichnung von Vitamin E gezeigt, dass der spezifische Name des Zusatzstoffes geklärt werden sollte.
(6) Die Verordnung (EU) Nr. 26/2011 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 26/2011 wird wie folgt geändert:
1. In der Spalte "Zusatzstoff" wird
- "Vitamin E/all racalpha-Tocopherylacetat" ersetzt durch ""Vitamin E" oder "allracalpha-Tocopherylacetat"";
- "Vitamin E/RRR-alpha-Tocopherylacetat" ersetzt durch ""Vitamin E" oder "RRR-alpha-Tocopherylacetat"";
- "Vitamin E/RRR-alpha-Tocopherol" ersetzt durch ""Vitamin E" oder "RRR-alpha-Tocopherol"".
2. In der Spalte "Sonstige Bestimmungen" wird folgende Nummer angefügt:
"3. Vitamin E darf in Verkehr gebracht und als Zusatzstoff in Form einer Zubereitung verwendet werden."
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. September 2015
________
1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.
2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. Nr. L 270 vom 14.12.1970 S. 1).
3) Verordnung (EU) Nr. 26/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2011 S. 18).
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