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Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1798 der Kommission vom 2. Juli 2015 zur Berichtigung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 625/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen, denen Anleger, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber und Originatoren in Bezug auf Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken unterliegen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 263 vom 08.10.2015 S. 1)



Hinweis:  s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 410 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die bulgarische, estnische, englische, französische, lettische, litauische, ungarische und maltesische Fassung des Titels der delegierten Verordnung (EU) Nr. 625/2014 der Kommission 2 enthalten einen Fehler.

(2) Die griechische, englische, französische, italienische, lettische, ungarische und maltesische Fassung von Artikel 1 Buchstabe c der delegierten Verordnung (EU) Nr. 625/2014 enthalten einen Fehler.

(3) In der estnischen, griechischen, englischen, französischen, kroatischen, italienischen, ungarischen, polnischen, rumänischen, finnischen und schwedischen Fassung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 625/2014 ist der Satzbau in Artikel 15 Absatz 1 falsch.

(4) Die englische, französische, lettische und maltesische Fassung von Artikel 16 Absatz 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 625/2014 enthalten einen Fehler.

(5) In der bulgarischen, spanischen, tschechischen, deutschen, estnischen, griechischen, englischen, französischen, kroatischen, italienischen, lettischen, litauischen, ungarischen, maltesischen, niederländischen, polnischen, portugiesischen, rumänischen, slowakischen, slowenischen, finnischen und schwedischen Fassung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 625/2014 ist der Satzbau in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b falsch.

(6) In allen Fassungen enthält Artikel 23 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 625/2014 fälschlicherweise einen Buchstaben c, der als gesonderter Absatz dieses Artikels abgefasst sein sollte. Der Text sollte berichtigt werden, um klarzustellen, dass materiell relevante Daten nicht unter allen Umständen auf Einzelkreditbasis bereitgestellt werden müssen und dass es unter bestimmten Umständen als ausreichend angesehen werden kann, materiell relevante Daten auf aggregierter Basis bereitzustellen.

(7) Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 625/2014 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(8) Diese Verordnung beruht auf dem ursprünglichen Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) vorgelegt wurde.

(9) Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hat zu dem ursprünglichen Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 625/2014 wird wie folgt berichtigt:

1. Betrifft nur die bulgarische, estnische, englische, französische, lettische, litauische, ungarische und maltesische Sprachfassung.

2. Betrifft nur die griechische, englische, französische, italienische, lettische, ungarische und maltesische Sprachfassung.

3. Betrifft nur die estnische, griechische, englische, französische, kroatische, italienische, ungarische, polnische, rumänische, finnische und schwedische Sprachfassung.

4. Betrifft nur die englische, französische, lettische und maltesische Sprachfassung.

5. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) welche der in Artikel 405 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b, c, d oder e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Modalitäten für das Halten eines Nettoanteils angewandt wurde;".

6. Artikel 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Betrifft nur die bulgarische, tschechische, dänische, estnische, englische, französische, italienische, ungarische, maltesische, niederländische, portugiesische, rumänische und slowakische Sprachfassung.

b) Buchstabe c wird durch den folgenden neuen Absatz 2a ersetzt:

"(2a) Materiell relevante Daten für die einzelnen zugrunde liegenden Risikopositionen werden generell auf Einzelkreditbasis bereitgestellt; in bestimmten Fällen können die auf aggregierter Basis bereitgestellten Daten jedoch ausreichen. Bei der Beurteilung, ob auf aggregierter Basis bereitgestellte Daten ausreichen, sind als Faktoren die Granularität des zugrunde liegenden Pools und die Frage, ob die Verwaltung der Risikopositionen in diesem Pool auf dem Pool insgesamt oder auf den einzelnen Krediten beruht, zu berücksichtigen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juli 2015

1) ABl. Nr. L 176 vom 2 7.6.2013, S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 625/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen, denen Anleger, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber und Originatoren in Bezug auf Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken unterliegen (ABl. Nr. L 174 vom 13.06.2014 S. 16).

3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

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