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Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1960 der Kommission vom 29. Oktober 2015 zur Erstellung der jährlichen Prioritätenlisten für die Ausarbeitung von Netzkodizes und Leitlinien für 2016
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2015 S. 187)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 1 ("Elektrizitätsverordnung"), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 2 ("Gasverordnung"), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Entwicklung und Durchführung von Netzkodizes und Leitlinien ist eine wichtige Maßnahme für die vollständige Integration des Energiebinnenmarktes. Mit dem dritten Energiepaket 3 wurde ein institutioneller Rahmen für die Entwicklung von Netzkodizes geschaffen, mit denen die technischen, betrieblichen und marktbezogenen Regeln für die Strom- und Gasnetze bei Bedarf harmonisiert werden. Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden "ACER"), das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber und das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (im Folgenden "ENTSOs") sowie die Europäische Kommission arbeiten zu diesem Zweck eng mit allen relevanten Interessenträgern zusammen.
(2) Die Bereiche, in denen Netzkodizes entwickelt werden können, sind jeweils in Artikel 8 Absatz 6 der Elektrizitätsverordnung und der Gasverordnung festgelegt. Ungeachtet der Möglichkeit, Netzkodizes zu erstellen, kann die Kommission auch beschließen, in den in Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 der Elektrizitätsverordnung und Artikel 23 Absatz 1 der Gasverordnung genannten Bereichen Leitlinien zu entwickeln. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Elektrizitätsverordnung und der Gasverordnung sollte die Kommission zunächst eine jährliche Prioritätenliste erstellen, in der die Bereiche für die Entwicklung der Netzkodizes aufgeführt werden.
(3) In den vergangenen drei Jahren wurden bereits harmonisierte Vorschriften für das Engpassmanagement, die Kapazitätsvergabe, die Bilanzierung sowie die Interoperabilität und den Datenaustausch im Gasbereich erlassen und veröffentlicht. Zudem wurden im Juli 2015 harmonisierte Vorschriften für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement im Elektrizitätsbereich erlassen und veröffentlicht.
(4) Im Rahmen der öffentlichen Konsultation 4 sprachen sich die meisten Interessenträger dafür aus, Prioritäten für die bereits begonnenen Arbeiten festzulegen, und hoben die Bedeutung einer ordnungsgemäßen und gut abgestimmten Durchführung der verabschiedeten Netzkodizes und Leitlinien hervor, wobei eine strukturierte Beteiligung der Interessenträger gewährleistet werden sollte.
(5) Angesichts der Antworten der Interessenträger und unter Berücksichtigung der verschiedenen für die vollständige Integration des Energiebinnenmarkts erforderlichen Maßnahmen sowie der Tatsache, dass die Durchführung der Netzkodizes und Leitlinien erhebliche Ressourcen aller relevanten Beteiligten einschließlich der Kommission, der ACER, der ENTSOs und der Interessenträger erfordert, wurden keine neuen Bereiche in die jährlichen Prioritätenlisten aufgenommen. Damit die künftige CEN-Norm zur H-Gas-Qualität in den Netzkodex über die Interoperabilität und den Datenaustausch einbezogen werden kann, ist in der jährlichen Prioritätenliste für 2016 für den Gasbereich jedoch eine Änderung dieses Kodex vorgesehen. Harmonisierte Vorschriften für den Netzanschluss von Stromerzeugungsanlagen sind in der jährlichen Prioritätenliste für 2016 für den Elektrizitätsbereich erneut aufgeführt, da dieser Netzkodex Anfang 2016 endgültig angenommen werden soll
- hat folgenden Beschluss erlassen:
In diesem Beschluss werden die jährlichen Prioritätenlisten für die Ausarbeitung von Netzkodizes und Leitlinien im Elektrizitäts- und Gasbereich für 2016 festgelegt.
Die jährliche Prioritätenliste 2016 für die Entwicklung harmonisierter Vorschriften im Elektrizitätsbereich lautet:
Die jährliche Prioritätenliste 2016 für die Entwicklung harmonisierter Vorschriften im Gasbereich lautet:
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 29. Oktober 2015
____________
1) ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 15.
2) ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36.
3) Das dritte Energiepaket besteht aus der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55), der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94), der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 57), der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1).
4) Die Antworten sind veröffentlicht unter: http://ec.europa.eu/energy/en/consultations/consultation-establishment-annual-priority-lists-development-network-codes-and.
ENDE |