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Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen oder fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 22)
Neufassung - Ersetzt die VO (EG) 305/2008 - Entsprechungstabelle
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 enthält Vorgaben für die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf elektrische Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten. Neben der Rückgewinnung betrifft die Zertifizierung die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur und Stilllegung. Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 enthält außerdem Anforderungen an den Inhalt von Zertifizierungsprogrammen, die Informationen über einschlägige Technologien, die die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen ersetzen oder verringern können, sowie deren sichere Handhabung beinhalten.
(2) Zur Anwendung von Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 müssen daher die Mindestanforderungen in Bezug auf das Spektrum der Tätigkeiten sowie die vorzuweisenden Fertigkeiten und Kenntnisse aktualisiert und die Modalitäten der Zertifizierung und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung festgelegt werden.
(3) Um bestehende Ausbildungs- und Zertifizierungssysteme, insbesondere diejenigen, die auf der Grundlage der inzwischen aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingerichtet wurden, und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission 3 zu berücksichtigen, sollten diese Anforderungen soweit möglich in die vorliegende Verordnung übernommen werden.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 305/2008 sollte daher aufgehoben werden.
(5) Damit die Mitgliedstaaten Zeit haben, ihre Zertifizierungsprogramme anzupassen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur und Stilllegung von elektrischen Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, sowie der Rückgewinnung aus anderen Schaltanlagen als Hochspannungsschaltanlagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 einzubeziehen, sollte der Besitz einer Zertifizierung im Einklang mit der vorliegenden Verordnung ab 1. Juli 2017 für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur und Stilllegung von elektrischen Schaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, obligatorisch sein.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
In dieser Verordnung sind die Mindestanforderungen für die Zertifizierung von natürlichen Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen bzw. fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnen, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der im Einklang mit diesen Anforderungen erteilten Zertifikate enthalten.
Artikel 2 Zertifizierung natürlicher Personen
(1) Natürliche Personen, die die Tätigkeiten gemäß Artikel 1 ausüben, müssen im Besitz eines in Artikel 3 vorgesehenen Zertifikats sein.
(2) Die Anforderung in Absatz 1 gilt nicht für natürliche Personen, die eine der Tätigkeiten gemäß Artikel 1 ausüben, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Ausnahme gilt für die Dauer der Zeiträume, in denen die Tätigkeiten gemäß Artikel 1 ausgeführt werden, höchstens jedoch für insgesamt zwölf Monate.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Herstellungs- und Reparaturtätigkeiten, die an der Herstellungsstätte für elektrische Schaltanlagen ausgeführt werden.
Artikel 3 Ausstellung von Zertifikaten für natürliche Personen
(1) Eine Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 4 stellt natürlichen Personen, die eine theoretische und praktische Prüfung bestanden haben, die von einer Prüfstelle gemäß Artikel 5 abgenommen wurde und die in Anhang I vorgegebenen fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten betraf, ein entsprechendes Zertifikat aus.
(2) Das Zertifikat umfasst mindestens folgende Angaben:
(3) Inhaber von gemäß Verordnung (EG) Nr. 305/2008 ausgestellten Zertifikaten gelten als qualifiziert, alle Tätigkeiten gemäß Artikel 1 auszuüben, und eine Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 4 kann dem Inhaber einer solchen Qualifikation ohne erneute Prüfung ein Zertifikat ausstellen.
Artikel 4 Zertifizierungsstelle
(1) Für die Ausstellung von Zertifikaten für natürliche Personen, die eine Tätigkeit gemäß Artikel 1 ausüben, wird nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften eine Zertifizierungsstelle eingesetzt oder von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder anderen diesbezüglich befugten Stellen bezeichnet.
Die Zertifizierungsstelle nimmt ihre Funktionen auf unparteiische Weise wahr.
(2) Die Zertifizierungsstelle legt Verfahrensvorschriften für die Ausstellung, die Aussetzung und den Entzug von Zertifikaten fest und wendet diese Vorschriften an.
(3) Die Zertifizierungsstelle führt Aufzeichnungen, auf deren Grundlage der Status einer zertifizierten Person überprüft werden kann. Aus diesen Aufzeichnungen muss hervorgehen, dass der Zertifizierungsprozess ordnungsgemäß abgewickelt wurde. Die Aufzeichnungen werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.
Artikel 5 Prüfstelle
(1) Für die Abnahme der Prüfungen von natürlichen Personen gemäß Artikel 1 wird von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder von anderen diesbezüglich befugten Stellen eine Prüfstelle bezeichnet. Zertifizierungsstellen im Sinne von Artikel 4 können ebenfalls als Prüfstellen fungieren.
Die Prüfstelle nimmt ihre Funktionen auf unparteiische Weise wahr.
(2) Die Prüfungen werden so geplant und strukturiert, dass die in Anhang I vorgegebenen fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten abgedeckt sind.
(3) Die Prüfstelle legt Verfahrensvorschriften für die Berichterstattung fest und führt Aufzeichnungen über die Einzel- und Gesamtergebnisse der Prüfung.
(4) Die Prüfstelle trägt dafür Sorge, dass die mit der Durchführung der einzelnen Tests beauftragten Prüfer mit den maßgeblichen Prüfmethoden und Prüfungsunterlagen vertraut sind und die entsprechende Kompetenz in dem zu prüfenden Bereich besitzen. Sie trägt ferner dafür Sorge, dass die für die praktischen Prüfungen erforderlichen Geräte, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung stehen.
Artikel 6 Mitteilung
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Januar 2017 in der in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2065 der Kommission 4 vorgegebenen Form die Namen und Kontaktangaben der Zertifizierungsstellen für natürliche Personen gemäß Artikel 4 sowie - für natürliche Personen, die die Anforderungen von Artikel 3 erfüllen - die Titel der Zertifikate mit.
(2) Die Mitgliedstaaten aktualisieren die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Angaben, wenn relevante Neuinformationen vorliegen, und teilen der Kommission die aktualisierte Fassung unverzüglich mit.
Artikel 7 Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung
(1) Die gegenseitige Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Zertifikaten gilt für Zertifikate, die gemäß Artikel 3 ausgestellt wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten können Inhabern von Zertifikaten, die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, zur Auflage machen, eine Übersetzung des Zertifikats in einer anderen Amtssprache der Union vorzulegen.
Artikel 8 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 305/2008 wird aufgehoben.
Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 305/2008 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II.
Artikel 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 2 Absatz 1 gilt jedoch ab 1. Juli 2017 für natürliche Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren und stilllegen und fluorierte Treibhausgase aus anderen ortsfesten elektrischen Schaltanlagen als Hochspannungsschaltanlagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 rückgewinnen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. November 2015
2) Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. Nr. L 161 vom 14.06.2006 S. 1).
3) Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 17).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2065 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 14 dieses Amtsblatts).
Mindestanforderungen in Bezug auf die von den Prüfstellen zu prüfenden fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten | Anhang I |
Die Prüfung gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2 umfasst Folgendes:
Nr. | Fachliche Mindestkenntnisse und -fertigkeiten | Art der Prüfung |
1 | Grundkenntnis relevanter Umweltfragen (Klimawandel, Erderwärmungspotenzial), der maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und der einschlägigen Durchführungsvorschriften | T |
2 | Physikalische, chemische und Umwelteigenschaften von SF6 | T |
3 | Verwendung von SF6 in elektrischen Anlagen (Isolierung, Lichtbogenlöschung) | T |
4 | SF6-Qualität je nach relevanter Industrienorm | T |
5 | Verständnis des Konzepts einer elektrischen Anlage | T |
6 | Kontrolle der SF6-Qualität | P |
7 | Rückgewinnung von SF6 und SF6-Gemischen und Reinigung von SF6 | P |
8 | Lagerung und Beförderung von SF6 | T |
9 | Betrieb einer SF6-Rückgewinnungsvorrichtung | P |
10 | Erforderlichenfalls Durchführung einer gasdichten Anschlussbohrung für Saugleitungen (gas tight drilling systems) | P |
11 | Wiederverwendung von SF6 und unterschiedliche Wiederverwendungskategorien | T |
12 | Arbeiten an offenen SF6- Anlagenteilen | P |
13 | Neutralisierung von Zersetzungsprodukten von SF6 | T |
14 | SF6-Überwachung und entsprechende staats- oder EU-rechtlich oder in internationalen Überein- kommen vorgesehene Datenaufzeichnungsauflagen | T |
15 | Verringerung von Leckagen und Dichtheitskontrollen | T |
16 | Grundkenntnis einschlägiger Technologien, die die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen ersetzen oder verringern können, sowie deren sichere Handhabung | T |
Entsprechungstabelle | Anhang II |
Verordnung (EG) Nr. 305/2008 | Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 2 | - |
Artikel 3 | Artikel 2 |
Artikel 4 | Artikel 3 |
Artikel 5 | Artikel 4 |
Artikel 6 | Artikel 5 |
Artikel 7 | Artikel 6 |
Artikel 8 | Artikel 7 |
- | Artikel 8 |
Artikel 9 | Artikel 9 |
Anhang | Anhang I |
- | Anhang II |
ENDE |