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Richtlinie (EU) 2015/2087 der Kommission vom 18. November 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 302 vom 19.11.2015 S. 99)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände 1, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 15. Juli 2011 nahm die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) die Entschließung MEPC.201(62) an, mit der Anlage V zum MARPOL-Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsabwasser geändert und eine neue und detailliertere Abfallkategorisierung eingeführt wurde 2. Die geänderte Anlage V zum MARPOL-Übereinkommen trat am 1. Januar 2013 in Kraft.
(2) Dieser neuen Kategorisierung wird mit dem Standardformat für das Anmeldeformular für die Abgabe von Abfall in Hafenauffanganlagen 3 (IMO-Rundschreiben MEPC.1/Circ. 644/Rev.1) und dem Standardformat für die Abfallabgabebescheinigung für die Nutzung von Hafenauffanganlagen durch ein Schiff 4 (IMO-Rundschreiben MEPC.1/Circ. 645/Rev.1) Rechnung getragen.
(3) Im Sinne der Kohärenz mit den IMO-Maßnahmen und zur Vermeidung von Unklarheiten zwischen den Hafennutzern und den Hafenbehörden sollte die in Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG enthaltene Tabelle mit den verschiedenen Arten und Mengen von zu entsorgenden oder an Bord verbleibenden Abfällen und Ladungsrückständen an die neue Kategorisierung von Abfällen entsprechend der geänderten Anlage V zum MARPOL-Übereinkommen angepasst werden.
(4) Um das mit der Richtlinie 2000/59/EG eingeführte System zur Verringerung der Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen auf See zu verbessern, sollten in die Tabelle von Anhang II zusätzlich auch Angaben zur Art und Menge der Schiffsabfälle aufgenommen werden, die im letzten Anlaufhafen in Hafenauffanganlagen entsorgt wurden.
(5) Um die für diese Zwecke benötigte Lagerkapazität des Schiffs genau berechnen zu können, ist es unerlässlich, über die genauen Daten zu Art und Menge der von einem Schiff im letzten Hafen entsorgten Schiffsabfälle und Laderückstände zu verfügen. Die Berechnung der erforderlichen Lagerkapazität ist Voraussetzung dafür, dass einem Schiff, das seinen Schiffsabfall nicht entsorgt hat, die Weiterfahrt zum nächsten Anlaufhafen gestattet werden kann und die zu überprüfenden Schiffe gezielt ausgewählt werden können. Gezieltere Überprüfungen tragen durch kürzere Liegezeiten in den Häfen zu einem effizienten Seeverkehr bei.
(6) Die betreffenden Daten sind den Abfallabgabebescheinigungen zu entnehmen, die auf der Grundlage des IMO-Rundschreibens MEPC.1/Circ.645/Rev.1, in dem das Standardformat für die Abfallabgabebescheinigung empfohlen wird, ausgestellt werden, oder anderen Arten von Bescheinigungen, die bei Abgabe des Abfalls dem Kapitän eines Schiffes ausgehändigt werden. Die Angaben zu Art und Menge des Abfalls gemäß den Abfallabgabebescheinigungen oder, falls keine Bescheinigung erhältlich ist, gemäß der Erklärung des Kapitäns bei der Abfallabgabe sind in der Regel genauer als auf dem Anmeldeformular für die Abgabe von Abfall, da sie sich auf die tatsächlich abgegebene Abfallmenge beziehen und damit eine zuverlässigere Entscheidungsgrundlage darstellen. Der Kapitän trägt die Angaben zur Abfallabgabe entsprechend den Auflagen des MARPOL- Übereinkommens in das Abfalltagebuch ein.
(7) Eine systematische Erfassung der genauen Abfallabgabedaten ermöglicht darüber hinaus eine bessere statistische Auswertung der Abfallströme in den Häfen und erleichtert die Einrichtung des in Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2000/59/EG vorgesehenen Melde- und Kontrollsystems. Überwachung und Austausch dieser Daten, insbesondere die auf der Grundlage der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 entwickelte elektronische Abfallmeldung, werden derzeit von dem mit der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingeführten System der Union für den Seeverkehrsinformationsaustausch (SafeSeaNet) unterstützt, das mit einem Berichtsmodul im Rahmen der Hafenstaatkontroll- Datenbank 7 verknüpft werden sollte, die auf der Grundlage der Richtlinie 2009/16/EG 8 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde.
(8) In den Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG sollten die Daten zur Abfallabgabe im vorherigen Hafen und die in der geänderten Anlage V zum MARPOL-Übereinkommen eingeführte neue Abfallkategorisierung übernommen werden.
(9) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Der Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG wird durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 9. Dezember 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. November 2015
2) Entschließung MEPC.201(62) vom 15. Juli 2011, Änderungen der Anlage zum Protokoll von 1978 zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973.
3) MEPC.1/Circ. 644/Rev.1 vom 1. Juli 2013.
4) MEPC.1/Circ. 645/Rev.1 vom 1. Juli 2013.
5) Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 283 vom 29.10.2010 S. 1).
6) Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. Nr. L 208 vom 05.08.2002 S. 10).
7) Von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs entwickelte Datenbank.
8) Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 57).
Anhang |
" Anhang II
Angaben, die vor Einlaufen in den Hafen von ........................... gemacht werden müssen
(Anlaufhafen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000/59/EG)
den gesamten [ ] | einen Teil des [ ] | Keinen [ ] |
Abfall(s) in den Hafenauffangeinrichtungen? |
Bei Entsorgung des gesamten Abfalls bitte die zweite und letzte Spalte entsprechend ausfüllen. Wird der Abfall nicht oder nur teilweise entsorgt, bitte alle Spalten ausfüllen.
Typ | Zu ent- sorgender Abfall (m3) | Maximale Lagerkapazität (m3) | Menge des an Bord verbleiben- den Abfalls (m3) | Hafen, in dem der verbleibende Abfall entladen wird | Geschätzte Abfall- menge, die zwischen Meldung und nächstem Anlaufhafen anfällt (m3) | Abfall, der am vorherigen, unter Nummer 7 genannten Hafen abgegeben wurde (m3) |
Altöl | ||||||
Ölhaltiges Bilgenwasser | ||||||
Ölhaltige Rückstände (Schlamm) | ||||||
Sonstiges (bitte näher angeben) | ||||||
Abwasser 1 | ||||||
Müll | ||||||
Kunststoff | ||||||
Lebensmittelabfälle | ||||||
Haushaltsabfälle (z.B. Papiererzeugnisse, Lumpen, Glas, Metall, Flaschen, Steingut) | ||||||
Speiseöl | ||||||
Asche aus der Verbrennungsanlage | ||||||
Betriebsabfälle | ||||||
Tierkörper | ||||||
Ladungsrückstände 2 (genaue Angabe) 3 | ||||||
1) Gemäß Anlage IV Regel 11 des Marpol-Übereinkommens kann Abwasser auf See eingeleitet werden.
Die entsprechenden Kästchen müssen nicht ausgefüllt werden, wenn eine genehmigte Einleitung auf See beabsichtigt wird.
2) Auch Schätzwerte sind zulässig. 3) Ladungsrückstände sind entsprechend den einschlägigen Anlagen zum MARPOL-Übereinkommen, insbesondere den Anlagen I, II und V, anzugeben und zu kategorisieren. |
Erläuterungen
Ich bestätige, dass
Datum.........................................................
Zeit..............................................................
Unterschrift"
ENDE |