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Durchführungsverordnung (EU) 2015/2106 der Kommission vom 20. November 2015 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2016 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren
(ABl. Nr. L 305 vom 21.11.2015 S. 35)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen 1, insbesondere Artikel 17 Absätze 3 und 6 und Artikel 21 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1) Mit der Verordnung (EU) 2015/936 wurden Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern eingeführt, die nach dem "Windhundverfahren" zu verteilen sind.
2) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/936 ist es unter bestimmten Umständen möglich, andere Verteilungsmethoden anzuwenden, Höchstmengen in Raten aufzuteilen oder einen Teil einer spezifischen Höchstmenge für Anträge zu reservieren, denen ein Nachweis über frühere Einfuhren beigefügt ist.
3) Die Regeln für die Verwaltung und Aufteilung der für 2016 festgesetzten Höchstmengen für Textilwaren sollten vor Beginn des Kontingentsjahrs festgelegt werden, um die Kontinuität des Handels nicht zu stören.
4) Die in den Vorjahren z.B. durch die Verordnung (EU) Nr. 1235/2014 der Kommission 2 getroffenen Maßnahmen haben sich als zufriedenstellend erwiesen, und es ist daher angebracht, für das Jahr 2016 vergleichbare Regeln aufzustellen.
5) Um möglichst viele Wirtschaftsbeteiligte zufriedenzustellen, ist es angebracht, die Verteilungsmethode nach dem "Windhundverfahren" dergestalt anzupassen, dass die Mengen, die jedem Wirtschaftsbeteiligten auf dieser Grundlage zuerkannt werden, auf eine Höchstmenge begrenzt werden.
6) Um eine gewisse Kontinuität des Handels und eine effiziente Verwaltung der Höchstmengen zu gewährleisten, sollte den Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit gegeben werden, 2016 einen ersten Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für die Menge einzureichen, die sie im Laufe des Jahres 2015 eingeführt haben.
7) Um die Höchstmengen optimal auszunutzen, kann ein Wirtschaftsbeteiligter nach der fünfzigprozentigen Ausnutzung einer Einfuhrgenehmigung einen neuen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung stellen, sofern innerhalb der Höchstmengen noch Mengen verfügbar sind.
8) Um eine gute Verwaltung zu gewährleisten, sollten die Einfuhrgenehmigungen neun Monate ab Ausstellungsdatum, jedoch höchstens bis Ende des Jahres gültig sein. Die Mitgliedstaaten sollten die Genehmigungen erst dann erteilen, wenn ihnen die Kommission bestätigt hat, dass noch Mengen verfügbar sind, und nur dann, wenn der Wirtschaftsbeteiligte das Bestehen eines Vertrags nachweisen und, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, bestätigen kann, dass er nicht schon innerhalb der Union für die betroffenen Kategorien und Länder eine Einfuhrgenehmigung in Anwendung dieser Verordnung erhalten hat. Die zuständigen nationalen Behörden sollten jedoch ermächtigt werden, auf Antrag eines Einführers die Geltungsdauer der Genehmigungen, welche zum Zeitpunkt des Antrags auf Verlängerung mindestens zu 50 % ausgeschöpft sind, um drei Monate, jedoch höchstens bis zum 31. März 2017, zu verlängern.
9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2015/936
- hat folgende Verordnung erlassen:
Mit dieser Verordnung werden die Regeln für die Verwaltung der in Anhang III der Verordnung (EU) 2015/936 aufgeführten Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren für das Jahr 2016 festgelegt.
Die in Artikel 1 genannten Höchstmengen werden in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission über die Anträge der einzelnen Unternehmer, die die in Anhang I für jeden Wirtschaftsbeteiligten festgesetzten Mengen nicht überschreiten, zuerkannt.
Die Höchstmengen gelten jedoch nicht für diejenigen Wirtschaftsbeteiligten, die bei ihrem ersten Antrag für das Jahr 2016 für jede Kategorie und jedes betreffende Drittland gegenüber den zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage der ihnen für das Jahr 2015 ausgestellten Einfuhrgenehmigungen nachweisen können, dass sie tatsächlich höhere Mengen als die für die jeweilige Kategorie genannten Höchstmengen eingeführt haben.
Bei diesen Wirtschaftsbeteiligten darf die von den zuständigen Behörden genehmigte Menge im Rahmen der verfügbaren Mengen nicht höher liegen als die 2015 tatsächlich aus demselben Drittland und für dieselbe Kategorie eingeführte Menge.
Einführer, die bereits 50 % oder mehr der Menge ausgeschöpft haben, die ihnen gemäß dieser Verordnung zuerkannt wurde, können einen neuen Antrag für dieselbe Kategorie und dasselbe Ursprungsland stellen, sofern die Mengen die in Anhang I aufgeführten Höchstmengen nicht übersteigen.
1. Die in Anhang II aufgeführten zuständigen nationalen Behörden können der Kommission die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen beantragt werden, ab dem 11. Januar 2016 um 10.00 Uhr Brüsseler Zeit mitteilen.
2. Die zuständigen nationalen Behörden erteilen die Einfuhrgenehmigungen erst dann, wenn ihnen die Kommission nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/936 bestätigt hat, dass die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.
Sie erteilen die Genehmigungen nur, wenn der betreffende Wirtschaftsbeteiligte
3. Die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigungen beträgt neun Monate ab Ausstellungsdatum, endet aber spätestens am 31. Dezember 2016.
Die zuständigen nationalen Behörden können jedoch auf Antrag des Einführers die Geltungsdauer einer Genehmigung um drei Monate verlängern, sofern sie zum Zeitpunkt der Antragstellung zu mindestens 50 % ausgeschöpft ist. Sie darf jedoch unter keinen Umständen über den 31. März 2017 hinaus verlängert werden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. November 2015
1) ABl. Nr. L 160 vom 25.06.2015 S. 1.
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1235/2014 der Kommission vom 18. November 2014 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2015 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren (ABl. Nr. L 332 vom 19.11.2014 S. 18).
In den Artikeln 2 und 3 genannte Höchstmengen | Anhang I |
Drittland | Kategorie | Einheit | Höchstmenge |
Republik Belarus | 1 | Kilogramm | 20.000 |
2 | Kilogramm | 80.000 | |
3 | Kilogramm | 5.000 | |
4 | Stück | 20.000 | |
5 | Stück | 15.000 | |
6 | Stück | 20.000 | |
7 | Stück | 20.000 | |
8 | Stück | 20.000 | |
15 | Stück | 17.000 | |
20 | Kilogramm | 5.000 | |
21 | Stück | 5.000 | |
22 | Kilogramm | 6.000 | |
24 | Stück | 5.000 | |
26/27 | Stück | 10.000 | |
29 | Stück | 5.000 | |
67 | Kilogramm | 3.000 | |
73 | Stück | 6.000 | |
115 | Kilogramm | 20.000 | |
117 | Kilogramm | 30.000 | |
118 | Kilogramm | 5.000 | |
Demokratische Volksrepublik Korea | 1 | Kilogramm | 10.000 |
2 | Kilogramm | 10.000 | |
3 | Kilogramm | 10.000 | |
4 | Stück | 10.000 | |
5 | Stück | 10.000 | |
6 | Stück | 10.000 | |
7 | Stück | 10.000 | |
8 | Stück | 10.000 | |
9 | Kilogramm | 10.000 | |
12 | Paar | 10.000 | |
13 | Stück | 10.000 | |
14 | Stück | 10.000 | |
15 | Stück | 10.000 | |
16 | Stück | 10.000 | |
17 | Stück | 10.000 | |
18 | Kilogramm | 10.000 | |
19 | Stück | 10.000 | |
20 | Kilogramm | 10.000 | |
21 | Stück | 10.000 | |
24 | Stück | 10.000 | |
26 | Stück | 10.000 | |
27 | Stück | 10.000 | |
28 | Stück | 10.000 | |
29 | Stück | 10.000 | |
31 | Stück | 10.000 | |
36 | Kilogramm | 10.000 | |
37 | Kilogramm | 10.000 | |
39 | Kilogramm | 10.000 | |
59 | Kilogramm | 10.000 | |
61 | Kilogramm | 10.000 | |
68 | Kilogramm | 10.000 | |
69 | Stück | 10.000 | |
70 | Paar | 10.000 | |
73 | Stück | 10.000 | |
74 | Stück | 10.000 | |
75 | Stück | 10.000 | |
76 | Kilogramm | 10.000 | |
77 | Kilogramm | 5.000 | |
78 | Kilogramm | 5.000 | |
83 | Kilogramm | 10.000 | |
87 | Kilogramm | 8.000 | |
109 | Kilogramm | 10.000 | |
117 | Kilogramm | 10.000 | |
118 | Kilogramm | 10.000 | |
142 | Kilogramm | 10.000 | |
151A | Kilogramm | 10.000 | |
151B | Kilogramm | 10.000 | |
161 | Kilogramm | 10.000 |
Liste der in Artikel 4 genannten zuständigen nationalen Behörden | Anhang II |
ENDE |