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Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2015/2189 der Kommission vom 25. November 2015 zur Ermächtigung Spaniens, bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8179)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(ABl. Nr. L 312 vom 27.11.2015 S. 23)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 376 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 2 darf Spanien die in Anhang X Teil B Nummer 2 genannten Dienstleistungen von Autoren und die in Anhang X Teil B Nummern 11 und 12 genannten Umsätze weiterhin zu den Bedingungen von der Steuer befreien, die in diesem Mitgliedstaat am 1. Januar 1993 galten; diese Umsätze müssen bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel berücksichtigt werden.
(2) Spanien hat die Ermächtigung beantragt, Dienstleistungen von Autoren nicht zu berücksichtigen, weil es nicht in der Lage ist, für die in Anhang X Teil B Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel genau zu berechnen. Eine derartige Berechnung dürfte einen im Verhältnis zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte Bemessungsgrundlage der MwSt.-Eigenmittel Spaniens ungerechtfertigten Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Spanien sollte daher ermächtigt werden, die Dienstleistungen von Autoren nicht zu berücksichtigen.
(3) Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Spanien wird ermächtigt, vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2019 bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel die in Anhang X Teil B Nummer 2 (Autoren) der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze nicht zu berücksichtigen.
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
Brüssel, den 25. November 2015
2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1).
ENDE |