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Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2015/2190 der Kommission vom 25. November 2015 zur Ermächtigung Italiens, bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte annähernde Schätzungen zugrunde zu legen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8187)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(ABl. Nr. L 312 vom 27.11.2015 S. 24)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 371 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 2 dürfen Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1978 die in Anhang X Teil B genannten Umsätze von der Steuer befreit haben, diese zu den in dem jeweiligen Mitgliedstaat zu dem genannten Zeitpunkt geltenden Bedingungen weiterhin befreien; diese Umsätze müssen bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel berücksichtigt werden.
(2) Aufgrund von Artikel 371 der Richtlinie 2006/112/EG darf Italien die in Anhang X Teil B Nummer 10 dieser Richtlinie genannten Umsätze weiterhin von der Steuer befreien.
(3) Italien hat beantragt, bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte annähernde Schätzungen verwenden zu dürfen, weil es nicht in der Lage ist, für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel genau zu berechnen. Eine derartige Berechnung dürfte einen im Verhältnis zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte Bemessungsgrundlage der MwSt.-Eigenmittel Italiens ungerechtfertigten Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Allerdings kann Italien für diese Gruppe von Umsätzen eine Berechnung anhand von annähernden Schätzungen vornehmen. Italien sollte daher ermächtigt werden, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel anhand von annähernden Schätzungen zu berechnen.
(4) Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Italien wird ermächtigt, vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2019 bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze annähernde Schätzungen zugrunde zu legen.
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 25. November 2015
2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1).
ENDE |