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Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/2342 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2015 S. 18)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge 1, insbesondere Artikel 78,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss 94/800/EG 2 hat der Rat das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen ("das Übereinkommen") 3 gebilligt. Das Übereinkommen sollte auf alle Aufträge angewandt werden, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge ("Schwellenwerte") erreicht oder übersteigt.

(2) Die Richtlinie 2004/18/EG soll es öffentlichen Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Um das zu erreichen, sollten die in der Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für auch unter das Übereinkommen fallende öffentliche Aufträge angepasst werden, damit sie dem auf volle Tausend abgerundeten Euro-Gegenwert der im Übereinkommen festgesetzten Schwellenwerte entsprechen.

(3) Im Interesse der Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2004/18/EG festgelegten Schwellenwerte für nicht unter das Übereinkommen fallende Aufträge ebenfalls angepasst werden.

(4) Die Richtlinie 2004/18/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2004/18/EG wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Unter Buchstabe a wird der Betrag "134.000 EUR" durch "135.000 EUR" ersetzt.

b) Unter Buchstabe b wird der Betrag "207.000 EUR" durch "209.000 EUR" ersetzt.

c) Unter Buchstabe c wird der Betrag "5.186 000 EUR" durch "5.225.000 EUR" ersetzt.

(2) Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Unter Buchstabe a wird der Betrag "5.186 000 EUR" durch "5.225.000 EUR" ersetzt.

b) Unter Buchstabe b wird der Betrag "207.000 EUR" durch "209.000 EUR" ersetzt.

(3) In Artikel 56 wird der Betrag "5.186.000 EUR" durch "5.225.000 EUR" ersetzt.

(4) In Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird der Betrag "5.186.000 EUR" durch "5.225.000 EUR" ersetzt.

(5) Artikel 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Unter Buchstabe a wird der Betrag "134.000 EUR" durch "135.000 EUR" ersetzt.

b) Unter Buchstabe b wird der Betrag "207.000 EUR" durch "209.000 EUR" ersetzt.

c) Unter Buchstabe c wird der Betrag "207.000 EUR" durch "209.000 EUR" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2015

1) ABl. Nr. L 134 vom 30.04.2004 S. 114.

2) Beschluss des Rates 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. Nr. L 336 vom 23.12.1994 S. 1).

3) Das Übereinkommen ist ein plurilaterales Übereinkommen im Rahmen der Welthandelsorganisation. Ziel des Übereinkommens ist die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE