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Regelwerk, EU 2016, Steuern / Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/358 des Rates vom 8. März 2016 zur Ermächtigung der Französischen Republik zur Verringerung der Steuern auf Benzin und Dieselkraftstoff gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG

(ABl. Nr. L 67 vom 12.03.2016 S. 35)



s.a.: Liste zur Ergänzung der RL 2003/96/EG

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 1, insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/193/EU des Rates 2 wurde die Französische Republik (im Folgenden "Frankreich") ermächtigt, im Rahmen einer Verwaltungsreform, die die Dezentralisierung bestimmter, früher von der Zentralregierung ausgeübter Befugnisse vorsah, für einen Zeitraum von drei Jahren auf unverbleites Benzin und Dieselkraftstoff reduzierte Steuersätze anzuwenden. Der Beschluss 2013/193/EU lief am 31. Dezember 2015 aus.

(2) Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 hat Frankreich die Ermächtigung beantragt, es den französischen Regionen nach dem 31. Dezember 2015 für einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren zu gestatten, Steuerermäßigungen anzuwenden, die für unverbleites Benzin 17,7 EUR je 1000 Liter und für Dieselkraftstoff 11,5 EUR je 1000 Liter nicht überschreiten dürfen.

(3) Der Durchführungsbeschluss 2013/193/EU wurde auf der Grundlage angenommen, dass die von Frankreich beantragte Maßnahme die Anforderungen gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG erfüllte, denen zufolge Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen ausschließlich aufgrund besonderer politischer Erwägungen gestattet sind. Insbesondere wurde davon ausgegangen, dass die Maßnahme das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigt. Des Weiteren wurde davon ausgegangen, dass sie mit den relevanten politischen Zielen der Union in Einklang stand.

(4) Die nationale Maßnahme ist Teil einer Strategie, die darauf abzielt, die Verwaltungseffizienz durch Verbesserung der Qualität und Senkung der Kosten der öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern, sowie Teil einer Dezentralisierungsstrategie. Frankreich möchte seinen Regionen einen zusätzlichen Anreiz bieten, die Qualität ihrer Verwaltung auf transparente Weise zu verbessern. In dieser Hinsicht wird im Durchführungsbeschluss 2013/193/EU gefordert, dass die Ermäßigungen den objektiven sozioökonomischen Bedingungen in den Regionen, in denen sie angewendet werden, Rechnung tragen. Folglich wurden ermäßigte Sätze von mehreren Regionen angewendet, deren Bruttoinlandsprodukt niedriger oder deren Arbeitslosigkeit höher ist als der Durchschnitt. Generell basiert die nationale Maßnahme auf besonderen politischen Erwägungen.

(5) Da für die Ermäßigung der Verbrauchsteuern auf regionaler Ebene sehr enge Grenzen gesetzt sind und Dieselkraftstoff für gewerbliche Zwecke von der Maßnahme ausgeschlossen wurde, ist das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt sehr gering.

(6) Es wurden auch keine Behinderungen des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes - vor allem im Zusammenhang mit dem Verkehr der betreffenden Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer unterliegen - gemeldet.

(7) Vor der Maßnahme wird eine Erhöhung des nationalen Steuersatzes erfolgen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Bedingungen in der Ermächtigung und der gewonnenen Erfahrung scheint die Maßnahme gegenwärtig nicht im Widerspruch zur Energie- und Klimaschutzpolitik der Union zu stehen.

(8) Nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ist jede aufgrund dieser Bestimmung gewährte Ermächtigung zu befristen. Frankreich hat die Ermächtigung für einen Zeitraum von zwei Jahren beantragt. Es ist daher angebracht, die Geltungsdauer dieses Beschlusses auf zwei Jahre zu befristen.

(9) Es sollte sichergestellt werden, dass Frankreich die besondere Ermäßigung aufgrund dieses Beschlusses nahtlos im Anschluss an die Situation gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/193/EU vor dem 1. Januar 2016 anwenden kann. Die beantragte Ermächtigung sollte daher mit Wirkung von 1. Januar 2016 gewährt werden.

(10) Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Frankreich wird ermächtigt, auf unverbleites Benzin und auf Dieselkraftstoff ermäßigte Steuersätze anzuwenden. Für gewerblich genutzten Dieselkraftstoff im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG kann diese Möglichkeit einer Ermäßigung nicht in Anspruch genommen werden.

(2) Den Verwaltungsregionen kann gestattet werden, gestaffelte Ermäßigungen zu gewähren, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Ermäßigungen betragen höchstens 17,7 EUR je 1000 Liter unverbleites Benzin und höchstens 11,5 EUR je 1.000 Liter Dieselkraftstoff;
  2. die Ermäßigungen überschreiten nicht die Differenz zwischen den Steuersätzen für nicht gewerblich genutzten und für gewerblich genutzten Dieselkraftstoff;
  3. die Ermäßigungen tragen den objektiven sozioökonomischen Bedingungen in den Regionen, in denen sie angewandt werden, Rechnung;
  4. mit der Anwendung der regionalen Ermäßigungen wird keiner Region im Handel innerhalb der Union ein Wettbewerbsvorteil eingeräumt.

(3) Mit den ermäßigten Steuersätzen werden die in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Anforderungen und insbesondere die in Artikel 7 genannten Mindestsätze eingehalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt ab dem 1. Januar 2016.

Er läuft am 31. Dezember 2017 aus.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 8. März 2016.

1) ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51.

2) Durchführungsbeschluss 2013/193/EU des Rates vom 22. April 2013 zur Ermächtigung der Französischen Republik zur Staffelung der Steuern auf Kraftstoffe gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG (ABl. Nr. L 113 vom 25.04.2013 S. 15).

UWS Umweltmanagement GmbHENDE