Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2016, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund |
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/412 der Kommission vom 17. März 2016 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf Eschenholz zu gewähren, dessen Ursprung Kanada ist oder das dort verarbeitet wurde
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1635)
(ABl. Nr. L 74 vom 19.03.2016 S. 41;
Beschl. (EU) 2017/2180 - ABl. Nr. L 307 vom 23.11.2017 S. 57;
Beschl. (EU) 2018/1970 - ABl. Nr. L 316 vom 13.12.2018 S. 19
aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 5
s. Liste - zur Ergänzung der RL 2000/29/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 erster Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2.3 der genannten Richtlinie enthält besondere Vorschriften für die Einfuhr in die Union von Eschenholz (Fraxinus L.) mit Ursprung in Kanada.
(2) Kanada hat die Anerkennung einer Kombination von Verfahren beantragt, die zusammen dieselbe Zuverlässigkeit in Bezug auf die Pflanzengesundheit gewährleisten wie das Verfahren nach Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2.3 der Richtlinie 2000/29/EG.
(3) Den von Kanada vorgelegten offiziellen Angaben zufolge wird durch einen integrierten Systemansatz bei der Holzverarbeitung das Risiko eines Befalls durch Agrilus planipennis Fairmaire beseitigt.
(4) Dieser Ansatz sollte durch spezifische Anforderungen an die Einrichtungen, die Inspektionen vor der Ausfuhr und die Kennzeichnung ergänzt werden, um die Beseitigung des Risikos zu gewährleisten.
(5) Diese Verfahren sollten daher als Alternative zu Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2.3 der Richtlinie 2000/29/EG für Einfuhren aus Kanada anerkannt werden.
(6) Um wirksame Kontrollen und eine Übersicht über die Einfuhren von Eschenholz sowie über Verstöße im Zusammenhang mit diesen Einfuhren zu gewährleisten, sollten Anforderungen für Pflanzengesundheitszeugnisse, Einfuhrberichte und die Meldung von Unregelmäßigkeiten festgelegt werden.
(7) Angesichts der Ausbreitung des Schadorganismus Agrilus planipennis Fairmaire in Nordamerika ist es angebracht, die Geltungsdauer dieser Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2017 zu begrenzen.
(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Ermächtigung zur Gewährung einer Ausnahme
Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2.3 der genannten Richtlinie können Mitgliedstaaten die Einfuhr von Holz von Fraxinus L., dessen Ursprung Kanada ist oder das dort verarbeitet wurde (im Folgenden "spezifiziertes Holz"), das vor seiner Verbringung aus Kanada die im Anhang dieses Beschlusses genannten Bedingungen erfüllt, in ihr Hoheitsgebiet genehmigen.
Artikel 2 Pflanzengesundheitszeugnis 18
Artikel 3 Einfuhrberichte
Die Einfuhrmitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres die Anzahl der während der vergangenen 12 Monate eingeführten Sendungen des spezifizierten Holzes.
Artikel 4 Meldung von Verstößen
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jede Sendung, die den Vorschriften dieses Beschlusses nicht entspricht. Diese Meldung erfolgt spätestens drei Arbeitstage nach dem Datum der Beanstandung einer solchen Sendung.
Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2020.
Artikel 6 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. März 2016
Anhang 18 |
1. Verarbeitungsanforderungen
Die Verarbeitung des spezifizierten Holzes gemäß Artikel 1 muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Entrindung
Das spezifizierte Holz wird entrindet; verbleiben können visuell trennbare, deutlich voneinander unabhängige kleine Rindenstücke, wenn sie:a) weniger als 3 cm in der Breite messen (ungeachtet der Länge) oderb) mehr als 3 cm in der Breite messen, wenn die Gesamtoberfläche der einzelnen Rindenstücke weniger als 50 cm2 beträgt.
b) SägenDas spezifizierte Schnittholz wird aus entrindetem Rundholz hergestellt.
c) Wärmebehandlung
Das spezifizierte Holz wird durch sein Profil für 1.200 Minuten auf eine Temperatur von mindestens 71 °C in einer Wärmekammer erhitzt, die von der Canadian Food Inspection Agency (CFIA) oder von einer von der CFIA zugelassenen Agentur zugelassen wurde.
d) Trocknung
Das spezifizierte Holz wird nach einem von der CFIA anerkannten Programm für die industrielle Trocknung mindestens zwei Wochen lang getrocknet.
Der Endfeuchtegehalt des Holzes darf höchstens 10 %, ausgedrückt in Prozent der Trockenmasse, betragen.
2. Anforderungen an die Einrichtungen
Das spezifizierte Holz muss in einer Einrichtung hergestellt, gehandhabt oder gelagert werden, welche die folgenden Anforderungen erfüllt:
Werden diese Prüfungen von einer von der CFIA zugelassenen Agentur durchgeführt, so wird deren Arbeit von der CFIA halbjährlich geprüft. Diese halbjährlichen Prüfungen umfassen die Überprüfung der Verfahren und der Dokumentation der Agentur sowie Prüfungen in zugelassenen Einrichtungen;
3. Kennzeichnung
Jedes Bündel des spezifizierten Holzes muss gut sichtbar sowohl die Nummer des Bündels als auch ein Etikett mit dem Schriftzug "HT-KD" oder "Heat Treated-Kiln Dried" (wärmebehandelt - künstlich getrocknet) aufweisen. Dieses Etikett muss durch einen zuständigen Mitarbeiter der zugelassenen Einrichtung oder unter Aufsicht desselben ausgestellt werden, nachdem sichergestellt wurde, dass die Verarbeitungsanforderungen gemäß Punkt 1 und die Anforderungen an die Einrichtungen gemäß Punkt 2 erfüllt wurden.
4. Inspektionen vor der Ausfuhr
Das für die Union bestimmte spezifizierte Holz muss von der CFIA oder einer von der CFIA zugelassenen Agentur untersucht werden, um sicherzustellen, dass die unter den Nummern 1 und 3 festgelegten Anforderungen erfüllt werden.
ENDE |