Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung, die zuständige Behörde, der ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums und die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte von Führungskräften
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 88 vom 05.04.2016 S. 1;
VO (EU) 2019/461 - ABl. L 80 vom 22.03.2019 S. 10 Inkrafttreten Gültig)
Anm. d. Red.: Bis zum Vorliegen eines endgültigen Austrittsabkommens der Europäischen Union mit dem Vereinigten Königreich bleiben die in dieser Fassung aufgeführten Änderungshinweise erhalten.
Hinweis:Liste - zur Ergänzung/Festlegung ... der VO 596/2014
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 17 Absätze 2 und 3 und Artikel 19 Absätze 13 und 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 wird der Kommission die Befugnis übertragen, zu verschiedenen eng miteinander verbundenen Aspekten, die die Ausnahme bestimmter öffentlicher Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung von Insiderinformationen durch Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, die Festlegung der zuständigen Behörde für die Meldung eines Aufschubs bei der Offenlegung von Insiderinformationen, die Umstände, unter denen der Handel während eines geschlossenen Zeitraums durch den Emittenten erlaubt werden kann, und die Arten von meldepflichtigen Eigengeschäften von Führungskräften betreffen, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken, Ministerien und andere Einrichtungen und Zweckgesellschaften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten sowie die Union und bestimmte andere öffentliche Stellen bzw. in ihrem Auftrag handelnde Personen sollten in ihrer Geld- und Wechselkurspolitik und ihrer Politik zur Staatsschuldenverwaltung nicht eingeschränkt werden, sofern sie dabei im öffentlichen Interesse und ausschließlich in Verfolgung dieser Politik handeln.
(3) Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 für Maßnahmen im öffentlichen Interesse kann in Einklang mit Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf bestimmte öffentliche Stellen, die für die Staatsschuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, und auf Zentralbanken von Drittstaaten ausgedehnt werden, sofern sie die einschlägigen Anforderungen erfüllen.
Zu diesem Zweck hat die Kommission einen Bericht erstellt, in dem beurteilt wird, wie bestimmte öffentliche Einrichtungen, die für die Staatsschuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, und die Zentralbanken von Drittstaaten international behandelt werden, und ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
Der Bericht enthält eine vergleichende Untersuchung der Behandlung bestimmter Stellen und Zentralbanken im Rechtsrahmen von Drittstaaten sowie der Risikomanagementstandards, die für die von diesen öffentlichen Stellen und den Zentralbanken in diesen Rechtsordnungen getätigten Geschäfte gelten.
In ihrer vergleichenden Untersuchung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die für Geschäfte, Aufträge oder Handlungen, die aus geld- oder wechselkurspolitischen Gründen oder im Rahmen der Verwaltung der öffentlichen Schuldenverwaltung getätigt werden, geltende Ausnahme auf bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken einschlägiger Drittländer ausgedehnt werden sollte.
(4) Es sollte ein Verzeichnis der unter die Ausnahme fallenden öffentlichen Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten erstellt und bei Bedarf angepasst werden.
(5) Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Indikatoren für manipulatives Handeln durch Aussenden falscher oder irreführender Signale und durch Herbeiführen bestimmter Kurse sind unbedingt zu präzisieren, um deren Elemente zu klären und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen.
Daher sollte eine nicht erschöpfende Liste solcher Indikatoren mit Beispielen für Praktiken bereitgestellt werden.
(6) Für bestimmte Praktiken sollten zusätzliche Indikatoren ermittelt werden, die die jeweilige Praxis verdeutlichen und veranschaulichen können.
Die Auflistung der Indikatoren sollte weder als erschöpfend noch als maßgebend betrachtet werden, und auch die Auflistung der im jeweiligen Zusammenhang genannten Beispiele für Praktiken sollte nicht als erschöpfend gelten.
Die Beispiele für Praktiken sollten nicht für sich genommen als Fälle von Marktmanipulation angesehen werden, sondern sind zu berücksichtigen, wenn Geschäfte oder Handelsaufträge von den Marktteilnehmern und den zuständigen Behörden geprüft werden.
(7) Es sollte ein verhältnismäßiger Ansatz gewählt werden, der die Art und die spezifischen Merkmale der betroffenen Märkte und Finanzinstrumente berücksichtigt.
Die Beispiele können mit einem oder mehreren der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgeführten Indikatoren für Marktmanipulation verknüpft sein und dazu dienen, einen oder mehrere Indikatoren zu veranschaulichen.
Infolgedessen können für eine spezifische Praxis mehrere der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgeführten Indikatoren für Marktmanipulation herangezogen werden, je nachdem, wie die Praxis genutzt wird, und es kann außerdem Überschneidungen geben.
Die einzelnen in dieser Verordnung dargelegten Indikatoren können auch durch bestimmte andere Praktiken, auf die in dieser Verordnung jedoch nicht gesondert verwiesen wird, veranschaulicht werden.
Die Marktteilnehmer und zuständigen Behörden sollten daher andere nicht spezifizierte Umstände berücksichtigen, die nach der in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Definition als potenzielle Marktmanipulation betrachtet werden können.
(8) In einigen Beispielen für die in dieser Verordnung dargelegten Praktiken werden Fälle beschrieben, die unter den Begriff der Marktmanipulation fallen oder in einigen Punkten als manipulatives Verhalten gelten.
Allerdings können bestimmte Beispiele für Praktiken als legitim angesehen werden, wenn etwa eine Person, die Geschäfte schließt oder Handelsaufträge ausführt, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass es sich um eine Marktmanipulation handelt, nachweisen kann, dass ihre Gründe dafür, die betreffenden Geschäfte abzuschließen oder Handelsaufträge auszuführen, legitim waren und der auf dem betreffenden Markt akzeptierten Praxis entsprachen.
(9) Für die Zwecke der Auflistung von Beispielen für Praktiken, die sich auf Indikatoren für Marktmanipulation gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 beziehen, gelten die Querverweise in Anhang II dieser Verordnung sowohl für das einschlägige Beispiel für eine Praxis als auch für die zusätzlichen Indikatoren, die mit diesem Beispiel verbunden sind.
(10) Für die Zwecke der in dieser Verordnung aufgeführten Indikatoren für manipulatives Handeln umfasst jede Bezugnahme auf einen "Handelsauftrag" alle Arten von Aufträgen, einschließlich Erstaufträgen, Änderungen, Aktualisierungen und Stornierungen, unabhängig davon, ob sie ausgeführt wurden, welche Mittel genutzt wurden, um Zugang zum Handelsplatz zu erlangen oder ein Geschäft zu schließen oder einen Handelsauftrag auszuführen, und ob der Auftrag in das Orderbuch des Handelsplatzes aufgenommen wurde.
(11) Die Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate sind eine Untergruppe der Akteure des Emissionszertifikate-Marktes.
Unter den Akteuren des Emissionszertifikate-Marktes sollten diejenigen als Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate gelten, deren Emissionen bestimmte Mindestschwellen überschreiten, und die Pflicht zur Offenlegung von Insiderinformationen sollte nur für diese Teilnehmer gelten.
Die genannten Mindestschwellen sollten deshalb eindeutig festgelegt werden.
(12) Der in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 enthaltenen Definition von Insiderinformationen entsprechend muss ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate auf Einzelfallbasis bewerten, ob die betreffenden Informationen die Kriterien für Insiderinformationen erfüllen.
Von einem solchen Teilnehmer wird folglich nicht erwartet, dass er sämtliche Informationen über seine physischen Aktivitäten offenlegt.
Die Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate sollten die einschlägigen Informationen sorgfältig bewerten und dabei die Marktbedingungen und andere externe Faktoren berücksichtigen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Informationen bekannt werden, Auswirkungen auf den Preis eines Emissionszertifikats haben könnten.
(13) Im Sinne der Ausnahme gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gelten Akteure des Emissionszertifikate-Marktes nicht als Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, wenn die Emissionen der Anlagen oder Luftverkehrstätigkeiten in ihrem Besitz, unter ihrer Kontrolle oder ihrer Verantwortlichkeit im Vorjahr eine bestimmte Kohlendioxidäquivalent-Mindestschwelle nicht überschritten haben und, sofern dort eine Verbrennung erfolgt, deren thermische Nennleistung eine bestimmte Mindestschwelle nicht überschreitet.
Daher sollten sich die Mindestschwellen auf alle Geschäftstätigkeiten beziehen, einschließlich Luftverkehrstätigkeiten oder Anlagen, die der betreffende Akteur des Emissionszertifikate-Marktes, dessen Mutterunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen besitzt oder kontrolliert und für dessen betriebliche Angelegenheiten der Marktteilnehmer, dessen Mutterunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen vollständig oder teilweise verantwortlich ist.
(14) Auch sollten für eine Freistellung von der Offenlegungspflicht der jährliche Kohlendioxidäquivalent-Schwellenwert und die thermische Nennleistung kumulativ berücksichtigt werden.
Infolgedessen sollte die Überschreitung eines der beiden Schwellenwerte genügen, um den Offenlegungspflichten nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu unterliegen.
(15) Um die Integrität des Marktes zu stärken und zugleich eine übermäßige Offenlegung zu vermeiden, sollte die Höhe der Mindestschwellen so festgelegt werden, dass Unternehmen, die wahrscheinlich keine Insiderinformationen besitzen, von den Offenlegungspflichten ausgenommen sind.
(16) Die Mindestschwellen sollten gegebenenfalls überprüft werden, um ihre Funktionsweise zu bewerten, unter anderem im Hinblick auf die zu erwartende Steigerung der Transparenz des Marktes für Emissionszertifikate, einschließlich bezüglich der Anzahl der gemeldeten Ereignisse und des damit verbundenen Verwaltungsaufwands, die Entwicklung und der Reife des Marktes für Emissionszertifikate, die Anzahl der Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate und die Auswirkungen auf die Verfügbarkeit von unternehmensbezogenen Informationen und auf die Preisbildung oder Investitionsentscheidungen am Markt für Emissionszertifikate.
(17) Unter Berücksichtigung des erweiterten Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Bezug auf die abgedeckten Finanzinstrumente, der Tatsache, dass die Pflicht zur nachträglichen Meldung bei der zuständigen Behörde für Emittenten gilt, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten haben, bzw. im Falle von Instrumenten, die nur auf einem multilateralen oder anderen Arten von organisierten Handelssystem gehandelt werden, für Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem erhalten haben oder die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem in einem Mitgliedstaat beantragt haben, und der Tatsache, dass derartige Emittenten für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz in mehreren Mitgliedstaaten erhalten oder die Finanzinstrumente dort gehandelt werden, sollte sichergestellt werden, dass in allen Fällen die zuständige Behörde, der diese Informationen gemeldet werden, diejenige mit dem größten Interesse an der Marktüberwachung ist und der Emittent nicht über Ermessensspielraum verfügt. Bei diesem Ansatz wird das Konzept des Dividendenwerts herangezogen.
(18) Die in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegte Pflicht, die zuständige Behörde über einen Aufschub bei der Offenlegung von Insiderinformationen zu informieren, gilt auch für Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate.
Was den Anwendungsbereich anbelangt, so findet die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate Anwendung, die entweder auf dem Primärmarkt für Emissionszertifikate oder im Bereich der auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekte (Bieten auf den Versteigerungen) und auf den Sekundärmärkten für Derivate von Emissionszertifikaten tätig sind.
(19) Um zu gewährleisten, dass für Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate eine einzige zuständige Behörde sicher ermittelt wird, sollte es sich bei der zuständigen Behörde für die Zwecke der Meldung gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 um die zuständige Behörde des Mitgliedstaats handeln, in dem der Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate gemäß Artikel 19 Absatz 2 der genannten Verordnung registriert ist, und nicht um die zuständige Behörde jedes Handelsplatzes, an dem die Emissionszertifikate gehandelt werden.
(20) Die Wahl der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate registriert ist, sorgt dafür, dass stets eine einzige zuständige Behörde sicher ermittelt wird, wodurch sich der Verwaltungsaufwand für die Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate verringert, da auf diese Weise gewährleistet ist, dass nicht mehrere zuständige Behörden parallel informiert werden müssen.
(21) Ein Emittent kann einer Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, erlauben, aufgrund außergewöhnlicher Umstände ihre Anteile unverzüglich während eines geschlossenen Zeitraums zu verkaufen.
Die Erlaubnis des Emittenten sollte auf Einzelfallbasis erteilt werden, und als erste Voraussetzung hierfür sollte eine Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, vor jeglicher Handelstätigkeit die Erlaubnis des Emittenten beantragt bzw. erhalten haben.
Damit der Emittent die individuellen Umstände jedes Einzelfalls bewerten kann, sollte der Antrag begründet werden und eine Erläuterung des geplanten Geschäfts und eine Beschreibung der außergewöhnlichen Umstände enthalten.
(22) Die Entscheidung, die betreffende Handelstätigkeit zu erlauben, sollte nur dann ins Auge gefasst werden, wenn die Erlaubnis aufgrund einer außergewöhnlichen Situation beantragt wird.
Eine solche Ausnahme ist eng auszulegen, und der Anwendungsbereich der Ausnahme vom Handelsverbot während eines geschlossenen Zeitraums sollte nicht übermäßig strapaziert werden.
Eine Ausnahme kann aus dringlichen und unvorhergesehenen Gründen und angesichts von Sachzwängen gewährt werden, die nicht von der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, verursacht wurden.
(23) Sind die Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, mit unvorhergesehenen Situationen, Sachzwängen oder Umständen konfrontiert, die sich ihrer Kontrolle entziehen, so sollte ihnen lediglich erlaubt werden, Anteile zur Beschaffung der erforderlichen Finanzmittel zu verkaufen.
Eine solche Situation kann infolge einer finanziellen Verpflichtung der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, eintreten, etwa im Falle einer einklagbaren Verpflichtung wie einem Gerichtsbeschluss, und setzt voraus, dass die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, ohne den Verkauf der betreffenden Anteile dieser Verpflichtung nicht nachkommen kann.
Sie kann sich auch aus einer Situation ergeben, in die sich die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, vor Beginn des geschlossenen Zeitraums begeben hat (z.B. im Falle einer Steuerschuld) und die die Zahlung eines Geldbetrags an einen Dritten erforderlich macht, den die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, nur durch den Verkauf von Anteilen des Emittenten ganz oder teilweise aufbringen kann.
(24) Bei Geschäften, die im Rahmen von Belegschaftsaktien- oder Arbeitnehmersparplänen getätigt wurden, und bei Pflichtaktien oder Bezugsberechtigungen auf Aktien muss festgestellt werden, ob der Emittent hierfür eine Erlaubnis erteilen kann.
Daher sollten bestimmte Arten von Geschäften eindeutig festgelegt und detailliert erläutert werden.
Die Merkmale solcher Geschäfte betreffen die Art des Geschäfts (z.B. ob es sich um einen Kauf oder Verkauf, die Ausübung einer Option oder anderer Ansprüche handelt), den Zeitpunkt des Geschäfts oder den Zeitpunkt, zu dem die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, sich an einem bestimmten Arbeitnehmerbeteiligungsprogramm beteiligt, und die Tatsache, ob das Geschäft und dessen Merkmale (wie Tag der Ausführung oder Summe) in angemessenem zeitlichen Abstand vor Beginn des geschlossenen Handelszeitraums vereinbart, geplant und organisiert worden sind.
(25) Darüber hinaus können Geschäfte, wenn sich das wirtschaftliche Eigentum daran nicht ändert, auf Initiative der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, getätigt werden, sofern diese Person vor dem geplanten Geschäft die Erlaubnis des Emittenten beantragt und erhalten hat. Das betroffene Geschäft sollte sich nur auf eine Übertragung der jeweiligen Instrumente zwischen Konten (z.B. bei Arbeitnehmerbeteiligungsprogrammen) der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, beziehen und nicht mit einer Änderung des Preises der übertragenen Instrumente einhergehen.
Dieser Ansatz bezieht sich nicht auf die Übertragung von Finanzinstrumenten oder andere Geschäfte wie Verkäufe und Käufe zwischen der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, und einer anderen Person, insbesondere einer juristischen Person, die sich vollständig im Besitz der Person befindet, die Führungsaufgaben wahrnimmt.
(26) Nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind die Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen verpflichtet, dem Emittenten und der zuständigen Behörde jedes Eigengeschäft im Zusammenhang mit Anteilen oder Schuldtiteln des betreffenden Emittenten oder damit verbundenen Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten zu melden.
Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen sollten außerdem den Teilnehmern am Markt für Emissionszertifikate jedes Eigengeschäft im Zusammenhang mit Emissionszertifikaten, darauf beruhenden Auktionsobjekten oder damit verbundenen Derivaten melden.
(27) Die Meldung von Eigengeschäften, die von Personen, die bei einem Emittenten oder einem Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate Führungsaufgaben wahrnehmen, getätigt oder von Personen ausgeführt werden, die in enger Beziehung zu diesen stehen, liefert nicht nur wertvolle Informationen für andere Marktteilnehmer, sondern bietet den zuständigen Behörden eine zusätzliche Möglichkeit zur Überwachung der Märkte.
Die Verpflichtung dieser Personen zur Bekanntgabe von Geschäften gilt unbeschadet der Pflicht, keinen Marktmissbrauch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu begehen.
(28) Die Pflicht zur Bekanntgabe von Geschäften, die von Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, oder in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen getätigt werden, gilt für ein breites Spektrum von Geschäften, auch für jedes Eigengeschäft. Es ist daher angezeigt, eine umfassende nicht erschöpfende Liste bestimmter Arten von Geschäften aufzustellen, die gemeldet werden sollten.
Die Ermittlung bestimmter Arten meldepflichtiger Geschäfte dürfte nicht nur zur vollständigen Transparenz von Eigengeschäften beitragen, die von Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, oder von in enger Beziehung zu diesen stehenden Personen getätigt werden, sondern auch das Risiko verringern, dass die Meldepflicht umgangen wird.
(29) Da unter die Befugnis nach Artikel 19 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ein breites Spektrum an Geschäften fallen soll, das nicht nur auf die drei in Artikel 19 Absatz 7 der genannten Verordnung aufgeführten Arten von Geschäften beschränkt werden kann, sollte eine umfassende nicht erschöpfende Liste bestimmter Arten meldepflichtiger Geschäfte zusammengestellt werden.
(30) Bei an Bedingungen geknüpften Geschäften entsteht die Meldepflicht bei Eintritt der betreffenden Bedingung/en, d. h., wenn das fragliche Geschäft tatsächlich stattfindet.
Es sollte deshalb nicht vorgeschrieben werden, sowohl den an Bedingungen geknüpften Vertrag als auch das bei Erfüllung dieser Bedingungen ausgeführte Geschäft zu melden, da eine solche Meldung in der Praxis verwirrend wäre, insbesondere dann, wenn die Bedingungen nicht eintreten und das Geschäft nicht stattfindet.
(31) Die in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 enthaltenen einschlägigen Vorschriften und Befugnisse finden erst ab dem 3. Juli 2016 Anwendung.
Daher ist es wichtig, dass auch die Bestimmungen dieser Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.
(32) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Sachverständigengruppe des Europäischen Wertpapierausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung legt detaillierte Bestimmungen im Hinblick auf Folgendes fest:
- die Ausdehnung der Ausnahme von den in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Verpflichtungen und Verboten auf bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten bei der Ausübung ihrer Geld- und Wechselkurspolitik und Politik zur Staatsschuldenverwaltung;
- die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgeführten Indikatoren für Marktmanipulation;
- die Schwellenwerte für die Offenlegung von Insiderinformationen durch Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate;
- die zuständige Behörde, der ein Aufschub bei der Offenlegung von Insiderinformationen zu melden ist;
- die Umstände, unter denen der Handel während eines geschlossenen Zeitraums durch den Emittenten erlaubt werden kann;
- die Arten von Geschäften, die die Pflicht zur Meldung von Eigengeschäften von Führungskräften auslösen.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Dividendenwert" die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannte Klasse übertragbarer Wertpapiere.
Artikel 3 Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten
Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gilt nicht für Geschäfte, Aufträge oder Handlungen, die aus geld- oder wechselkurspolitischen Gründen oder im Rahmen der Staatsschuldenverwaltung getätigt werden, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen und von den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten öffentlichen Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten ausschließlich aus den genannten Gründen vorgenommen werden.
Artikel 4 Indikatoren für manipulatives Handeln
- In Bezug auf die in Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Indikatoren für manipulatives Handeln durch Aussenden falscher oder irreführender Signale und durch Herbeiführen bestimmter Kurse werden die unter den Indikatoren in Anhang I Abschnitt A Buchstaben a bis g der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgeführten Praktiken in Anhang II Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung festgelegt.
- In Bezug auf die in Anhang I Abschnitt B der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Indikatoren für manipulatives Handeln durch Vorspiegelung falscher Tatsachen sowie durch sonstige Kunstgriffe oder Formen der Täuschung werden die unter den Indikatoren in Anhang I Abschnitt B Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 aufgeführten Praktiken in Anhang II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Artikel 5 Kohlendioxidäquivalent-Mindestschwelle und Mindestschwelle für die thermische Nennleistung
- Für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) liegt
- die Kohlendioxidäquivalent-Mindestschwelle bei 6 Mio. Tonnen pro Jahr;
- die Mindestschwelle für die thermische Nennleistung bei 2.430 MW.
- Die in Absatz 1 festgelegten Mindestschwellen sollten auf Konzernebene gelten und sich auf alle Geschäftstätigkeiten beziehen, einschließlich Luftverkehrstätigkeiten oder Anlagen, die der betreffende Akteur des Emissionszertifikate-Marktes, dessen Mutterunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen besitzt oder kontrolliert und für dessen betriebliche Angelegenheiten der Marktteilnehmer, dessen Mutterunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen vollständig oder teilweise verantwortlich ist.
Artikel 6 Festlegung der zuständigen Behörde
- Die zuständige Behörde, der ein Emittent von Finanzinstrumenten den Aufschub bei der Offenlegung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 melden muss, ist in jedem der folgenden Fälle die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Emittent registriert ist:
- wenn und solange Dividendenwerte des Emittenten zum Handel zugelassen sind oder mit seinem Einverständnis gehandelt werden oder der Emittent für sie die Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz in dem Mitgliedstaat beantragt hat, in dem er registriert ist;
- wenn und solange keine Dividendenwerte des Emittenten zum Handel zugelassen sind oder mit seinem Einverständnis gehandelt werden oder der Emittent für sie keine Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz in einem Mitgliedstaat beantragt hat, vorausgesetzt, es existieren andere Finanzinstrumente des Emittenten, die zum Handel zugelassen sind oder mit seinem Einverständnis gehandelt werden oder für die er die Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz in dem Mitgliedstaat beantragt hat, in dem er registriert ist.
- In allen anderen Fällen, einschließlich solchen, in denen der Emittent in einem Drittstaat eingetragen ist, ist die zuständige Behörde, der ein Emittent von Finanzinstrumenten den Aufschub bei der Offenlegung von Insiderinformationen melden muss, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem
- Dividendenwerte des Emittenten zum Handel zugelassen sind oder mit seinem Einverständnis gehandelt werden oder der Emittent für diese erstmals die Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz beantragt hat;
- andere Finanzinstrumente des Emittenten zum Handel zugelassen sind oder mit seinem Einverständnis gehandelt werden oder für die er erstmals die Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz beantragt hat, wenn und solange keine Dividendenwerte des Emittenten zum Handel zugelassen sind oder mit seinem Einverständnis gehandelt werden oder der Emittent für diese keine Zulassung zum Handel an einem Handelsplatz in einem Mitgliedstaat beantragt hat.
Sind die maßgeblichen Finanzinstrumente des Emittenten zum Handel zugelassen oder werden mit seinem Einverständnis gehandelt oder hat der Emittent für sie gleichzeitig die erstmalige Zulassung zum Handel an Handelsplätzen in mehr als einem Mitgliedstaat beantragt, so meldet er den zu erwartenden Aufschub der zuständigen Behörde des Handelsplatzes, der im Hinblick auf die Liquidität der relevanteste Markt im Sinne der gemäß Artikel 26 Absatz 9 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zu erlassenden Delegierten Verordnung der Kommission ist.
- Für die Zwecke der Meldungen nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 meldet ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate den Aufschub bei der Offenlegung von Insiderinformationen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate registriert ist.
Artikel 7 Handel während eines geschlossenen Zeitraums
- Eine Person, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnimmt, darf während eines geschlossenen Zeitraums im Sinne des Artikels 19 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Geschäfte tätigen, wenn dabei folgende Bedingungen erfüllt sind:
- einer der in Artikel 19 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Umstände trifft zu;
- die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, kann nachweisen, dass das betreffende Geschäft nicht zu einem anderen Zeitpunkt als während des geschlossenen Zeitraums ausgeführt werden kann.
- Unter den in Artikel 19 Absatz 12 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Umständen legt eine Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, dem Emittenten vor jeder etwaigen Handelstätigkeit während eines geschlossenen Zeitraums einen begründeten schriftlichen Antrag vor, um dessen Zustimmung zum unverzüglichen Verkauf von Anteilen dieses Emittenten während eines geschlossenen Zeitraums einzuholen.
In dem schriftlichen Antrag wird das geplante Geschäft beschrieben und erläutert, weshalb der Verkauf von Anteilen die einzige sinnvolle Möglichkeit zur Beschaffung der erforderlichen Finanzmittel ist.
Artikel 8 Außergewöhnliche Umstände
- Bei der Entscheidung darüber, ob der unverzügliche Verkauf seiner Anteile während eines geschlossenen Zeitraums gestattet werden kann, nimmt der Emittent eine fallspezifische Bewertung des von der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, gemäß Artikel 7 Absatz 2 eingereichten schriftlichen Antrags vor. Der Emittent hat das Recht, den unverzüglichen Verkauf von Anteilen nur dann zu gestatten, wenn die Umstände eines solchen Verkaufs als außergewöhnlich angesehen werden können.
- Die in Absatz 1 genannten Umstände werden als außergewöhnlich angesehen, wenn sie äußerst dringend, unvorhergesehen und zwingend sind und sie nicht von der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, verursacht werden und sich deren Kontrolle entziehen.
- Bei der Prüfung, ob die in dem schriftlichen Antrag nach Artikel 7 Absatz 2 beschriebenen Umstände außergewöhnlich sind, berücksichtigt der Emittent unter anderem Indikatoren dafür, ob und inwieweit
- im Zusammenhang mit der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, zum Zeitpunkt der Übermittlung ihres Antrags eine rechtlich durchsetzbare finanzielle Verpflichtung oder ein rechtlich durchsetzbarer finanzieller Anspruch vorlag;
- die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, Zahlungen zu leisten hat oder sich in einer Situation befindet, die auf vor Beginn des geschlossenen Zeitraums eingetretene Umstände zurückzuführen ist und die Zahlung einer Summe an Dritte, einschließlich Steuerschulden, erforderlich macht, und sie eine finanzielle Verpflichtung oder einen finanziellen Anspruch nicht auf andere Weise als durch den unverzüglichen Verkauf von Anteilen hinreichend erfüllen kann.
Artikel 9 Merkmale des Handels während eines geschlossenen Zeitraums
Der Emittent darf einer Person, die bei ihm Führungsaufgaben wahrnimmt, unter bestimmten Umständen gestatten, während eines geschlossenen Zeitraums Geschäfte auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter zu tätigen, und zwar unter anderem dann, wenn
- die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, im Rahmen eines Arbeitnehmerbeteiligungsprogramms Finanzinstrumente erhalten oder gewährt bekommen hat und dabei die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- das Arbeitnehmerbeteiligungsprogramm und dessen Bedingungen wurden zuvor vom Emittenten nach den nationalen Rechtsvorschriften gebilligt, und in den Bedingungen des Arbeitnehmerbeteiligungsprogramms werden der Zeitplan für die Vergabe oder Gewährung von Finanzinstrumenten sowie der Betrag der vergebenen oder gewährten Finanzinstrumente oder die Grundlage angegeben, auf der ein solcher Betrag berechnet wird, wobei keinerlei Ermessen ausgeübt werden kann;
- die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, verfügt hinsichtlich der Annahme der vergebenen oder gewährten Finanzinstrumente über keinerlei Ermessensspielraum;
- die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, im Rahmen eines Arbeitnehmerbeteiligungsprogramms, das sich über einen geschlossenen Zeitraum erstreckt, Finanzinstrumente erhalten oder gewährt bekommen hat, sofern in Bezug auf die Konditionen, die Periodizität, den Zeitpunkt der Vergabe, die Gruppe der bezugsberechtigten Personen und den Betrag der zu vergebenden Finanzinstrumente ein vorab geplanter und organisierter Ansatz verfolgt wird, und die Vergabe oder Gewährung von Finanzinstrumenten in einem vorgegebenen Rahmen stattfindet, in dem etwaige Insiderinformationen keinen Einfluss auf die Vergabe oder Gewährung haben;
- die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, Optionen oder Optionsscheine ausübt oder die ihr im Rahmen eines Arbeitnehmerbeteiligungsprogramms zugewiesenen Wandelschuldverschreibungen umwandelt, wenn das Laufzeitende derartiger Optionen, Optionsscheine oder Wandelschuldverschreibungen in einen geschlossenen Zeitraum fällt, und sie die Anteile verkauft, die im Anschluss an die Ausübung oder Umwandung erworben wurden, und dabei alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, meldet dem Emittenten ihre Entscheidung zur Ausübung oder Umwandlung mindestens vier Monate vor Laufzeitende;
- die Entscheidung der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, ist unwiderruflich;
- die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, hat vom Emittenten vorab die Genehmigung für ihr Vorhaben erhalten;
- die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, im Rahmen eines Arbeitnehmerbeteiligungsprogramms Finanzinstrumente des Emittenten erwirbt und dabei alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, ist dem Arbeitnehmerbeteiligungsprogramm vor dem geschlossenen Zeitraum beigetreten, es sei denn, sie konnte aufgrund des Zeitpunkts ihres Beschäftigungsbeginns nicht zu einem anderen Zeitpunkt in das Programm aufgenommen werden;
- die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, nimmt während des geschlossenen Zeitraums keine Änderungen an den Bedingungen für ihre Teilnahme am Arbeitnehmerbeteiligungsprogramm vor oder beendet ihre Teilnahme am Programm;
- die Käufe sind gut im Einklang mit den Bestimmungen des Arbeitnehmerbeteiligungsprogramms organisiert, und für die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, besteht weder ein Anspruch noch eine legale Möglichkeit, die Bedingungen während des geschlossenen Zeitraums zu ändern, oder die Käufe sollen im Rahmen des Programms zu einem festen Termin stattfinden, der in den geschlossenen Zeitraum fällt;
- die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, direkt oder indirekt Finanzinstrumente transferiert oder erhält, sofern die Finanzinstrumente zwischen zwei Konten der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, transferiert werden und ein solcher Transfer nicht zu einer Änderung des Preises von Finanzinstrumenten führt;
- die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, Pflichtaktien oder Bezugsberechtigungen des Emittenten erwirbt und die Frist für einen solchen Erwerb nach den für den Emittenten geltenden Satzungen oder Vorschriften in einen geschlossenen Zeitraum fällt, vorausgesetzt, dass die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, dem Emittenten Belege für die Gründe vorlegen kann, weshalb der Erwerb nicht zu einem anderen Zeitpunkt stattfindet und der Emittent mit dieser Erklärung zufrieden ist.
Artikel 10 Zu meldende Geschäfte
- Nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und zusätzlich zur Meldung von Geschäften im Sinne des Artikels 19 Absatz 7 der genannten Verordnung müssen Personen, die bei einem Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie von in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen dem Emittenten oder dem Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate und der zuständigen Behörde ihre Geschäfte melden.
Diese zu meldenden Geschäfte umfassen sämtliche Eigengeschäfte von Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, die - in Bezug auf Emittenten - mit den Anteilen oder Schuldinstrumenten des Emittenten oder Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten in Zusammenhang stehen, und die - in Bezug auf Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate - mit Emissionszertifikaten, darauf beruhenden Auktionsobjekten oder deren damit verbundenen Derivaten in Zusammenhang stehen.
- Zu den zu meldenden Geschäften zählen
- Erwerb, Veräußerung, Leerverkauf, Zeichnung oder Austausch;
- Annahme oder Ausübung einer Aktienoption, einschließlich der Führungskräften oder Arbeitnehmern im Rahmen ihres Vergütungspakets gewährten Aktienoptionen, und die Veräußerung von Anteilen, die aus der Ausübung einer Aktienoption resultieren;
- Eingehen oder Ausüben von Aktienswaps;
- Geschäfte mit oder im Zusammenhang mit Derivaten, einschließlich Geschäften mit Barausgleich;
- Abschluss von Differenzkontrakten über ein Finanzinstrument des betreffenden Emittenten oder über Emissionszertifikate oder darauf beruhenden Auktionsobjekten;
- Erwerb, Veräußerung oder Ausübung von Rechten, einschließlich von Verkaufs- und Kaufoptionen, sowie Optionsscheine;
- Zeichnung einer Kapitalerhöhung oder Schuldtitelemission;
- Geschäfte mit Derivaten und Finanzinstrumenten im Zusammenhang mit einem Schuldtitel des betreffenden Emittenten, einschließlich Kreditausfallswaps;
- an Bedingungen geknüpfte Geschäfte bei Eintritt dieser Bedingungen und tatsächliche Ausführung der Geschäfte;
- automatische und nicht automatische Umwandlung eines Finanzinstruments in ein anderes Finanzinstrument, einschließlich des Austauschs von Wandelschuldverschreibungen in Aktien;
- getätigte oder erhaltene Zuwendungen und Spenden sowie entgegengenommene Erbschaften;
- ausgeführte Geschäfte mit an einen Index gekoppelten Produkten, Wertpapierkörben und Derivaten, sofern nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine Meldung vorgeschrieben ist;
- Geschäfte, die mit Anteilen an Investitionsfonds ausgeführt werden, darunter alternative Investmentfonds (AIF) gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4, sofern nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine Meldung vorgeschrieben ist;
- Geschäfte, die vom Verwalter eines AIF ausgeführt werden, in den die Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder eine eng mit ihr verbundene Person investiert hat, sofern nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine Meldung vorgeschrieben ist;
- Geschäfte, die von einem Dritten im Rahmen eines einzelnen Portfolioverwaltungs- oder Vermögensverwaltungsmandats im Namen oder zugunsten einer Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt, oder einer eng mit ihr verbundenen Person ausgeführt werden;
- Leihgeschäfte mit Anteilen oder Schuldtiteln des Emittenten oder mit Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten.
Artikel 11 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 3. Juli 2016.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Dezember 2015
1) ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1.
2) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).
3) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84).
4) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1).
.
Öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten | Anhang I 19 |
(Gültig bis ... gem. VO (EU) 2019/461
- Australien:
- Reserve Bank of Australia;
- Australian Office of Financial Management;
- Brasilien:
- Banco Central do Brasil;
- Finanzministerium Brasiliens;
- Kanada:
- Bank of Canada;
- Department of Finance Canada;
- China:
- SVR Hongkong:
- Hongkong Monetary Authority;
- Financial Services and the Treasury Bureau of Hongkong;
- Indien:
- Japan:
- Bank of Japan;
- Finanzministerium Japans;
- Mexiko:
- Banco de México;
- Ministerium für Finanzen und öffentliche Kreditinstitute (SHCP) Mexikos;
- Singapur:
- Währungsbehörde von Singapur;
- Südkorea:
- Bank of Korea;
- Strategie- und Finanzministerium Koreas;
- Schweiz:
- Schweizerische Nationalbank;
- Eidgenössische Finanzverwaltung der Schweiz;
- Türkei:
- Zentralbank der Republik Türkei;
- Finanzministerium der Republik Türkei;
- Vereinigte Staaten:
- Federal Reserve System;
- U.S. Department of the Treasury)
(Gültig ab ... gem. VO (EU) 2019/461
1. Australien:
- Reserve Bank of Australia;
- Australian Office of Financial Management;
2. Brasilien:
- Banco Central do Brasil;
- Finanzministerium Brasiliens;
3. Kanada:
- Bank of Canada;
- Department of Finance Canada;
4. China:
5. SVR Hongkong:
- Hongkong Monetary Authority;
- Financial Services and the Treasury Bureau of Hongkong;
6. Indien:
7. Japan:
- Bank of Japan;
- Finanzministerium Japans;
8. Mexiko:
- Banco de México;
- Ministerium für Finanz- und öffentliches Kreditwesen Mexikos;
9. Singapur:
- Währungsbehörde von Singapur;
10. Südkorea:
- Bank of Korea;
- Strategie- und Finanzministerium Koreas;
11. Schweiz:
- Schweizerische Nationalbank;
- Eidgenössische Finanzverwaltung der Schweiz;
12. Türkei:
- Zentralbank der Republik Türkei;
- Finanzministerium der Republik Türkei;
13. Vereinigtes Königreich:
- Bank of England;
- Her Majesty's Treasury;
14. Vereinigte Staaten:
- Federal Reserve System;
- U.S. Department of the Treasury.)
.
Indikatoren für manipulatives Handeln | Anhang II |
Abschnitt 1
Indikatoren für manipulatives Handeln durch aussenden falscher oder irreführender Signale und durch herbeiführen bestimmter Kurse (Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) Nr. 596/2014)
1. Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators A (a) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:
- Kauf von Positionen, auch nach Absprache durch mehrere Beteiligte, eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts auf dem Sekundärmarkt im Anschluss an die Zuteilung auf dem Primärmarkt in der Absicht, den Preis künstlich in die Höhe zu treiben und bei anderen Investoren Interesse zu wecken - was gewöhnlich, beispielsweise im Zusammenhang mit Eigenkapital, als Absprache auf dem Anschlussmarkt eines öffentlichen Erstangebots, an dem die Abspracheparteien beteiligt sind, bezeichnet wird.
Diese Praxis lässt sich auch anhand der folgenden zusätzlichen Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen:
- eine ungewöhnliche Konzentration von Transaktionen und/oder Handelsaufträgen, entweder allgemein oder aufseiten nur einer Person, die dazu ein oder mehrere Konten benutzt, bzw. aufseiten einer begrenzten Anzahl von Personen;
- Transaktionen oder Handelsaufträge, die keine andere Berechtigung erkennen lassen als die, den Kurs oder das Handelsvolumen im Verlauf eines Börsentages, etwa zur Eröffnung oder kurz vor Schließung, in der Nähe eines Referenzpunktes in die Höhe zu treiben.
- Abwicklung von Transaktionen oder Handelsaufträgen in einer Weise, die einen Rückgang oder Anstieg der Kurse für das Finanzinstrument, einen damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder ein auf Emissionszertifikaten beruhendes Auktionsobjekt unter bzw. über ein bestimmtes Niveau bewirkt und diese Transaktionen dadurch behindert, womit hauptsächlich die nachteiligen Folgen vermieden werden sollen, die sich aus Änderungen im Kurs des Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts ergeben, was gewöhnlich als "Creation of a floor or a ceiling in the price pattern" (Erzeugung eines Tiefstpreises oder eines Höchstpreises im Preisgefüge) bezeichnet wird.
Diese Praxis lässt sich auch anhand der folgenden zusätzlichen Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen:
- Transaktionen oder Handelsaufträge, die dazu führen bzw. wahrscheinlich dazu führen, dass in den Tagen vor der Ausgabe, der vorzeitigen Tilgung oder dem Erlöschen damit verbundener Derivate oder Wandelanleihen der Preis ansteigt, sinkt oder beibehalten wird;
- Transaktionen oder Handelsaufträge, die dazu führen bzw. wahrscheinlich dazu führen, dass der gewichtete Durchschnittspreis eines Tages oder eines bestimmten Zeitraums während eines Handelstages ansteigt oder sinkt;
- Transaktionen oder Handelsaufträge, die dazu führen bzw. wahrscheinlich dazu führen, dass der Preis eines zugrunde liegenden Finanzinstruments, eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts unter oder über dem Ausübungspreis oder einem anderen zur Bestimmung der Auszahlung eines entsprechenden Derivats am Ende seiner Laufzeit benutzten Elements (z.B. einer Sperre) gehalten wird;
- Transaktionen an einem Handelsplatz, die dazu führen bzw. wahrscheinlich dazu führen, dass der Preis eines zugrunde liegenden Finanzinstruments, eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts dahin gehend modifiziert wird, dass er den Ausübungspreis oder ein anderes zur Bestimmung der Auszahlung eines entsprechenden Derivats am Ende seiner Laufzeit benutztes Element (z.B. eine Sperre) übersteigt oder nicht erreicht;
- Transaktionen, die zur Modifizierung des Abrechnungskurses eines Finanzinstruments, eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts führen (bzw. wahrscheinlich dazu führen), wenn dieser Kurs insbesondere bei der Berechnung der Einschussanforderungen als Referenzkurs oder entscheidender Faktor genutzt wird.
- Erteilung kleiner Kauf- oder Verkaufsaufträge, um den Grad der verdeckten Aufträge festzustellen und insbesondere einzuschätzen, welche Positionen auf einer "Dark Platform" verbleiben, was gewöhnlich als "Ping-Aufträge" bezeichnet wird;
- Ausführung von Handelsaufträgen oder einer Reihe von Handelsaufträgen, um Aufträge anderer Teilnehmer auszuspähen, und anschließende Auslösung eines Handelsauftrags unter Ausnutzung der erlangten Informationen, was gewöhnlich als "Phishing" bezeichnet wird.
2. Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators A (b) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:
- die unter Punkt 1 (a) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich - beispielsweise im Zusammenhang mit Eigenkapital - als Absprache auf dem Anschlussmarkt eines öffentlichen Erstangebots, an dem die Abspracheparteien beteiligt sind, bezeichnet wird;
- Ausnutzung des erheblichen Einflusses einer marktbeherrschenden Stellung auf das Angebot an bzw. die Nachfrage nach Umsetzungsmechanismen für ein Finanzinstrument, einen verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder ein auf Emissionszertifikaten beruhendes Auktionsobjekt mit dem Ziel einer deutlichen Verfälschung bzw. wahrscheinlichen Verfälschung der Preise, zu denen andere Parteien Lieferungen vornehmen, entgegennehmen oder herausschieben müssen, um ihre Verpflichtungen zu erfüllen, was gewöhnlich als "Abusive Squeeze" (missbräuchlicher Druck) bezeichnet wird;
- Abwicklung von Handelsgeschäften oder Erteilung von Handelsaufträgen an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes (einschließlich Abgabe von Interessenbekundungen) in der Absicht, den Kurs desselben Finanzinstruments an einem anderen Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes, eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts in unzulässiger Weise zu beeinflussen, was gewöhnlich als "Inter-trading Venues Manipulation" (handelsplatzübergreifende Manipulation) bezeichnet wird (Handel an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes zum Zwecke der unzulässigen Positionierung des Kurses eines Finanzinstruments an einem anderen Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes). Diese Praxis lässt sich auch anhand der folgenden zusätzlichen Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen:
- Ausführung einer Transaktion, die zur Veränderung der Geld- und Briefkurse führt, wenn die Differenz zwischen diesen Geld- und Briefkursen ein Faktor ist, der die Festlegung des Preises einer anderen Transaktion unabhängig davon beeinflusst, ob diese an demselben Handelsplatz stattfindet oder nicht;
- der unter Punkt 1 (b) (i), (b) (iii), (b) (iv) und (b) (v) dieses Abschnitts genannten Indikatoren;
- Abwicklung von Handelsgeschäften oder Erteilung von Handelsaufträgen an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes (einschließlich Abgabe von Interessenbekundungen) in der Absicht, den Kurs eines verbundenen Finanzinstruments an einem anderen oder demselben Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes, eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines verbundenen auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts in unzulässiger Weise zu beeinflussen, was gewöhnlich als "Cross-product Manipulation" (produktübergreifende Manipulation) bezeichnet wird (Handel mit einem Finanzinstrument in der Absicht, den Kurs eines verbundenen Finanzinstruments an einem anderen oder demselben Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes in unzulässiger Weise zu beeinflussen). Diese Praxis lässt sich auch anhand der zusätzlichen Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen, auf die in Punkt 1 (b) (i), (b) (iii), (b) (iv) und (b) (v) sowie in Punkt 2 (c) (i) dieses Abschnitts Bezug genommen wird.
3. Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators A (c) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:
- Vorkehrungen für den Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments, eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts, bei dem es nicht zu einer Änderung des wirtschaftlichen Eigentums oder des Marktrisikos kommt oder bei dem eine Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums oder des Marktrisikos zwischen den gemeinschaftlich oder in Absprache handelnden Parteien stattfindet, was gewöhnlich als "Wash Trades" bezeichnet wird.
Diese Praxis lässt sich auch anhand der folgenden zusätzlichen Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen:
- ungewöhnliche Wiederholung einer Transaktion zwischen einer kleinen Anzahl von Parteien über einen gewissen Zeitraum;
- Transaktionen oder Handelsaufträge, durch die sich die Bewertung einer Position verändert bzw. wahrscheinlich verändert, obwohl der Umfang der Position weder kleiner noch größer wird;
- des unter Punkt 1 (a) (i) dieses Abschnitts genannten Indikators.
- Erteilung von Handelsaufträgen oder Ausführung von Handelsaufträgen bzw. einer Reihe von Handelsaufträgen, die auf einer öffentlichen Anzeigetafel erscheinen, um bei einem Finanzinstrument, einem verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekt den Eindruck lebhafter Umsätze oder Kursbewegungen zu erwecken, was gewöhnlich als "Painting the tape" bezeichnet wird.
Diese Praxis lässt sich auch anhand der Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen, auf die in Punkt 1 (a) (i) und Punkt 3 (a) (i) dieses Abschnitts Bezug genommen wird.
- Transaktionen im Ergebnis der gleichzeitigen oder fast gleichzeitigen Erteilung von Kauf- oder Verkaufsaufträgen sehr ähnlichen Umfangs und zu ähnlichen Kursen durch ein und dieselbe Partei oder verschiedene Parteien, die sich abgesprochen haben, was gewöhnlich als "Improper Matched Orders" bezeichnet wird.
Diese Praxis lässt sich auch anhand der folgenden zusätzlichen Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen:
- Transaktionen oder Handelsaufträge, die dazu führen bzw. wahrscheinlich dazu führen, dass ein Marktpreis festgesetzt wird, wenn die Liquidität oder die Orderbuchtiefe am betreffenden Handelstag nicht für eine Preisfestsetzung ausreichen;
- der unter den Punkten 1 (a) (i), 3 (a) (i) und 3 (a) (ii) dieses Abschnitts genannten Indikatoren.
- Transaktionen oder eine Reihe von Transaktionen zur Verschleierung des Eigentums an einem Finanzinstrument, einem verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekt mittels Verstoßes gegen die Offenlegungspflichten, indem das betreffende Finanzinstrument, der verbundene Waren-Spot-Kontrakt oder das auf Emissionszertifikaten beruhende Auktionsobjekt im Namen einer oder mehrerer Parteien gehalten wird, mit denen Absprachen getroffen wurden.
Im Hinblick auf den tatsächlichen Halter des Finanzinstruments, des verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder des auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts ist die Offenlegung irreführend, was gewöhnlich als "Concealing Ownership" bezeichnet wird.
Diese Praxis lässt sich auch anhand des Indikators für Marktmanipulation veranschaulichen, auf den in Punkt 3 (a) (i) dieses Abschnitts Bezug genommen wird.
4. Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators A (d) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:
- die unter Punkt 3 (b) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als "Painting the tape" bezeichnet wird;
- die unter Punkt 3 (c) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als "Improper Matched Orders" bezeichnet wird;
- Einnahme einer Long-Position bei einem Finanzinstrument, einem verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekt mit anschließenden weiteren Ankäufen und/oder Ausstreuung irreführender positiver Informationen über das Finanzinstrument, den verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder das auf Emissionszertifikaten beruhende Auktionsobjekt in der Absicht, den Kurs des Finanzinstruments, des verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder des auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts mittels Anlocken weiterer Käufer hochzutreiben.
Hat der Kurs dann einen künstlich hohen Stand erreicht, wird die Long-Position abgestoßen, was gewöhnlich als "Pump und Dump" bezeichnet wird;
- Einnahme einer Short-Position bei einem Finanzinstrument, einem verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekt mit anschließenden weiteren Verkäufen und/oder Ausstreuung irreführender negativer Informationen über das Finanzinstrument, den verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder das auf Emissionszertifikaten beruhende Auktionsobjekt in der Absicht, den Kurs des Finanzinstruments, des verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder des auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts mittels Anlocken weiterer Verkäufer abstürzen zu lassen.
Wenn der Kurs dann im Keller ist, wird die gehaltene Position geschlossen, was gewöhnlich als "Trash und Cash" bezeichnet wird;
- Erteilung einer großen Zahl von Handelsaufträgen und/oder Auftragsstornierungen und/oder -aktualisierungen, um Unsicherheit für die anderen Teilnehmer zu erzeugen, deren Prozess zu verlangsamen und/oder die eigene Strategie zu verschleiern, was gewöhnlich als "Quote Stuffing" bezeichnet wird;
- Erteilung von Handelsaufträgen oder einer Auftragsserie bzw. Abwicklung von Transaktionen oder einer Transaktionsserie mit der Absicht, einen Trend auszulösen oder zu verschärfen und andere Teilnehmer zu ermutigen, den Trend zu beschleunigen oder zu erweitern, um eine Gelegenheit für die Auflösung oder Eröffnung einer Position zu einem günstigen Preis zu schaffen, was gewöhnlich als "Momentum Ignition" bezeichnet wird.
Diese Praxis lässt sich auch anhand einer großen Zahl von Auftragsstornierungen (z.B. gemessen an der Zahl der Handelsaufträge), die in Verbindung mit dem Verhältnis zum Volumen (z.B. Anzahl der Finanzinstrumente je Auftrag) betrachtet werden kann, veranschaulichen.
5. Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators A (e) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:
- die unter Punkt 1 (b) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als "Creation of a floor or a ceiling in the price pattern" bezeichnet wird;
- die unter Punkt 2 (c) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als "Inter-trading venues manipulation" (handelsplatzübergreifende Manipulation) bezeichnet wird (Handel an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes in der Absicht, den Preis eines Finanzinstruments an einem anderen Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes in unzulässiger Weise zu beeinflussen);
- die unter Punkt 2 (d) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als "Cross-product manipulation" (produktübergreifende Manipulation) bezeichnet wird (Handel mit einem Finanzinstrument in der Absicht, den Preis eines verbundenen Finanzinstruments an demselben oder einem anderen Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes auf unzulässige Weise zu beeinflussen);
- vorsätzlicher Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments, eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts zu einem Bezugszeitpunkt des Börsentages (z.B. Eröffnung, Schließung, Abrechnung) in der Absicht, den Referenzkurs (z.B. Eröffnungskurs, Schlussnotierung, Abrechnungskurs) in die Höhe zu treiben, ihn sinken zu lassen oder auf einem bestimmten Stand zu halten, was gewöhnlich als "Marking the close" bezeichnet wird.
Diese Praxis lässt sich auch anhand der folgenden zusätzlichen Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen:
- Erteilung von Aufträgen, die im zentralen Orderbuch des Handelssystems erhebliche Mengen darstellen, wenige Minuten vor der Preisermittlungsphase einer Auktion und Stornierung dieser Aufträge wenige Sekunden vor der Sperrung des Orderbuchs zum Zwecke der Bestimmung des Auktionspreises; auf diese Weise fällt der theoretische Eröffnungskurs höher/niedriger aus, als es sonst der Fall gewesen wäre;
- der unter den Punkten 1 (b) (i), (b) (iii), (b) (iv) und (b) (v) dieses Abschnitts genannten Indikatoren;
- vorgenommene Transaktionen oder Erteilung von Handelsaufträgen (insbesondere in der Nähe eines Referenzpunktes im Laufe des Börsentages), die aufgrund ihrer am Markt gemessenen Größenordnung eindeutig einen erheblichen Einfluss auf Angebot und Nachfrage oder auf den Kurs oder Wert haben;
- Transaktionen oder Handelsaufträge mit keiner erkennbaren anderen Rechtfertigung als der, den Kurs in die Höhe zu treiben oder zu senken bzw. das Handelsvolumen zu vergrößern, insbesondere in der Nähe eines Referenzpunktes im Laufe des Börsentages, etwa kurz nach Eröffnung der Börse oder kurz vor Börsenschluss;
- Übermittlung von Großaufträgen oder mehreren Aufträgen, die häufig auf der einen Seite des Orderbuchs nicht sichtbar sind, mit der Absicht, ein Geschäft auf der anderen Seite des Orderbuchs auszuführen.
Nachdem das Geschäft abgeschlossen wurde, werden die fiktiven Aufträge entfernt; dies wird gewöhnlich als "Layering und Spoofing" bezeichnet.
Diese Praxis lässt sich auch anhand des Indikators veranschaulichen, auf den in Punkt 4 (f) (i) dieses Abschnitts Bezug genommen wird;
- die unter Punkt 4 (e) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als "Quote Stuffing" bezeichnet wird;
- die unter Punkt 4 (f) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als "Momentum Ignition" bezeichnet wird.
6. Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators A (f) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:
- Erteilung von Aufträgen, die vor ihrer Ausführung zurückgezogen werden und dazu führen bzw. wahrscheinlich dazu führen, dass der falsche Eindruck entsteht, als gäbe es eine Nachfrage nach oder ein Angebot an einem Finanzinstrument, einem verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekt zu dem betreffenden Preis, was gewöhnlich als "Erteilung von Aufträgen ohne die Absicht, diese auszuführen" bezeichnet wird.
Diese Praxis lässt sich auch anhand der folgenden zusätzlichen Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen:
- Handelsaufträge, die zu einem die Nachfrage in die Höhe treibenden oder das Angebot verringernden Preis eingegeben werden und dazu führen bzw. wahrscheinlich dazu führen, dass der Kurs eines verbundenen Finanzinstruments ansteigt oder sinkt;
- des unter Punkt 4 (f) (i) dieses Abschnitts genannten Indikators.
- die unter Punkt 1 (b) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als "Creation of a floor or a ceiling in the price pattern" bezeichnet wird;
- Verschiebung der Differenz zwischen Geld- und Briefkursen auf ein künstliches Niveau und/oder Beibehaltung dieser Differenz auf einem solchen Niveau durch einen Missbrauch von Marktmacht, was gewöhnlich als übermäßige Differenz zwischen Geld- und Briefkursen ("Excessive Bid-Offer Spreads") bezeichnet wird.
Diese Praxis lässt sich auch anhand der folgenden zusätzlichen Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen:
- Transaktionen oder Handelsaufträge, die dazu führen bzw. wahrscheinlich dazu führen, dass die Vorkehrungen des Marktes zum Schutz des Handels umgangen werden (z.B. Höchstpreise, Mengenbeschränkungen, Parameter der Differenz zwischen Geld- und Briefkursen usw.);
- des unter Punkt 2 (c) (i) dieses Abschnitts genannten Indikators.
- Erteilung von Handelsaufträgen, die die Nachfrage nach einem Finanzinstrument, einem verbundenen Waren-Spot-Kontrakt oder einem auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekt erhöhen (oder das entsprechende Angebot verringern) mit dem Ziel, dessen Preis nach oben zu treiben (oder ihn zu senken), was gewöhnlich als "Advancing the bid" bezeichnet wird.
Diese Praxis lässt sich auch anhand des Indikators veranschaulichen, auf den in Punkt 6 (a) (i) dieses Abschnitts Bezug genommen wird;
- die unter Punkt 2 (c) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als "Inter-trading venues manipulation" (handelsplatzübergreifende Manipulation) bezeichnet wird (Handel an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes in der Absicht, den Preis eines Finanzinstruments an einem anderen Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes in unzulässiger Weise zu beeinflussen);
- die unter Punkt 2 (d) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als "Cross-product manipulation" (produktübergreifende Manipulation) bezeichnet wird (Handel mit einem Finanzinstrument in der Absicht, den Preis eines verbundenen Finanzinstruments an demselben oder einem anderen Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes auf unzulässige Weise zu beeinflussen);
- die unter Punkt 5 (e) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als "Layering und Spoofing" bezeichnet wird;
- die unter Punkt 4 (e) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als "Quote Stuffing" bezeichnet wird;
- die unter Punkt 4 (f) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als "Momentum Ignition" bezeichnet wird;
- Veröffentlichung von Handelsaufträgen in der Absicht, andere Marktteilnehmer, die sich herkömmlicher Handelstechniken bedienen ("Slow traders"), anzulocken, gefolgt von einem raschen Überwechseln zu weniger großzügigen Konditionen in der Hoffnung, aus dem Zustrom von Handelsaufträgen dieser "Slow traders" Gewinn zu ziehen; diese Praxis wird gewöhnlich als "Smoking" bezeichnet.
7. Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators A (g) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:
- die unter Punkt 5 (d) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als "Marking the close" bezeichnet wird;
- die unter Punkt 1 (a) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich, beispielsweise im Zusammenhang mit Eigenkapital, als Absprache auf dem Anschlussmarkt eines öffentlichen Erstangebots, an dem die Abspracheparteien beteiligt sind, bezeichnet wird;
- die unter Punkt 1 (b) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als "Creation of a floor or a ceiling in the price pattern" bezeichnet wird;
- die unter Punkt 2 (c) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als "Inter-trading venues manipulation" (handelsplatzübergreifende Manipulation) bezeichnet wird (Handel an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes in der Absicht, den Preis eines Finanzinstruments an einem anderen Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes in unzulässiger Weise zu beeinflussen);
- die unter Punkt 2 (d) dieses Abschnitts genannte Praxis, die gewöhnlich als "Cross-product manipulation" (produktübergreifende Manipulation) bezeichnet wird (Handel mit einem Finanzinstrument in der Absicht, den Preis eines verbundenen Finanzinstruments an demselben oder einem anderen Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes auf unzulässige Weise zu beeinflussen);
- Vorkehrungen zur Verfälschung der mit einem Warenvertrag verbundenen Kosten, etwa im Zusammenhang mit Versicherung oder Fracht, was dazu führt, dass der Abrechnungspreis eines Finanzinstruments oder eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts in unnatürlicher oder künstlicher Höhe festgelegt wird.
8. Die unter Punkt 2 (c) dieses Abschnitts genannte Praxis, auf die auch in den Punkten 5 (c), 6 (e) und 7 (d) dieses Abschnitts Bezug genommen wird, ist im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 relevant, wenn es um handelsplatzübergreifende Manipulation geht.
9. In Anbetracht der Tatsache, dass der Kurs oder Wert eines Finanzinstruments vom Kurs oder Wert eines anderen Finanzinstruments oder eines Waren-Spot-Kontrakts abhängen oder seinerseits diesen beeinflussen kann, ist die unter Punkt 2 (d) dieses Abschnitts genannte Praxis, auf die auch in den Punkten 5 (c), 6 (f) und 7 (e) dieses Abschnitts Bezug genommen wird, im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 relevant, wenn es um handelsplatzübergreifende Manipulation geht.
Abschnitt 2
Indikatoren für manipulatives Handeln durch Vorspiegelung falscher Tatsachen sowie durch sonstige Kunstgriffe oder Formen der Täuschung (Abschnitt B des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014)
1. Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators B (a) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:
- Verbreitung falscher oder fehlerhafter Marktinformationen über die Medien einschließlich Internet oder mit anderen Mitteln, die zur Verschiebung des Kurses eines Finanzinstruments, eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts in einer Richtung führt bzw. wahrscheinlich führt, welche für die Position, die von der/den an der Verbreitung der Information interessierten Person(en) gehalten wird, oder eine von dieser/diesen geplante Transaktion von Vorteil ist;
- Eröffnung einer Position eines Finanzinstruments, eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts und Schließung einer solchen Position unmittelbar nach deren Offenlegung unter Betonung des langfristigen Charakters der Investition, was gewöhnlich als "Eröffnung einer Position und Schließung derselben unmittelbar nach ihrer Offenlegung" bezeichnet wird;
- die unter Punkt 4 (c) des Abschnitts 1 genannte Praxis, die gewöhnlich als "Pump und Dump" bezeichnet wird.
Diese Praxis lässt sich auch anhand der folgenden zusätzlichen Indikatoren für Marktmanipulation veranschaulichen:
- Verbreitung von Meldungen in den Medien über den Anstieg (oder Rückgang) einer qualifizierten Beteiligung vor oder kurz nach einer ungewöhnlichen Bewegung im Preis eines Finanzinstruments;
- des unter Punkt 5 (d) (i) des Abschnitts 1 genannten Indikators;
- die unter Punkt 4 (d) des Abschnitts 1 genannte Praxis, die gewöhnlich als "Trash und Cash" bezeichnet wird.
Diese Praxis lässt sich auch anhand der Indikatoren veranschaulichen, auf die in Punkt 5 (d) (i) des Abschnitts 1 und Punkt 1 (c) (i) dieses Abschnitts Bezug genommen wird;
- die unter Punkt 3 (d) des Abschnitts 1 genannte Praxis, die gewöhnlich als "Concealing Ownership" bezeichnet wird;
- Bewegung oder Lagerung physischer Waren, durch die ein irreführender Eindruck in Bezug auf Angebot und Nachfrage bzw. den Kurs oder Wert einer Ware oder Leistung im Rahmen eines Finanzinstruments oder eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts entstehen könnte;
- Leerfahrten von Schiffen, durch die ein falscher oder irreführender Eindruck in Bezug auf Angebot und Nachfrage bzw. den Kurs oder Wert einer Ware oder Leistung im Rahmen eines Finanzinstruments oder eines verbundenen Waren-Spot-Kontrakts entstehen könnte.
2. Praktiken zur näheren Bestimmung des Indikators B (b) in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014:
- Die unter Punkt 1 (a) dieses Abschnitts genannte Praxis.
Diese Praxis lässt sich auch veranschaulichen durch die Eingabe von Handelsaufträgen oder Transaktionen bevor oder kurz nachdem der Marktteilnehmer oder Personen, die in der Öffentlichkeit als mit diesem Marktteilnehmer verbunden bekannt sind, konträre Untersuchungen anstellen bzw. deren Ergebnisse verbreiten oder Anlageempfehlungen erteilen, die öffentlich zugänglich gemacht werden.
- Die unter Punkt 4 (c) des Abschnitts 1 genannte Praxis, die gewöhnlich als "Pump und Dump" bezeichnet wird.
Diese Praxis lässt sich auch anhand des Indikators veranschaulichen, auf den in Punkt 2 (a) (i) dieses Abschnitts Bezug genommen wird.
- Die unter Punkt 3 (d) des Abschnitts 1 genannte Praxis, die gewöhnlich als "Trash und Cash" bezeichnet wird.
Diese Praxis lässt sich auch anhand des Indikators veranschaulichen, auf den in Punkt 2 (a) (i) dieses Abschnitts Bezug genommen wird.
| ENDE | |