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Empfehlung (Euratom) 2016/538 der Kommission vom 4. April 2016 über die Anwendung des Artikels 103 des Euratom-Vertrags
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1168)
(ABl. Nr. L 89 vom 06.04.2016 S. 20)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 103 in Verbindung mit Artikel 106a, der auf Artikel 292 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verweist,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Eine der Aufgaben der Gemeinschaft nach Artikel 2 Buchstabe h des Euratom-Vertrags ist es, zu den anderen Ländern und zwischenstaatlichen Einrichtungen alle Verbindungen herzustellen, die geeignet sind, den Fortschritt bei der friedlichen Verwendung der Kernenergie zu fördern. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist die Gemeinschaft gemäß Titel II Kapitel 10 des Euratom-Vertrags mit Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Außenbeziehungen betraut.
(2) Gemäß Artikel 101 des Euratom-Vertrags kann die Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verpflichtungen durch Abkommen und Vereinbarungen mit einem dritten Staat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates eingehen. Nach dieser Bestimmung sind Euratom-Abkommen mit den wichtigsten Lieferländern der Gemeinschaft geschlossen worden.
(3) Nach Artikel 102 ist die Gemeinschaft darüber hinaus befugt, Abkommen und Vereinbarungen beizutreten, an denen auch die Mitgliedstaaten beteiligt sind. Solche Vereinbarungen können in Bezug auf die Gemeinschaft nur durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Organen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bei der Aushandlung und dem Abschluss eines Übereinkommens wie auch bei der Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen durchgeführt werden.
(4) Nach Maßgabe des Euratom-Vertrags behalten die Mitgliedstaaten, unter den darin vorgesehenen Bedingungen, ihre Befugnis, Verträge abzuschließen und somit als Akteure auf der internationalen Bühne tätig zu sein; folglich haben sie das Recht, jederzeit bilaterale Abkommen mit Drittstaaten zu schließen, die den Anwendungsbereich des Euratom-Vertrags berühren.
(5) Artikel 103 des Euratom-Vertrags spielt eine zentrale Rolle, um die Einheitlichkeit und den Vorrang des Euratom-Rechts mit der Handlungsfreiheit der Mitgliedstaaten im Bereich der Außenbeziehungen im Nuklearbereich in Einklang zu bringen. Gemäß diesem Artikel haben die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Entwürfe von Abkommen und Vereinbarungen mit einem dritten Staat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates mitzuteilen, soweit diese Abkommen oder Vereinbarungen den Anwendungsbereich des Euratom-Vertrags berühren. Enthält der Entwurf Bestimmungen, welche die Anwendung des Euratom-Vertrags beeinträchtigen, so gibt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Eingang der an sie gerichteten Mitteilung ihre Einwendungen bekannt. Ein Mitgliedstaat kann das beabsichtigte Abkommen oder die beabsichtigte Vereinbarung erst schließen, wenn er die Bedenken der Kommission beseitigt hat oder wenn er durch Antrag im Dringlichkeitsverfahren einen Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vereinbarkeit der beabsichtigten Bestimmungen mit den Vorschriften dieses Vertrags herbeigeführt und diesem Beschluss entsprochen hat.
(6) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Beschluss 1/78 vom 14. November 1978 entschieden, dass der Zweck von Artikel 103 darin besteht, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Vertrags nicht durch Abkommen oder Vereinbarungen der Mitgliedstaaten mit Drittländern umgangen werden 1.
(7) Eine Prüfung nach Artikel 103 erstreckt sich auf die Vereinbarkeit des Entwurfs eines Abkommens oder einer Vereinbarung mit den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften des Sekundärrechts. Sie erstreckt sich nicht auf die Vereinbarkeit des Entwurfs eines Abkommens oder einer Vereinbarung mit den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
(8) Mit der Anwendung des Artikels 103 konnten umfangreiche Erfahrungen gesammelt werden. Dabei hat sich gezeigt, dass bestimmte Aspekte des gemeinschaftlichen Besitzstands im Euratom-Bereich von unmittelbarer Relevanz für die Außenbeziehungen der Mitgliedstaaten sind. Die Kommission musste im Zuge ihrer Prüfungen gemäß Artikel 103 die Mitgliedstaaten in ihren Bemerkungen wiederholt auf einzelne Bestimmungen der Euratom-Rechtsvorschriften aufmerksam machen. Daher ist eine Anleitung für die Anwendung des Artikels 103 erforderlich. Ziel dieser Empfehlung ist es, auf die wichtigsten Bestimmungen, die in diesem Zusammenhang von Belang sind, hinzuweisen und den Mitgliedstaaten bei der Aushandlung ihrer Abkommens- und Vereinbarungsentwürfe größere Klarheit und Rechtssicherheit zu geben.
(9) Die in Artikel 103 Absatz 2 genannte Einmonatsfrist beginnt an dem Tag, an dem die Mitteilung bei der Kommission eingeht. Diese Voraussetzung ist erst dann erfüllt, wenn die Kommission im Besitz des vollständigen Notifizierungsdossiers ist.
(10) Mit Beschluss Nr. 994/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben, für die Aushandlung internationaler Übereinkünfte, die in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fallen, die Kommission um Unterstützung zu ersuchen. Dieselbe Möglichkeit sollte den Mitgliedstaaten bei der Aushandlung von Abkommen und Vereinbarungen, die in den Anwendungsbereich des Euratom-Vertrags fallen, zur Verfügung stehen.
(11) Die Forschung im Nuklearbereich gehört gemäß Titel II Kapitel 1 über die "Förderung der Forschung" zum Anwendungsbereich des Euratom-Vertrags. Die vorliegende Empfehlung der Kommission betrifft daher auch internationale Forschungsabkommen - ungeachtet ihrer Bezeichnung - im Bereich der Kernspaltung und der Kernfusion.
(12) Die von der Gemeinschaft gemäß Titel II Kapitel 3 des Euratom-Vertrags - und insbesondere der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates 3, der Richtlinie 2011/70/EURATOM des Rates 4 und der Richtlinie 2013/59/EURATOM des Rates 5 - festgesetzten Grundnormen haben den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung, unabhängig von der Strahlungsquelle, zum Ziel. Sie bilden das Herzstück der durch den Euratom-Vertrag aufgestellten Rechtsordnung und sind daher für die Prüfungen nach Artikel 103 von zentraler Bedeutung.
(13) Mit Titel II Kapitel 6 des Euratom-Vertrags wird die Euratom-Versorgungsagentur eingerichtet, der das ausschließliche Recht zum Abschluss von Verträgen über die Lieferung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen aus Ländern innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft eingeräumt wird. Falls der Entwurf eines Abkommens oder einer Vereinbarung, für den die vorliegende Empfehlung von Belang ist, auch Vorschriften über Aspekte der Lieferung enthält, sollte die gemäß Artikel 103 durch die Kommission durchgeführte Prüfung nicht das ausschließliche Recht der Agentur zum Abschluss von Lieferverträgen berühren; die Mit-Unterzeichnung von Lieferverträgen durch die Agentur lässt hingegen die Prüfung der Vereinbarkeit der Abkommens- und Vereinbarungsentwürfe der Mitgliedstaaten mit den Vorschriften des Euratom-Vertrags und seines Sekundärrechts durch die Kommission unberührt.
(14) Eine der wichtigsten Säulen der Strategie für eine sichere europäische Energieversorgung ist die Diversifizierung der Lieferungen aus Drittländern und der damit verbundenen Infrastrukturen. Hinsichtlich des Uran- und Kernbrennstoffmarkts werden die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert, zusammenzuarbeiten, um im Bedarfsfall die Versorgung mit Kernbrennstoffen zu diversifizieren. Die Kommission verpflichtet sich, bei ihrer Prüfung neuer Investitionsvorhaben im Nuklearbereich und neuer Entwürfe von Abkommen und Vereinbarungen mit Drittstaaten die Diversifizierung der Brennstoffversorgung systematisch zu berücksichtigen. Die Aufgabe der Euratom-Versorgungsagentur dagegen besteht darin, sicherzustellen, dass Neuinvestitionen die Möglichkeit einer diversifizierten Brennstoffversorgung nicht beeinträchtigen. Die vorliegende Empfehlung trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.
(15) Gemäß Artikel 104 Absatz 2 des Euratom-Vertrags sollten die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Ersuchen alle Auskünfte über die Abkommen oder Vereinbarungen erteilen, die im Anwendungsbereich des Vertrags von Personen oder Unternehmen mit einem dritten Staat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates abgeschlossen worden sind
- hat folgende Empfehlung abgegeben:
1. Unter "Entwurf eines Abkommens oder einer Vereinbarung" im Sinne von Artikel 103 des Euratom-Vertrags sollte - unabhängig von seiner Bezeichnung - jedes Abkommen verstanden werden, das den Anwendungsbereich des Euratom-Vertrags berührt und von einem Mitgliedstaat ausgehandelt wird 6. Entwürfe von Abkommen oder Vereinbarungen zur Änderung bestehender Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem Drittstaat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines Drittstaates, die den Anwendungsbereich des Euratom-Vertrags berühren, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich des Artikels 103. Entwürfe von Abkommen oder Verträgen über die Lieferung oder die Aufarbeitung, Umwandlung oder Formung von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen, die zwischen Unternehmen abzuschließen sind und die gemäß Titel II Kapitel 6 des Euratom-Vertrags der Euratom-Versorgungsagentur zu melden oder dieser zum Abschluss vorzulegen sind, sollten der Kommission nicht gemäß Artikel 103 notifiziert werden.
Teil I
Phase vor der Notifizierung
2. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Verhandlungen mit einem Drittstaat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines Drittstaates über den Entwurf eines Abkommens oder einer Vereinbarung aufzunehmen, so kann dieser Mitgliedstaat die Kommission schriftlich von seiner Absicht in Kenntnis setzen. Einem Mitgliedstaat, der der Kommission die Aufnahme solcher Verhandlungen meldet, wird empfohlen, die Kommission regelmäßig über den Fortschritt der Verhandlungen zu unterrichten. Der Mitgliedstaat kann die Kommission auch ersuchen, ihn zu beraten, wie sich eine Unvereinbarkeit des Entwurfs des Abkommens oder der Vereinbarung mit dem Euratom-Vertrag vermeiden lässt.
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten, wenn sie es für notwendig erachten, die Kommission auch ersuchen, als Beobachterin an den Verhandlungen teilzunehmen.
3. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, eine Notifizierung nach Artikel 103 vorzunehmen, nachdem die Parteien eine Einigung ad referendum über alle wesentlichen Bestandteile des Abkommens- oder Vereinbarungsentwurfs erzielt haben, aber vor dem Abschluss des Abkommens oder der Vereinbarung.
4. Den Mitgliedstaaten wird ferner empfohlen, auf elektronischem Weg eine Vorabkopie der Notifizierung einschließlich aller Begleitdokumente an die Kommission zu richten 7. Auf eine elektronische Übermittlung sollte jedoch die Übersendung des vollständigen Dossiers in Papierform folgen.
Teil II
Gegenstand der Notifizierung
5. Gegenstand der Notifizierung sollten alle folgenden Bestandteile sein:
Teil III
Vereinbarkeit des Entwurfs des Abkommens oder der Vereinbarung mit dem Euratom-Vertrag
6. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, in ihre Entwürfe von Abkommen und Vereinbarungen einen ausdrücklichen Verweis auf ihre Mitgliedschaft in der Europäischen Atomgemeinschaft und die Verpflichtungen, die sich aus dieser Mitgliedschaft ergeben, aufzunehmen. Es wird vorgeschlagen, dass sie darauf hinweisen, dass im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Abkommens- oder Vereinbarungsentwurf und den Euratom-Rechtsvorschriften Letztere Vorrang haben. Bei der Aushandlung ihrer Abkommens- und Vereinbarungsentwürfe sind die Mitgliedstaaten gehalten, die Zuständigkeiten der Gemeinschaft sowie die im Euratom-Vertrag verankerten Prinzipien und Grundfreiheiten in Bezug auf den gemeinsamen Markt im Nuklearbereich sowie alle Anforderungen, die sich aus in Anwendung des Vertrags erlassenen Rechtsakten der Organe ergeben, gebührend zu berücksichtigen.
7. Die Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, dass ihre Entwürfe von Abkommen und Vereinbarungen keine Bestimmungen enthalten, die im Widerspruch zu den gemäß Titel II Kapitel 3 des Euratom-Vertrags festgesetzten Grundnormen stehen. Dazu zählen insbesondere:
8. Bei der Aushandlung von Abkommens- und Vereinbarungsentwürfen sind die Mitgliedstaaten gehalten, den Anforderungen der gemeinsamen Versorgungspolitik gemäß Titel II Kapitel 6 des Euratom-Vertrags umfassend Rechnung zu tragen, insbesondere der Notwendigkeit, vorbehaltlich des Rechts der Euratom-Versorgungsagentur zum Abschuss von Lieferverträgen, die regelmäßige und gerechte Versorgung mit Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen für die Verbraucher in der Gemeinschaft zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten haben insbesondere die Aufnahme von Klauseln zu vermeiden, die dazu führen würden, dass die Verbraucher in ihrem Hoheitsgebiet von einer einzigen Bezugsquelle oder einem einzigen Anbieter von Dienstleistungen, Ausrüstung oder Technologie des Kernbrennstoffkreislaufs übermäßig abhängig werden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten keine Klauseln aufnehmen, welche zum Ziel oder zur Folge haben, dass der Markt gegenüber alternativen Lieferanten oder Anbietern abgeschottet oder die Etablierung alternativer Lieferanten oder Anbieter übermäßig erschwert wird.
9. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, in ihren Abkommens- und Vereinbarungsentwürfen darauf hinzuweisen, dass Kernmaterial, das gemäß diesen Abkommens- oder Vereinbarungsentwürfen ausgetauscht wird, den Anforderungen der Sicherheitsüberwachung gemäß Titel II Kapitel 7 des Euratom-Vertrags in allen Phasen, in denen es sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet, unterliegt. Den Mitgliedstaaten wird ferner empfohlen, einen Verweis auf das geltende Abkommen zwischen der Gemeinschaft, der Internationalen Atomenergie-Organisation und dem betreffenden Mitgliedstaat über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen sowie auf alle Zusatzprotokolle aufzunehmen.
10. Die Mitgliedstaaten sollten in ihre Abkommens- und Vereinbarungsentwürfe keine Klauseln aufnehmen, die zur Folge haben, dass der anderen Vertragspartei oder den anderen Vertragsparteien des Entwurfs des Abkommens oder der Vereinbarung das Eigentum an besonderen spaltbaren Stoffen, die gemäß Titel II Kapitel 8 des Euratom-Vertrags Eigentum der Gemeinschaft sind, übertragen wird.
11. Die Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, dass ihre Abkommens- und Vereinbarungsentwürfe keine Bestimmungen enthalten, durch die der Transfer der in Anhang IV des Euratom-Vertrags aufgeführten Güter oder Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft - zu welchem Zweck auch immer - einer vorherigen Genehmigung durch die andere Vertragspartei oder die anderen Vertragsparteien des Abkommens- oder Vereinbarungsentwurfs unterworfen oder die Einhaltung der Regeln des gemeinsamen Marktes im Nuklearbereich verhindert wird.
12. Bei der Aushandlung des Entwurfs eines Abkommens oder einer Vereinbarung haben die Mitgliedstaaten Abkommen zu berücksichtigen, die zwischen der Gemeinschaft und der anderen Vertragspartei oder den anderen Vertragsparteien des Abkommens- oder Vereinbarungsentwurfs geschlossen wurden. Ihnen wird empfohlen, einen ausdrücklichen Verweis auf das entsprechende Euratom-Abkommen in den Wortlaut des der Kommission zu notifizierenden Abkommens- oder Vereinbarungsentwurfs aufzunehmen.
Teil IV
Die Prüfung der Notifizierung durch die Kommission
13. Nach Abschluss ihrer Prüfung teilt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Bemerkungen mit. In diesen Bemerkungen sollte angegeben werden, welche Bestimmungen des Abkommens- oder Vereinbarungsentwurfs die Anwendung des Euratom-Vertrags im Sinne des Artikels 103 beeinträchtigen, und - gegebenenfalls - im Einklang mit Teil III der vorliegenden Empfehlung auf einzelne Kapitel des Euratom-Vertrags Bezug genommen werden.
Teil V
Maßnahmen im Anschluss an die Prüfung durch die Kommission
14. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, nach Abschluss eines Abkommens oder einer Vereinbarung, dessen bzw. deren Entwurf gemäß Artikel 103 notifiziert worden ist, der Kommission den endgültigen Wortlaut dieses Abkommens oder dieser Vereinbarung sowie alle späteren Erklärungen oder Übereinkünfte, die - in welcher Form auch immer - von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder dieser Vereinbarung abgegeben werden, mitzuteilen.
15. Die Tatsache, dass die Kommission, nachdem ihr der Entwurf eines Abkommens oder einer Vereinbarung gemäß Artikel 103 notifiziert worden ist, keine Elemente findet, welche die Anwendung des Euratom-Vertrags beeinträchtigen, schließt nicht aus, dass die Durchführung dieses Abkommens oder dieser Vereinbarung zu einem Verstoß gegen die Euratom-Rechtsvorschriften führen könnte.
16. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, der Kommission auf deren Ersuchen Informationen über die Anwendung oder Auslegung von Abkommen und Vereinbarungen zu übermitteln, die den Anwendungsbereich des Euratom-Vertrags berühren und die zwischen ihnen und Drittstaaten, zwischenstaatlichen Einrichtungen oder Angehörigen eines Drittstaates bestehen.
Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 4. April 2016
2) Beschluss Nr. 994/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Energieabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. Nr. L 299 vom 27.10.2012 S. 13).
3) Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. Nr. L 172 vom 02.07.2009 S. 18).
4) Richtlinie 2011/70/EURATOM des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 S. 48).
5) Richtlinie 2013/59/EURATOM des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/EURATOM (ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1).
6) Unter "Abkommen" im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2011/70/EURATOM sollte jedoch ein Abkommen verstanden werden, das sich speziell auf die Nutzung eines Endlagers gemäß dem genannten Artikel bezieht.
7) An folgende Adresse:
ENER-LUX-EURATOM-ARTICLE-103@ec.europea.eu
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