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Delegierter Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 134 vom 24.05.2016 S. 135)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 1, insbesondere auf Artikel 21a Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG enthält Listen der Ausbildungsnachweise für Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten.
(2) Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission Aktualisierungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen für Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten mitgeteilt. Die Kommission ist der Ansicht, dass die gemeldeten Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Bedingungen in Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen. Es ist daher erforderlich, den Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG zu ändern.
(3) Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit ist es erforderlich, alle maßgeblichen Nummern des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG über die Ausbildungsnachweise und die Titel von Ausbildungsgängen zu ändern.
(4) Die Richtlinie 2005/36/EG sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Anhang |
Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 5.1.1 bis 5.1.4 erhalten folgende Fassung:
"5.1.1. Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung
5.1.2. Ausbildungsnachweise für den Facharzt
5.1.3. Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen
5.1.4. Ausbildungsnachweise für den Allgemeinmediziner
2. Nummer 5.2.2 erhält folgende Fassung:
"5.2.2. Ausbildungsnachweise für die Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind
3. Die Nummern 5.3.2 und 5.3.3 erhalten folgende Fassung:
"5.3.2. Ausbildungsnachweise des Zahnarztes (Grundausbildung)
5.3.3. Ausbildungsnachweise der Fachzahnärzte
4. Nummer 5.4.2 erhält folgende Fassung:
"5.4.2. Ausbildungsnachweise für den Tierarzt
5. Nummer 5.5.2 erhält folgende Fassung:
"5.5.2. Ausbildungsnachweise für die Hebamme
6. Nummer 5.6.2 erhält folgende Fassung:
"5.6.2. Ausbildungsnachweise für den Apotheker
7. Nummer 5.7.1 erhält folgende Fassung:
"5.7.1 Nach Artikel 46 anerkannte Ausbildungsnachweise für den Architekten
ENDE |