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Regelwerk, EU 2016, Verwaltung - EU Bund
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Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 135 vom 24.05.2016 S. 11)



Ergänzende Informationen
VO'en (EU) 2023/1470; 2020/1148

Neufassung - Ersetzt VO (EG) 2494/95

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) soll die Inflation in allen Mitgliedstaaten auf harmonisierte Weise gemessen werden. Die Kommission und die Europäische Zentralbank (EZB) nutzen den HVPI bei ihrer Bewertung der Preisstabilität in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

(2) Harmonisierte Indizes werden von der Kommission im Rahmen des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht, das durch die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingeführt wurde, verwendet.

(3) Preisstatistiken von hoher Qualität und Vergleichbarkeit sind für die politischen Entscheidungsträger in der Union, für Wissenschaftler und für alle europäischen Bürger von wesentlicher Bedeutung.

(4) Das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) misst mit dem HVPI, inwieweit ihr Preisstabilitätsziel nach Artikel 127 Absatz 1 AEUV erreicht wird, das von besonderer Bedeutung für die Festlegung und Ausführung der Geldpolitik der Union gemäß Artikel 127 Absatz 2 AEUV ist. Nach Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 AEUV ist die EZB zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Union im Zuständigkeitsbereich der Europäischen Zentralbank anzuhören.

(5) Mit dieser Verordnung soll ein gemeinsamer Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter Verbraucherpreisindizes und des Häuserpreisindexes (HPI) auf Ebene der Union sowie auf nationaler Ebene geschaffen werden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Gesetzgeber künftig die Anwendung des Rahmens erforderlichenfalls auf die subnationale Ebene ausweiten kann.

(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates 4 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung harmonisierter Verbraucherpreisindizes geschaffen. Dieser Rechtsrahmen muss an die gegenwärtigen Erfordernisse und technischen Möglichkeiten angepasst werden, um so die Relevanz und die Vergleichbarkeit harmonisierter Verbraucherpreisindizes und des HPI weiter zu verbessern. Auf der Grundlage des mit dieser Verordnung geschaffenen neuen Rahmens sollte mit der Arbeit an einer Reihe zusätzlicher Indikatoren für die Preisentwicklung begonnen werden.

(7) In dieser Verordnung werden die Agenda für besser Rechtsetzung der Kommission und insbesondere die Mitteilung der Kommission vom 8. Oktober 2010 mit dem Titel "Intelligente Regulierung in der Europäischen Union" berücksichtigt. Im Bereich der Statistik sieht die Kommission laut ihrer "Mitteilung vom 10. August 2009 über die Methode zur Erstellung von EU-Statistiken: eine Vision für das nächste Jahrzehnt" die Vereinfachung und Verbesserung des ordnungspolitischen Umfelds der Statistik als vorrangig an.

(8) Der HVPI und der harmonisierte Verbraucherpreisindex zu konstanten Steuersätzen (HVPI-KS) sollten nach den Kategorien der Europäischen Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (ECOICOP) aufgegliedert werden. Diese Klassifikation sollte gewährleisten, dass alle europäischen Statistiken über den privaten Verbrauch stimmig und vergleichbar sind. Die ECOICOP sollte ferner mit der COICOP der Vereinten Nationen, der internationalen Standardklassifikation für die Klassifikation des Individualverbrauchs nach Verwendungszwecken, vereinbar sein und sollte deshalb an Änderungen der COICOP der Vereinten Nationen angepasst werden.

(9) Der HVPI basiert auf beobachteten Preisen, die Gütersteuern enthalten. Mithin wird die Preisentwicklung von Änderungen der Sätze von Gütersteuern beeinflusst. Für die Inflationsanalyse und für die Bewertung der Konvergenz in den Mitgliedstaaten müssen Informationen über die Auswirkungen von Steueränderungen auf die Inflation ebenfalls erhoben werden. Zu diesem Zweck sollte der HVPI zusätzlich auf Grundlage der Preise bei konstantem Steuersatz berechnet werden.

(10) Mit der Erstellung von Preisindizes für Wohnraum und insbesondere für selbst genutztes Wohneigentum (OOH) wird ein wesentlicher Beitrag zur weiteren Verbesserung von Relevanz und Vergleichbarkeit des HVPI geleistet. Der HPI ist eine notwendige Grundlage für die Erstellung des OOH-Preisindex. Der HPI stellt darüber hinaus auch für sich genommen einen wichtigen Indikator dar. Die Kommission sollte bis zum 31. Dezember 2018 einen Bericht erstellen, in dem der Frage nachgegangen wird, ob der OOH-Preisindex für eine Einbeziehung in den Erfassungsbereich des HVPI geeignet ist. Entsprechend dem Ergebnis dieses Berichts sollte die Kommission innerhalb eines angemessenen Zeitraums gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung im Hinblick auf eine Einbeziehung des OOH-Preisindex in den Erfassungsbereich des HVPI vorlegen.

(11) Für die Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet sind frühzeitige vorläufige Informationen über den monatlichen HVPI in Form einer Schnellschätzung von entscheidender Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, diese Schnellschätzungen bereitstellen.

(12) Der HVPI soll der Bewertung der Preisstabilität dienen. Er ist nicht als Lebenshaltungskostenindex konzipiert. Als Ergänzung zum HVPI sollten Forschungsarbeiten zu einem harmonisierten Lebenshaltungskostenindex initiiert werden.

(13) Der Bezugszeitraum der harmonisierten Indizes sollte regelmäßig aktualisiert werden. Regeln für an bestimmten Zeitpunkten integrierte gemeinsame Bezugszeiträume der harmonisierten Indizes und deren Teilindizes sollten aufgestellt werden, um sicherzustellen, dass die solchermaßen ermittelten Indizes vergleichbar und relevant sind.

(14) Um die schrittweise Harmonisierung der harmonisiertes Verbraucherpreisindizes und des HPI zu fördern, sollten Pilotstudien eingeleitet werden, um zu bewerten, inwieweit es möglich ist, bessere Basisinformationen zu nutzen und neue methodische Ansätze zu verfolgen. Die Kommission sollte die erforderlichen Maßnahmen ergreifen und nach geeigneten Anreizen, einschließlich einer finanziellen Unterstützung, suchen, um diese Pilotstudien zu fördern.

(15) Die Kommission (Eurostat) sollte die von den Mitgliedstaaten für die Berechnung harmonisierter Indizes verwendeten Quellen und Methoden überprüfen und die Umsetzung des Rechtsrahmens durch die Mitgliedstaaten überwachen. Hierzu sollte die Kommission (Eurostat) einen regelmäßigen Austausch mit den Statistikbehörden der Mitgliedstaaten unterhalten.

(16) Für die Bewertung, ob die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten detaillierten harmonisierten Indizes ausreichend vergleichbar sind, sind Hintergrundinformationen wesentlich. Zudem werden die harmonisierten Indizes für alle Betroffenen leichter zu verstehen sein und ihre Qualität zunehmen, wenn die von den Mitgliedstaaten zu ihrer Erstellung verwendeten Methoden und Vorgehensweisen transparent sind. Daher soll ein Regelwerk für die Meldung harmonisierter Metadaten geschaffen werden.

(17) Um die Qualität der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten statistischen Daten zu gewährleisten, sollte die Kommission von den entsprechenden Rechten und Befugnissen nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 Gebrauch machen.

(18) Um die Anpassung an Änderungen der COICOP der Vereinten Nationen sicherzustellen, um die Liste der mittels Durchführungsrechtsakten geregelten Punkte zu ändern, indem Punkte hinzugefügt werden, die den technischen Entwicklungen der statistischen Methoden Rechnung tragen und sich auf die Auswertung von Pilotstudien stützen, sowie um die Liste der Teilindizes der ECOICOP zu ändern, deren Erstellung für Mitgliedstaaten nicht verbindlich ist, um Glücksspiele in den HVPI und den HVPI-KS aufzunehmen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(19) Zur Gewährleistung der vollständigen Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der ECOICOP zu Zwecken des HVPI und des HVPI-KS; für die Aufgliederung der von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bereitgestellten Schnellschätzungen des HVPI; für die Aufgliederungen von OOH-Preisindex und HPI; für die Qualität der Gewichte der harmonisierten Indizes; für verbesserte Methoden auf der Grundlage freiwilliger Pilotstudien; für die geeignete Methodik; für ausführliche Regeln über die Umbasierung der harmonisierten Indizes; für die Standards betreffend den Austausch von Daten und Metadaten; für die Überarbeitung der harmonisierten Indizes und deren Teilindizes; und für die technischen Anforderungen an die Qualitätssicherung hinsichtlich des Inhalts der jährlichen Standardqualitätsberichte, der Frist für die Übermittlung der Berichte an die Kommission (Eurostat), des Aufbaus der Inventare und der Frist für die Übermittlung der Inventare an die Kommission (Eurostat). Zur Gewährleistung dieser einheitlichen Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden 6.

(20) Beim Erlass von Durchführungsmaßnahmen und delegierten Rechtsakten gemäß dieser Verordnung sollte die Kommission, soweit angebracht, auf Kostenwirksamkeit achten und dafür sorgen, dass diese Maßnahmen und Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand bedeuten.

(21) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen für harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den HPI, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(22) Im Zusammenhang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 ist der Ausschuss für das Europäische Statistische System um fachliche Anleitung ersucht worden.

(23) Die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 sollte daher aufgehoben werden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter Verbraucherpreisindizes (HVPI, HVPI-KS, OOH-Preisindex) und des harmonisierten Häuserpreisindexes (HPI) auf Ebene der Union und auf nationaler Ebene festgelegt.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "Güter" Waren und Dienstleistungen im Sinne von Anhang A Nummer 3.01 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 (ESVG 2010);

2. "Verbraucherpreise" die von privaten Haushalten für den Kauf einzelner Güter mittels monetärer Transaktionen entrichteten Kaufpreise;

3. "Häuserpreise" die Transaktionspreise, die von privaten Haushalten für den Erwerb von Wohnraum entrichteten Transaktionspreise;

4. "Kaufpreise" die von Käufern für Güter tatsächlich entrichteten Preise einschließlich Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen, nach Abzug von Rabatten auf Listenpreise oder -gebühren, ohne Zinsen oder Dienstleistungsgebühren aus Darlehensvereinbarungen und Mahn- oder Säumniszuschläge wegen verspäteter Zahlung;

5. "administrierte Preise" Preise, die vom Staat entweder unmittelbar festgesetzt oder in erheblichem Umfang beeinflusst werden;

6. "harmonisierter Verbraucherpreisindex" oder "HVPI" den vergleichbaren Verbraucherpreisindex, den jeder Mitgliedstaat erstellt;

7. "harmonisierter Verbraucherpreisindex zu konstanten Steuersätzen" oder "HVPI-KS" den Index, mit dem Veränderungen bei den Verbraucherpreisen ohne die Auswirkungen von Veränderungen bei den Steuersätzen für Güter im selben Zeitraum gemessen werden;

8. "Steuersatz" einen Steuerparameter; hierbei kann es sich um einen bestimmten Prozentsatz des Preises oder um einen absoluten, auf die physische Einheit erhobenen Steuerbetrag handeln;

9. "Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum" oder "OOH-Preisindex" den Index, mit dem die Entwicklung der Transaktionspreise von neu auf dem Sektor private Haushalte zur Verfügung stehendem Wohnraum und von sonstigen Gütern, die von privaten Haushalten als Selbstnutzer von Wohneigentum gekauft werden, gemessen wird;

10. "Häuserpreisindex" oder "HPI" den Index, mit dem die Entwicklungen der Transaktionspreise von Wohnraum gemessen werden, den private Haushalte kaufen;

11. "Teilindex des HVPI oder des HVPI-KS" den Preisindex für jede Kategorie der in Anhang I wiedergegebenen Europäischen Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualverbrauchs (ECOICOP);

12. "harmonisierte Indizes" den HVPI, den HVPI-KS, den OOH-Preisindex und den HPI;

13. "Schnellschätzung des HVPI" eine frühzeitige Schätzung des HVPI, die von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bereitgestellt wird und die auf vorläufige Informationen und gegebenenfalls auf eine geeignete Modellierung gestützt werden kann;

14. "Index vom Laspeyres-Typ" den Preisindex, der die durchschnittliche Veränderung der Preise während eines Preisreferenzzeitraums gegenüber einem Vergleichszeitraum unter Anwendung von Ausgabenanteilen aus einem Zeitraum vor dem Preisreferenzzeitraum misst und bei dem die Ausgabenanteile angepasst werden, um die Preise des Preisreferenzeitraums widerzuspiegeln.

Ein "Index vom Laspeyres-Typ" wird wie folgt definiert:

bild

p steht für den Preis eines Gutes; 0 steht für den Preisreferenzzeitraum und t steht für den Vergleichszeitraum. Gewichte (w) sind Ausgabenanteile in einem Zeitraum (b) vor dem Preisreferenzzeitraum, die angepasst werden, um die Preise des Preisreferenzzeitraums 0 widerzuspiegeln;

15. "Bezugszeitraum des Index" den Zeitraum, für den der Index auf 100 Indexpunkte festgelegt wird;

16. "Preisreferenzzeitraum" den Zeitraum, mit dem der Preis des Vergleichszeitraums verglichen wird; für monatliche Indizes ist der Dezember des Vorjahres und für vierteljährliche Indizes das vierte Quartal des Vorjahres der Preisreferenzzeitraum;

17. "Basisinformationen" Daten, die Folgendes erfassen:

  1. in Bezug auf den HVPI und den HVPI-KS:
    1. die Kaufpreise von Gütern, die gemäß dieser Verordnung bei der Berechnung von Teilindizes zu berücksichtigen sind,
    2. die Merkmale, die den Preis des Gutes bestimmen,
    3. Angaben über die erhobenen Steuern und Verbrauchsabgaben,
    4. die Angabe, ob ein Preis vollständig oder teilweise administriert ist, sowie
    5. die Gewichte, die das Niveau und die Struktur des Verbrauchs der betreffenden Güter widerspiegeln;
  2. in Bezug auf den OOH-Preisindex:
    1. die Transaktionspreise von neu dem Sektor private Haushalte zur Verfügung stehendem Wohnraum und von sonstigen Gütern, die von privaten Haushalten als Selbstnutzer von Wohneigentum gekauft werden, welche gemäß dieser Verordnung bei der Berechnung des OOH-Preisindexes berücksichtigt werden müssen,
    2. die Merkmale, die den Preis des Wohnraums und die Preise von sonstigen Gütern, die von privaten Haushalten als Selbstnutzer von Wohneigentum gekauft werden, bestimmen sowie
    3. die Gewichte, die das Niveau und die Struktur der betreffenden Kategorien von Ausgaben für Wohneigentum widerspiegeln;
  3. in Bezug auf den HPI:
    1. die gemäß dieser Verordnung bei der Berechnung des HPI zu berücksichtigenden Transaktionspreise von Wohnraum, der von privaten Haushalten erworben wird,
    2. die Merkmale, die den Preis des Wohnraums bestimmen, sowie
    3. die Gewichte, die das Niveau und die Struktur der betreffenden Kategorien von Ausgaben für Wohneigentum widerspiegeln;

18. "privater Haushalt" einen in Anhang A Nummer 2.119 Buchstaben a und b des ESVG 2010 genannten Haushalt ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des aufenthaltsrechtlichen Status;

19. "Wirtschaftsgebiet des Mitgliedstaats" das in Anhangs A Nummer 2.05 des ESVG 2010 genannte Wirtschaftsgebiet, wobei jedoch die innerhalb der Grenzen des Mitgliedstaats gelegenen exterritorialen Enklaven einbezogen und die in der übrigen Welt gelegenen territorialen Exklaven ausgeschlossen werden;

20. "Konsumausgaben der privaten Haushalte" den Teil der Konsumausgaben, die

21. "erhebliche Änderung der Methode für die Erstellung" eine Veränderung, die voraussichtlich die jährliche Änderungsrate eines bestimmten harmonisierten Index oder eines Teils dieses Index in einem beliebigen Zeitraum

  1. um mehr als 0,1 Prozentpunkte für den Gesamt-HVPI, den HVPI-KS, den OOH-Preisindex oder den HPI verändert,
  2. um mehr als 0,3, 0,4, 0,5 oder 0,6 Prozentpunkte für jede beliebige Abteilung, Gruppe, Klasse bzw. Unterklasse (Fünfsteller) der ECOICOP für den HVPI oder den HVPI-KS verändert.

Artikel 3 Erstellung der harmonisierten Indizes

(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) alle harmonisierten Indizes nach Artikel 2 Nummer 12 bereit.

(2) Die harmonisierten Indizes sind jährlich verkettete Indizes vom Laspeyres-Typ.

(3) Der HVPI und der HVPI-KS basieren auf Preisänderungen und Gewichten von Gütern, die in den Konsumausgaben der privaten Haushalte enthalten sind.

(4) Weder im HVPI noch im HVPI-KS sind Transaktionen zwischen privaten Haushalten erfasst, ausgenommen die Zahlung von Mieten durch Mieter an private Vermieter, sofern Letztere als Marktproduzenten von Dienstleistungen tätig werden, die von privaten Haushalten (Mietern) erworben werden.

(5) Der OOH-Preisindex wird, soweit dies möglich ist und die entsprechenden Daten vorliegen, für die letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt.

(6) Für die Kategorien der ECOICOP werden Teilindizes des HVPI und des HVPI-KS erstellt. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die einheitliche Bedingungen für die Anwendung der ECOICOP für die Zwecke des HVPI und des HVPI-KS festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7) Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2018 einen Bericht, in dem der Frage nachgegangen wird, ob der OOH-Preisindex für eine Einbeziehung in den Erfassungsbereich des HVPI geeignet ist. Entsprechend dem Ergebnis des Berichts legt die Kommission gegebenenfalls innerhalb eines angemessenen Zeitraums einen Vorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung in Bezug auf eine Einbeziehung des OOH-Preisindexes in den Erfassungsbereich des HVPI vor. Wird in dem Bericht festgestellt, dass weitere methodische Entwicklungen für die Einbeziehung des OOH-Preisindexes in den Erfassungsbereich des HVPI erforderlich sind, setzt die Kommission die Arbeiten zur Methodik fort und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls zu diesen Arbeiten Bericht.

(8) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die die Aufgliederung der Schnellschätzungen des HVPI, die von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bereitgestellt werden, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(9) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die die Aufgliederung des OOH-Preisindex und des HPI festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(10) Die Mitgliedstaaten aktualisieren jedes Jahr die Gewichte der Teilindizes für die harmonisierten Indizes. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die einheitliche Bedingungen für die Qualität der Gewichte der harmonisierten Indizes festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 4 Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes

(1) Damit die harmonisierten Indizes als vergleichbar gelten, dürfen die Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten auf allen Gliederungsebenen ausschließlich Unterschiede der Preisänderungen oder der Ausgabenstruktur widerspiegeln.

(2) Alle Teilindizes der harmonisierten Indizes, die von den Konzepten oder Methoden dieser Verordnung abweichen, gelten als vergleichbar, wenn sie einen Index ergeben, dessen geschätzter Unterschied systematisch

  1. für den HVPI und den HVPI-KS über ein Jahr gegenüber dem Vorjahr durchschnittlich geringer als oder gleich 0,1 Prozentpunkte eines Index ist, der unter Beachtung des methodischen Ansatzes dieser Verordnung erstellt wurde;
  2. für den OOH-Preisindex und den HPI über ein Jahr gegenüber dem Vorjahr durchschnittlich geringer als oder gleich einem Prozentpunkt eines Index ist, der unter Beachtung des methodischen Ansatzes dieser Verordnung erstellt wurde.

Erweisen sich die Berechnungen nach Unterabsatz 1 als nicht möglich, werden die Auswirkungen der Verwendung einer Methodik, die von den Konzepten oder Methoden dieser Verordnung abweicht, im Einzelnen dargelegt.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um entsprechend den Änderungen der COICOP der Vereinten Nationen die Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes auf internationaler Ebene zu gewährleisten.

(4) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen bei der Erstellung vergleichbarer harmonisierter Indizes und für die Zwecke der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erlässt Kommission Durchführungsrechtsakte, die auf freiwilligen Pilotstudien gemäß Artikel 8 beruhende verbesserte Verfahren und die Methodik im Wege von Durchführungsrechtsakten näher ausführen. In diesen Durchführungsrechtsakten wird Folgendes geregelt:

  1. die Stichprobenziehung und Repräsentativität;
  2. die Erhebung und Behandlung von Preisen;
  3. Ersetzungen und Qualitätsanpassungen;
  4. die Berechnung von Indizes;
  5. Revisionen;
  6. spezielle Indizes;
  7. die Behandlung von Gütern in spezifischen Bereichen.

Die Kommission stellt sicher, dass diese Durchführungsrechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand bedeuten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Im Hinblick auf die Erstellung der harmonisierten Indizes und zur Berücksichtigung der technischen Entwicklungen im Bereich der statistischen Methoden und auf Basis der in Artikel 8 Absatz 4 genannten Bewertung der Pilotstudien wird der Kommission die Befugnis übertragen, Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 im Wege von delegierten Rechtsakten nach Artikel 10 zu ändern, indem die darin enthaltene Aufzählung um weitere Punkte ergänzt wird, sofern sich diese hinzugefügten Punkte nicht mit den bestehenden Punkten überschneiden und der Gegenstand und die Natur der in dieser Verordnung vorgesehenen harmonisierten Indizes dadurch nicht verändert wird.

Artikel 5 Datenanforderungen

(1) Von den Mitgliedstaaten für die harmonisierten Indizes und deren Teilindizes erhobene Basisinformationen sind auf Ebene der Mitgliedstaaten repräsentativ.

(2) Die Informationen werden bei den statistischen Einheiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates 8 oder bei anderen Quellen erhoben, sofern die Anforderungen an die Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes nach Artikel 4 dieser Verordnung erfüllt sind.

(3) Die statistischen Einheiten, die Angaben über Güter bereitstellen, für die die privaten Haushalte Konsumausgaben tätigen, arbeiten bedarfsgerecht an der Erhebung oder Bereitstellung von Basisinformationen mit. Die statistischen Einheiten übermitteln den für die Erstellung der harmonisierten Indizes zuständigen nationalen Stellen genaue und vollständige Basisinformationen.

(4) Auf Verlangen der nationalen Stellen, die für die Erstellung der harmonisierten Indizes zuständig sind, übermitteln die statistischen Einheiten soweit verfügbar elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen, z.B. Scannerdaten, und mit der Gliederungstiefe, die erforderlich ist, um harmonisierte Indizes zu erstellen und die Einhaltung der Vergleichbarkeitsanforderungen sowie die Qualität der harmonisierten Indizes zu bewerten.

(5) Der gemeinsame Bezugszeitraum für die harmonisierten Indizes ist das Jahr 2015. Dieser Bezugszeitraum für die Indizes wird für die gesamten Zeitreihen aller harmonisierten Indizes und deren Teilindizes verwendet.

(6) Die harmonisierten Indizes und deren Teilindizes werden bei einer größeren Änderung der Methodik der harmonisierten Indizes, die auf der Grundlage dieser Verordnung erfolgt, oder von 2015 an alle zehn Jahre nach der letzten Umbasierung auf einen neuen gemeinsamen Indexbezugszeitraum umbasiert. Die Umbasierung auf den neuen Indexbezugszeitraum wird wie folgt wirksam:

  1. bei monatlichen Indizes: mit dem Index für den Monat Januar des auf den Indexbezugszeitraum folgenden Jahres;
  2. bei vierteljährlichen Indizes: mit dem Index für das erste Quartal des auf den Indexbezugszeitraum folgenden Jahres.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die ausführliche Regeln für die Umbasierung der harmonisierten Indizes festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Folgendes zu erstellen und zu übermitteln:

  1. die Teilindizes des HVPI und des HVPI-KS, die weniger als ein Tausendstel der Gesamtausgaben ausmachen;
  2. die Teilindizes des OOH-Preisindex und des HPI, die weniger als ein Hundertstel der Gesamtausgaben der Eigentümer, die Wohneigentum selber nutzen, bzw. der Käufe von Wohnraum ausmachen.

(8) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die folgenden Teilindizes der ECOICOP zu erstellen, entweder weil die Teilindizes nicht in den monetären Konsumausgaben der privaten Haushalte enthalten sind oder weil sie noch nicht in ausreichendem Maße harmonisiert sind:

02.3Drogen;
09.4.3Glücksspiele;
12.2Prostitution;
12.5.1Lebensversicherungen;
12.6.1Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt.

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in diesem Absatz enthaltenen Aufzählung zu erlassen, um Glücksspiele in den HVPI und den HVPI-KS aufzunehmen.

Artikel 6 Periodizität

(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) den HVPI und den HVPI-KS sowie deren jeweilige Teilindizes in monatlichen Abständen einschließlich solcher Teilindizes bereit, die seltener als monatlich erstellt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) den OOH-Preisindex und den HPI in vierteljährlichen Abständen bereit. Sie können aber freiwillig auch monatlich bereitgestellt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Teilindizes in monatlichen oder vierteljährlichen Abständen zu erstellen, wenn die Vergleichbarkeitsanforderungen des Artikels 4 mit selteneren Datenerhebungen erfüllt werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) darüber, für welche ECOICOP-Kategorien, welche OOH-Preisindex-Kategorien und welche HPI-Kategorien sie - im Falle von ECOICOP-Kategorien - seltener als monatlich bzw. - im Falle von OOH-Preisindex-Kategorien und HPI-Kategorien - seltener als vierteljährlich beabsichtigen, Daten zu erheben.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) jedes Jahr die aktualisierten Gewichte der Teilindizes für die harmonisierten Indizes.

Artikel 7 Fristen, Austauschnormen und Revisionen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die harmonisierten Indizes und alle Teilindizes bereit, und zwar:

  1. für die Monate Februar bis Dezember spätestens 15 Kalendertage und für Januar spätestens 20 Kalendertage nach dem Ende des Monats, für den die Indizes errechnet werden, und
  2. spätestens 85 Kalendertage nach dem Ende des Quartals, für das die Indizes errechnet werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die aktualisierten Gewichte bereit, und zwar bis zum:

  1. 13. Februar eines jeden Jahres für die monatlichen Indizes;
  2. 15. Juni eines jeden Jahres für die vierteljährlichen Indizes.

(3) Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, stellen der Kommission (Eurostat) bis zum vorletzten Kalendertag des Monats, auf den sich die Schnellschätzung bezieht, die Schnellschätzung des HVPI bereit.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Daten und Metadaten entsprechend den Standards für den Daten- und Metadatenaustausch bereit.

(5) Bereits veröffentlichte harmonisierte Indizes und deren Teilindizes können revidiert werden.

(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die die Standards für den in Absatz 4 genannten Daten- und Metadatenaustausch und die in Absatz 5 genannten einheitlichen Voraussetzungen für die Revision von harmonisierte Indizes und deren Teilindizes im Einzelnen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 8 Pilotstudien

(1) Wenn für die Erstellung der harmonisierten Indizes verbesserte Basisinformationen benötigt werden oder in der in Artikel 4 Absatz 4 genannten Methodik Bedarf an einer verbesserten Vergleichbarkeit von harmonisierten Indizes ermittelt wird, kann die Kommission (Eurostat) Pilotstudien veranlassen, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Grundlage durchgeführt werden.

(2) Der Gesamthaushalt der Union trägt, wo es angemessen ist, zur Finanzierung dieser Pilotstudien bei.

(3) In den Pilotstudien ist zu bewerten, inwieweit die Erhebung verbesserter Basisinformationen oder die Verwendung eines neuen methodischen Ansatzes durchführbar ist.

(4) Die Ergebnisse der Pilotstudien werden von der Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Hauptnutzern der harmonisierten Indizes ausgewertet, wobei der Vorteil, über verbesserte Basisinformationen oder neue methodische Ansätze zu verfügen, gegen die zusätzlichen Kosten für die Erstellung harmonisierter Indizes abgewogen wird.

(5) Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2020 und anschließend alle fünf Jahre einen Bericht für das Europäische Parlament und den Rat vor, in dem sie gegebenenfalls die wichtigsten Ergebnisse der Pilotstudien bewertet.

Artikel 9 Qualitätssicherung

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der bereitgestellten harmonisierten Indizes. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 aufgeführten Qualitätskriterien.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat):

  1. jährliche Standardqualitätsberichte, in denen die Qualitätskriterien des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 behandelt werden,
  2. jährlich aktualisierte Inventare, die Einzelangaben über die verwendeten Datenquellen, Definitionen und Methoden enthalten;
  3. weitere einschlägige Informationen mit der Gliederungstiefe, die erforderlich ist, um die Einhaltung der Vergleichbarkeitsanforderungen und die Qualität der harmonisierten Indizes zu bewerten, falls die Kommission (Eurostat) dies wünscht.

(3) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat eine erhebliche Änderung der Methoden zur Erstellung der harmonisierten Indizes oder eines Teils dieser Indizes, so unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission (Eurostat) davon spätestens drei Monate vor Inkrafttreten einer derartigen Änderung. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission (Eurostat) über die quantifizierten Auswirkungen der Änderung.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die die Anforderungen der technischen Qualitätssicherung an den Inhalt der jährlichen Standardqualitätsberichte, die Frist für die Übermittlung der Berichte an die Kommission (Eurostat) und der Aufbau der Inventare sowie die Frist für die Übermittlung der Inventare an die Kommission (Eurostat) festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 10 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Bei der Ausübung der in Artikel 4 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 5 Absatz 8 übertragenen Befugnis stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten.

Zusätzlich begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten Maßnahmen hinlänglich und trägt gegebenenfalls der Kostenwirksamkeit Rechnung, was nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 auch den Aufwand für Auskunftgebende und die Erstellungskosten einschließt.

Vor dem Erlass dieser delegierten Rechtsakte führt die Kommission wie üblich Konsultationen mit Sachverständigen, auch auf der Ebene von Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durch.

(3) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 5 Absatz 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 13. Juni 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(4) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 5 und Artikel 5 Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 5 Absatz 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 11 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 12 Aufhebung

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 stellen die Mitgliedstaaten bis zur Übermittlung der Daten für 2016 weiterhin die harmonisierten Indizes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 bereit.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 wird mit Wirkung zum 1. Januar 2017 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

(3) Die Kommission wird, wenn sie die in Artikel 3 Absätze 6, 9 und 10, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 6 sowie Artikel 7 Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakte zum ersten Mal erlässt, die einschlägigen Bestimmungen der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 angenommenen Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission 9, Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission 10, Verordnung (EG) Nr. 1687/98 des Rates 11, Verordnung (EG) Nr. 2646/98 der Kommission 12, Verordnung (EG) Nr. 1617/1999 der Kommission 13, Verordnung (EG) Nr. 2166/1999 des Rates 14, Verordnung (EG) Nr. 2601/2000 der Kommission 15, Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 der Kommission 16, Verordnung (EG) Nr. 1920/2001 der Kommission 17, Verordnung (EG) Nr. 1921/2001 der Kommission 18, Verordnung (EG) Nr. 1708/2005 der Kommission 19, Verordnung (EG) Nr. 701/2006 des Rates 20, Verordnung (EG) Nr. 330/2009 der Kommission 21, (EU) Nr. 1114/2010 der Kommission 22 und Verordnung (EU) Nr. 93/2013 der Kommission 23 einbeziehen, soweit dies mit dieser Verordnung vereinbar ist, und gleichzeitig die Gesamtzahl der Durchführungsrechtsakte so weit wie möglich verringern. Die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 angenommenen Verordnungen bleiben während eines Übergangszeitraums anwendbar. Der Übergangzeitraum endet am Tag des Geltungsbeginns der ersten auf der Grundlage des Artikels 3 Absätze 6, 9 und 10, des Artikels 4 Absatz 4, des Artikels 5 Absatz 6 und des Artikels 7 Absatz 6 dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakte; dieses Datum ist für alle diese Durchführungsrechtsakte identisch.

Artikel 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt erstmals für die Daten, die sich auf Januar 2017 beziehen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Mai 2016.

1) ABl. C 175 vom 29.05.2015 S. 2.

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. März 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. April 2016.

3) Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011 S. 25).

4) Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257 vom 27.10.1995 S. 1).

5) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 164).

6) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

7) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.06.2013 S. 1).

8) Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.03.1993 S. 1).

9) Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission vom 9. September 1996 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 229 vom 10.09.1996 S. 3).

10) Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission vom 20. November 1996 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes: Übermittlung und Verbreitung von Teilindizes des HVPI (ABl. L 296 vom 21.11.1996 S. 8).

11) Verordnung (EG) Nr. 1687/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission hinsichtlich der Erfassung von Waren und Dienstleistungen im harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 214 vom 31.07.1998 S. 12).

12) Verordnung (EG) Nr. 2646/98 der Kommission vom 9. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Tarifen im Harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 335 vom 10.12.1998 S. 30).

13) Verordnung (EG) Nr. 1617/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Versicherungen im harmonisierten Verbraucherpreisindex und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 (ABl. L 192 vom 24.07.1999 S. 9).

14) Verordnung (EG) Nr. 2166/1999 des Rates vom 8. Oktober 1999 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der Produkte der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz im harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 266 vom 14.10.1999 S. 1).

15) Verordnung (EG) Nr. 2601/2000 der Kommission vom 17. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Anschaffungspreise in den harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 300 vom 29.11.2000 S. 14).

16) Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 der Kommission vom 17. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Preisnachlässen im harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 300 vom 29.11.2000 S. 16).

17) Verordnung (EG) Nr. 1920/2001 der Kommission vom 28. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der proportional zum Transaktionswert ausgedrückten Leistungsentgelte im harmonisierten Verbraucherpreisindex sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 (ABl. L 261 vom 29.09.2001 S. 46).

18) Verordnung (EG) Nr. 1921/2001 der Kommission vom 28. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für Revisionen der harmonisierten Verbraucherpreisindizes und zur Änderung von Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 (ABl. L 261 vom 29.09.2001 S. 49).

19) Verordnung (EG) Nr. 1708/2005 der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den gemeinsamen Bezugszeitraum für den Harmonisierten Verbraucherpreisindex und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 (ABl. L 274 vom 20.10.2005 S. 9).

20) Verordnung (EG) Nr. 701/2006 des Rates vom 25. April 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der Preiserhebung für den harmonisierten Verbraucherpreisindex (ABl. L 122 vom 09.05.2006 S. 3).

21) Verordnung (EG) Nr. 330/2009 der Kommission vom 22. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung saisonaler Erzeugnisse im Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) (ABl. L 103 vom 23.04.2009 S. 6).

22) Verordnung (EU) Nr. 1114/2010 der Kommission vom 1. Dezember 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates in Bezug auf Mindeststandards für die Qualität der HVPI-Gewichtung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission (ABl. L 316 vom 02.12.2010 S. 4).

23) Verordnung (EU) Nr. 93/2013 der Kommission vom 1. Februar 2013 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes im Hinblick auf die Schaffung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum (ABl. L 33 vom 02.02.2013 S. 14).

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Europäische Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualkonsums (ECOICOP)Anhang I


01Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke
01.1Nahrungsmittel
01.1.1Brot und Getreideerzeugnisse
01.1.1.1Reis
01.1.1.2Mehl und andere Getreideerzeugnisse
01.1.1.3Brot
01.1.1.4Andere Backwaren
01.1.1.5Pizza und Quiche
01.1.1.6Teigwaren und Couscous
01.1.1.7Frühstückszubereitungen
01.1.1.8Andere Getreideerzeugnisse
01.1.2Fleisch, Fleischwaren
01.1.2.1Rind- und Kalbfleisch
01.1.2.2Schweinefleisch
01.1.2.3Lamm- und Ziegenfleisch
01.1.2.4Geflügelfleisch
01.1.2.5Anderes Fleisch
01.1.2.6Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse
01.1.2.7Fleisch, Fleischwaren, getrocknet, gesalzen oder geräuchert
01.1.2.8Andere Fleischzubereitungen
01.1.3Fische und Meeresfrüchte
01.1.3.1Fisch, frisch oder gekühlt
01.1.3.2Fisch, gefroren
01.1.3.3Meeresfrüchte, frisch oder gekühlt
01.1.3.4Meeresfrüchte, gefroren
01.1.3.5Fisch und Meerestiere, getrocknet, geräuchert oder gesalzen
01.1.3.6Fisch, konserviert oder verarbeitet, sowie Zubereitungen aus Meeresfrüchten
01.1.4Molkereiprodukte und Eier
01.1.4.1Frische Vollmilch
01.1.4.2Frische Magermilch
01.1.4.3Haltbar gemachte Milch
01.1.4.4Joghurt
01.1.4.5Käse und Quark/Topfen
01.1.4.6Andere Milcherzeugnisse
01.1.4.7Eier
01.1.5Speiseöle und -fette
01.1.5.1Butter
01.1.5.2Margarine und andere Speisefette pflanzlichen Ursprungs
01.1.5.3Olivenöl
01.1.5.4Andere Speiseöle
01.1.5.5Andere Speisefette tierischen Ursprungs
01.1.6Obst
01.1.6.1Obst, frisch oder gekühlt
01.1.6.2Obst, gefroren
01.1.6.3Trockenobst und Nüsse
01.1.6.4Haltbar gemachtes Obst und Erzeugnisse, die auf Obst basieren
01.1.7Gemüse (einschl. Kartoffeln und andere Knollengewächse)
01.1.7.1Gemüse (ohne Kartoffeln und andere Knollengewächse), frisch oder gekühlt
01.1.7.2Gemüse (ohne Kartoffeln und andere Knollengewächse), gefroren
01.1.7.3Trockengemüse, anderes konserviertes oder verarbeitetes Gemüse
01.1.7.4Kartoffeln
01.1.7.5Chips und Sticks
01.1.7.6Andere Knollen und Erzeugnisse aus Knollengemüse
01.1.8Zucker, Marmelade, Konfitüre, Honig, Sirup, Schokolade und Süßwaren
01.1.8.1Zucker
01.1.8.2Marmelade, Konfitüre und Honig
01.1.8.3Schokolade
01.1.8.4Zuckerwaren
01.1.8.5Speiseeis und Eiskrem
01.1.8.6Künstliche Zuckeraustauschstoffe
01.1.9Nahrungsmittel, a.n.g.
01.1.9.1Soßen, Würzmittel
01.1.9.2Salz, Gewürze und Küchenkräuter
01.1.9.3Kleinkindnahrung
01.1.9.4Fertiggerichte
01.1.9.9Andere Nahrungsmittel, a.n.g.
01.2Alkoholfreie Getränke
01.2.1Kaffee, Tee und Kakao
01.2.1.1Kaffee
01.2.1.2Tee
01.2.1.3Kakao und Schokoladepulver
01.2.2Mineralwasser, Erfrischungsgetränke, Frucht- und Gemüsesäfte
01.2.2.1Mineral- und Trinkwasser aus Behältern
01.2.2.2Erfrischungsgetränke
01.2.2.3Frucht- und Gemüsesäfte
02Alkoholische Getränke, Tabakwaren und Drogen
02.1Alkoholische Getränke
02.1.1Spirituosen
02.1.1.1Liköre und andere Spirituosen
02.1.1.2Erfrischungsmixgetränke (Alkopops) mit einem Alkoholgehalt unter 6 %
02.1.2Weine
02.1.2.1Wein aus Trauben
02.1.2.2Wein aus anderem Obst
02.1.2.3Wein mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol.
02.1.2.4Andere weinhaltige Getränke
02.1.3Bier
02.1.3.1Untergäriges Bier
02.1.3.2Andere alkoholische Biere
02.1.3.3Bier mit niedrigem Alkoholgehalt und alkoholfreies Bier
02.1.3.4Biermischgetränke
02.2Tabakwaren
02.2.0Tabakwaren
02.2.0.1Zigaretten
02.2.0.2Zigarren
02.2.0.3Andere Tabakerzeugnisse und Zigarettenpapier
02.3Drogen
02.3.0Drogen
02.3.0.0Drogen
03Bekleidung und Schuhe
03.1Bekleidung
03.1.1Bekleidungsstoffe
03.1.1.0Bekleidungsstoffe
03.1.2Bekleidung
03.1.2.1Bekleidung für Männer
03.1.2.2Bekleidung für Frauen
03.1.2.3Bekleidung für Kleinkinder (0 bis 2 Jahre) und Kinder (3 bis 13 Jahre)
03.1.3Sonstige Bekleidungsartikel und -zubehör
03.1.3.1Sonstige Bekleidungsartikel
03.1.3.2Anders Bekleidungszubehör
03.1.4Chemische Reinigung, Waschen, Reparatur und Miete von Bekleidung
03.1.4.1Chemische Reinigung und Waschen von Bekleidung
03.1.4.2Reparatur und Miete von Bekleidung
03.2Schuhe
03.2.1Schuhe und Schuhzubehör
03.2.1.1Herrenschuhe, einschl. Zubehör
03.2.1.2Damenschuhe, einschl. Zubehör
03.2.1.3Schuhe für Kleinkinder und Kinder, einschl. Zubehör
03.2.2Reparatur und Miete von Schuhen
03.2.2.0Reparatur und Miete von Schuhen
04Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe
04.1Tatsächliche Mietzahlungen
04.1.1Tatsächliche Mietzahlungen für Hauptwohnungen
04.1.1.0Tatsächliche Mietzahlungen für Hauptwohnungen
04.1.2Andere tatsächliche Mietzahlungen
04.1.2.1Mietzahlungen für Zweit- und Freizeitwohnungen
04.1.2.2Garagenmieten und andere Mietzahlungen
04.2Unterstellte Mietzahlungen
04.2.1Unterstellte Mietzahlungen für Eigentümerwohnungen als Hauptwohnungen
04.2.1.0Unterstellte Mietzahlungen für Eigentumswohnungen als Hauptwohnungen
04.2.2Andere unterstellte Mietzahlungen für Eigentumswohnungen als Zweit- oder Freizeitwohnungen, sowie für kostenlos oder im Preis vermindert überlassene Wohnungen
04.2.2.0Andere unterstellte Mietzahlungen für Eigentumswohnungen als Zweit- und Freizeitwohnungen, sowie für kostenlos oder im Preis vermindert überlassende Wohnungen
04.3Regelmäßige Instandhaltung und Reparatur der Wohnung
04.3.1Erzeugnisse für die regelmäßige Instandhaltung und Reparatur der Wohnung
04.3.1.0Erzeugnisse für die regelmäßige Instandhaltung und Reparatur der Wohnung
04.3.2Dienstleistungen für die regelmäßige Instandhaltung und Reparatur der Wohnung
04.3.2.1Dienstleistungen von Installateuren
04.3.2.2Dienstleistungen von Elektrikern
04.3.2.3Instandhaltung von Heizungsanlagen
04.3.2.4Dienstleistungen von Malern
04.3.2.5Dienstleistungen von Tischlern
04.3.2.9Andere Dienstleistungen für die Instandhaltung und Reparatur von Wohnungen
04.4Wasserversorgung und andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung
04.4.1Wasserversorgung
04.4.1.0Wasserversorgung
04.4.2Müllabfuhr
04.4.2.0Müllabfuhr
04.4.3Abwasserentsorgung
04.4.3.0Abwasserentsorgung
04.4.4Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung, a.n.g.
04.4.4.1Instandhaltungsgebühren in Mehrfamilienhäusern
04.4.4.2Wachdienste
04.4.4.9Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung
04.5Strom, Gas und andere Brennstoffe
04.5.1Strom
04.5.1.0Strom
04.5.2Gas
04.5.2.1Erdgas
04.5.2.2Flüssiggas, z.B. Butangas, Propangas usw.
04.5.3Heizöl
04.5.3.0Heizöl
04.5.4Feste Brennstoffe
04.5.4.1Kohle
04.5.4.9Andere feste Brennstoffe
04.5.5Fernwärme und anderes
04.5.5.0Fernwärme und anderes
05Einrichtungsgegenstände (Möbel), Apparate, Geräte und Ausrüstungen für den Haushalt sowie deren Instandhaltung
05.1Möbel und Einrichtungsgegenstände, Teppiche und andere Bodenbeläge
05.1.1Möbel und Einrichtungsgegenstände
05.1.1.1Wohnmöbel
05.1.1.2Gartenmöbel
05.1.1.3Beleuchtungsausstattung
05.1.1.9Andere Möbel und Einrichtungsgegenstände
05.1.2Teppiche und andere Bodenbeläge
05.1.2.1Teppiche und Vorleger
05.1.2.2Andere Bodenbeläge
05.1.2.3Dienstleistungen des Verlegens von Auslegeware und elastischen Bodenbelägen
05.1.3Reparaturen an Möbeln, Einrichtungsgegenständen und elastischen Bodenbelägen
05.1.3.0Reparaturen an Möbeln, Einrichtungsgegenständen und elastischen Bodenbelägen
05.2Heimtextilien
05.2.0Heimtextilien
05.2.0.1Möbelstoffe, Gardinen und Vorhänge
05.2.0.2Bettwäsche
05.2.0.3Tisch- und Badzimmerwäsche
05.2.0.4Reparatur von Heimtextilien
05.2.0.9Andere Heimtextilien
05.3Haushaltsgeräte
05.3.1Elektrische und andere Haushaltsgroßgeräte
05.3.1.1Kühlschränke, Gefrierschränke, Kühl- und Gefrierkombinationen
05.3.1.2Waschmaschinen, Wäschetrockner und Geschirrspülmaschinen
05.3.1.3Herde und Backöfen
05.3.1.4Heizgeräte, Klimageräte
05.3.1.5Reinigungsgeräte
05.3.1.9Andere Haushaltsgroßgeräte
05.3.2Elektrische Haushaltskleingeräte
05.3.2.1Küchenmaschinen, Rundschneidemaschinen und ähnliches
05.3.2.2Kaffeemaschinen, Teezubereiter und ähnliche Geräte
05.3.2.3Bügeleisen
05.3.2.4Toaster und Grillgeräte
05.3.2.9Andere elektrische Kleingeräte für den Haushalt
05.3.3Reparaturen an Haushaltsgeräten
05.3.3.0Reparaturen an Haushaltsgeräten
05.4Glaswaren, Tafelgeschirr und andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung
05.4.0Glaswaren, Tafelgeschirr und andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung
05.4.0.1Tafelgeschirr, Glas- und Kristallwaren
05.4.0.2Bestecke, Schneid- und Silberwaren
05.4.0.3Nichtelektrische Küchengeräte und -artikel
05.4.0.4Reparatur von Tafelgeschirr, Glas- und Kristallwaren und anderen Gebrauchsgütern für die Haushaltsführung
05.5Werkzeuge und Geräte für Haus und Garten
05.5.1Motorbetriebene Werkzeuge und Geräte für Haus und Garten
05.5.1.1Motorbetriebene Werkzeuge und Geräte
05.5.1.2Reparatur, Leasing oder Miete von motorbetriebenen Werkzeugen und Geräten
05.5.2Gartengeräte, Handwerkzeuge und andere Gebrauchsgüter (nicht motorbetrieben) für die Haushaltsführung
05.5.2.1Nichtelektrische Handwerkzeuge
05.5.2.2Andere Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung
05.5.2.3Reparaturen an nicht motorbetriebenen Handwerkzeugen und Zubehör
05.6Waren und Dienstleistungen für die Haushaltsführung
05.6.1Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung
05.6.1.1Reinigungs- und Pflegemittel
05.6.1.2Andere Verbrauchsgüter für die Haushaltsführung
05.6.2Dienstleistungen für die Haushaltsführung
05.6.2.1Dienstleistungen von bezahltem Hauspersonal
05.6.2.2Reinigungsdienstleistungen
05.6.2.3Miete von Gütern für die Haushaltsführung
05.6.2.9Andere Dienstleistungen für die Haushaltsführung
06Gesundheitswesen
06.1Medizinische Erzeugnisse, Geräte und Ausrüstungen
06.1.1Pharmazeutische Erzeugnisse (ohne solche für Tiere)
06.1.1.0Pharmazeutische Erzeugnisse (ohne solche für Tiere)
06.1.2Andere medizinische Erzeugnisse
06.1.2.1Schwangerschaftstests und mechanische Empfängnisverhütungsmittel
06.1.2.9Andere medizinische Erzeugnisse, a.n.g.
06.1.3Therapeutische Geräte und Ausrüstungen
06.1.3.1Brillen und Kontaktlinsen
06.1.3.2Hörgeräte
06.1.3.3Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen
06.1.3.9Andere therapeutische Geräte und Ausrüstungen
06.2Ambulante Gesundheitsdienstleistungen
06.2.1Ärztliche Dienstleistungen
06.2.1.1Allgemeinmedizinische Dienstleistungen
06.2.1.2Fachärztliche Dienstleistungen
06.2.2Zahnärztliche Dienstleistungen
06.2.2.0Zahnärztliche Dienstleistungen
06.2.3Dienstleistungen nichtärztlicher Gesundheitsberufe
06.2.3.1Dienstleistungen von medizinischen Laboratorien und Röntgenzentren
06.2.3.2Medizinische Bäder, Physiotherapie, Krankentransporte und Miete von therapeutischen Geräten
06.2.3.9Andere Dienstleistungen von nichtärztlichem Personal
06.3Stationäre Gesundheitsdienstleistungen
06.3.0Stationäre Gesundheitsdienstleistungen
06.3.0.0Stationäre Gesundheitsdienstleistungen
07Verkehr
07.1Kauf von Fahrzeugen
07.1.1Personenkraftwagen
07.1.1.1Neue Personenkraftwagen
07.1.1.2Gebrauchte Personenkraftwagen
07.1.2Krafträder
07.1.2.0Krafträder
07.1.3Fahrräder
07.1.3.0Fahrräder
07.1.4Von Tieren gezogene Fahrzeuge
07.1.4.0Von Tieren gezogene Fahrzeuge
07.2Waren und Dienstleistungen für den Betrieb von Fahrzeugen
07.2.1Ersatzteile und Zubehör für Fahrzeugen
07.2.1.1Reifen
07.2.1.2Einzel- und Ersatzteile für Fahrzeuge
07.2.1.3Zubehör für Fahrzeuge
07.2.2Kraft- und Schmierstoffe für Fahrzeuge
07.2.2.1Dieselkraftstoff
07.2.2.2Benzin
07.2.2.3Andere Kraftstoffe für Fahrzeuge
07.2.2.4Schmierstoffe
07.2.3Wartung und Reparatur von Fahrzeugen
07.2.3.0Wartung und Reparatur von Fahrzeugen
07.2.4Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Fahrzeugen
07.2.4.1Miete von Garagen oder Parkplätzen und Fahrzeugen ohne Fahrer
07.2.4.2Straßenbenutzungsgebühren und Parkgebühren
07.2.4.3Fahrschulunterricht und Verkehrstauglichkeitstests
07.3Verkehrsdienstleistungen
07.3.1Personenbeförderung im Schienenverkehr
07.3.1.1Personenbeförderung im Eisenbahnverkehr
07.3.1.2Personenbeförderung mit U-Bahnen und Straßenbahnen
07.3.2Personenbeförderung im Straßenverkehr
07.3.2.1Personenbeförderung mit Omnibussen und Reisebussen
07.3.2.2Personenbeförderung mit Taxis und Mietwagen mit Fahrer
07.3.3Personenbeförderung im Luftverkehr
07.3.3.1Inlandsflüge
07.3.3.2Internationale Flüge
07.3.4Personenbeförderung im See- und Binnenschiffsverkehr
07.3.4.1Personenbeförderung mit See- und Küstenschiffen
07.3.4.2Personenbeförderung im Binnenschiffsverkehr
07.3.5Kombinierter Personenbeförderungsleistungen
07.3.5.0Kombinierter Personenbeförderungsleistungen
07.3.6Ausgaben für andere Verkehrsdienstleistungen
07.3.6.1Beförderung mit Seilbahnen und Sesselliften
07.3.6.2Umzugs- und Lagerungsleistungen
07.3.6.9Andere Ausgaben für Verkehrsdienstleistungen, a.n.g.
08Postdienste und Telekommunikation
08.1Brief- und Paketdienstleistungen
08.1.0Brief- und Paketdienstleistungen
08.1.0.1Briefdienstleistungen
08.1.0.9Paketdienstleistungen
08.2Telefone und andere Geräte für die Kommunikation
08.2.0Telefone und andere Geräte für die Kommunikation
08.2.0.1Festnetztelefone
08.2.0.2Mobiltelefone
08.2.0.3Andere Geräte für die Kommunikation
08.2.0.4Reparatur von Telefonen und anderen Geräten für die Kommunikation
08.3Telekommunikationsdienstleistungen
08.3.0Telekommunikationsdienstleistungen
08.3.0.1Drahtgebundene Telekommunikationsdienstleistungen
08.3.0.2Drahtlose Telekommunikationsdienstleitungen (Mobilfunk)
08.3.0.3Zugang zu Onlinediensten und zum Internet
08.3.0.4Kombinierte Telekommunikationsdienstleitungen
08.3.0.5Andere Telekommunikationsdienstleitungen
09Freizeit, Unterhaltung und Kultur
09.1Audiovisuelle, fotografische und Informationsverarbeitungsgeräte und Zubehör
09.1.1Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild
09.1.1.1Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton
09.1.1.2Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bildern
09.1.1.3Tragbare Ton- und Bildgeräte
09.1.1.9Andere Geräte für Empfang, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild
09.1.2Foto- und Filmausrüstung, optische Geräte und Zubehör
09.1.2.1Kameras
09.1.2.2Zubehör für Foto- und Filmausrüstung
09.1.2.3Optische Geräte
09.1.3Informationsverarbeitungsgeräte
09.1.3.1Personal Computer
09.1.3.2Zubehör für Informationsverarbeitungsgeräte
09.1.3.3Computersoftware
09.1.3.4Rechner und andere Informationsverarbeitungsgeräte
09.1.4Ton-, Bild- und andere Datenträger
09.1.4.1Bespielte Ton-, Bild- und andere Datenträger
09.1.4.2Unbespielte Ton-, Bild- und andere Datenträger
09.1.4.9Andere Ton-, Bild- und Datenträger
09.1.5Reparatur von Geräten für Audiovision, Fotografie und Informationsverarbeitung
09.1.5.0Reparatur von Geräten für Audiovision, Fotografie und Informationsverarbeitung
09.2Andere größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeit und Kultur (einschl. Reparaturen)
09.2.1Größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten im Freien
09.2.1.1Wohnmobile, Campingwagen und andere Anhänger
09.2.1.2Sportflugzeuge, Segelflugzeuge, Drachenflieger und Heißluftballone
09.2.1.3Boote, Außenbordmotoren und Ausrüstung von Booten
09.2.1.4Pferde und Ponys sowie Gespannfahrzeuge und Zubehör dafür
09.2.1.5Andere größere Gebrauchsgüter für Freizeit und Sport im Freien
09.2.2Musikinstrumente und größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten in Räumen
09.2.2.1Musikinstrumente
09.2.2.2Größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeitaktivitäten in Räumen
09.2.3Wartung und Reparatur von anderen größeren langlebigen Gebrauchsgütern für Freizeitgestaltung und Kultur
09.2.3.0Wartung und Reparatur von anderen größeren langlebigen Gebrauchsgütern für Freizeitgestaltung und Kultur
09.3Andere Freizeitartikel und -geräte, Gartenartikel und Heimtiere
09.3.1Spiele, Spielzeug und Hobbywaren
09.3.1.1Spiele und Hobbywaren
09.3.1.2Spielzeug und Festartikel
09.3.2Geräte und Ausrüstungen für Sport, Camping und Erholung im Freien und in Räumen
09.3.2.1Geräte und Ausrüstungen für Sport
09.3.2.2Geräte und Ausrüstungen für Camping und Erholung im Freien
09.3.2.3Reparatur von Geräten und Ausrüstungen für Sport, Camping und Erholung im Freien
09.3.3Gartenerzeugnisse und Verbrauchsgüter für die Gartenpflege, Pflanzen und Blumen
09.3.3.1Güter für die Gartenpflege
09.3.3.2Pflanzen und Blumen
09.3.4Haustiere und Haustierartikel
09.3.4.1Kauf von Haustieren
09.3.4.2Güter für Haustiere
09.3.5Veterinär- und andere Dienstleistungen für Haustiere
09.3.5.0Veterinär- und andere Dienstleistungen für Haustiere
09.4Freizeit- und Kulturdienstleistungen
09.4.1Sport-, Freizeit- und Erholungsdienstleistungen
09.4.1.1Besuch von Sport- und Erholungsveranstaltungen
09.4.1.2Teilnahme an Sport- und Erholungsveranstaltungen
09.4.2Kulturdienstleistungen
09.4.2.1Kinos, Theater, Konzerthallen
09.4.2.2Museen, Kunstgalerien, zoologische und botanische Gärten
09.4.2.3Fernseh- und Rundfunkgebühren, Abonnementsgebühren
09.4.2.4Miete von Kulturgütern und -zubehör
09.4.2.5Dienstleistungen von Fotografen
09.4.2.9Andere Kulturdienstleistungen
09.4.3Glücksspiele
09.4.3.0Glücksspiele
09.5Zeitungen, Bücher und Schreibwaren
09.5.1Bücher
09.5.1.1Unterhaltungsliteratur
09.5.1.2Lehrbücher
09.5.1.3Andere Bücher
09.5.1.4Buchbinderei und Download von E-Books
09.5.2Zeitungen und Zeitschriften
09.5.2.1Zeitungen
09.5.2.2Zeitschriften und periodische Druckschriften
09.5.3Andere Druckerzeugnisse
09.5.3.0Andere Druckerzeugnisse
09.5.4Andere Schreibwaren und Zeichenmaterial
09.5.4.1Papierwaren
09.5.4.9Sonstige Schreibwaren und sonstiges Zeichenmaterial
09.6Pauschalreisen
09.6.0Pauschalreisen
09.6.0.1Pauschalreisen im Inland
09.6.0.2Pauschalreisen im Ausland
10Bildungswesen
10.1Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen des Elementar- und Primarbereichs
10.1.0Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen des Elementar- und Primarbereichs
10.1.0.1Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen des Elementarbereichs
10.1.0.2Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen des Primarbereichs
10.2Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen des Sekundarbereichs
10.2.0Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen des Sekundarbereichs
10.2.0.0Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen des Sekundarbereichs
10.3Dienstleistungen des postsekundaren, nicht-tertiären Bildungsbereichs
10.3.0Dienstleistungen des postsekundaren, nicht-tertiären Bildungsbereichs
10.3.0.0Dienstleistungen des postsekundaren, nicht-tertiären Bildungsbereichs
10.4Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen des Tertiärbereichs
10.4.0Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen des Tertiärbereichs
10.4.0.0Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen des Tertiärbereichs
10.5Dienstleistungen nicht einstufbarer Bildungseinrichtungen
10.5.0Dienstleistungen nicht einstufbarer Bildungseinrichtungen
10.5.0.0Dienstleistungen nicht einstufbarer Bildungseinrichtungen
11Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen
11.1Gaststättendienstleistungen
11.1.1Restaurants, Cafés, Straßenverkauf und ähnliches
11.1.1.1Restaurants, Cafés und Tanzlokale
11.1.1.2Schnellrestaurants und Betriebe, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen verkaufen
11.1.2Kantinen, Mensen
11.1.2.0Kantinen, Mensen
11.2Beherbergungsdienstleistungen
11.2.0Beherbergungsdienstleistungen
11.2.0.1Hotels, Motels, Gasthöfe und ähnliche Beherbergungsdienstleistungen
11.2.0.2Ferienzentren, Campingplätze, Jugendherbergen und ähnliche Beherbergungsdienstleistungen
11.2.0.3Beherbergungsdienstleistungen von anderen Einrichtungen
12Andere Waren und Dienstleistungen
12.1Körperpflege
12.1.1Friseur- und Kosmetiksalons sowie andere Einrichtungen für die Körperpflege
12.1.1.1Friseurleistungen für Männer und Kinder
12.1.1.2Friseurleistungen für Frauen
12.1.1.3Körperpflege- und Kosmetikbehandlungen
12.1.2Elektrische Geräte für die Körperpflege
12.1.2.1Elektrische Geräte für die Körperpflege
12.1.2.2Reparatur von elektrischen Geräten für die Körperpflege
12.1.3Andere Geräte, Artikel und Erzeugnisse für die Körperpflege
12.1.3.1Nichtelektrische Geräte für die Körperpflege
12.1.3.2Verbrauchsgüter für die Körperpflege, Wellness- und Esotherikprodukte, Duft- und Schönheitserzeugnisse
12.2Dienstleistungen der Prostitution
12.2.0Dienstleistungen der Prostitution
12.2.0.0Dienstleistungen der Prostitution
12.3Persönliche Gebrauchsgegenstände, a.n.g.
12.3.1Schmuck und Uhren
12.3.1.1Schmuck
12.3.1.2Uhren
12.3.1.3Reparaturen an Schmuck und Uhren
12.3.2Andere persönliche Gebrauchsgegenstände
12.3.2.1Reiseartikel und andere Täschnerwaren
12.3.2.2Ausstattung für Babys
12.3.2.3Reparatur von Reiseartikeln und anderen Täschnerwaren sowie Ausstattungen für Babys
12.3.2.9Andere persönliche Gebrauchsgegenstände, a.n.g.
12.4Dienstleistungen sozialer Einrichtungen
12.4.0Dienstleistungen sozialer Einrichtungen
12.4.0.1Kinderbetreuung
12.4.0.2Alten- und Behindertenheime
12.4.0.3Dienstleistungen der häuslichen Alten- und Behindertenpflege
12.4.0.4Beratungen
12.5Versicherungsdienstleistungen
12.5.1Dienstleistungen der Lebensversicherungen
12.5.1.0Dienstleistungen der Lebensversicherungen
12.5.2Versicherungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung
12.5.2.0Versicherungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung
12.5.3Versicherungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Gesundheit
12.5.3.1Gesetzliche Krankenversicherungsdienstleistungen
12.5.3.2Private Versicherungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Gesundheit
12.5.4Versicherungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkehr
12.5.4.1Versicherungsdienstleistungen im Zusammenhang mit privaten Verkehrsmitteln
12.5.4.2Reiseversicherungen
12.5.5Andere Versicherungsdienstleistungen
12.5.5.0Andere Versicherungsdienstleistungen
12.6Finanzdienstleistungen, a.n.g.
12.6.1Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt
12.6.1.0Bankdienstleistungen gegen unterstelltes Entgelt
12.6.2Andere Finanzdienstleistungen, a.n.g.
12.6.2.1Bank- und Sparkassengebühren
12.6.2.2Gebühren und Leistungsentgelte für Dienstleistungen von Kreditvermittlern, Finanzanlagen- und Steuerberatern
12.7Andere Dienstleistungen, a.n.g.
12.7.0Andere Dienstleistungen, a.n.g.
12.7.0.1Verwaltungsgebühren
12.7.0.2Rechtsberatungskosten, Rechtsanwalts- und Notargebühren
12.7.0.3Bestattungsdienste
12.7.0.4Andere Gebühren und Dienstleistungen

.

EntsprechungstabelleAnhang II


Verordnung (EG) Nr. 2494/95Diese Verordnung
Artikel 1Artikel 1
Artikel 2 Buchstabe aArtikel 2 Nummer 6
Artikel 2 Buchstabe b-
Artikel 2 Buchstabe c-
Artikel 3Artikel 3 Absätze 3 und 10
Artikel 4Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe bArtikel 5 Absätze 5 und 6
Artikel 5 Absatz 3Artikel 4 Absatz 4
Artikel 6Artikel 5 Absätze 1 und 2
Artikel 7Artikel 5 Absatz 3
Artikel 8Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4
Artikel 9Artikel 3 Absätze 1, 2 und 6
Artikel 10Artikel 7 Absatz 1
Artikel 11-
Artikel 12Artikel 9 Absatz 2
Artikel 13-
Artikel 14Artikel 11
Artikel 15-
Artikel 16Artikel 13


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