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Regelwerk, EU 2016, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Festlegung (gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ) der Einzelheiten der Konformitätserklärung für das Inverkehrbringen von Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, und der Überprüfung durch einen unabhängigen Prüfer

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 146 vom 03.06.2016 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 dürfen Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, in Verkehr gebracht werden, wenn die in die Einrichtungen gefüllten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe im Rahmen des Quotensystems gemäß Kapitel IV der Verordnung berücksichtigt sind. Beim Inverkehrbringen von vorbefüllten Einrichtungen müssen die Hersteller und Einführer der Einrichtungen dokumentieren, dass diese Anforderung erfüllt ist, und stellen diesbezüglich eine Konformitätserklärung aus.

(2) Bei der Ausstellung der Konformitätserklärungen und bei der Dokumentierung sind die verschiedenen Optionen und Möglichkeiten zu berücksichtigen, die den Herstellern und Einführern offen stehen, um Konformität zu gewährleisten. Diese Optionen betreffen das Inverkehrbringen von mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllten Einrichtungen im Rahmen einer Genehmigung gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, von Einrichtungen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, die zuvor in Gebinden in Verkehr gebracht, anschließend wieder ausgeführt und außerhalb der Union in die Einrichtung gefüllt wurden, und von Einrichtungen, die in der Union mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt wurden. Je nach Art der von ihnen ausgeführten Tätigkeiten müssen die Einführer und Hersteller verschiedene Arten von Dokumenten vorlegen.

(3) Um zu gewährleisten, dass Konformitätserklärungen auf Basis von Genehmigungen gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 glaubhaft sind, sollte sichergestellt werden, dass diese Genehmigungen zurückverfolgt werden können. Für diesen Zweck sollten diese Genehmigungen ordnungsgemäß in dem gemäß Artikel 17 der Verordnung eingerichteten Register registriert werden.

(4) Als Richtschnur für die in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vorgesehene Überprüfung der Konformitätserklärung und der zugrunde liegenden Dokumentation durch einen Dritten sollten der Umfang dieser Überprüfung und die Modalitäten der Vorlage der Prüfdokumente festgelegt werden.

(5) Der Kohärenz halber müssen die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ab denselben Zeitpunkten gelten.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Konformitätserklärung

(1) Die Einführer und die Hersteller von mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen (im Folgenden die "Einrichtungen") stellen die Konformitätserklärung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nach dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung aus. Die Konformitätserklärung wird von einem gesetzlichen Vertreter des Herstellers oder Einführers der Einrichtungen unterzeichnet.

(2) Bei Einfuhren von Einrichtungen gemäß Artikel 1 stellt der Einführer sicher, dass den Zollbehörden zum Zeitpunkt der Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union eine Abschrift der Konformitätserklärung vorliegt.

(3) Eine Konformitätserklärung kann nur dann auf eine Genehmigung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verweisen, wenn die Genehmigung ordnungsgemäß in dem Register gemäß Artikel 17 der Verordnung registriert wurde.

Artikel 2 Dokumentation

(1) Bei jedem Inverkehrbringen bewahren die Hersteller von Einrichtungen, die in der Union mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt wurden, gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 die folgenden Unterlagen auf:

  1. die Konformitätserklärung;
  2. eine Liste der Einrichtungen mit Angabe der Art der in der jeweiligen Einrichtung enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe und deren Gesamtmenge je Art (in kg); diese Liste ist nicht erforderlich, wenn der Hersteller nachweisen kann, dass die in der Einrichtung enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe vor dem Befüllen in Verkehr gebracht wurden;
  3. soweit die fluorierten Kohlenwasserstoffe von einem anderen Unternehmen in der Union geliefert wurden: den Lieferschein oder die Rechnung für die entsprechenden, zuvor in der Union in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe;
  4. soweit die in den Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe vor ihrem Einfüllen in die Einrichtungen von deren Hersteller eingeführt und in der Union in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden: die entsprechenden Zollpapiere, aus denen hervorgeht, dass die in den Einrichtungen enthaltene Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt wurde;
  5. soweit die in den Einrichtungen enthaltenen fluorierten Kohlenwasserstoffe von dem Hersteller eingeführt, vor ihrem Einfüllen in die Einrichtung aber nicht in der Union in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden: den Nachweis, dass die entsprechenden Zollverfahren für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der betreffenden Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe bei Inverkehrbringen der Einrichtung abgeschlossen waren;
  6. soweit die in den Einrichtungen enthaltenen fluorierten Kohlenwasserstoffe von dem Hersteller der Einrichtungen erzeugt und in der Union in die Einrichtung gefüllt wurden: einen Nachweis für die Menge der in den Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe.

(2) Für alle Einrichtungen, die Gegenstand einer Zollanmeldung für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union sind, bewahren die Einführer der Einrichtungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 die folgenden Unterlagen auf:

  1. die Konformitätserklärung;
  2. eine Liste der in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Einrichtungen mit folgenden Angaben:
    1. Modell,
    2. Zahl der Einheiten je Modell,
    3. Identifizierung der Art der in jedem Modell enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe,
    4. Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe in jeder Einheit, gerundet auf das nächste Gramm,
    5. Gesamtmenge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe in Kilogramm und in Tonnen CO2-Äquivalent;
  3. die Zollanmeldung für die Überführung der Einrichtungen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union,
  4. soweit die in den Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in der Union in Verkehr gebracht, anschließend ausgeführt und außerhalb der Union in die Einrichtungen gefüllt wurden: einen Lieferschein oder eine Rechnung sowie eine Erklärung des Unternehmens, das die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in Verkehr gebracht hatte, aus der hervorgeht, dass die Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe als in der Union in Verkehr gebracht gemeldet wurde oder gemeldet wird und nicht gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Abschnitt 5C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission 2 als im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 direkt zur Ausfuhr geliefert gemeldet wurde oder gemeldet wird.

Artikel 3 Überprüfung

(1) Der unabhängige Prüfer gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 überprüft die Dokumente und Konformitätserklärung(en) des Einführers der Einrichtungen auf Folgendes:

  1. die Übereinstimmung der Konformitätserklärung(en) und der diesbezüglichen Dokumente mit den gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und den Abschnitten 11, 12 und 13 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 übermittelten Berichten;
  2. die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den Konformitätserklärungen und den diesbezüglichen Dokumenten auf der Grundlage der Aufzeichnungen des Unternehmens zu den entsprechenden Vorgängen;
  3. soweit ein Einführer von Einrichtungen auf eine Genehmigung gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verweist: das Vorliegen einer ausreichenden Zahl von Genehmigungen durch den Abgleich der Daten in dem Register gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 mit Dokumenten über den Nachweis des Inverkehrbringens;
  4. soweit die in den Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in der Union in Verkehr gebracht, anschließend ausgeführt und außerhalb der Union in die Einrichtung gefüllt wurden: das Vorliegen der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d vorgesehenen Erklärung des Unternehmens, das die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in Verkehr bringt, für die entsprechenden Mengen.

(2) Der unabhängige Prüfer stellt nach der Überprüfung im Einklang mit Absatz 1 ein Prüfdokument mit seinen Feststellungen aus. Dieses Dokument umfasst eine Erklärung über das Maß der Richtigkeit der betreffenden Dokumente und Erklärungen.

Artikel 4 Vorlage von Prüfdokumenten

Der Einführer von Einrichtungen legt das Prüfdokument gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung bis zum 31. März jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr über das gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 zur Verfügung gestellte Datenübermittlungstool vor und gibt in dem Tool die Feststellungen des Prüfers zum Maß der Richtigkeit der betreffenden Dokumente und Erklärungen an.

Artikel 5 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 1 und 2 gelten allerdings ab dem 1. Januar 2017 und die Artikel 3 und 4 ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 2016

1) ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Festlegung von Form und Art der Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase (ABl. Nr. L 318 vom 05.11.2014 S. 5).

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Erklärung der Konformität mit Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 1Anhang


Das Unternehmen [Name des Unternehmens, USt.-Identifikationsnummer und - bei Einführern von Einrichtungen - Registriernummer im F-Gas-Portal einfügen] erklärt unter eigener Verantwortung, dass beim Inverkehrbringen von ihm in die Union eingeführter oder in der Union hergestellter vorbefüllter Einrichtungen die darin enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe im Rahmen des Quotensystems der Union gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 berücksichtigt werden, denn

[Zutreffendes bitte ankreuzen; Anrechnung auf die Quote gilt bei Ankreuzen einer oder mehrerer der nachstehenden Optionen als erwiesen]

[ ] A.zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr verfügt es für die in den Einrichtungen enthaltene Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe über die gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 erteilte(n) und in dem Register gemäß Artikel 17 der Verordnung registrierte(n) Genehmigung(en) zur Nutzung der für Hersteller oder Einführer teilfluorierter Kohlenwasserstoffe vorgesehenen Quote gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014.
[ ] B.[nur für Einführer von Einrichtungen] die in den Einrichtungen enthaltenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe wurden in der Union in Verkehr gebracht, anschließend ausgeführt und außerhalb der Union in die Einrichtungen gefüllt, und das Unternehmen, das die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe in Verkehr gebracht hatte, gab eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass die Menge teilfluorierter Kohlenwasserstoffe als in der Union in Verkehr gebracht gemeldet wurde oder gemeldet wird und nicht gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Abschnitt 5C des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission 2 als im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 direkt zur Ausfuhr geliefert gemeldet wurde oder gemeldet wird.
[ ] C.[nur für in der Union hergestellte Einrichtungen] die in die Einrichtungen gefüllten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe wurden von einem Hersteller oder Einführer teilfluorierter Kohlenwasserstoffe vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verkehr gebracht.
[Name und Funktion des gesetzlichen Vertreters]

[Unterschrift des gesetzlichen Vertreters]

[Datum]

1) Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195).

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Festlegung von Form und Art der Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase (ABl. Nr. L 318 vom 05.11.2014 S. 5).

UWS Umweltmanagement GmbHENDE