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Regelwerk, EU 2016, Allgemeines - EU Bund

Beschluss (EU) 2016/971 des Rates vom 17. Juni 2016 über den Abschluss eines Übereinkommens in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA) im Namen der Europäischen Union

(ABl. Nr. L 161 vom 18.06.2016 S. 2)



zur Erklärung über die Ausweitung des ITA

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die "Ministererklärung über den Handel mit Waren der Informationstechnologie", allgemein auch bekannt als das Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie (ITA) wurde am 13. Dezember 1996 in Singapur verabschiedet. Absatz 3 des Anhangs des ITA legt fest, dass die Teilnehmer unter der Schirmherrschaft des Welthandelsorganisations(WTO)-Rates für Warenverkehr regelmäßig zusammenkommen müssen, um den Geltungsbereich der Anhänge zu überprüfen und durch Konsens zu beschließen, ob es angemessen ist, die Anlagen des Anhangs zu ändern, um aufgrund der technischen Entwicklung, der Erfahrungen bei der Anwendung der Zollzugeständnisse oder der Änderungen der HS-Nomenklatur neue Waren zu ergänzen.

(2) Der Rat ermächtigte die Kommission am 8. Juli 2009 zu Verhandlungen über eine Überprüfung des ITA hinsichtlich der Ausweitung seines Warenerfassungsbereichs zur Berücksichtigung technischer Entwicklungen und der Konvergenz.

(3) Die Kommission hat die Verhandlungen über die Ausweitung des ITA im Benehmen mit dem nach Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags eingesetzten Sonderausschuss geführt.

(4) Am 28. Juli 2015 gaben die Verhandlungsteilnehmer eine Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (im Folgenden "Erklärung über die Ausweitung des ITA") heraus, in der die Ergebnisse der Verhandlungen festgehalten sind.

(5) Während der 10. Ministerkonferenz der WTO vom 15. bis 18. Dezember 2015 in Nairobi gaben die Teilnehmer eine Ministererklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie vom 16. Dezember 2015 (WT/MIN 15/25) (im Folgenden "Ministererklärung") heraus, durch die die Erklärung über die Ausweitung des ITA gemäß Absatz 9 des ITA gebilligt und zur Annahme geöffnet wird. In der Ministererklärung wird ferner die Zustimmung der Verhandlungsteilnehmer zu den Zeitplanentwürfen festgehalten, die jeder Teilnehmer nach Absatz 5 der Erklärung über die Ausweitung des ITA eingereicht hat und die im WTO-Dokument G/MA/W/117 enthalten sind.

(6) Das Übereinkommen in Form einer Erklärung über die Ausweitung des ITA sollte im Namen der Union zusammen mit dem Zeitplan der EU und den von anderen Verhandlungsteilnehmern vorgelegten Zeitplänen genehmigt werden, die im WTO-Dokument G/MA/W/117 enthalten sind.

(7) Gemäß der Erklärung über die Ausweitung des ITA sollte die Union bei der WTO die erforderlichen Änderungen an ihrem Zeitplan im Anhang zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 (GATT 1994) entsprechend der Aufstellung im Unionszeitplan CLXXIII (G/MA/TAR/RS/357/corr.1) einreichen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Erklärung über die Ausweitung des ITA und die gemäß Absatz 5 der ersten Erklärung eingereichten Zeitpläne werden im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut der Erklärung über die Ausweitung des ITA und ihrer Anlagen ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission wird ermächtigt, bei der WTO die notwendigen Änderungen am Zeitplan der Union im Anhang zum GATT 1994 entsprechend der Aufstellung im Unionszeitplan CLXXIII (G/MA/TAR/RS/357/corr.1) einzureichen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die in Absatz 9 der Erklärung über die Ausweitung des ITA 2 vorgesehene Annahmeurkunde im Namen der Union zu hinterlegen.

Artikel 4

Die Erklärung über die Ausweitung des Abkommens ist nicht so auszulegen, als begründe sie Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder eines Mitgliedstaats unmittelbar geltend gemacht werden können.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2016.

1) Zustimmung vom 8. Juni 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) Der Tag des Inkrafttretens der Erklärung wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE