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Verordnung (EU) 2016/1017 der Kommission vom 23. Juni 2016 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich anorganischer Ammoniumsalze
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 166 vom 24.06.2016 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 14. August 2013 teilte die Französische Republik der Kommission, der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") und den anderen Mitgliedstaaten gemäß der Schutzklausel nach Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 mit, dass sie am 21. Juni 2013 eine vorläufige Maßnahme 2 beschlossen hatte, um die Öffentlichkeit vor der Exposition gegenüber Ammoniak zu schützen, das aus in Gebäuden verwendeten Isoliermaterialien aus Zellstoffwatte, denen Ammoniumsalze zugesetzt sind, freigesetzt wird.
(2) Die vorläufige Maßnahme wurde bis zum 14. Oktober 2016 durch den Durchführungsbeschluss 2013/505/EU der Kommission 3 zugelassen, der gemäß Artikel 129 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erlassen wurde.
(3) Im Einklang mit Artikel 129 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 leitete die Französische Republik das Beschränkungsverfahren ein, indem sie der Agentur am 18. Juni 2014 ein Dossier nach Anhang XV vorlegte.
(4) In dem Dossier nach Anhang XV 4 wird eine Beschränkung anorganischer Ammoniumsalze vorgeschlagen, die Zellstoffisoliermaterial als Flammschutzmittel zugesetzt werden, da sie unter bestimmten Bedingungen zur Emission von Ammoniakgas führen. In dem Dossier wird vorgeschlagen, einen Grenzwert von 3 ppm für die Emission von Ammoniak aus mit anorganischen Ammoniumsalzen behandeltem Zellstoffisoliermaterial festzusetzen, dafür aber keinen Grenzwert für den Gehalt an Ammoniumsalzen in Zellstoffisoliermaterial. In dem Dossier wurde nachgewiesen, dass Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind.
(5) Am 3. März 2015 nahm der von der Agentur eingerichtete Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) eine Stellungnahme über die im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagene Beschränkung an und kam darin zu dem Schluss, dass die Freisetzung von Ammoniak aus Zellstoffisoliermaterialgemischen und -erzeugnissen eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, gegen die vorzugehen ist. Der RAC stellte ferner fest, dass es sich bei der vorgeschlagenen Beschränkung in der vom RAC abgeänderten Form um die am besten geeignete unionsweite Maßnahme zur wirksamen Minderung der festgestellten Gefahren handelt.
(6) Der RAC schlug vor, dass die Beschränkung für das Inverkehrbringen von anorganische Ammoniumsalze enthaltendem Zellstoffisoliermaterial - und zwar sowohl für derartige Gemische als auch Erzeugnisse - gelten soll. Nach der Empfehlung des RAC sind die Lieferanten von Zellstoffisoliermaterialgemischen verpflichtet, entlang der Lieferkette bis hin zum Endverwender (gewerbliche Anwender und Verbraucher) die höchstzulässige Beladungsrate 5 des Zellstoffisoliermaterialgemisches mitzuteilen, das bei dem vor dem Inverkehrbringen durchgeführten Test verwendet wurde, um - beispielsweise durch den Gemischen beigefügte Unterlagen oder durch Kennzeichnung - die Erfüllung der Auflagen nachzuweisen. Durch die Beschränkung sollte auch vorgeschrieben sein, dass die vom Lieferanten mitgeteilte höchstzulässige Beladungsrate bei der Verwendung der Zellstoffisoliermaterialgemische durch nachgeschaltete Anwender nicht überschritten wird, sodass die Ammoniakemissionen nicht über dem Niveau liegen, das bei den vor der Markteinführung durchgeführten Tests festgestellt wurde. Der RAC empfahl auch, dass Zellstoffisoliermaterialgemische, die nur für die Herstellung von Zellstoffisoliermaterialerzeugnissen verwendet werden, ausnahmsweise nicht den Emissionsgrenzwert für Ammoniak einhalten müssen, da das daraus produzierte Erzeugnis selbst beim Inverkehrbringen oder der Verwendung dem Emissionsgrenzwert entsprechen muss.
(7) Am 10. Juni 2015 nahm der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) der Agentur eine Stellungnahme über die im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagene Beschränkung an, wonach es sich bei der vorgeschlagenen Beschränkung in der vom SEAC abgeänderten Form um die - hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit ihrer sozioökonomischen Vorteile gegenüber ihren sozioökonomischen Kosten - am besten geeignete unionsweite Maßnahme gegen die festgestellten Gefahren handelt.
(8) Der SEAC kam zu dem Schluss, dass den Wirtschaftsteilnehmern zwei Jahre und nicht ein Jahr, wie im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagen wurde, eingeräumt werden sollten, damit sie über ausreichend Zeit verfügen und damit gewährleisten können, dass die Emissionen von Ammoniak aus anorganische Ammoniumsalze enthaltendem Zellstoffisoliermaterial unter dem angegebenen Grenzwert liegen.
(9) Der RAC und der SEAC vereinbarten mit der Französischen Republik, dass für mit anorganischen Ammoniumsalzen behandeltes Zellstoffisoliermaterial für die Verwendung im Freien keine Ausnahme gewährt werden sollte.
(10) Das bei der Agentur bestehende Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung wurde während des Beschränkungsverfahrens konsultiert, und seine Empfehlungen wurden berücksichtigt.
(11) Am 25. Juni 2015 übermittelte die Agentur die Stellungnahmen von RAC und SEAC 6 an die Kommission. Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass mit anorganischen Ammoniumsalzen behandeltes Zellstoffisoliermaterial eine unannehmbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, wenn die Emission von Ammoniak eine Konzentration von 3 ppm unter den angegebenen Testbedingungen erreicht oder überschreitet.
(12) Derzeit gibt es keine spezifische Methode, nach der die Emission von Ammoniak aus mit anorganischen Ammoniumsalzen behandeltem Zellstoffisoliermaterial gemessen wird. Daher sollte eine bestehende Testmethode, die technische Spezifikation CEN/TS 16516, so angepasst werden, dass bis zur Entwicklung einer eigenen Methode damit festgestellt werden kann, ob die Beschränkung anorganischer Ammoniumsalze eingehalten wird.
(13) Den Interessenträgern sollte genügend Zeit dafür eingeräumt werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit bei der Verwendung anorganischer Ammoniumsalze in Isoliermaterialien aus Zellstoff sichergestellt ist, dass die Ammoniakemissionen den angegebenen Grenzwert nicht überschreiten. Die Anwendung der Beschränkung anorganischer Ammoniumsalze sollte daher aufgeschoben werden. In einem Mitgliedstaat, in dem bereits nationale Maßnahmen zur Beschränkung von Ammoniumsalzen in Zellstoffisoliermaterial gelten, welche von der Kommission im Kontext des REACH-Schutzklauselverfahrens zugelassen wurden, sollte die Beschränkung im Interesse der Kontinuität und der Rechtssicherheit jedoch unmittelbar bei Inkrafttreten dieser Verordnung gelten.
(14) Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.
(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juni 2016
2) Journal Officiel de la République Française, 3. Juli 2013, "Erlass vom 21. Juni 2013 zum Verbot des Inverkehrbringens, der Einfuhr, des Verkaufs und des Handels sowie der Herstellung von Isoliermaterialien aus Zellstoffwatte mit zugesetzten Ammoniumsalzen". Der Entwurf des Erlasses wurde der Kommission erstmals gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften vorgelegt.
3) Durchführungsbeschluss 2013/505/EU der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Zulassung der von der Französischen Republik nach Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ergriffenen vorläufigen Maßnahme zur Beschränkung der Verwendung von Ammoniumsalzen in Isoliermaterialien aus Zellstoffwatte (ABl. Nr. L 275 vom 16.10.2013 S. 52).
4) http://echa.europa.eu/documents/10162/999a106c-6baf-48c7-8764-0c55576a2517
5) Die (z.B. in kg/m2 angegebene) Belastungsrate des Zellstoffisoliermaterials wird als Dicke (z.B. in m angegeben) und Dichte (z.B. in kg/m3 angegeben) ausgedrückt.
6) http://echa.europa.eu/documents/10162/522a9f94-058a-4bef-9818-f265a1d2d64d
Anhang |
"65. Anorganische Ammoniumsalze | 1. Dürfen weder in Zellstoffisoliermaterialgemischen noch in Zellstoffisoliermaterialerzeugnissen nach dem 14. Juli 2018 in Verkehr gebracht oder verwendet werden, es sei denn, die Emission von Ammoniak aus diesen Gemischen oder Erzeugnissen führt zu einer Volumenkonzentration von weniger als 3 ppm (2,12 mg/m3) unter den in Absatz 4 beschriebenen Testbedingungen.
Ein Lieferant eines Gemisches für Isoliermaterial aus Zellstoff, das anorganische Ammoniumsalze enthält, informiert den Abnehmer oder Verbraucher über die höchstzulässige Beladungsrate des Zellstoffisoliermaterialgemisches, die in Dicke und Dichte angegeben wird. Ein nachgeschalteter Anwender eines anorganische Ammoniumsalze enthaltenden Zellstoffisoliermaterialgemisches stellt sicher, dass die vom Lieferanten mitgeteilte höchstzulässige Beladungsrate nicht überschritten wird. 2. Abweichend davon gilt Absatz 1 weder für das Inverkehrbringen von Zellstoffisoliermaterialgemischen, die nur für die Herstellung von Zellstoffisoliermaterialerzeugnissen verwendet werden, noch für die Verwendung dieser Gemische bei der Herstellung von Zellstoffisoliermaterialerzeugnissen. 3. Falls in einem Mitgliedstaat am 14. Juli 2016 nationale vorläufige Maßnahmen bestehen, die von der Kommission gemäß Artikel 129 Absatz 2 Buchstabe a zugelassen wurden, gelten die Absätze 1 und 2 ab diesem Datum. 4. Die Einhaltung des in Absatz 1 Unterabsatz 1 angegebenen Emissionsgrenzwerts wird im Einklang mit der technischen Spezifikation CEN/TS 16516 nachgewiesen, die wie folgt angepasst wird:
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ENDE |