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Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1236 der Kommission vom 27. Juli 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einträge für Estland, Lettland, Litauen und Polen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 4983)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 2002 vom 28.07.2016 S. 45)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt. Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I, II, III und IV bestimmte Gebiete dieser Mitgliedstaaten abgegrenzt und aufgeführt, die nach ihrem Risikoniveau in Bezug auf die Seuchenlage eingestuft wurden. Diese Liste umfasst bestimmte Gebiete in Estland, Lettland, Litauen und Polen.
(2) Im Juni und im Juli 2016 traten weitere Fälle von Afrikanischer Schweinepest in Wildschweinpopulationen im Gebiet der Städte Jekabpils und Riga sowie des Bezirks Baldones in Lettland und im Gebiet der Landkreise Pärnu, Harju und Rapla in Estland auf; außerdem wurde ein Fall in einer Wildschweinpopulation im Gebiet von Czy|e in Polen gemeldet. Diese Gebiete sind in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt; sie befinden sich in unmittelbarer Nähe der in Teil II des genannten Anhangs aufgeführten Gebiete. Bestimmte in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführte Gebiete Estlands, Lettlands und Polens sollten daher jetzt in Teil II aufgeführt und einige neue Gebiete Lettlands in Teil I aufgenommen werden.
(3) Im Juni und im Juli 2016 traten weitere Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Hausschweinen in den Landkreisen Jõgeva und Lääne-Viru in Estland auf; bestimmte derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführte Gebiete Estlands sollten jetzt in Teil III aufgeführt werden.
(4) Im Juni und im Juli 2016 traten weitere Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Hausschweinen im Gebiet von Anykšciu und Kruonio in Litauen auf. Diese Gebiete sind derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Entsprechend sollten für Litauen bestimmte in Teil II aufgeführte Gebiete in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt werden.
(5) Im Juni und im Juli 2016 traten weitere Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Hausschweinen im Gebiet von Hajnówka in Polen auf. Dieses Gebiet ist derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Entsprechend sollte für Polen die derzeit geltende Liste in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU nach Süden ausgeweitet werden, und bestimmte in den Teilen I und II aufgeführte Gebiete sollten in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt werden.
(6) Bei der Bewertung des Risikos, das von der Tierseuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Estland, Lettland, Litauen und Polen ausgeht, sollte die Entwicklung der aktuellen Lage hinsichtlich dieser Seuche in den Wildschweinpopulationen in der Union berücksichtigt werden. Um gezielte tierseuchenrechtliche Maßnahmen durchführen und die weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern zu können sowie jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, sollte die Unionsliste der Gebiete, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU unterliegen, unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die genannte Seuche in Estland, Lettland, Litauen und Polen angepasst werden.
(7) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. Juli 2016
2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.
3) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.
4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. Nr. L 295 vom 11.10.2014 S. 63).
Anhang |
"Anhang
1. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
2. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
3. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
in der województwo podlaskie:
1. Estland
Die folgenden Gebiete in Estland:
2. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
3. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
4. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
in der województwo podlaskie:
1. Estland
Die folgenden Gebiete in Estland:
2. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
3. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
4. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
Italien
Die folgenden Gebiete in Italien:
- alle Gebiete Sardiniens."
ENDE |