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Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1608 der Kommission vom 17. Mai 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 240 vom 08.09.2016 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 131 Absatz 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission 2 wird die Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute (G-SRI) nach Maßgabe der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 sieht insbesondere quantifizierbare Indikatoren vor, die sich in die fünf Kategorien zur Messung der Systemrelevanz einer Bank im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU einordnen lassen. Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 enthält detaillierte technische Spezifikationen für die Indikatorwerte.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 berücksichtigt die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) erarbeiteten internationalen Standards für die Methode zur Beurteilung der globalen Systemrelevanz von Banken und für die Anforderung einer höheren Verlustausgleichsfähigkeit, einschließlich der technischen Spezifikationen für die zur Ermittlung von global systemrelevanten Banken verwendeten Indikatoren.

(3) Die Methode des BCBS zur Beurteilung der globalen Systemrelevanz von Banken und für die Anforderung einer höheren Verlustausgleichsfähigkeit wird regelmäßig aktualisiert. So hat der BCBS jüngst einen leicht geänderten Meldebogen und Hinweise zur Meldung für die Datenerhebung im Jahr 2016 auf der Grundlage von Daten zum Ende des Geschäftsjahres 2015 vorgelegt. Mit weiteren Aktualisierungen ist zu rechnen.

(4) Um den aktuellen Entwicklungen im globalen Bankensystem Rechnung zu tragen und den Verwaltungsaufwand für die Institute so gering wie möglich zu halten, ist es wichtig, dafür zu sorgen, dass die Indikatorwerte im Einklang mit den international vereinbarten Standards des BCBS bestimmt werden. Die jeweils zuständigen nationalen Behörden sollten daher sicherstellen, dass die Werte der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 festgelegten quantifizierbaren Indikatoren im Einklang mit den anzuwendenden Datensätzen des BCBS bestimmt werden.

(5) Um die Kohärenz mit der aktualisierten Methode der BCBS zu wahren, sollte Artikel 5 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 vorsehen, dass Entscheidungen nach Artikel 5 Absatz 4 bzw. 5 durch "zusätzliche Angaben" gestützt werden können und nicht durch "Hilfsindikatoren".

(6) Damit sichergestellt ist, dass die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 vorgesehenen Indikatorwerte im Einklang mit den aktuellen, vom BCBS angewandten Spezifikationen bestimmt werden, sollte der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 gestrichen werden.

(7) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Da die Datenerhebung für das betreffenden Verfahren im Jahr 2016 im ersten Quartal 2016 begonnen hat und die Institute Klarheit darüber benötigen, welche Daten offenzulegen sind, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(9) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

(10) Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 5 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Die Entscheidungen, auf die in den Absätzen 4 und 5 Bezug genommen wird, können sich auf zusätzliche Angaben stützen, bei denen es sich aber nicht um Indikatoren für die Ausfallwahrscheinlichkeit der relevanten Körperschaft handeln darf. Diese Entscheidungen umfassen ausreichend dokumentierte und überprüfbare quantitative und qualitative Informationen."

(2) Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6 Indikatoren

(1) Die auf der Größe der Gruppe beruhende Kategorie besteht aus einem Indikator, der der Gesamtrisikoposition der Gruppe entspricht.

(2) Die auf den Verflechtungen der Gruppe mit dem Finanzsystem beruhende Kategorie besteht aus all den im Folgenden genannten Indikatoren:

  1. Vermögenswerte innerhalb des Finanzsystems,
  2. Verbindlichkeiten innerhalb des Finanzsystems,
  3. ausstehende Wertpapiere.

(3) Die auf der Ersetzbarkeit der von der Gruppe erbrachten Dienstleistungen oder zur Verfügung gestellten Finanzinfrastruktur beruhende Kategorie besteht aus all den im Folgenden genannten Indikatoren:

  1. Verwahrte Vermögenswerte,
  2. Zahlungsaktivität,
  3. übernommene Transaktionen an Fremd- und Eigenkapitalmärkten.

(4) Die auf der Komplexität der Gruppe beruhende Kategorie besteht aus all den im Folgenden genannten Indikatoren:

  1. Nominalwert außerbörslicher Derivate,
  2. Aktiva unter Stufe 3 des gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1255/2012 der Kommission * gemessenen beizulegenden Zeitwerts,
  3. zu Handelszwecken gehaltene bzw. zur Veräußerung verfügbare Wertpapiere.

(5) Die auf der grenzüberschreitenden Tätigkeit der Gruppe beruhende Kategorie besteht aus den im Folgenden genannten Indikatoren:

  1. Zuständigkeitsgrenzen überschreitende Forderungen,
  2. Zuständigkeitsgrenzen überschreitende Verbindlichkeiten.

(6) Für Daten, die in anderen Währungen als dem Euro ausgewiesen sind, verwendet die zuständige Behörde einen geeigneten Wechselkurs, unter Berücksichtigung des von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten und am 31. Dezember geltenden Referenzwechselkurses und internationaler Standards. Für den Indikator betreffend die Zahlungsaktivität, auf den in Absatz 3 Buchstabe b Bezug genommen wird, legt die zuständige Behörde die Jahresdurchschnittskurse für das betreffende Jahr zugrunde.

*) Verordnung (EU) Nr. 1255/2012 der Kommission vom 11. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard 12 und International Financial Reporting Standards 1 und 13 sowie Interpretation 20 des International Financial Reporting Interpretations Committee (ABl. Nr. L 360 vom 29.12.2012 S. 78)."

(3) Der letzte Satz von Artikel 7 wird gestrichen.

(4) Der Anhang wird gestrichen.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2016

______

1) ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338.

2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission vom 8. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute (ABl. Nr. L 330 vom 15.11.2014 S. 27)

3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

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