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Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1900 der Kommission vom 26. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einträge für Estland, Lettland und Polen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6793)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 293 vom 28.10.2016 S. 46)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt. Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I, II, III und IV bestimmte Gebiete dieser Mitgliedstaaten abgegrenzt und aufgeführt, die nach ihrem Risikoniveau in Bezug auf die Seuchenlage eingestuft wurden. Diese Liste umfasst bestimmte Gebiete in Estland, Lettland und Polen.
(2) Im August 2016 kam es zu einem Ausbruch von Afrikanischer Schweinepest bei Hausschweinen im powiat moniecki in Polen, einem Gebiet, das derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt ist; im September 2016 trat ein weiterer Fall von Afrikanischer Schweinepest in demselben Gebiet bei Wildschweinen auf. Im September 2016 kam es zu einigen wenigen Ausbrüchen von Afrikanischer Schweinepest bei Hausschweinen im powiatund im powiat siemiatycki in Polen; diese Gebiete sind derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt und befinden sich in unmittelbarer Nähe der in Teil I und II des genannten Anhangs aufgeführten Gebiete. Durch das Auftreten der Seuche in diesen Gebieten und die seit Kurzem geänderte Seuchenlage erhöht sich das zu berücksichtigende Risiko. Dementsprechend sollten bestimmte Gebiete in Polen, die in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind, nun in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt werden.
(3) Seit Oktober 2015 wurden in den in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten Estlands, die sich südlich der Straße Nr. 92 befinden, keine Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Hausschweinen gemeldet. Ferner wurden die Biosicherheitsmaßnahmen in diesen Gebieten gemäß dem nationalen Biosicherheitsprogramm zur Verhinderung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest überwacht. Diese Tatsachen weisen auf eine Verbesserung der Seuchenlage hin. Diese Gebiete des Mitgliedstaats sollten daher nicht länger in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden, sondern in Teil II.
(4) Im September 2016 kam es zu einem Ausbruch von Afrikanischer Schweinepest bei Hausschweinen im Gulbenes novads in Lettland; dieses Gebiet ist derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diesen Ausbruch und die seit Kurzem geänderte Seuchenlage erhöht sich das zu berücksichtigende Risiko. Dementsprechend sollten bestimmte Gebiete in Lettland statt in Teil II des genannten Anhangs nun in Teil III aufgeführt werden.
(5) Bei der Bewertung des Risikos, das von der Tierseuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Estland, Lettland und Polen ausgeht, sollte die Entwicklung der aktuellen Lage hinsichtlich dieser Seuche in den betroffenen Haus- und Wildschweinpopulationen in der Union berücksichtigt werden. Um die gezielten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU durchführen und die weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern zu können sowie jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, sollte die Unionsliste der Gebiete, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses unterliegen, unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die genannte Seuche in Estland, Lettland und Polen angepasst werden.
(6) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU wird durch den Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 26. Oktober 2016
2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.
3) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.
4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. Nr. L 295 vom 11.10.2014 S. 63).
Anhang |
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:
"Anhang
Teil I
1. Estland
Die folgenden Gebiete in Estland:
- Hiiumaa maakond.
2. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
3. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
4. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
Teil II
1. Estland
Die folgenden Gebiete in Estland:
2. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
3. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
4. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
In der województwo podlaskie:
Teil III
1. Estland
Die folgenden Gebiete in Estland:
2. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
3. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
4. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
In der województwo podlaskie:
Teil IV
Italien
Die folgenden Gebiete in Italien:
- alle Gebiete Sardiniens."
ENDE |