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Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1986 der Kommission vom 30. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die für den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen geltenden Bedingungen und Verfahren, nach denen bestimmt wird, ob nicht wiedereinziehbare Beträge von den Mitgliedstaaten zu erstatten sind

(ABl. Nr. L 306 vom 15.11.2016 S. 1)



s.a: Liste zur Ergänzung/Festlegung ... gem. VO (EU) 223/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Kann ein rechtsgrundlos an eine Empfängereinrichtung gezahlter Betrag aufgrund eines Verschuldens oder einer Fahrlässigkeit eines Mitgliedstaats nicht wiedereingezogen werden, so haftet der Mitgliedstaat gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 für die Erstattung des entsprechenden Betrags an den Haushalt der Union.

(2) Das der Kommission von der Bescheinigungsbehörde als Teil der jährlichen Rechnungslegung jedes Jahr von 2016 bis einschließlich 2025 im Einklang mit Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 48 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 vorgelegte Dokument zu nicht wiedereinziehbaren Beträgen 2 enthält diese Beträge aufgeschlüsselt nach Art der Ausgaben. In dem Dokument sollten ferner explizite Angaben zu den Beträgen gemacht werden, welche gemäß dem Mitgliedstaat nicht an den Unionshaushalt erstattet werden müssen, insbesondere durch Nachweis der administrativen und juristischen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat getroffen hat, um die nicht wiedereinziehbaren Beträge wirkungsvoll einzutreiben. Allerdings sollte dieses Dokument erstmals 2017 vorgelegt werden, da es Beträge enthält, welche zuvor in den der Kommission vorgelegten bescheinigten Rechnungslegungen aufgeführt sind.

(3) Im Einklang mit Artikel 33 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 können Abzüge vor Vorlage der bescheinigten Rechnungslegungen nicht als Wiedereinziehungen gelten, wenn sie Ausgaben aus dem Abschlusszwischenzahlungsantrag des Geschäftsjahres betreffen, für das die Rechnungslegung erstellt wird. Daher sollte klargestellt werden, dass die Informationen zu im Rahmen der vorliegenden delegierten Verordnung eingereichten nicht wiedereinziehbaren Beträgen nur Beträge betreffen sollten, die der Kommission bereits in bescheinigten Rechnungslegungen übermittelt worden sind.

(4) Damit die Kommission entscheiden kann, ob die nicht wiedereinziehbaren Beträge dem Unionshaushalt erstattet werden sollten, sollte der Mitgliedstaat die notwendigen Angaben für jedes Vorhaben und jede Empfängereinrichtung vor Fristende für die Einreichung der Rechnungslegung gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 vorlegen. Entsprechend der genannten Bestimmung sollte es ferner möglich sein, die Frist für das Dokument zu nicht wiedereinziehbaren Beträgen zu verlängern.

(5) Es ist erforderlich, Kriterien festzulegen, anhand derer die Kommission bewerten kann, ob ein Mitgliedstaat bei der Wiedereinziehung im Zuge der administrativen und juristischen Maßnahmen fehlerhaft oder fahrlässig gehandelt hat. Dass ein oder mehrere Kriterien zutreffen, sollte nicht automatisch bedeuten, dass der Mitgliedstaat fehlerhaft oder fahrlässig gehandelt hat.

(6) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Kommission ihre Bewertung innerhalb einer bestimmten Frist abschließen, und die Mitgliedstaaten sollten zu dieser Bewertung innerhalb einer weiteren Frist Stellung nehmen. Aus denselben Gründen sollte es der Kommission ermöglicht werden, ihre Bewertung auch dann abzuschließen, wenn der Mitgliedstaat keine zusätzlichen Informationen vorlegt. Allerdings sollten die Fristen in Fällen, die einer Insolvenz vorausgehen, und in Fällen von Betrugsverdacht, wie in Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 dargelegt, nicht gelten.

(7) Gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 kann ein Mitgliedstaat beschließen, einen für ein Vorhaben im betreffenden Geschäftsjahr rechtsgrundlos gezahlten Betrag von einer Empfängereinrichtung nicht wiedereinzuziehen, wenn dieser Betrag (ohne Berücksichtigung der Zinsen) 250 EUR an Beiträgen aus dem Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (im Folgenden "Fonds") nicht übersteigt. In diesem Fall braucht der Betrag dem Unionshaushalt nicht erstattet werden. Für solche Deminimis-Beträge werden keine Informationen benötigt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Vorlage von Informationen zu nicht wiedereinziehbaren Beträgen

(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein einer Empfängereinrichtung rechtsgrundlos gezahlter Betrag, der bereits zuvor in der Kommission übermittelten bescheinigten Rechnungslegungen aufgeführt war, nicht wiedereinziehbar ist, und kommt er zu dem Schluss, dass dieser Betrag nicht dem Unionshaushalt erstattet werden sollte, so reicht die Bescheinigungsbehörde bei der Kommission ein Ersuchen zur Bestätigung dieser Schlussfolgerung ein.

(2) Die Bescheinigungsbehörde übermittelt das in Absatz 1 genannte Ersuchen für jedes Vorhaben in der im Anhang der vorliegenden Verordnung vorgegebenen Form über das elektronische Datenaustauschsystem gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014.

(3) Der Mitgliedstaat übermittelt das gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellte Ersuchen für jedes Jahr von 2017 bis einschließlich 2025 für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr bis zum 15. Februar. Auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats kann die Kommission die Frist ausnahmsweise bis zum 1. März verlängern.

Artikel 2 Bedingungen für die Feststellung eines Verschuldens oder einer Fahrlässigkeit des Mitgliedstaats

Folgende Kriterien weisen auf ein Verschulden oder eine Fahrlässigkeit des Mitgliedstaats hin:

  1. Der Mitgliedstaat hat keine - mit Daten versehene - Beschreibung der administrativen und juristischen Maßnahmen vorgelegt, die er zur Wiedereinziehung des betreffenden Betrags (oder zur Senkung bzw. Streichung der Unterstützung oder zur Rücknahme der in Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 genannten Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen, wenn für eine solche Rücknahme ein separates Verfahren gilt) getroffen hat;
  2. der Mitgliedstaat hat keine Kopie der ersten oder etwaiger weiterer Wiedereinziehungsanordnungen vorgelegt (oder des Dokuments zur Senkung oder Streichung der Unterstützung oder zur Rücknahme der in Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 genannten Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen, wenn für eine solche Rücknahme ein separates Verfahren gilt);
  3. der Mitgliedstaat hat das Datum der letzten Zahlung des öffentlichen Beitrags an die Empfängereinrichtung für das betreffende Vorhaben nicht gemeldet und keinen Zahlungsnachweis vorgelegt;
  4. der Mitgliedstaat hat nach Feststellung der Unregelmäßigkeit mindestens eine rechtsgrundlose Zahlung an die Empfängereinrichtung für den von der Unregelmäßigkeit betroffenen Teil des Vorhabens getätigt;
  5. der Mitgliedstaat hat kein Dokument zur Senkung der Unterstützung oder zur Rücknahme der in Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 genannten Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen, übermittelt, wenn für eine solche Rücknahme ein separates Verfahren gilt, oder binnen zwölf Monaten nach der Feststellung der Unregelmäßigkeit keine äquivalente Entscheidung getroffen;
  6. der Mitgliedstaat hat binnen zwölf Monaten nach der endgültigen Senkung oder Streichung der Unterstützung kein Wiedereinziehungsverfahren eingeleitet (entweder nach einem administrativen oder juristischen Verfahren oder durch Zusage der Empfängereinrichtung);
  7. der Mitgliedstaat hat nicht alle Wiedereinziehungsmöglichkeiten ausgeschöpft, die durch seinen institutionellen und rechtlichen Rahmen zur Verfügung stehen;
  8. der Mitgliedstaat hat, sofern zutreffend, keine Dokumente zu Insolvenz- und Bankrottverfahren vorgelegt;
  9. der Mitgliedstaat ist der Aufforderung der Kommission gemäß Artikel 3, weitere Informationen vorzulegen, nicht nachgekommen.

Artikel 3 Verfahren zur Bestimmung, ob ein nicht wiedereinziehbarer Betrag vom Mitgliedstaat erstattet werden soll

(1) Auf der Grundlage der vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 1 übermittelten Informationen bewertet die Kommission jeden einzelnen Fall, um festzustellen, ob die Unmöglichkeit der Wiedereinziehung eines Betrags auf ein Verschulden oder eine Fahrlässigkeit des Mitgliedstaats zurückgeht; dabei werden besondere Umstände sowie der institutionelle und rechtliche Rahmen des Mitgliedstaats berücksichtigt. Auch wenn ein oder mehrere Kriterien aus Artikel 2 zutreffen, kann die Kommission dennoch zu dem Schluss kommen, dass der Mitgliedstaat nicht fehlerhaft oder fahrlässig gehandelt hat.

(2) Bis zum 31. Mai des Jahres, in dem die Rechnungslegung übermittelt wird, kann die Kommission:

  1. den Mitgliedstaat schriftlich dazu auffordern, weitere Informationen zu den administrativen und juristischen Maßnahmen vorzulegen, die zur Wiedereinziehung etwaiger den Empfängereinrichtungen rechtsgrundlos ausgezahlten Unionsbeiträge ergriffen wurden, oder
  2. den Mitgliedstaat schriftlich auffordern, das Wiedereinziehungsverfahren fortzusetzen.

Entscheidet sich die Kommission für die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Option, so gelten die Absätze 5 bis 8.

(3) Die Frist aus Absatz 2 Buchstaben a und b gilt nicht für Unregelmäßigkeiten, die einer Insolvenz vorausgehen, und nicht bei Betrugsverdacht.

(4) Handelt die Kommission nicht gemäß Absatz 2 bzw. in der dort gesetzten Frist, so wird der Unionsbeitrag vom Mitgliedstaat nicht erstattet.

(5) Der Mitgliedstaat antwortet binnen drei Monaten auf die Aufforderung der Kommission gemäß Absatz 2.

(6) Legt der Mitgliedstaat keine weiteren Informationen vor, die gemäß Absatz 2 angefordert wurden, so setzt die Kommission ihre Bewertung anhand der verfügbaren Informationen fort.

(7) Binnen drei Monaten nach Erhalt der Antwort des Mitgliedstaats bzw. bei Ausbleiben einer Antwort innerhalb dieser Frist informiert die Kommission den Mitgliedstaat, wenn sie zu dem Schluss gekommen ist, dass der Mitgliedstaat den Unionsbeitrag erstatten sollte; dabei legt sie den Grund für ihre Schlussfolgerung dar und fordert den Mitgliedstaat auf, binnen zwei Monaten seine Anmerkungen zu übermitteln. Handelt die Kommission nicht gemäß dem vorangegangenen Satz bzw. innerhalb der dort gesetzten Frist, so wird der Unionsbeitrag vom Mitgliedstaat nicht erstattet.

(8) Binnen sechs Monaten nach Fristende für Anmerkungen des Mitgliedstaats gemäß Absatz 7 schließt die Kommission ihre Bewertung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ab und erlässt - wenn sie die Schlussfolgerung aufrechterhält, dass der Mitgliedstaat den Unionsbeitrag zu erstatten hat - einen Beschluss. Handelt die Kommission nicht gemäß dem vorangegangenen Satz bzw. innerhalb der dort gesetzten Frist, so wird der Unionsbeitrag vom Mitgliedstaat nicht erstattet.

Für die Berechnung des vom Mitgliedstaat zu erstattenden Unionsbeitrags gilt der Kofinanzierungssatz auf Ebene jedes operationellen Programms, wie im zum Zeitpunkt der Aufforderung geltenden Finanzierungsplan dargelegt.

Artikel 4 Bereitstellung von Informationen zu nicht wiedereingezogenen Beträgen, die 250 EUR an Beiträgen aus dem Fonds nicht übersteigen

Beschließt ein Mitgliedstaat, einen für ein Vorhaben im betreffenden Geschäftsjahr rechtsgrundlos gezahlten Betrag, der (ohne Berücksichtigung der Zinsen) 250 EUR an Beiträgen aus dem Fonds nicht übersteigt, von einer Empfängereinrichtung nicht wiedereinzuziehen, so müssen der Kommission im Rahmen der vorliegenden Verordnung keine Informationen vorgelegt werden.

Artikel 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2016

1) ABl. Nr. L 72 vom 12.03.2014 S. 1.

2) Anhang V Anlage 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/341 der Kommission vom 20. Februar 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für die Übermittlung bestimmter Informationen an die Kommission (ABl. Nr. L 60 vom 04.03.2015 S. 1).

3) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. Nr. L 298 vom 26.10.2012 S. 1).

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Anhang

Vorlage von Informationen zu nicht wiedereinziehbaren Beträgen - Operationelles Programm für Nahrungsmittelhilfe und/oder materielle Basisunterstützung (OP I)

abcdefghijklmnopq
Art der Ausgaben 1Bezeichnung des Vorhabens und IT-IdentifizierungsnummerName der EmpfängereinrichtungDatum und Nachweis der letzten Zahlung des öffentlichen Beitrags an die Empfängereinrichtung für das betreffende VorhabenArt der Unregelmäßigkeit (Art vom Mitgliedstaat zu definieren)Stelle, die die Unregelmäßigkeit festgestellt hat (genaue Angabe: VB, BB, PB oder sonstige, oder Bezeichnung der EU-Stelle)Datum der Feststellung der Unregelmäßigkeit 2Als nicht wiedereinziehbar erklärte GesamtausgabenDen als nicht wiedereinziehbar erklärten Beträgen entsprechende öffentliche AusgabenHöhe des nicht wiedereinziehbaren Beitrags der Union 3Geschäftsjahr/e, in dem/denen die dem nicht wiedereinziehbaren Unionsbeitrag entsprechenden Ausgaben geltend gemacht wurdenDatum, an dem das Wiedereinziehungsverfahren eingeleitet wurdeKopie der ersten und etwaiger nachfolgender Einziehungsanordnungen 4Datum der Feststellung der UneinbringlichkeitGrund der Uneinbringlichkeit 5Dokumente zum Insolvenzverfahren, sofern zutreffendAngabe, ob der Beitrag der Union zu Lasten des Unionshaushalts gehen sollte (J/N) 6
< type="S" maxlength="500" input="S" >< type="S" maxlength="250" input="M" > 7< type="S" maxlength="250" input="M" >< type="D" input="M" > + < ATT >< type="S" maxlength="250" input="M" >< type="S" maxlength="250" input="M" >< type="D" input="M" >< type="Cu" input="M" >< type="Cu" input="M" >< type="Cu" input="M" >< type="D" input="S" >< type="D" input="M" >< ATT >< type="D" input="M" >< type="S" maxlength="500" input="M" >< ATT >< type="B" input="M" >
Technische HilfeVorhaben 1
Vorhaben 2
Zwischensumme< type="Cu" input="G" >< type="Cu" input="G" >< type="Cu" input="G" >
Art der materiellen Unterstützung 1
Zwischensumme< type="Cu" input="G" >< type="Cu" input="G" >< type="Cu" input="G" >
Art der materiellen Unterstützung 2
Zwischensumme< type="Cu" input="G" >< type="Cu" input="G" >< type="Cu" input="G" >
Art der materiellen Unterstützung n
Zwischensumme< type="Cu" input="G" >< type="Cu" input="G" >< type="Cu" input="G" >
Insgesamt< type="Cu" input="G" >< type="Cu" input="G" >< type="Cu" input="G" >
1) Entsprechend den Informationen in der Rechnungslegung, im Einklang mit Anhang V Anlage 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/341. Die Informationen sind nach der Art der materiellen Unterstützung und nach Vorhaben aufzugliedern.

2) Datum der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung der Unregelmäßigkeit.

3) Berechnet im Einklang mit dem Kofinanzierungssatz auf Ebene des operationellen Programms, wie im zum Zeitpunkt der Aufforderung gültigen Finanzierungsplan festgelegt.

4) Zusätzlich ggf. Kopie des Dokuments zur Senkung/Streichung der Unterstützung und/oder Rücknahme der in Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 genannten Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen.

5) Angabe, ob der Grund für die Uneinbringlichkeit die Insolvenz der Empfängereinrichtung ist. Falls nicht, Grund angeben.

6) Wird darum ersucht, dass der Beitrag der Union zu Lasten des Unionshaushalts gehen soll, so bestätigt der Mitgliedstaat, dass er alle in seinem institutionellen und rechtlichen Rahmen zur Verfügung stehenden Wiedereinziehungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat.

7) Legende für die Merkmale der Felder: Art: N = Zahl, D = Datum, S = Zeichenkette, Cu = Währung. B = Boole'scher Operator - Eingabe: M = manuell, S = Auswahl, G = systemgeneriert - maxlength = maximale Zeichenzahl einschließlich Leerzeichen - ATT: Anlagen.

Vorlage von Informationen zu nicht wiedereinziehbaren Beträgen - Operationelles Programm zur sozialen Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen (OP II)

abcdefghijklmnopq
Art der Ausgaben 1Bezeichnung des Vorhabens und IT-IdentifizierungsnummerName der EmpfängereinrichtungDatum und Nachweis der letzten Zahlung des öffentlichen Beitrags an die Empfängereinrichtung für das betreffende VorhabenArt der Unregelmäßigkeit (Art vom Mitgliedstaat zu definieren)Stelle, die die Unregelmäßigkeit festgestellt hat (genaue Angabe: VB, BB, PB oder sonstige, oder Bezeichnung der EU-Stelle)Datum der Feststellung der Unregelmäßigkeit 2Als nicht wiedereinziehbar erklärte GesamtausgabenDen als nicht wiedereinziehbar erklärten Beträgen entsprechende öffentliche AusgabenHöhe des nicht wiedereinziehbaren Beitrags der Union 3Geschäftsjahr/e, in dem/denen die dem nicht wiedereinziehbaren Unionsbeitrag entsprechenden Ausgaben geltend gemacht wurdenDatum, an dem das Wiedereinziehungsverfahren eingeleitet wurdeKopie der ersten und etwaiger nachfolgender Einziehungsanordnungen 4Datum der Feststellung der UneinbringlichkeitGrund der Uneinbringlichkeit 5Dokumente zum Insolvenzverfahren, sofern zutreffendAngabe, ob der Beitrag der Union zu Lasten des Unionshaushalts gehen sollte (J/N) 6
< type="S" maxlength="500" input="S" >< type="S" maxlength="250" input="M" > 7< type="S" maxlength="250" input="M" >< type="D" input="M" > + < ATT >< type="S" maxlength="250" input="M" >< type="S" maxlength="250" input="M" >< type="D" input="M" >< type="Cu" input="M" >< type="Cu" input="M" >< type="Cu" input="M" >< type="D" input="S" >< type="D" input="M" >< ATT >< type="D" input="M" >< type="S" maxlength="500" input="M" >< ATT >< type="B" input="M" >
Technische HilfeVorhaben 1
Vorhaben 2
Zwischensumme< type="Cu" input="G" >< type="Cu" input="G" >< type="Cu" input="G" >
Art der Maßnahme 1
Zwischensumme< type="Cu" input="G" >< type="Cu" input="G" >< type="Cu" input="G" >
Art der Maßnahme 2
Zwischensumme< type="Cu" input="G" >< type="Cu" input="G" >< type="Cu" input="G" >
Art der Maßnahme n
Zwischensumme< type="Cu" input="G" >< type="Cu" input="G" >< type="Cu" input="G" >
Insgesamt< type="Cu" input="G" >< type="Cu" input="G" >< type="Cu" input="G" >
1) Entsprechend den Informationen in der Rechnungslegung, im Einklang mit Anhang V Anlage 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/341. Die Informationen sind nach Maßnahmenart und nach Vorhaben aufzugliedern.

2) Datum der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung der Unregelmäßigkeit.

3) Berechnet im Einklang mit dem Kofinanzierungssatz auf Ebene des operationellen Programms, wie im zum Zeitpunkt der Aufforderung gültigen Finanzierungsplan festgelegt.

4) Zusätzlich ggf. Kopie des Dokuments zur Senkung/Streichung der Unterstützung und/oder Rücknahme der in Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 genannten Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen.

5) Angabe, ob der Grund für die Uneinbringlichkeit die Insolvenz der Empfängereinrichtung ist. Falls nicht, Grund angeben.

6) Wird darum ersucht, dass der Beitrag der Union zu Lasten des Unionshaushalts gehen soll, so bestätigt der Mitgliedstaat, dass er alle in seinem institutionellen und rechtlichen Rahmen zur Verfügung stehenden Wiedereinziehungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat.

7) Legende für die Merkmale der Felder: Art: N = Zahl, D = Datum, S = Zeichenkette, Cu = Währung. B = Boole'scher Operator - Eingabe: M = manuell, S = Auswahl, G = systemgeneriert - maxlength = maximale Zeichenzahl einschließlich Leerzeichen - ATT: Anlagen.


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