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Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2318 der Kommission vom 16. Dezember 2016 über die Abweichung von der gegenseitigen Anerkennung in Bezug auf die Zulassungen für brodifacoumhaltige Biozidprodukte durch Spanien gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 8414)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(ABl. Nr. L 345 vom 20.12.2016 S. 72)
Liste - zur Genehmigung/Zulassung von Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) 528/2012)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Syngenta Crop Protection AG (im Folgenden der "Antragsteller") hat Spanien vollständige Anträge auf gegenseitige Anerkennung der von Irland erteilten Zulassungen für Rodentizide mit dem Wirkstoff Brodifacoum (im Folgenden die "Produkte") übermittelt. Irland hatte die Produkte als Rodentizide für den Einsatz in Innenräumen, im Freien in der Umgebung von Gebäuden sowie in der Kanalisation durch berufsmäßige und sachkundige berufsmäßige Verwender zugelassen sowie für den Einsatz in Innenräumen und im Freien in der Umgebung von Gebäuden durch die breite Öffentlichkeit.
(2) Spanien hat dem Antragsteller gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorgeschlagen, für die Zulassung in Spanien die Bedingungen anzupassen und die Verwendung auf den Einsatz der Produkte in Innenräumen durch sachkundige berufsmäßige Verwender zu beschränken. Diese Beschränkungen sollen Primär- und Sekundärvergiftungen bei Nichtzieltieren durch die gefährlichen Eigenschaften von Brodifacoum verhindern, die es potenziell persistent, bioakkumulierend und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierend machen, und so gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 dem Umweltschutz dienen.
(3) Der Antragsteller lehnte die vorgeschlagenen Beschränkungen ab und hielt sie nicht für hinreichend gerechtfertigt durch Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Infolgedessen unterrichtete Spanien die Kommission am 18. April 2016 gemäß Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung.
(4) Gemäß den in der Richtlinie 2010/10/EU der Kommission 2 festgelegten Bedingungen ist bei der Zulassung von brodifacoumhaltigen Biozidprodukten sicherzustellen, dass die Primär- und die Sekundärexposition von Nichtzieltieren sowie die langfristigen Auswirkungen des Wirkstoffs auf die Umwelt durch Anwendung aller geeigneten und verfügbaren Maßnahmen zur Risikominderung minimiert werden. Diese Maßnahmen können eine Beschränkung auf die Anwendung durch berufsmäßige Verwender oder Beschränkungen des Einsatzbereichs der Produkte umfassen.
(5) Die Kommission stellt fest, dass der Vorschlag Spaniens Teil nationaler Risikominderungsmaßnahmen für gerinnungshemmende Rodentizide ist, die der Kommission 2012 im Zuge von Diskussionen über die Risikominderungsmaßnahmen übermittelt worden waren, die die Mitgliedstaaten während der Zulassung von gerinnungshemmenden Rodentiziden anwenden.
(6) Was die Beschränkung auf sachkundige berufsmäßige Verwender angeht, stellt die Kommission fest, dass bei dieser Verwendergruppe die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen vorausgesetzt werden, die erforderlich sind, um die Risiken des Einsatzes von Rodentiziden für Nichtzieltiere einzuschätzen. Es wird mithin angenommen, dass diese Verwendergruppe in der Lage ist zu entscheiden, mit welchem Rodentizid ein Befall mit den geringsten Umweltauswirkungen bekämpft werden kann.
(7) Die vorgeschlagene Beschränkung der Verwendung auf Innenräume verhindert die Brodifacoum-Exposition von Nichtzieltieren wie Kleinsäugetieren, die in der Umgebung von Gebäuden leben, und senkt damit die Zahl der Primärvergiftungen. Daher kann die Beschränkung zur Senkung der Sekundärvergiftungen bei Prädatoren, die die vergifteten Tiere fressen, beitragen.
(8) Die vorgeschlagene Abweichung steht im Einklang mit den spezifischen Bestimmungen der Richtlinie 2010/10/EU, die den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der geeigneten und verfügbaren Risikominderungsmaßnahmen als Voraussetzung für die Zulassung brodifacoumhaltiger Produkte einen gewissen Ermessensspielraum einräumen. Die vorgeschlagene Abweichung ist im Interesse des Umweltschutzes gerechtfertigt, insbesondere da sie darauf abzielt, Primär- und Sekundärvergiftungen bei Nichtzielorganismen zu verhindern oder zu verringern. Daher erfüllt die vorgeschlagene Abweichung von der gegenseitigen Anerkennung nach Auffassung der Kommission die Bedingung des Artikels 37 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Die von Spanien vorgeschlagene Abweichung von der gegenseitigen Anerkennung bei den in Absatz 2 genannten Produkten ist durch Gründe des Umweltschutzes gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gerechtfertigt.
(2) Absatz 1 gilt für die im Register für Biozidprodukte unter folgenden Nummern aufgeführten Produkte:
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
Brüssel, den 16. Dezember 2016
2) Richtlinie 2010/10/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Brodifacoum in Anhang I (ABl. Nr. L 37 vom 10.02.2010 S. 44).
ENDE |