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Durchführungsbeschluss (EU) 2017/89 der Kommission vom 17. Januar 2017 zur Erstellung der jährlichen Prioritätenlisten für die Ausarbeitung von Netzkodizes und Leitlinien für 2017
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 14 vom 18.01.2017 S. 14)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Entwicklung und Durchführung von Netzkodizes und Leitlinien ist von grundlegender Bedeutung für die vollständige Integration des Energiebinnenmarktes. Mit dem dritten Energiepaket 3 wurde ein institutioneller Rahmen für die Entwicklung von Netzkodizes geschaffen, mit denen die technischen, betrieblichen und marktbezogenen Regeln für die Strom- und Gasnetze bei Bedarf harmonisiert werden. Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden "ACER"), das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber und das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (im Folgenden "ENTSOs") sowie die Europäische Kommission arbeiten zu diesem Zweck eng mit allen relevanten Interessenträgern zusammen.
(2) Die Bereiche, in denen Netzkodizes entwickelt werden können, sind jeweils in Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 festgelegt. Ungeachtet der Möglichkeit, Netzkodizes zu erstellen, kann die Kommission auch beschließen, in den in Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 genannten Bereichen Leitlinien zu entwickeln. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sollte die Kommission zunächst eine jährliche Prioritätenliste erstellen, in der die Bereiche für die Entwicklung der Netzkodizes aufgeführt werden.
(3) In den vergangenen drei Jahren wurden bereits harmonisierte Vorschriften für das Engpassmanagement, die Kapazitätsvergabe, die Bilanzierung sowie die Interoperabilität und den Datenaustausch im Gasbereich erlassen und veröffentlicht.
(4) Bereits erlassen und veröffentlicht wurden ferner harmonisierte Vorschriften für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement, den Anschluss von Stromerzeugungsanlagen, Verteilernetze und Verbrauchsanlagen, die Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung und die längerfristige Kapazitätsvergabe im Elektrizitätsbereich.
(5) Im Rahmen der öffentlichen Konsultation 4 sprachen sich die meisten Interessenträger dafür aus, Prioritäten für die bereits begonnenen Arbeiten festzulegen, und hoben die Bedeutung einer ordnungsgemäßen und gut abgestimmten Durchführung der verabschiedeten Netzkodizes und Leitlinien hervor, wobei eine strukturierte Beteiligung der Interessenträger gewährleistet werden sollte. Im Elektrizitätsbereich unterstützte eine Reihe von Interessenträgern die Ausarbeitung von Vorschriften für harmonisierte Übertragungsentgeltstrukturen, Vorschriften bezüglich der Verteilungsflexibilität und Vorschriften für die operative Schulung.
(6) Angesichts der Antworten der Interessenträger und unter Berücksichtigung der künftigen Gesetzgebungsinitiativen im Rahmen der Initiative zur Umgestaltung des Energiemarktes, der verschiedenen für die vollständige Integration des Energiebinnenmarkts erforderlichen Maßnahmen sowie der Tatsache, dass die Durchführung der Netzkodizes und Leitlinien erhebliche Ressourcen aller relevanten Beteiligten einschließlich der Kommission, der ACER, der ENTSOs und der Interessenträger erfordert, wurden keine neuen Bereiche in die jährlichen Prioritätenlisten aufgenommen.
(7) In Kenntnis der Schlussfolgerungen des Forums für Erdgasregulierung von 2016 wird die Änderung des Gasnetzkodex für die Interoperabilität und den Datenaustausch mit der angenommenen CEN-Norm zur H-Gas-Qualität (EN 16726 2015) im Jahr 2017 nicht weiterverfolgt
- hat folgenden Beschluss erlassen:
In diesem Beschluss werden die jährlichen Prioritätenlisten für die Ausarbeitung von Netzkodizes und Leitlinien im Elektrizitäts- und Gasbereich für 2017 festgelegt.
Die jährliche Prioritätenliste 2017 für die Entwicklung harmonisierter Vorschriften im Elektrizitätsbereich lautet:
Die jährliche Prioritätenliste 2017 für die Entwicklung harmonisierter Vorschriften im Gasbereich lautet:
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 17. Januar 2017
2) ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36.
3) Das dritte Energiepaket besteht aus der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55), der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94), der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 S. 57), der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1).
4) Die Antworten sind veröffentlicht unter https://ec.europa.eu/energy/en/consultations/consultation-establishment-annual-priority-lists-development-network-codes-and-0
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