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Regelwerk, EU 2017, Bau - EU Bund

Beschluss (EU) 2017/133 der Kommission vom 25. Januar 2017 über die Belassung mit Einschränkung des Verweises auf die harmonisierte Norm EN 14342:2013 "Holzfußböden und Parkett - Eigenschaften, Bewertung der Konformität und Kennzeichnung" im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 21 vom 26.01.2017 S. 113)



Anm. d. Red.:Bekanntmachung von harmonisierten Normen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes
harmonisierte Normen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 müssen harmonisierte Normen gemäß deren Artikel 17 die Anforderungen des harmonisierten Systems erfüllen, das in dieser beziehungsweise durch diese Verordnung festgelegt wurde.

(2) Im Juli 2013 verabschiedete das Europäische Komitee für Normung (CEN) die harmonisierte Norm EN 14342:2013 "Holzfußböden und Parkett - Eigenschaften, Bewertung der Konformität und Kennzeichnung". Der Verweis auf diese Norm wurde daraufhin im Amtsblatt der Europäischen Union 2 veröffentlicht.

(3) Am 21. August 2015 erhob Deutschland einen formalen Einwand gegen die harmonisierte Norm EN 14342:2013. Der formale Einwand bezog sich auf Abschnitt 4.4 dieser Norm über Verfahren und Kriterien zur Bewertung bestimmter gefährlicher Stoffe; gefordert wurde die Streichung des Verweises auf die Norm aus dem Amtsblatt der Europäischen Union oder, hilfsweise, eine Einschränkung, durch die Abschnitt 4.4 der Norm vom Geltungsbereich des Verweises ausgenommen wird.

(4) Deutschland zufolge enthält die Norm keine harmonisierten Methoden zur Bewertung der Leistung der betreffenden Bauprodukte in Bezug auf ein Wesentliches Merkmal, nämlich die Abgabe anderer gefährlicher Stoffe. In der Tat heißt es in Abschnitt 4.4 der Norm, dass die Feststellung und Angabe der Abgabe oder des Gehalts anderer gefährlicher Substanzen, zusätzlich zu den in anderen Abschnitten der Norm behandelten, unter Berücksichtigung nationaler Regelungen am Verwendungsort stattfinden sollten.

(5) Deutschland betrachtete diese Unzulänglichkeit als einen Verstoß gegen Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, da die vorliegende Norm den Anforderungen des dazugehörigen Mandats gemäß Artikel 18 nicht vollständig entspricht.

(6) Des Weiteren hob Deutschland die Bedeutung hervor, die einer angemessenen Behandlung der Abgaben solcher anderer gefährlicher Stoffe, besonders flüchtiger organischer Verbindungen (VOC), in harmonisierten Normen, vor allem für die betreffenden, auf Holz basierenden Produkte zukommt.

(7) Aus diesen Gründen forderte Deutschland eine Streichung des Verweises auf die Norm oder, hilfsweise, eine Einschränkung, durch die Abschnitt 4.4 von deren Geltungsbereich ausgenommen wird, sodass es Mitgliedstaaten erlaubt wäre, nationale Bestimmungen zur Bewertung der Leistung in Bezug auf dieses Wesentliche Merkmal, nämlich die Abgabe anderer gefährlicher Stoffe, zu erlassen.

(8) Bei der Prüfung der Zulässigkeit der vorgebrachten Forderungen sollte darauf hingewiesen werden, dass, falls die hilfsweise formulierte Forderung Deutschlands als separate Forderung zu verstehen wäre, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen soll, nationale Bestimmungen zur Festlegung zusätzlicher Anforderungen einzuführen, diese Forderung nicht auf den Inhalt der Norm EN 14342:2013 abzielen würde und daher als unzulässig zu betrachten wäre. Da durch die Formulierung der Forderung eindeutig der Geltungsbereich des Verweises auf die Norm eingeschränkt werden soll, sollten die diesbezüglichen Äußerungen Deutschlands über die Folgen einer solchen Einschränkung allerdings lediglich als Teil der im Rahmen des formalen Einwands vorgebrachten Argumentation und nicht als separate Forderung angesehen werden.

(9) Nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 enthalten harmonisierte Normen die Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Leistung der unter sie fallenden Produkte in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale. Wie Deutschland dargelegt hat, enthält Abschnitt 4.4 der Norm EN 14342:2013 lediglich einen Hinweis auf geltende nationale Regelungen. In diesem Sinne erfüllt die Norm EN 14342:2013 die in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 dargelegten Anforderungen nicht.

(10) Des Weiteren geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union 3 hervor, dass Mitgliedstaaten in Bezug auf die Vermarktung und Verwendung von unter harmonisierte Normen fallenden Bauprodukten nicht berechtigt sind, über die harmonisierten Normen inhaltlich hinausgehende nationale Bestimmungen für die Bewertung der Leistung in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale zu erlassen. Der Inhalt der Norm EN 14342:2013 steht daher im Widerspruch zu diesen Grundsätzen.

(11) Aus diesen Grund und angesichts der Tatsache, dass Verordnungen unmittelbar gelten, sollte Abschnitt 4.4 der Norm EN 14342:2013 unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens über einen formalen Einwand nicht angewendet werden.

(12) Da die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs 4 den abschließenden Charakter des harmonisierten Systems bestätigt, das in der beziehungsweise durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 festgelegt wurde, bedeutet die Ungültigkeit des Abschnitts 4.4 der Norm EN 14342:2013 jedoch nicht, dass Mitgliedstaaten nationale Bestimmungen für die Bewertung der Leistung in Bezug auf das Wesentliche Merkmal der Abgabe anderer gefährlicher Stoffe erlassen dürfen.

(13) Auf Grundlage des Inhalts der Norm EN 14342:2013 sowie der von Deutschland, anderen Mitgliedstaaten, dem CEN und der Industrie vorgelegten Informationen und nach Konsultation der durch Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingesetzten Ausschüsse, sei darauf hingewiesen, dass keine wesentlichen Einwände gegen die weitere Veröffentlichung des Verweises auf die Norm im Amtsblatt der Europäischen Union vorgebracht wurden. Die Ausnahme von Abschnitt 4.4 vom Geltungsbereich des im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen Verweises stieß aufgrund einer Auslegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Bedenken, wonach es den Mitgliedstaaten, sofern diese die Sicherheit eines Produkt als nicht ausreichend sichergestellt betrachten, gestattet sei, Anforderungen, die den freien Verkehr dieser Produkte behindern würden, festzulegen. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch bereits erklärt, dass eine solche Auslegung die Wirksamkeit ("effet utile") einer Harmonisierung in diesem Bereich infrage stellen würde 6.

(14) Die vorgebliche Unvollständigkeit der Norm sollte daher nicht als hinreichender Grund gelten, der ersten Forderung Deutschlands, nämlich der kompletten Streichung des Verweises auf die Norm EN 14342:2013 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union, stattzugeben. Diese Forderung sollte daher abgewiesen werden.

(15) Für die hilfsweise formulierte Forderung nach einer Einschränkung des Verweises zwecks Ausnahme von Abschnitt 4.4 aus dessen Geltungsbereich, sollte daran erinnert werden, dass dieser Abschnitt, wie bereits dargelegt, unabhängig vom Ergebnis dieses Verfahrens des formalen Einwands, nicht angewendet werden darf. Der Klarheit wegen ist es jedoch notwendig, den unwirksamen Abschnitt ausdrücklich von dem Verweis auszunehmen.

(16) Der Verweis auf die Norm EN 14342:2013 sollte daher belassen werden, es ist aber erforderlich, eine Einschränkung hinzuzufügen, durch die der Abschnitt 4.4 der Norm von dessen Geltungsbereich ausgenommen wird

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Verweis auf die harmonisierte Norm EN 14342:2013 "Holzfußböden und Parkett - Eigenschaften, Bewertung der Konformität und Kennzeichnung" wird mit einer Einschränkung belassen.

Die Kommission ergänzt das Verzeichnis der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verweise auf harmonisierte Normen um folgende Einschränkung: "Abschnitt 4.4 der Norm EN 14342:2013 ist vom Geltungsbereich des veröffentlichen Verweises ausgenommen".

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 25. Januar 2017

1) ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5.

2) Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG (ABl. C 259 vom 08.08.2014 S. 1). Jüngste Veröffentlichung: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. C 398 vom 28.10.2016 S. 7).

3) Vgl. insbesondere Urteil des EuGH in der Rechtssache C-100/13 (Kommission/Deutschland), Rn. 55 ff.

4) Vgl. Urteil des EuGH in der Rechtssache C-100/13 (Kommission/Deutschland), Rn. 62.

5) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).

6) Vgl. Urteil des EuGH in der Rechtssache C-100/13 (Kommission/Deutschland), Rn. 60.

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