Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2017, Bau - EU Bund

Beschluss (EU) 2017/145 der Kommission vom 25. Januar 2017 über die Beibehaltung des Verweises auf die harmonisierte Norm EN 14904:2006 "Sportböden - Sportböden für Hallen und Räume mehrfunktionaler Sportnutzung und Mehrzwecknutzung - Anforderungen" im Amtsblatt der Europäischen Union mit einer Einschränkung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 22 vom 27.01.2017 S. 62)



Anm. d. Red.:Bekanntmachung von harmonisierten Normen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes
harmonisierte Normen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 müssen die harmonisierten Normen nach Artikel 17 die Anforderungen des in oder mittels dieser Verordnung geschaffenen harmonisierten Systems erfüllen.

(2) Im März 2006 nahm das Europäische Komitee für Normung (CEN) die harmonisierte Norm EN 14904:2006 "Sportböden - Sportböden für Hallen und Räume mehrfunktionaler Sportnutzung und Mehrzwecknutzung - Anforderungen" an. Der Verweis auf diese harmonisierte Norm wurde daraufhin im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 2

(3) Am 21. August 2015 legte Deutschland formale Einwände gegen die harmonisierte Norm EN 14904:2006 ein. Diese formalen Einwände waren auf Anmerkung 1 des Anhangs ZA.1 dieser Norm bezogen, der die Bewertungsverfahren und -kriterien für andere gefährliche Stoffe als Formaldehyd oder Pentachlorphenol (PCP) betrifft; mit ihnen wurde gefordert, entweder den Verweis auf diese Norm aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu streichen oder ihn um eine Einschränkung zu ergänzen, die die Anmerkung 1 des Anhangs ZA.1 dieser Norm aus dem Geltungsbereich dieser Bezugnahme ausschließt.

(4) Deutschland zufolge enthält die Norm keine harmonisierten Verfahren für die Bewertung der Leistung der betroffenen Bauprodukte in Bezug auf das Wesentliche Merkmal betreffend gefährliche Stoffe, sofern es sich um andere gefährliche Stoffe als Formaldehyd oder Pentachlorphenol (PCP) handelt. In der Tat sind laut Anmerkung 1 des Anhangs ZA.1 dieser Norm zusätzliche Anforderungen in Bezug auf gefährliche Stoffe - einschließlich nationaler Rechtsvorschriften - an die Produkte im Geltungsbereich dieser Norm möglich, die gegebenenfalls allesamt zu erfüllen sind. Deutschland hob hervor, dass die einzigen spezifischen Bestimmungen dieser Norm, die sich auf gefährliche Stoffe beziehen (5.5 und 5.6) Formaldehyd und Pentachlorphenol (PCP) beträfen.

(5) Deutschland betrachtete diese Lücke als Verstoß gegen Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, da die betreffende Norm die Anforderungen des entsprechenden Auftrags nicht vollständig wie in Artikel 18 vorgesehen erfülle.

(6) Außerdem betonte Deutschland, dass es wichtig sei, die Freisetzung solcher anderer gefährlicher Stoffe, vor allem flüchtiger organischer Verbindungen, in den harmonisierten Normen insbesondere für die betreffenden Produkte aufzugreifen.

(7) Daher forderte Deutschland, den Verweis auf diese Norm zu entfernen oder alternativ durch den Ausschluss von Anmerkung 1 des Anhangs ZA.1 aus ihrem Geltungsbereich den Verweis einzuschränken, damit die Mitgliedstaaten nationale Bestimmungen für die Bewertung der Leistung in Bezug auf das betreffende Wesentliche Merkmal und betreffend die Freisetzung anderer gefährlicher Stoffe als Formaldehyd oder Pentachlorphenol (PCP) einführen können.

(8) Bei der Bewertung der Zulässigkeit des Vorbringens ist zu beachten, dass, wenn die von Deutschland genannte Alternative als separate Forderung zu verstehen wäre, durch die die Mitgliedstaaten nationale Bestimmungen mit zusätzlichen Anforderungen einführen könnten, ein solches Vorbringen nicht auf den Inhalt von EN 14904:2006 abzielen würde und daher als unzulässig betrachtet werden sollte. Da die Formulierung der Forderung jedoch klar auf die Einschränkung des Geltungsbereichs des Verweises auf diese Norm ausgerichtet ist, sollten die damit zusammenhängenden Äußerungen Deutschlands über die Folgen einer solchen Einschränkung lediglich als Bestandteil der Argumentation im Rahmen der formalen Einwände angesehen und somit nicht separat betrachtet werden.

(9) Nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sollen harmonisierte Normen die Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung der von ihnen abgedeckten Produkte in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale enthalten. Ganz wie Deutschland angemerkt hat, enthält die Anmerkung 1 des Anhangs ZA.1 von EN 14904:2006 lediglich einen Verweis auf geltende nationale Anforderungen. In dieser Hinsicht erfüllt EN 14904:2006 nicht die Anforderungen des Artikels 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.

(10) Außerdem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs 3 hervor, dass die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sind, nationale Bestimmungen für die Bewertung der Leistung in Bezug auf Wesentliche Merkmale einzuführen, die über den Inhalt der harmonisierten Normen hinausgehen, was die Vermarktung oder Verwendung der von ihnen abgedeckten Bauprodukte betrifft. Der Inhalt von EN 14904:2006 widerspricht also auch diesen Grundsätzen.

(11) Deshalb und angesichts der Tatsache, dass Verordnungen unmittelbar anwendbar sind, sollte Anmerkung 1 des Anhangs ZA.1 von EN 14904:2006 keine Anwendung finden, unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens bezüglich der formalen Einwände.

(12) Da die Rechtsprechung des Gerichtshofs 4 den abschließenden Charakter des in oder mittels der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 geschaffenen harmonisierten Systems bestätigt, bedeutet die Unwirksamkeit von Anmerkung 1 des Anhangs ZA.1 von EN 14904:2006 jedoch nicht, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Freisetzung anderer gefährlicher Stoffe als Formaldehyd oder Pentachlorphenol (PCP) nationale Bestimmungen für die Bewertung der Leistung in Bezug auf das Wesentliche Merkmal betreffend gefährliche Stoffe einführen könnten.

(13) Auf der Grundlage des Inhalts von EN 14904:2006 und der von Deutschland, den anderen Mitgliedstaaten, dem CEN und der Industrie vorgelegten Informationen sowie nach Konsultation der mit Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingerichteten Ausschüsse ist anzumerken, dass gegen die fortgesetzte Veröffentlichung dieses Verweises im Amtsblatt der Europäischen Union keine substanziellen Einwände erhoben wurden. Ein Ausschluss der Anmerkung 1 des Anhangs ZA.1 aus dem Geltungsbereich des im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verweises stieß auf Bedenken, da die Rechtsprechung des Gerichtshofs so ausgelegt werden könne, dass die Mitgliedstaaten Anforderungen festlegen dürfen, die den freien Warenverkehr dieser Produkte einschränken, wenn sie der Ansicht sind, dass die Sicherheit eines Produkts nicht hinreichend gewährleistet ist. Der Gerichtshof selbst hat jedoch bereits klargestellt, dass eine solche Auslegung die Wirksamkeit [("effet utile")] der Harmonisierung in diesem Bereich infrage stellen würde 6.

(14) Die vorgebliche Unvollständigkeit der Norm sollte daher nicht als hinreichender Grund gelten, der ersten Forderung Deutschlands, der vollständigen Streichung des Verweises auf die Norm EN 14904:2006 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union, stattzugeben. Diese Forderung sollte somit abgelehnt werden.

(15) Was die andere Forderung einer Einschränkung des Verweises durch den Ausschluss von Anmerkung 1 des Anhangs ZA.1 aus dem Geltungsbereich betrifft, so ist zunächst daran zu erinnern, dass - wie bereits dargelegt - dieser Abschnitt unabhängig vom Ergebnis dieses Verfahrens bezüglich der formalen Einwände nicht anzuwenden ist. Der Klarheit wegen ist es jedoch erforderlich, diese unwirksame Bestimmung explizit von der Bezugnahme auszuschließen.

(16) Der Verweis auf EN 14904:2006 sollte daher beibehalten werden; es ist jedoch notwendig, eine Einschränkung einzuführen, mit der die Anmerkung 1 des Anhangs ZA.1 dieser Norm aus ihrem Geltungsbereich ausgeschlossen wird

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Verweis auf die harmonisierte Norm EN 14904:2006 "Sportböden - Sportböden für Hallen und Räume mehrfunktionaler Sportnutzung und Mehrzwecknutzung - Anforderungen" wird mit einer Einschränkung beibehalten.

Die Kommission ergänzt im Verzeichnis der Fundstellen harmonisierter Normen, das im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist, folgende Einschränkung: "Anmerkung 1 des Anhangs ZA.1 der Norm EN 14904:2006 wird aus dem Geltungsbereich des veröffentlichten Verweises ausgeschlossen."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 25. Januar 2017

1) ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 5.

2) Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. C 304 vom 13.12.2006 S. 1). Letzte Veröffentlichung: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. C 398 vom 28.10.2016 S. 7).

3) Vgl. insbesondere das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-100/13 (Kommission gegen Deutschland), Randnr. 55 ff.

4) Vgl. das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-100/13 (Kommission gegen Deutschland), Randnr. 62.

5) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).

6) Vgl. das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-100/13 (Kommission gegen Deutschland), Randnr. 60.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE