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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2017/394 der Kommission vom 11. November 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für standardisierte Formulare, Muster und Verfahren für die Zulassung, Überprüfung und Bewertung von Zentralverwahrern, für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats, für die Anhörung der an der Zulassung für die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen beteiligten Behörden, für den Zugang zu Zentralverwahrern oder für Zentralverwahrer und für das Format der von den Zentralverwahrern aufzubewahrenden Aufzeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 65 vom 10.03.2017 S. 145)



Liste - zur Ergänzung der VO (EU) 909/2014 

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 1, insbesondere von Artikel 17 Absatz 10, Artikel 22 Absatz 11, Artikel 24 Absatz 8, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 53 Absatz 5 und Artikel 55 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie allesamt aufsichtliche Anforderungen an Zentralverwahrer zum Gegenstand haben. Um Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, diesbezüglich einen umfassenden Überblick sowie einen kompakten Zugang zu ermöglichen, ist es wünschenswert, alle in Artikel 17 Absatz 10, Artikel 22 Absatz 11, Artikel 24 Absatz 8, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 53 Absatz 5 und Artikel 55 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verlangten technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(2) Alle Angaben, die der zuständigen Behörde von einem Zentralverwahrer im Rahmen seines Zulassungsantrags oder zum Zweck der Überprüfung und Bewertung übermittelt werden, sollten auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden.

(3) Damit die von einem Zentralverwahrer übermittelten Angaben schnell zugeordnet werden können, sollten alle Dokumente, die der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden - einschließlich solcher, die zusammen mit einem Zulassungsantrag zur Verfügung gestellt werden - mit einer einmaligen Referenznummer versehen sein. Angaben, die im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung und Bewertung der Tätigkeiten des Zentralverwahrers übermittelt werden, sollten genaue Hinweise zu den Änderungen an den während des Verfahrens übermittelten Dokumenten enthalten.

(4) Um die Zusammenarbeit zwischen Behörden in Fällen zu erleichtern, in denen Zentralverwahrer grenzübergreifend tätig sind oder Zweigniederlassungen gründen, ist es erforderlich, harmonisierte Standards, Formulare und Verfahren für eine solche Zusammenarbeit zur Verfügung zu stellen.

(5) Damit die Behörden, denen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 der Zugriff auf die Aufzeichnungen von Zentralverwahrern gestattet ist, ihre Aufgaben wirksam und einheitlich wahrnehmen können, sollten die ihnen zur Verfügung gestellten Daten Vergleiche zwischen den Zentralverwahrern ermöglichen. Die Verwendung von über die verschiedenen Finanzmarktinfrastrukturen hinweg einheitlichen Formaten sollte darüber hinaus die verstärkte Nutzung solcher Formate durch ein breites Spektrum von Marktteilnehmern erleichtern, wodurch eine Standardisierung gefördert wird. Mithilfe von über Zentralverwahrer hinweg standardisierten Verfahren und Datenformaten sollten zudem die Kosten für Marktteilnehmer gesenkt und die Aufgaben von Aufsichts- und Regulierungsbehörden erleichtert werden.

(6) Um Einheitlichkeit bei der Aufbewahrung von Aufzeichnungen zu gewährleisten, sollten alle juristischen Personen, die Dienstleistungen eines Zentralverwahrers in Anspruch nehmen, durch die Verwendung von Kennziffern für juristische Personen (LEIs) mithilfe einer einheitlichen Kennzahl identifiziert werden. Die Verwendung eines LEI ist bereits gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission 2 erforderlich und sollte zum Zweck der Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch Zentralverwahrer erforderlich sein. Die Verwendung eigener Formate durch Zentralverwahrer sollte sich auf interne Verfahren beschränken; für die Zwecke der Berichterstattung und die Übermittlung von Angaben an zuständige Behörden sollten jedoch alle internen Kennziffern in eine weltweit anerkannte Norm wie z.B. einen LEI entsprechend umgewandelt werden. Kontoinhabern, die keine Teilnehmer an den von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sind, z. B im Fall von Systemen der direkten Wertpapierverwahrung, und Kunden von Teilnehmern an den von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sollte es erlaubt sein, weiterhin anhand von nationalen Kennziffern identifiziert zu werden, sofern diese verfügbar sind.

(7) Um ein harmonisiertes Vorgehen bei der Bearbeitung von Beschwerden bezüglich des Zugangs von Teilnehmern zu Zentralverwahrern, des Zugangs von Emittenten zu Zentralverwahrern, des Zugangs zwischen Zentralverwahrern und des Zugangs zwischen einem Zentralverwahrer und einer anderen Marktinfrastruktur sicherzustellen, sollten Standardformulare und Muster verwendet werden, in denen die erkannten Risiken und die Bewertung der erkannten Risiken angeführt werden, welche eine Zugangsverweigerung rechtfertigen.

(8) Um die Anhörung anderer beteiligter Behörden durch die zuständige Behörde eines Zentralverwahrers nach Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vor der Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen zu erleichtern, ist es erforderlich, für ein wirksames und strukturiertes Anhörungsverfahren zu sorgen. Um die zeitgerechte Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Behörden zu erleichtern und jeder von ihnen die Möglichkeit zu geben, eine begründete Stellungnahme zum Antrag abzugeben, sollten die einem Antrag beigefügten Dokumente und Daten einem einheitlichen Muster entsprechend geordnet sein.

(9) Hinsichtlich der Gewährleistung von Rechtssicherheit und einer einheitlichen Rechtsanwendung sollten bestimmte Anforderungen in der vorliegenden Verordnung bezüglich Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Maßnahmen anwendbar sein.

(10) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, welcher der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(11) Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 hat die ESMA bei der Entwicklung des Entwurfes technischer Durchführungsstandards, auf den die vorliegende Verordnung gestützt ist, eng mit den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zusammengearbeitet. Im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 hat die ESMA vor der Übermittlung des Entwurfes technischer Durchführungsstandards, auf den die vorliegende Verordnung gestützt ist, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Zulassung von Zentralverwahrern

(Artikel 17 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Artikel 1 Standardisierte Formulare, Muster und Verfahren für den Antrag

(1) Ein Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einen Antrag auf Zulassung stellt ("beantragender Zentralverwahrer"), übermittelt seinen Antrag auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission 4, indem er die in Anhang I enthaltenen Standardformulare und Muster ausfüllt.

(2) Der beantragende Zentralverwahrer stellt der zuständigen Behörde eine Liste aller im Rahmen des Zulassungsantrages übermittelten Dokumente zur Verfügung, aus der die folgenden Informationen hervorgehen:

  1. Die einmalige Referenznummer jedes Dokuments.
  2. Der Titel jedes Dokuments.
  3. Das Kapitel, der Abschnitt oder die Seite jedes Dokumentes mit den betreffenden Informationen.

(3) Alle Informationen werden in der von der zuständigen Behörde angegebenen Sprache übermittelt. Die zuständige Behörde kann den Zentralverwahrer ersuchen, dieselben Informationen in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zu übermitteln.

(4) Ein beantragender Zentralverwahrer, der in einer der Beziehungen im Sinne von Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 steht, legt der zuständigen Behörde eine Liste mit den anzuhörenden zuständigen Behörden vor, einschließlich der Ansprechpartner dieser Behörden.

Kapitel II
Überprüfung und Bewertung

(Artikel 22 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Artikel 2 Standardformulare und Muster für die Bereitstellung von Informationen

(1) Der Zentralverwahrer stellt die Informationen nach Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung.

(2) Von einem Zentralverwahrer vorgelegte Angaben werden gemäß den Standardformularen und Mustern in Anhang II und, falls relevant, gemäß dem Muster in Anhang I Tabelle 2 übermittelt. Wird das Muster in Anhang I Tabelle 2 verwendet, so verfügt er über eine zusätzliche Spalte mit dem Kapitel, Abschnitt oder der Seite des Dokumentes, in dem oder der während des Überprüfungszeitraums Änderungen vorgenommen wurden, sowie eine weitere zusätzliche Spalte für Erklärungen bezüglich der während des Überprüfungszeitraums vorgenommenen Änderungen.

Artikel 3 Informationsverfahren

(1) Die zuständige Behörde übermittelt dem Zentralverwahrer die folgenden Informationen:

  1. Die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.
  2. Das Beginn- und Enddatum des Überprüfungszeitraums nach Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392.
  3. Die Sprache, in der alle Informationen vorzulegen sind. Die zuständige Behörde kann den Zentralverwahrer ersuchen, dieselben Informationen in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zu übermitteln.

Die zuständige Behörde übermittelt dem Zentralverwahrer unverzüglich alle Änderungen an Informationen nach Unterabsatz 1, einschließlich des Antrags auf häufigere Übermittlung bestimmter Informationen.

(2) Der Zentralverwahrer stellt die Informationen nach Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Überprüfungszeitraums zur Verfügung.

Artikel 4 Übermittlung von Informationen an die Behörden laut Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014

(1) Nachdem die Überprüfung und Bewertung erfolgt ist, übermittelt die zuständige Behörde den in Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden innerhalb von drei Arbeitstagen die Ergebnisse wie in Artikel 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 aufgeführt.

(2) Führt die Überprüfung und Bewertung zu Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen, informiert die zuständige Behörde die Behörden im Sinne von Absatz 1 innerhalb von drei Arbeitstagen nachdem die Maßnahme ergriffen wurde.

(3) Die Behörden im Sinne von Absatz 1 einigen sich auf eine Arbeitssprache für den Informationsaustausch, und falls es kein Übereinkommen gibt, ist die Arbeitssprache eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache.

Artikel 5 Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden

(1) Im Rahmen der Beaufsichtigung eines Zentralverwahrers, der in den in Artikel 17 Absatz 6 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Beziehungen steht, aktualisiert die zuständige Behörde vor jeder Überprüfung und Bewertung die in Artikel 1 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannte Liste bezüglich anderer zuständiger Behörden, die in die Überprüfung und Bewertung einzubeziehen sind (einschließlich der Ansprechpartner dieser Behörden), und stellt diese Liste all diesen Behörden zur Verfügung.

(2) Die zuständige Behörde stellt den zuständigen Behörden auf der Liste gemäß Absatz 1 die Informationen laut Artikel 45 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Verfügbarwerden dieser Informationen zur Verfügung.

(3) Die zuständigen Behörden auf der Liste laut Absatz 1 übermitteln der zuständigen Behörde, welche die Informationen zur Verfügung gestellt hat, innerhalb von 30 Arbeitstagen ab der Frist gemäß Absatz 2 ihre Beurteilung derselben.

(4) Innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Abschluss der Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermittelt die zuständige Behörde den zuständigen Behörden, die auf der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt sind, ihre Ergebnisse laut Artikel 45 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392, wie den zuständigen Behörden auf der Liste laut Absatz 1 von der zuständigen Behörde mitgeteilt.

(5) Die Behörden laut den Absätzen 1 bis 4 einigen sich auf eine Arbeitssprache für den Informationsaustausch und falls es kein Übereinkommen gibt, ist die Arbeitssprache eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache.

Kapitel III
Kooperationsvereinbarungen

(Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Artikel 6 Allgemeine Anforderungen an Kooperationsvereinbarungen

(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates einigen sich auf eine Arbeitssprache für ihre Kooperation und falls es kein Übereinkommen gibt, ist die Arbeitssprache eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache.

(2) Jede zuständige Behörde bestimmt und übermittelt den anderen zuständigen Behörden die Kontaktinformationen eines Haupt- und eines weiteren Ansprechpartners sowie jegliche diesbezügliche Änderungen.

Artikel 7 Beaufsichtigung einer Zweigniederlassung

(1) Hat ein in einem Mitgliedstaat zugelassener Zentralverwahrer in einem anderen Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung gegründet, so verwenden die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats für den Informationsaustausch das Formular und den Mustertext in Anhang III Tabelle 1.

(2) Ersucht eine zuständige Behörde eine andere zuständige Behörde um ergänzende Informationen, so weist sie die andere zuständige Behörde auf die Tätigkeiten des Zentralverwahrers hin, die ein solches Ersuchen rechtfertigen.

Artikel 8 Prüfungen vor Ort bei der Zweigniederlassung

(1) Vor der Durchführung von Prüfungen vor Ort gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gelangen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und des Aufnahmemitgliedstaates zu einem Einvernehmen bezüglich der Bedingungen und des Ausmaßes der Prüfung vor Ort, einschließlich folgender Punkte:

  1. Die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten.
  2. Die Gründe für die Prüfung vor Ort.

(2) Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaates unterrichten einander über die Prüfung vor Ort bei der Zweigniederlassung eines Zentralverwahrers in einem Aufnahmemitgliedstaat in Einklang mit Absatz 1, wobei der Mustertext in Anhang III Tabelle 2 verwendet wird.

Artikel 9 Austausch von Informationen zu den Tätigkeiten des Zentralverwahrers im Aufnahmemitgliedstaat

(1) Das Auskunftsersuchen gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wird per Schreiben oder E-Mail an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates gerichtet und enthält eine Erklärung bezüglich der Bedeutung dieser Informationen für die Tätigkeiten dieses Zentralverwahrers im Aufnahmemitgliedstaat.

(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates übermittelt die Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unverzüglich per Schreiben oder E-Mail und verwendet dazu den Mustertext in Anhang III Tabelle 3.

Artikel 10 Verletzung seiner Verpflichtungen durch einen Zentralverwahrer

(1) Gemäß Artikel 24 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 teilt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates und der ESMA ihre Erkenntnisse bezüglich der Verletzung seiner Pflichten durch einen Zentralverwahrer mit, wobei sie den Mustertext in Anhang III Tabelle 4 verwendet.

(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates überprüft die von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates vorgelegten Erkenntnisse und unterrichtet diese Behörde über die Schritte, die sie zu setzen gedenkt, um gegen die ermittelten Verstöße vorzugehen.

(3) Wird die Angelegenheit gemäß Artikel 24 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an die ESMA verwiesen, so übermittelt die zuständige verweisende Behörde der ESMA sämtliche relevante Informationen.

Kapitel IV
Aufbewahrungspflichten

(Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Artikel 11 Format der Aufzeichnungen

(1) Ein Zentralverwahrer bewahrt die Aufzeichnungen laut Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 für alle von ihm bearbeiteten Geschäfte, Abwicklungsanweisungen und Aufträge bezüglich Abwicklungsbeschränkungen auf, und zwar in dem in Anhang IV Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Format.

(2) Ein Zentralverwahrer bewahrt die Aufzeichnungen laut Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 für die Positionen auf, die allen den von ihm geführten Depotkonten entsprechenden, und zwar in dem in Anhang IV Tabelle 2 aufgeführten Format.

(3) Ein Zentralverwahrer bewahrt die Aufzeichnungen laut Artikel 56 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 für die von ihm erbrachten Nebendienstleistungen auf, und zwar in dem in Anhang IV Tabelle 3 aufgeführten Format.

(4) Ein Zentralverwahrer bewahrt die Aufzeichnungen laut Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 für geschäftsbezogene und auf die interne Organisation bezogene Tätigkeiten auf, und zwar in dem in Anhang IV Tabelle 4 aufgeführten Format.

(5) Für die Zwecke der Berichterstattung gegenüber Behörden verwendet ein Zentralverwahrer eine Kennziffer für juristische Personen (LEI), um in seinen Aufzeichnungen Folgendes zu kennzeichnen:

  1. Einen Zentralverwahrer.
  2. Teilnehmer am Zentralverwahrer.
  3. Verrechnungsbanken.
  4. Emittenten, für die der Zentralverwahrer die Kerndienstleistungen laut Abschnitt A Nummern 1 oder 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt.

(6) Ein Zentralverwahrer verwendet eine Kennziffer für juristische Personen (LEI) oder eine internationale Bankleitzahl (BIC), oder eine andere verfügbare Art der Kennung für juristische Personen, um in seinen Aufzeichnungen die Kunden von Teilnehmern zu identifizieren, so sie dem Zentralverwahrer bekannt sind.

(7) Ein Zentralverwahrer kann alle zur Verfügung stehenden Kennziffern, mithilfe derer die eindeutige Kennung von natürlichen Personen auf nationaler Ebene möglich ist, verwenden, um in seinen Aufzeichnungen die Kunden eines dem Zentralverwahrer bekannten Teilnehmers zu identifizieren.

(8) Ein Zentralverwahrer verwendet in den von ihm geführten Aufzeichnungen die ISO-Codes laut Anhang IV.

(9) Ein Zentralverwahrer darf ein proprietäres Format nur dann verwenden, wenn dieses Format zum Zweck der Bereitstellung seiner Aufzeichnungen für die Behörden gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unverzüglich in ein offenes Format umgewandelt werden kann, das auf internationale offene Kommunikationsverfahren und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten gestützt ist.

(10) Auf Anfrage stellt ein Zentralverwahrer der zuständigen Behörde Informationen gemäß den Artikeln 54 und 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 auf dem Wege einer direkten Dateneinspeisung zur Verfügung. Ein Zentralverwahrer hat ausreichend Zeit, um die für die Beantwortung der Anfrage erforderlichen Schritte zu ergreifen.

Kapitel V
Zugang

(Artikel 33 Absatz 6, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 52 Absatz 4 und Artikel 53 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Artikel 12 Standardformulare und Muster für das Zugangsverfahren

(1) Ein antragstellender Zentralverwahrer und alle anderen antragstellenden Parteien verwenden den Mustertext in Anhang V Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung, wenn sie einen Zugangsantrag gemäß Artikel 52 Absatz 1 oder Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stellen.

(2) Ein antragerhaltender Zentralverwahrer und alle anderen antragerhaltenden Parteien verwenden den Mustertext in Anhang V Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung, wenn sie eine Zugangsgenehmigung erteilen, nachdem ein Zugangsantrag gemäß Artikel 52 Absatz 1 oder Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gestellt wurde.

(3) Verweigert ein Zentralverwahrer gemäß Artikel 33 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 52 Absatz 2 oder Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 den Zugang, so verwendet er den Mustertext in Anhang V Tabelle 3 der vorliegenden Verordnung.

(4) Verweigert eine zentrale Gegenpartei oder ein Handelsplatz gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 den Zugang, so verwendet er den Mustertext in Anhang V Tabelle 4 zur vorliegenden Verordnung.

(5) Reicht eine antragstellende Partei Beschwerde bei der zuständigen Behörde für den Zentralverwahrer ein, der gemäß Artikel 33 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 52 Absatz 2 oder Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 den Zugang zu ihm verweigert hat, so verwendet sie den Mustertext in Anhang V Tabelle 5 zur vorliegenden Verordnung.

(6) Reicht ein Zentralverwahrer Beschwerde bei der zuständigen Behörde für die zentrale Gegenpartei oder den Handelsplatz ein, der oder die gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 den Zugang zur zentralen Gegenpartei oder zum Handelsplatz verweigert hat, so verwendet er den Mustertext in Anhang V Tabelle 6 zur vorliegenden Verordnung.

(7) Die zuständigen Behörden laut den Absätzen 5 und 6 verwenden den Mustertext in Anhang V Tabelle 7, wenn sie gegebenenfalls die folgenden Behörden bezüglich ihrer Bewertung der Beschwerde anhören:

  1. Die zuständige Behörde am Ort des Sitzes des antragstellenden Teilnehmers gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.
  2. Die zuständige Behörde am Ort des Sitzes des antragstellenden Emittenten gemäß Artikel 49 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.
  3. Die zuständige Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers und die entsprechende Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers laut Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Einklang mit Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 5 dieser Verordnung.
  4. Die zuständige Behörde der antragstellenden zentralen Gegenpartei oder des antragstellenden Handelsplatzes gemäß Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

Die unter den Buchstaben a bis d genannten Behörden verwenden das Muster aus Anhang V Tabelle 8, wenn sie die Anhörung gemäß diesem Absatz beantworten.

(8) Die Behörden laut Absatz 7 Buchstaben a bis d verwenden den Mustertext in Anhang V Tabelle 8 zur vorliegenden Verordnung, falls sich eine von ihnen dazu entschließt, die Angelegenheit gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4, Artikel 49 Absatz 4 Unterabsatz 4, Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 5 oder Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an die ESMA zu verweisen.

(9) Die zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 5 und 6 lassen der antragstellenden Partei eine begründete Antwort in dem in Anhang V Tabelle 9 aufgeführten Format zukommen.

(10) Die Behörden im Sinne der Absätze 7 und 8 und die ESMA einigen sich für die Zwecke von Absatz 9 auf die Arbeitssprache für die Kommunikation laut den Absätzen 7, 8 und 9. Gibt es kein Übereinkommen, so ist die Arbeitssprache eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache.

Kapitel VI
Verfahren für die Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen und Schlussbestimmungen

Artikel 13 Liste der Behörden

Nach Eingang eines Antrags auf die Zulassungen laut Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ermittelt die zuständige Behörde die Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 dieser Verordnung und erstellt aus diesen eine Liste.

Artikel 14 Übermittlung von Angaben und Anforderung einer begründeten Stellungnahme

(1) Die zuständige Behörde fordert bei den Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine begründete Stellungnahme laut Artikel 55 Absatz 5 derselben Verordnung an und verwendet dabei den Mustertext aus Anhang VI Abschnitt 1 zur vorliegenden Verordnung.

(2) Für jede Übermittlung laut Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Anforderung laut Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestätigen alle Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 der übermittelnden zuständigen Behörde unmittelbar nach dem Erhalt per E-Mail, dass sie die betreffenden Informationen erhalten haben.

(3) Wenn eine Bestätigung des Erhalts laut Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht erfolgt, so nimmt die zuständige Behörde selbst mit den Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Kontakt auf, um sicherzustellen, dass letztere die Informationen laut Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhalten haben.

Artikel 15 Begründete Stellungnahme und begründete Entscheidung

(1) Die Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermitteln der zuständigen Behörde die begründete Stellungnahme mithilfe des Mustertexts aus Anhang VI Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung.

(2) Gibt mindestens eine der Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine begründete ablehnende Stellungnahme ab und nimmt die zuständige Behörde, welche die Genehmigung zu erteilen beabsichtigt, diesen Behörden gegenüber in der begründeten Entscheidung laut Artikel 55 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Stellung, so verwendet die zuständige Behörde den Mustertext aus Anhang VI Abschnitt 3 zur vorliegenden Verordnung.

Artikel 16 Zulassung ungeachtet einer begründeten ablehnenden Stellungnahme

(1) Entschließt sich eine der Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die begründete Stellungnahme der zuständigen Behörde, welche die Genehmigung laut Artikel 55 Absatz 5 Unterabsatz 3 dieser Verordnung zu erteilen beabsichtigt, der ESMA vorzulegen, so verwendet die vorlegende Behörde den Mustertext aus Anhang VI Abschnitt 4 der vorliegenden Verordnung.

(2) Die vorlegende Behörde stellt der ESMA alle von der zuständigen Behörde laut Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermittelten Informationen, die von den Behörden laut Artikel 55 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermittelten begründeten Stellungnahmen sowie die begründete Entscheidung der zuständigen Behörde laut Artikel 55 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verfügung.

(3) Die vorlegende Behörde stellt den Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unverzüglich eine Kopie aller Informationen laut Absatz 2 des vorliegenden Artikels zur Verfügung.

Artikel 17 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 11 Absatz 1 gilt ab dem Datum des Inkrafttretens des gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakts, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2016

1) ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. Nr. L 352 vom 21.12.2012 S. 20).

3) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer (siehe Seite 48 dieses Amtsblatts).

.

Formulare und Muster zum Antrag auf Zulassung als Zentralverwahrer
(Artikel 17 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)
Anhang I

Tabelle 1 Allgemeine Angaben

Art der AngabeFormat
Datum des AntragsDatum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)
Unternehmensname des beantragenden ZentralverwahrersFreitext
Bezeichnung des beantragenden Zentralverwahrers20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)
Eingetragene Anschrift des beantragenden ZentralverwahrersFreitext
Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem(e), das (bzw. die) der beantragende Zentralverwahrer betreibt oder betreiben willFreitext
Kontaktdaten der für den Antrag zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)Freitext
Kontaktdaten der für die interne Kontrolle und die Compliance-Funktion des beantragenden Zentralverwahrers zuständigen Person bzw. Personen (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)Freitext
Liste aller vom beantragenden Zentralverwahrer eingereichten Dokumente mit eindeutigen ReferenznummernFreitext

Tabelle 2 Dokumentenverzeichnis

Umfang der Angaben, die gemäß der spezielle Anforderung des nach Artikel 17 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen delegierten Rechtsakts mit technischen Regulierungsstandards zu übermitteln sind, in denen die Einzelheiten des Zulassungsantrags von Zentralverwahrern festgelegt sind

Eindeutige Referenznummer des Dokuments

Titel des Dokuments

Kapitel, Abschnitt oder Seite des Dokuments, in dem die Angaben enthalten sind, oder Grund für das Fehlen der Angaben

A. Allgemeine Angaben zum beantragenden Zentralverwahrer (Artikel 4 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Bezeichnung und Rechtsstellung des Zentralverwahrers (Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
In einem gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eingereichten Zulassungsantrag wird die beantragende Stelle einschließlich der Tätigkeiten und Dienstleistungen, die sie auszuführen beabsichtigt, eindeutig angegeben
Der Unternehmensname des beantragenden Zentralverwahrers, sein LEI-Code und seine Geschäftsanschrift in der Union
Die Gründungsurkunde und Satzung sowie weitere Gründungsdokumente und satzungsmäßige Unterlagen
Ein Auszug aus dem einschlägigen Handels- oder Gerichtsregister oder einen anderen zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen urkundlichen Nachweis über die Geschäftsanschrift und Geschäftstätigkeit des beantragenden Zentralverwahrers
Die Bezeichnung der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, die der beantragende Zentralverwahrer betreibt oder betreiben will
Eine Kopie des Beschlusses des Leitungsorgans sowie das Protokoll der Sitzung, in dem das Antragsdossier und die Stellung des Antrags durch das Leitungsorgan beschlossen wurde
Die Kontaktangaben der für den Antrag verantwortlichen Person
Eine tabellarische Übersicht über die Eigentumsverhältnisse zwischen dem Mutterunternehmen, den Tochterunternehmen und allen etwaigen anderen verbundenen Unternehmen oder Zweigniederlassungen; die in der Übersicht aufgeführten Unternehmen werden durch ihren vollständigen Unternehmensnamen, ihre Rechtsstellung, Geschäftsanschrift und Steuernummern oder Handelsregisternummern gekennzeichnet
Eine Beschreibung der Geschäftstätigkeiten der Tochterunternehmen und anderer Rechtspersonen, an denen der beantragende Zentralverwahrer beteiligt ist, einschließlich der Höhe der Beteiligungen
Eine Liste mit folgenden Angaben:
  1. Name jeder Person oder jedes Unternehmens, die bzw. das unmittelbar oder mittelbar mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte des beantragenden Zentralverwahrers hält;
  2. Name jeder Person oder jedes Unternehmens, die bzw. das aufgrund der Höhe seiner Kapitalbeteiligung am beantragenden Zentralverwahrer einen maßgeblichen Einfluss auf dessen Leitung ausüben könnte
Eine Liste mit folgenden Angaben:
  1. Name jedes Unternehmens, an dem der beantragende Zentralverwahrer mindestens 5 % des Unternehmenskapitals und der Stimmrechte hält;
  2. Name jedes Unternehmens, auf dessen Leitung der beantragende Zentralverwahrer aufgrund seiner Beteiligung am Unternehmenskapital maßgeblichen Einfluss ausübt
Eine Liste der in Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführten Kerndienstleistungen, die der beantragende Zentralverwahrer erbringt oder erbringen will
Eine Liste der in Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 explizit aufgeführten Nebendienstleistungen, die der beantragende Zentralverwahrer erbringt oder erbringen will
Eine Liste weiterer gemäß Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gestatteten, jedoch nicht explizit aufgeführten Nebendienstleistungen, die der beantragende Zentralverwahrer erbringt oder erbringen will
Eine Liste der nicht in Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten nach Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1, die der beantragende Zentralverwahrer erbringt oder zu erbringen beabsichtigt
Eine Liste der Dienstleistungen, die der beantragende Zentralverwahrer gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an einen Dritten auslagert oder auslagern will
Die Währung oder die Währungen, in der bzw. in denen der beantragende Zentralverwahrer in Zusammenhang mit Dienstleistungen, die er erbringt, abwickelt oder abwickeln will, unabhängig davon, ob der Barausgleich über ein Zentralbankkonto, ein Konto beim Zentralverwahrer oder ein Konto bei einem benannten Kreditinstitut abgerechnet wird;
Angaben zu jeglichen anhängigen und rechtskräftigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, Zivil-, Verwaltungs- und Schiedsverfahren, an denen der beantragende Zentralverwahrer beteiligt ist, und die ihm finanzielle oder sonstige Kosten bereiten können.
Beabsichtigt der beantragende Zentralverwahrer Kerndienstleistungen zu erbringen oder gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Zweigniederlassung zu gründen, sind die folgenden Informationen anzugeben:
Der Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen der beantragende Zentralverwahrer seine Tätigkeit ausübt oder auszuüben beabsichtigt
Ein Geschäftsplan, aus dem insbesondere die Dienstleistungen hervorgehen, die der beantragende Zentralverwahrer im Aufnahmemitgliedstaat erbringt oder erbringen will
Die Währung oder die Währungen, in der bzw. in denen der beantragende Zentralverwahrer in dem bzw. den genannten Aufnahmemitgliedstaat bzw. Aufnahmemitgliedstaaten abwickelt oder abwickeln will
Falls Dienstleistungen über eine Zweigniederlassung erbracht werden, ihre Organisationsstruktur und die Namen der für ihre Leitung zuständigen Personen
Gegebenenfalls eine Bewertung der Maßnahmen, die der beantragende Zentralverwalter zu ergreifen beabsichtigt, um seinen Nutzern die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu ermöglichen
Gegebenenfalls eine Beschreibung der Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die der beantragende Zentralverwahrer gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an einen Dritten auslagert
Strategien und Verfahren zur Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften (Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Die Stellenbezeichnungen der für die Genehmigung und Aufrechterhaltung der Strategien und Verfahren zuständigen Personen
Eine Beschreibung der Umsetzungs- und Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der Strategien und Verfahren
Eine Beschreibung der Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers entsprechend den gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eingerichteten Mechanismen
Dienstleistungen und Tätigkeiten des Zentralverwahrers (Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Ausführliche Beschreibungen der Dienstleistungen und Geschäftstätigkeiten sowie der Verfahren, die der beantragende Zentralverwahrer im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen und Tätigkeiten anwendet:
Gemäß Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegte Kerndienstleistungen
Explizit in Anhang B (red. Anm.: gemeinst ist wohl Abschnitt B des Anhangs) zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführte Nebendienstleistungen
Alle sonstigen gemäß Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gestatteten, jedoch nicht explizit aufgeführten Nebendienstleistungen
Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß obengenannter Richtlinie 2014/65/EU
Information für Unternehmensgruppen (Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
In Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannte Strategien und Verfahren
Angaben zur Zusammensetzung der Geschäftsleitung, des Leitungsorgans und zur Gesellschafterstruktur des Mutterunternehmens oder anderer Unternehmen der Gruppe
Dienstleistungen sowie Personen in Schlüsselpositionen, die nicht zur Geschäftsleitung gehören und die Funktionen bekleiden, die der beantragende Zentralverwahrer mit anderen Unternehmen der Gruppe teilt
Falls der Zentralverwahrer einem Mutterunternehmen angehört, sind folgende Informationen anzugeben:
Bezeichnung der Geschäftsanschrift des Mutterunternehmen
Eine Angabe, ob das Mutterunternehmen nach Unionsrecht oder den Rechtsvorschriften eines Drittlandes zugelassen oder registriert ist und einer entsprechenden Beaufsichtigung unterliegt
Gegebenenfalls alle einschlägigen Registernummern und den bzw. die Namen der für die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens zuständigen Behörde bzw. Behörden
Hat der beantragende Zentralverwahrer eine Vereinbarung mit einem Unternehmen innerhalb der Gruppe geschlossen, das Dienstleistungen erbringt, die in Verbindung zu Dienstleistungen stehen, die vom Zentralverwahrer erbracht werden, eine Beschreibung und eine Kopie dieser Vereinbarung
B. Finanzmittel des beantragenden Zentralverwahrers für die Erbringung von Dienstleistungen (Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Finanzberichte, Geschäftsplan und Sanierungsplan (Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Finanzberichte einschließlich der vollständigen Jahresabschlüsse der vorhergehenden drei Jahre und der satzungsmäßige Prüfbericht zu den jährlichen konsolidierten Jahresabschlüssen im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 für die vorhergehenden drei Jahre
Der Name und die nationale Registernummer des externen Prüfers
Ein Geschäftsplan mit Finanzplan und Budgetschätzung, in dem über einen Bezugszeitraum von mindestens drei Jahren verschiedene Geschäftsszenarien im Hinblick auf die Dienstleistungen des Zentralverwahrers prognostiziert werden
Alle Pläne für die Errichtung von Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen einschließlich geplanter Standorte
Eine Beschreibung der vom beantragenden Zentralverwahrer geplanten Tätigkeiten unter Angabe der Geschäftstätigkeiten etwaiger Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen des beantragenden Zentralverwahrers
Liegen die oben genannten historischen Finanzinformationen nicht vor, enthält ein Zulassungsantrag die folgenden Angaben zum beantragenden Zentralverwahrer:
Nachweise über ausreichende Finanzmittel in den sechs Monaten ab Erteilung der Zulassung
Ein Zwischenbericht, wenn der Jahresabschluss für den verlangten Zeitraum noch nicht vorliegt
Eine Darstellung hinsichtlich der Finanzlage des beantragenden Zentralverwahrers, etwa in Form einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, Änderungen bei Eigenkapital und Cashflows und eine Zusammenfassung der Rechnungslegungsmethoden sowie weitere relevante Erläuterungen
Gegebenenfalls ein geprüfter Jahresabschluss jedes Mutterunternehmens für die drei Geschäftsjahre, die dem Datum des Zulassungsantrags vorausgehen
Eine Beschreibung eines angemessenen Sanierungsplans, einschließlich folgender Angaben:
Eine Zusammenfassung, die einen Überblick über den Plan und seine Umsetzung gibt
Eine Bezeichnung der kritischen Tätigkeiten des beantragenden Zentralverwahrers, von Stress-Szenarien und Ereignissen, die zur Auslösung des Sanierungsplans führen, und eine umfangreiche Beschreibung der von dem beantragenden Zentralverwahrer einzusetzenden Sanierungsinstrumente
Angaben über die Bewertung der Folgewirkungen des Sanierungsplans auf verschiedene Beteiligte, die voraussichtlich von seiner Umsetzung betroffen sind
Eine vom beantragenden Zentralverwahrer vorgenommene Bewertung der rechtlichen Durchsetzbarkeit des Sanierungsplans, in dem sämtliche rechtlichen Einschränkungen berücksichtigt werden, die durch Unionsrecht, einzelstaatliches oder drittstaatliches Recht auferlegt werden
C. Organisatorische Anforderungen (Artikel 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Organigramm (Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Namen und Aufgaben der für die folgenden Positionen verantwortlichen Personen:
  1. Geschäftsleitung;
  2. für die operativen Aufgaben zuständige Manager;
  3. für die Tätigkeiten aller Zweigniederlassungen des beantragenden Zentralverwahrers zuständigen Manager;
  4. weitere bedeutende Positionen im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb des beantragenden Zentralverwahrers.
Die Mitarbeiterzahl jeder Abteilung und jeder operativen Einheit
Strategien und Verfahren für die Mitarbeiter (Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Eine Beschreibung der Vergütungspolitik mit Angaben zu den festen und variablen Elementen der Vergütung der Geschäftsleitung, der Mitglieder des Leitungsorgans und der Mitarbeiter der Risikomanagement-Funktion, der Compliance- und internen Kontrollfunktion, der Technologie-Funktion und der internen Auditfunktion des beantragenden Zentralverwahrers
Die Maßnahmen des beantragenden Zentralverwahrers zur Abschwächung des Risikos einer zu starken Abhängigkeit von den einer Einzelperson übertragenen Aufgaben
Instrumente zur Überwachung der Risiken und Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle (Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Eine Beschreibung der Elemente der Instrumente zur Überwachung der Risiken und Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle des beantragenden Zentralverwahrers
Die Strategien, Verfahren und Systeme zur Ermittlung, Messung, Überwachung, Steuerung und Meldung der Risiken, denen der beantragende Zentralverwahrer ausgesetzt sein kann, und der Risiken, die der beantragende Zentralverwahrer für sämtliche anderen Stellen darstellt;
Eine Beschreibung der Zusammensetzung, Rollen und Aufgaben der Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung sowie sämtlicher gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 eingerichteter Ausschüsse
Eine Beschreibung der Verfahren zur Auswahl, Ernennung, Leistungsbeurteilung und Abberufung der Geschäftsleitung sowie der Mitglieder des Leitungsorgans
Eine Beschreibung des vom Zentralverwahrer verwendeten Verfahrens, um seine Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle und der im Rahmen seiner Tätigkeit geltenden Vorschriften der Öffentlichkeit zugänglich zu machen
Falls der beantragende Zentralverwahrer an einen anerkannten Verhaltenskodex für die Unternehmensführung gebunden ist:
Die Bezeichnung des Verhaltenskodex (eine Kopie des Kodex)
Eine Erklärung für alle Situationen, in denen der beantragende Zentralverwahrer von dem Kodex abweicht
Compliance-, interne Kontrollfunktion und interne Auditfunktion (Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Eine Beschreibung der Verfahren für die interne Meldung von Verstößen nach Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
Informationen über seine Strategien und Verfahren zur internen Prüfung einschließlich folgender Angaben:
Eine Beschreibung der Instrumente für die Überwachung und Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme des beantragenden Zentralverwahrers
Eine Beschreibung der Kontroll- und Sicherungsinstrumente für die Informationsverarbeitungssysteme des beantragenden Zentralverwahrers
Eine Beschreibung der Entwicklung und Anwendung seiner Methoden zur internen Prüfung
Ein dreijähriges Arbeitsprogramm für die Zeit ab Antragstellung
Eine Beschreibung der Positionen und Qualifikationen aller Personen, die für die interne Prüfung zuständig sind
Ein Zulassungsantrag umfasst die folgenden Angaben über die Compliance und interne Kontrollfunktion des beantragenden Zentralverwahrers:
Eine Beschreibung der Aufgaben und Qualifikationen der für Compliance und die interne Kontrollfunktion zuständigen Personen und aller weiteren an den Compliance-Bewertungen beteiligten Mitarbeiter, einschließlich einer Beschreibung der Mittel, anhand derer die Unabhängigkeit der Compliance- und internen Kontrollfunktion der anderen Unternehmenseinheiten sichergestellt wird
Die Strategien und Verfahren der Compliance- und internen Kontrollfunktion, einschließlich einer Beschreibung der Compliance-Aufgaben des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung
Falls vorhanden, den jüngsten internen Bericht der Beauftragten für Compliance und interne Kontrolle oder etwaiger anderer an Compliance-Bewertungen beim beantragenden Zentralverwahrer beteiligten Mitarbeiter
Geschäftsleitung, Leitungsorgan und Gesellschafter (Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Für jedes Mitglied der Geschäftsleitung und jedes Mitglied des Leitungsorgans die folgenden Angaben:
Eine Kopie des Lebenslaufs, in dem die Erfahrung und Kompetenz jedes Mitglieds dargelegt wird
Detaillierte Angaben über etwaige straf- und verwaltungsrechtliche Sanktionen, die gegenüber einem Mitglied in Zusammenhang mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen, verhängt wurden; in Form einer entsprechenden amtlichen Urkunde, sofern im betreffenden Mitgliedstaat verfügbar
Eine Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit in Zusammenhang mit der Einbringung einer Finanz- oder Datendienstleistung, einschließlich sämtlicher Erklärungen, die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 genannt sind
Angaben zum Leitungsorgan des beantragenden Zentralverwahrers:
Ein Nachweis der Konformität mit Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
Eine Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten des Leitungsorgans
Angaben zur Struktur der Eigentumsverhältnisse und zu den Gesellschaftern des beantragenden Zentralverwahrers
Eine Beschreibung der Eigentümerstruktur des beantragenden Zentralverwahrers, einschließlich einer Beschreibung der Art und des Umfangs der Beteiligungen sämtlicher Unternehmen, die in der Lage sind, Kontrolle über den Betrieb des beantragenden Zentralverwahrers auszuüben
Eine Liste der Gesellschafter und Personen, die unmittelbar oder mittelbar in der Lage sind, Kontrolle über die Leitung des beantragenden Zentralverwahrers auszuüben
Regelung von Interessenkonflikten (Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Strategien und Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers, um potenzielle Interessenskonflikte zu erkennen und zu verwalten:
Eine Beschreibung der Strategien und Verfahren für die Ermittlung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten gegenüber der zuständigen Behörde sowie eine Beschreibung des Verfahrens, mit dem gewährleistet wird, dass die Mitarbeiter des beantragenden Zentralverwahrers über derartige Strategien und Verfahren in Kenntnis sind
Eine Beschreibung der Kontrollen und jeglicher anderer Maßnahmen, mit denen gewährleistet wird, dass die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 genannten Anforderungen zur Regelung von Interessenskonflikten erfüllt werden
Eine Beschreibung
  1. der Aufgaben und Zuständigkeiten von Mitarbeitern in Schlüsselpositionen, insbesondere wenn diese auch Aufgaben in anderen Unternehmen innehaben;
  2. der Vorkehrungen, die sicherstellen, dass Personen, die sich dauerhaft in einem Interessenkonflikt befinden, vom Entscheidungsfindungsprozess ausgeschlossen werden und keine relevanten Informationen über die von diesen dauerhaften Interessenkonflikten betroffenen Angelegenheiten erhalten;
  3. eines aktuellen Verzeichnisses der zum Zeitpunkt des Antrags bestehenden Interessenskonflikte und eine Beschreibung, wie diese Interessenkonflikte geregelt werden.
Gehört der beantragende Zentralverwahrer einer Unternehmensgruppe an, enthält das in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 genannte Verzeichnis eine Beschreibung über:
  1. die Interessenskonflikte, die durch Unternehmen innerhalb der Unternehmensgruppe in Zusammengang mit jeglicher Dienstleistung, die der beantragende Zentralverwahrer anbietet, entstehen und
  2. die Vorkehrungen zur Regelung dieser Interessenkonflikte.
Vertraulichkeit (Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Strategien und Verfahren zur Verhinderung der unbefugten Nutzung oder der Weitergabe vertraulicher Informationen, wie in Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 festgelegt
Angaben über den Zugang, den Mitarbeiter zu Informationen haben, die sich im Besitz des beantragenden Zentralverwahrers befinden:
Die internen Verfahren hinsichtlich der Zugangsberechtigungen der Mitarbeiter zu Informationen, mit denen ein sicherer Datenzugang sichergestellt wird
Eine Beschreibung sämtlicher aus Gründen der Vertraulichkeit geltender Einschränkungen bei der Nutzung von Daten
Nutzerausschuss (Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Dokumente oder Angaben zu jedem Nutzerausschuss:
Das Mandat des Nutzerausschusses
Die Regelungen für die Leitung und Kontrolle des Nutzerausschusses
Die Arbeitsweise des Nutzerausschusses
Die Aufnahmekriterien und das Wahlverfahren für die Mitglieder des Nutzerausschusses
Eine Liste aller für den Nutzerausschusses vorgeschlagenen Mitglieder unter Angabe der Interessen, die sie vertreten
Aufbewahrungspflichten (Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Eine Beschreibung der Systeme, Leitlinien und Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen
Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 vor Beginn der Anwendung von Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392
Eine Analyse bezüglich des Ausmaßes, in dem die bestehenden Systeme, Leitlinien und Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen die Anforderungen gemäß Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 erfüllen
Ein Durchführungsplan, aus dem hervorgeht, wie der beantragende Zentralverwahrer beabsichtigt, die Anforderungen nach Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 innerhalb der vorgeschriebenen Frist einzuhalten
D. Wohlverhaltensregeln (Artikel 18 bis 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Ziele (Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Eine Beschreibung der Ziele des beantragenden Zentralverwahrers.
Bearbeitung von Beschwerden (Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Die vom beantragenden Zentralverwahrer eingerichteten Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden
Teilnahmeanforderungen (Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Angaben über die Teilnahme am (bzw. an den) vom beantragenden Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem(en):
Die Teilnahmekriterien, die allen juristischen Personen, die eine Teilnahme an dem (oder den) von dem beantragenden Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem(en) beabsichtigen, einen fairen und offenen Zugang ermöglichen;
Die Verfahren für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen bestehende Teilnehmer, die die Teilnahmekriterien nicht erfüllen
Transparenz (Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Informationen zur Preispolitik des Zentralverwahrers, insbesondere zu den Preisen und Gebühren für sämtliche vom beantragenden Zentralverwahrer erbrachten Kerndienstleistungen, weiterhin alle existierenden Abschläge und Rabatte sowie die Bedingungen für die Gewährung derartiger Nachlässe
Eine Beschreibung der Methoden, die verwendet werden, um Kunden und potenziellen Kunden die relevanten Informationen gemäß Artikel 34 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verfügung zu stellen
Informationen, auf deren Grundlage die zuständige Behörde bewerten kann, wie der Zentralverwahrer beabsichtigt, die Anforderungen nach Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur getrennten Ausweisung von Kosten und Einnahmen zu erfüllen
Kommunikationsverfahren mit Teilnehmern und anderen Marktinfrastrukturen (Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Relevante Informationen über die Nutzung durch den beantragenden Zentralverwahrer von internationalen offenen Kommunikationsverfahren und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten in seinen Kommunikationsverfahren mit Teilnehmern und anderen Marktinfrastrukturen
E. Anforderungen an durch Zentralverwahrer erbrachte Dienstleistungen (Artikel 23 bis 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Einbuchung im Effektengiro (Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Angaben zu den Verfahren, mit denen der beantragende Zentralverwahrer die Einhaltung von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sicherstellt
Vorgesehener Abwicklungstag und Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von gescheiterten Abwicklungen (Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Vorschriften und Verfahren im Hinblick auf Maßnahmen zur Verhinderung gescheiterter Abwicklungen
Genaue Angaben zu Maßnahmen gegen gescheiterte Abwicklungen
Falls der Antrag vor Inkrafttreten des von der Kommission auf Grundlage der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angenommenen delegierten Rechtsakte gestellt wird
Eine Analyse bezüglich des Ausmaßes, in dem die bestehenden Vorschriften, Verfahren, Mechanismen und Maßnahmen des Zentralverwahrers die Anforderungen gemäß der von der Kommission auf Grundlage der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angenommenen delegierten Rechtsakte erfüllt.
Ein Umsetzungsplan, aus dem hervorgeht, wie der Zentralverwahrer beabsichtigt, die Anforderungen gemäß der von der Kommission auf Grundlage der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angenommenen delegierten Rechtsakte innerhalb der vorgeschriebenen Frist einzuhalten
Integrität der Emission (Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Informationen zu den Regeln und Verfahren der Zentralverwahrers zur Gewährleistung der Integrität einer Wertpapieremission
Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer und ihrer Kunden (Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Angaben über die Maßnahmen, mit denen der Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer des beantragenden Zentralverwahrers und der Wertpapiere ihrer Kunden gewährleistet wird, darunter:
Die Regeln und Verfahren zur Verringerung und Beherrschung der mit der Aufbewahrung von Wertpapieren verbundenen Risiken;
Eine ausführliche Beschreibung der verschiedenen Trennungsgrade, die der beantragende Zentralverwahrer anbietet einschließlich einer Beschreibung der Kosten, die mit dem jeweiligen Trennungsgrad einhergehen, ihrer Geschäftsbedingungen, zu denen sie angeboten werden, ihrer rechtlichen Rahmenbedingungen und das geltende Insolvenzrecht
Vorschriften und Verfahren zur Einholung der Zustimmungen nach Artikel 38 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
Wirksamkeit der Lieferung und Abwicklung (Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Angaben zu den Vorschriften hinsichtlich der Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung
Barausgleich (Artikel 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Die Verfahren zur Abrechnung der Zahlungen für jedes Wertpapierliefer- und abrechnungssystem, das der beantragende Zentralverwahrer betreibt
Angaben, ob die Abrechnung der Zahlungen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfolgt
Gegebenenfalls eine Erläuterung der Gründe, wieso eine Abrechnung nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht praktisch durchführbar und verfügbar ist
Regeln und Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers (Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Die Regeln und Verfahren zur Bewältigung des Ausfalls eines Teilnehmers
Übertragung der Vermögenswerte von Teilnehmern und Kunden im Falle eines Entzugs der Zulassung (Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Angaben über die von dem beantragenden Zentralverwahrer eingeführten Verfahren, die eine unverzügliche und geordnete Abwicklung und Übertragung der Vermögenswerte von Kunden und Teilnehmern auf einen anderen Zentralverwahrer im Falle eines Entzugs seiner Zulassung sicherstellen
F. Aufsichtsrechtliche Vorschriften (Artikel 31 bis 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Rechtliche Risiken (Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Angaben, anhand derer die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die Regeln, Verfahren und Verträge der beantragenden Zentralverwahrer gemäß Artikel 43 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 klar, verständlich und in allen relevanten Rechtsordnungen durchsetzbar sind
Beabsichtigt der beantragende Zentralverwahrer, in verschiedenen Rechtsordnungen tätig zu sein, Angaben zu den Maßnahmen, mit denen Risiken, die durch potenzielle Normenkollisionen zwischen verschiedenen Rechtsordnungen entstehen können, gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ermittelt und begrenzt werden.
Allgemeine Geschäftsrisiken (Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Eine Beschreibung des Risikomanagements und der Kontrollsysteme sowie der vom Zentralverwahrer zur Steuerung der Geschäftsrisiken eingesetzten IT-Instrumente
Gegebenenfalls die von einem Dritten erhaltene Risikoeinstufung, einschließlich sämtlicher relevanter Informationen zur Untermauerung dieser Risikoeinstufung
Operationelle Risiken (Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Belege zum Nachweis, dass der beantragende Zentralverwahrer die Anforderungen für das Management operationeller Risiken gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel X der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 erfüllt
Angaben über die Auslagerung von Dienstleistungen oder Tätigkeiten durch den beantragenden Zentralverwahrer an Dritte gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, einschließlich:
  1. Kopien der Verträge über die Auslagerungsvereinbarungen des beantragenden Zentralverwahrers
  2. der für die Überwachung des Leistungsumfangs der ausgelagerten Dienstleistungen und Tätigkeiten eingesetzten Methoden
Anlagepolitik (Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Belege, dass
  1. der beantragende Zentralverwahrer seine finanziellen Vermögenswerte gemäß Artikel 46 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel X der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 hält,
  2. die Anlagen des beantragenden Zentralverwahrers mit Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und mit Kapitel X der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 in Einklang stehen
Eigenkapitalanforderungen (Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Informationen, die belegen, dass das Kapital des beantragenden Zentralverwahrers, Rücklagen und einbehaltene Gewinne inbegriffen, den Anforderungen des Artikels 47 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 genügt
Der in Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannte Plan und sämtliche Aktualisierungen dieses Plans sowie ein Nachweis über die Genehmigung durch das Leitungsorgan oder einen geeigneten Ausschuss des Leitungsorgans des beantragenden Zentralverwahrers
Zentralverwahrer-Verbindungen (Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Eine Beschreibung der Zentralverwahrer-Verbindungen zusammen mit Bewertungen der Verbindungsvereinbarungen durch den beantragenden Zentralverwahrer
Das erwartete oder tatsächliche Volumen und die erwarteten oder tatsächlichen Werte der Abwicklung im Rahmen der Zentralverwahrer-Verbindungen
Die Verfahren zur Ermittlung, Bewertung, Überwachung und Steuerung aller potenziellen Risikoquellen für den beantragenden Zentralverwahrer sowie für seine Teilnehmer, die mit der Zentralverwahrer-Verbindung einhergehen, und die geeigneten Maßnahmen, die eingerichtet wurden, um diese zu mindern
Eine Bewertung hinsichtlich der Anwendbarkeit des Insolvenzrechts auf den Betrieb der Zentralverwahrer-Verbindung und der sich hieraus ergebenden Folgen für den beantragenden Zentralverwahrer
Sonstige relevante Angaben, die zur Bewertung der Frage, ob die Zentralverwahrer-Verbindungen die Anforderungen nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie nach Kapitel XII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 erfüllen, erforderlich sind
G. Zugang zu Zentralverwahrern (Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Zugangsvorschriften (Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Eine Beschreibung der Verfahren zur Bearbeitung der Anträge auf Zugang von:
Rechtspersonen, die beim beantragenden Zentralverwahrer Teilnehmer gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 werden möchten
Emittenten im Sinne von Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392
Andere Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392
Anderen Marktinfrastrukturen im Sinne von Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392
H. Zusätzliche Angaben (Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Zusätzliche Angaben (Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392)
Alle zusätzlichen Angaben, die zu einer Bewertung benötigt werden, ob der beantragende Zentralverwahrer zum Zeitpunkt der Zulassung die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und der einschlägigen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen Delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erfüllt
1) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349)

2) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 87).

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Muster für die Übermittlung von Informationen für die Überprüfung und BewertungAnhang II

(Artikel 22 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Tabelle 1 Allgemeine Informationspflichten eines Zentralverwahrers

Art der AngabeFormat
Datum der Einreichung der AngabenDatum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)
Datum der letzten Überprüfung und BewertungDatum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)
Unternehmensname des ZentralverwahrersFreitext
Bezeichnung des Zentralverwahrers20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)
Geschäftsanschrift des ZentralverwahrersFreitext
Vom Zentralverwahrer betriebene(s) Wertpapierliefer- und abrechnungssystem(e)Freitext
Kontaktdaten der für den Überprüfungs- und Bewertungsprozess verantwortlichen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)Freitext
Kontaktdaten der für die interne Kontrolle und die Compliance-Funktion des Zentralverwahrers zuständige(n) Person bzw. Personen (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)Freitext
Liste aller vom Zentralverwahrer eingereichten Dokumente mit eindeutigen ReferenznummernFreitext
Ein Bericht über die Tätigkeiten des Zentralverwahrers und wesentliche Änderungen, die während des Überprüfungszeitraums vorgenommen wurden, einschließlich einer Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen nach Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie der einschlägigen technischen Regulierungsstandards der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, einschließlich im Hinblick auf sämtliche wesentlichen ÄnderungenSeparates Dokument

Tabelle 2 Angaben in Zusammenhang mit regelmäßigen Ereignissen

Nr.Art der AngabeDie eindeutige Referenznummer des Dokuments, dem die Angaben zu entnehmen sind
1Die vollständigen, aktuellen und geprüften Jahresabschlüsse des Zentralverwahrers, einschließlich der konsolidierten Abschlüsse auf Ebene der Unternehmensgruppe
2Eine Kurzfassung des aktuellsten Zwischenberichts des Zentralverwahrers
3Sämtliche auf Empfehlung des Nutzerausschusses getroffenen Entscheidungen des Leitungsorgans, sowie sämtliche Entscheidungen, in denen das Leitungsorgan entschieden hat, nicht der Empfehlung des Nutzerausschusses zu folgen
4Angaben über jegliche anhängigen Zivil- oder Verwaltungsverfahren oder andere gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit den Zentralverwahrer insbesondere in Steuer- oder Insolvenzsachen und die mit erheblichen Kosten oder erheblichem Imageschaden für den Zentralverwahrer verbunden sein können, und jegliche abschließende aus den genannten Verfahren hervorgehende Entscheidungen
5Angaben zu jeglichen gegen ein Mitglied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung anhängigen Zivil- oder Verwaltungsverfahren oder anderen gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren, die negative Auswirkungen auf den Zentralverwahrer haben können und jegliche abschließende Entscheidungen zu diesen Verfahren
6Eine Kopie der Ergebnisse der Stresstests für die Fortführung des Geschäftsbetriebs oder ähnlicher Tests im Überprüfungszeitraum
7Ein Bericht über Betriebsvorfälle, die während des Überprüfungszeitraums aufgetreten sind, und die reibungslose Erbringung von Kerndienstleistungen beeinträchtigt haben, die für ihre Beherrschung ergriffenen Maßnahmen und die Ergebnisse
8Ein Bericht über die Leistungsfähigkeit des Systems, einschließlich einer Bewertung der Verfügbarkeit des Systems während des Überprüfungszeitraums; die Verfügbarkeit des Systems wird für einen Tag, als prozentualer Anteil der Zeit, an dem das System für Lieferungen und Abrechnungen zur Verfügung steht, ermittelt
9Eine Zusammenfassung der Arten der vom Zentralverwahrer vorgenommenen manuellen Eingriffe
10Angaben zur Bezeichnung der kritischen Tätigkeiten des Zentralverwahrers, zu allen wesentlichen Änderungen an seinem Sanierungsplan, den Ergebnissen der Stresstests, den Auslösern von Sanierungen und den Sanierungsinstrumenten des Zentralverwahrers
11Angaben zu formellen Beschwerden, die der Zentralverwahrer während des Überprüfungszeitraums erhalten hat, einschließlich Angaben über
  1. die Art der Beschwerde;
  2. den Umgang mit der Beschwerde, einschließlich des Ergebnisses der Beschwerde und
  3. das Datum, an dem die Bearbeitung der Beschwerde abgeschlossen wurde.
12Angaben über die Fälle, in denen der Zentralverwahrer einem bestehenden oder potenziellen Teilnehmer, einem Emittenten, einem anderen Zentralverwahrer oder einer anderen Marktinfrastruktur den Zugang zu seinen Dienstleistungen verweigert hat
13Ein Bericht über die Änderungen, die sich auf die von dem Zentralverwahrer eingerichteten Zentralverwahrer-Verbindungen auswirken, einschließlich der Mechanismen und Verfahren, die zur Lieferung und Abrechnung im Rahmen dieser Zentralverwahrer-Verbindungen verwendet wurden
14Angaben über alle festgestellten Fälle von Interessenskonflikten, die während des Überprüfungszeitraums aufgetreten sind, einschließlich der Beschreibung, wie diese geregelt wurden
15Angaben über interne Kontrollen und Prüfungen, die der Zentralverwahrer während des Überprüfungszeitraums durchgeführt hat
16Angaben über jegliche festgestellte Verstöße gegen Verordnung (EU) Nr. 909/2014, einschließlich jener, die im Rahmen des Meldemechanismus nach Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgestellt wurden
17Ausführliche Angaben über vom Zentralverwahrer ergriffene Disziplinarmaßnahmen, einschließlich aller Fälle, in denen Teilnehmer gemäß Artikel 7 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 suspendiert wurden, mit Angabe des Zeitraums und des Grunds einer derartigen Suspendierung
18Die allgemeine Geschäftsstrategie des Zentralverwahrers über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren seit der letzten Überprüfung und Bewertung und ein detaillierter Geschäftsplan für die von dem Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr seit der letzten Überprüfung und Bewertung

Tabelle 3 Statistische Daten

Nr.Art der DatenFormat
1Liste der Teilnehmer jedes von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierlieferungs- und -abrechnungssystems mit Angabe ihres Gründungslandes20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) (für jeden Teilnehmer) + 2-stelliger Ländercode nach ISO 3166
2Eine Liste der Emittenten und eine Liste der von dem Zentralverwahrer gebuchten Wertpapieremissionen, einschließlich Angaben über das Gründungsland der Emittenten und eine Bezeichnung der Emittenten, aus denen deutlich hervorgeht, wem der Zentralverwahrer Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 oder 2 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) (für jeden Emittenten) 2-stelliger Ländercode nach ISO 3166

12-stelliger alphanumerischer ISIN-Code nach ISO 6166 (für jede Wertpapieremission) + Notariell: J/N

+ Zentrale Kontoführung: J/N

3Gesamter Kurs- und Nennwert der Wertpapiere, die auf den zentral oder nicht zentral geführten Depotkonten des vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems gebucht wurdenNennwert der Wertpapiere:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

Kurswert der Wertpapiere:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

4Nennwert und Kurswert der Wertpapiere gemäß Nummer 3, untergliedert wie folgt:
  1. nach Art des Finanzinstruments, wie folgt:
    1. übertragbare Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU;
    2. öffentliche Schuldtitel gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU;
    3. sonstige nicht unter Buchstabe b genannte übertragbare Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU;
    4. übertragbare Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU;
    5. börsengehandelte Fonds (ETF) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU;
    6. Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen, die keine börsengehandelten Fonds sind;
    7. sonstige, nicht unter Buchstabe b genannte Geldmarktinstrumente;
    8. Emissionszertifikate;
    9. sonstige Finanzinstrumente.
  2. nach Gründungsland des Teilnehmers; und
  3. nach Gründungsland des Emittenten.
Für jede Art von Finanzinstrumenten:
  1. SHRS (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) - übertragbare Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU
  2. SOVR (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) - öffentliche Schuldtitel gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Richtlinie 2014/65/EU;
  3. DEBT (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) - sonstige nicht unter Buchstabe b genannte übertragbare Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe b der Richtlinie 2014/65/EU;
  4. SECU (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) - übertragbare Wertpapiere gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU;
  5. EFT (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) - börsengehandelte Fonds (EFT);
  6. UCIT (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) - Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen, die keine EFT sind;
  7. MMKT (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) - sonstige, nicht unter Buchstabe b genannte Geldmarktinstrumente;
  8. EMAL (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) - Emissionszertifikate;
  9. OTHR (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) - sonstige

nach Gründungsland des Teilnehmers (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166)/Gründungsland des Emittenten (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166):

Nennwert der Wertpapiere:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

Kurswert der Wertpapiere:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

5Kurs- und Nennwert der Wertpapiere, die ursprünglich in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gebucht wurdenNennwert der Wertpapiere:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

Kurswert der Wertpapiere:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

6Nennwert und Kurswert der Wertpapiere gemäß Punkt 5, untergliedert wie folgt:
  1. nach Arten von Finanzierungsinstrumenten;
  2. nach Gründungsland des Teilnehmers;
  3. nach Gründungsland des Emittenten.
Für jeden Typ eines Finanzinstruments (gemäß Punkt 4)/Gründungsland des Teilnehmers (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166)/Gründungsland des Emittenten (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166):

Nennwert der Wertpapiere:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

Kurswert der Wertpapiere:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

7Gesamtzahl und Wert der Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung, zuzüglich der Gesamtzahl und des Kurswerts der FOP-Abwicklungsanweisungen oder, falls nicht verfügbar, des Nennwerts der FOP-Abwicklungsanweisungen, die in jedem von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem abgewickelt wurdenAnzahl der Abwicklungsanweisungen, die in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem abgewickelt wurden:

Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen.

Wert der Abwicklungsanweisungen, die in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem abgewickelt werden:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

8Gesamtzahl und Wert der Abwicklungsanweisungen gemäß Nummer 7, untergliedert wie folgt:
  1. nach Arten von Finanzierungsinstrumenten gemäß Nummer 4;
  2. nach Gründungsland des Teilnehmers;
  3. nach Gründungsland des Emittenten;
  4. nach Abwicklungswährung;
  5. nach Art der Abwicklungsanweisung, wie folgt:
    1. FOP-Abwicklungsanweisungen, die aus Lieferanweisungen ohne Gegenwert (deliver free of payment - DFP) und Erhaltanweisungen ohne Gegenwert (receive free of payment - RFP) bestehen;
    2. Lieferanweisungen mit Gegenwertverrechnung (delivery versus payment -DVP) und Erhaltanweisungen mit Gegenwertverrechnung (receive versus payment - RVP);
    3. Lieferanweisungen mit Zahlung (delivery with payment - DWP) und Erhaltanweisungen mit Zahlung (receive with payment - RWP);
    4. Abwicklungsanweisungen mit Zahlung ohne Lieferung (payment free of delivery - PFOD).
  6. für Abwicklungsanweisungen mit Geldseite, je nach Verrechnung der Geldseite gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
Für jeden Typ eines Finanzinstruments (gemäß Punkt 4)/Gründungsland des Teilnehmers (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166)/Gründungsland des Emittenten (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166)/Abwicklungswährung (Währungscode nach ISO 4217, 3 alphabetische Zeichen)/Art der Abwicklungsanweisung (DVP/RVP/DFP/RFP/DWP/ RWP/PFOD)/ Abwicklung in Zentralbankgeld (CBM)/Geschäftsbankgeld (COM):

Anzahl der Abwicklungsanweisungen, die in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem abgewickelt wurden:

Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen.

Wert der Abwicklungsanweisungen, die in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem abgewickelt werden:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

9Anzahl und Wert der Eindeckungsgeschäfte nach Artikel 7 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014Anzahl der Eindeckungsgeschäfte:

Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen.

Wert der Eindeckungsgeschäfte:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

10Anzahl und Betrag der Sanktionen nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 pro TeilnehmerFür jeden Teilnehmer des Zentralverwahrers:

Anzahl der Sanktionen:

Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen.

Betrag der Sanktionen:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

11Gesamtwert der Wertpapierleih- und -verleihgeschäfte, die von dem Zentralverwahrer als Eigenhändler und im Auftrag Dritter verarbeitet werden; gegebenenfalls untergliedert nach Art der Finanzinstrumente gemäß Nummer 4Für jede Art von Finanzinstrumenten (gemäß Nummer 4 der Wert der Wertpapierleih- und -verleihgeschäfte, die vom Zentralverwahrer in folgenden Eigenschaften verarbeitet werden:
  1. Im Auftrag handelnder Zentralverwahrer:

    Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

  2. Als Eigenhändler handelnder Zentralverwahrer:

    Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

12Gesamtwert der Abwicklungsanweisungen, die über jede Zentralverwahrer-Verbindung abgewickelt werden, aus Sicht des Zentralverwahrers als:
  1. antragstellender Zentralverwahrer;
  2. antragerhaltender Zentralverwahrer.
Für jede festgestellte Verbindung:
  1. Perspektive des antragstellenden Zentralverwahrers:

    Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

  2. Perspektive des antragerhaltenden Zentralverwahrers:

    Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

13Wert der Sicherheiten und Kreditzusagen in Zusammenhang mit den Wertpapierleihe- und -verleihgeschäftenBis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.
14Wert der Liquiditäts- und Finanzplanung in Bezug auf Devisen und Wertpapiere im Zusammenhang mit dem Management der Wertpapierhandelsbestände von Teilnehmern, einschließlich Kategorien von Instituten, deren Wertpapierhandelsbestände von einem Zentralverwahrer verwaltet werdenBis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.
15Anzahl der Probleme beim Abgleich, die durch eine unzulässige Schaffung oder Löschung von Wertpapieren im Rahmen einer durch den Zentralverwahrer gebuchten Emission nach Artikel 65 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 aufgetreten sindBis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen.
16Der Mittel-, Median- und der Modalwert für die Dauer, die benötigt wurde, um den nach Artikel 65 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 festgestellten Fehler zu behebenMittelwert: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen (mit Angabe, ob Minuten/Stunden/Tage ausgewiesen werden).

Medianwert: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen (mit Angabe, ob Minuten/Stunden/Tage ausgewiesen werden).

Modalwert: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen (mit Angabe, ob Minuten/Stunden/Tage ausgewiesen werden).

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Formulare und Muster für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des AufnahmemitgliedstaatsAnhang III


(Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Tabelle 1 Muster für den Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, in dem ein Zentralverwahrer eine Zweigniederlassung eingerichtet hat

FeldInhaltHäufigkeit
Detaillierte Angaben zur Überprüfung und Bewertung des Zentralverwahrers gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
Von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bereitzustellende Informationen
Unternehmensname des ZentralverwahrersNameim Falle von Änderungen
Geschäftsanschrift des ZentralverwahrersAnschriftim Falle von Änderungen
Liste der vom Zentralverwahrer gemäß dem Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbrachten DienstleistungenListeim Falle von Änderungen
Struktur und Eigentumsverhältnisse der Unternehmensgruppe, der der Zentralverwahrer angehörtSchemaim Falle wesentlicher Veränderungen
Kapitalhöhe des Zentralverwahrers (sofern relevant, Tier-1-Kapital und Gesamtkapital)Tabelleim Falle wesentlicher Veränderungen
Organisation, Leitungsorgan und Geschäftsleitung des Zentralverwahrers (einschließlich Lebensläufe)Beschreibungim Falle von Änderungen
Verfahren und Regelungen zur Unternehmensführung und -kontrolleBeschreibungim Falle von Änderungen mit maßgeblichen Auswirkungen auf die Unternehmenssteuerung und -kontrolle des Zentralverwahrers
Ausführliche Angaben zur den an der Beaufsichtigung/Überwachung des Zentralverwahrers beteiligten BehördenName/FunktionVorabmeldung, sofern praktisch durchführbar, oder so schnell wie möglich
Angaben über alle etwaigen, wesentlichen Bedrohungen, die Fähigkeit des Zentralverwahrers zur Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und der einschlägigen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen betreffendBeschreibungVorabmeldung, sofern praktisch durchführbar, oder unverzüglich
Sanktionen und außerordentliche aufsichtsrechtliche Maßnahmen, die sich auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung des Zentralverwahrers auswirken könnenBeschreibungVorabmeldung, sofern praktisch durchführbar, oder unverzüglich
Berichte über gravierende Leistungsprobleme oder Zwischenfälle sowie die ergriffenen Abhilfemaßnahmen, die sich auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung auswirken könnenBeschreibungbeim Auftreten
Probleme im Rahmen des Geschäftsbetriebs des Zentralverwahrers, von denen potenziell maßgebliche Spillover-Effekte auf die Zweigniederlassung ausgehenBeschreibungso bald wie möglich
Umstände, die darauf hindeuten, dass von dem Geschäftsbetrieb des Zentralverwahrers ein potenziell hohes Ansteckungsrisiko für die Zweigniederlassung ausgehtBeschreibungso bald wie möglich
Ausweitung der Dienstleistungen oder Entzug der ZulassungBeschreibungVorabmeldung, sofern praktisch durchführbar, oder so schnell wie möglich
PersonalstatistikTabellejährlich
Finanzdaten, etwa Bilanz, Gewinn- und VerlustrechnungTabellejährlich
Umfang der Transaktionen (Custody-Vermögen, Einnahmen)Tabellejährlich
Grundsätze für das RisikomanagementBeschreibungim Falle von Änderungen mit maßgeblichen Auswirkungen auf die Unternehmenssteuerung und -kontrolle oder das Risikomanagement des Zentralverwahrers
Falls für die Zweigniederlassung relevant, Auslagerungsvereinbarungen von Dienstleistungen, die von der Zweigniederlassung erbracht werdenSchemaim Falle von Änderungen mit maßgeblichen Auswirkungen auf die Unternehmenssteuerung und -kontrolle oder das Risikomanagement des Zentralverwahrers
Andere Informationen zum Zwecke der Erfüllung seines MandatsAuf Anfrage der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats
Von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats bereitzustellende Informationen
Unternehmensname der ZweigniederlassungNameim Falle von Änderungen
Geschäftsanschrift der ZweigniederlassungAnschriftim Falle von Änderungen
Liste der über die Zweigniederlassung gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbrachten DienstleistungenListeim Falle von Änderungen
Organisation, Geschäftsleitung der ZweigniederlassungBeschreibungim Falle von Änderungen
Spezifische Verfahren und Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle der ZweigniederlassungBeschreibungim Falle von Änderungen mit maßgeblichen Auswirkungen auf die Unternehmenssteuerung und -kontrolle oder das Risikomanagement des Zentralverwahrers
Ausführliche Angaben zu den an der Beaufsichtigung/Überwachung der Zweigniederlassung beteiligten BehördenName/FunktionVorabmeldung, sofern praktisch durchführbar, oder so schnell wie möglich
Angaben über alle etwaigen wesentlichen Bedrohungen, die Fähigkeit der Zweigniederlassung des Zentralverwahrers zur Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und der einschlägigen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen betreffendBeschreibungVorabmeldung, sofern praktisch durchführbar, oder so schnell wie möglich
Gegen die Zweigniederlassung verhängte Sanktionen und außerordentliche aufsichtsrechtliche MaßnahmenBeschreibungVorabmeldung, sofern praktisch durchführbar, oder so schnell wie möglich
Berichte über größere Leistungsprobleme oder Zwischenfälle sowie die ergriffenen AbhilfemaßnahmenBeschreibungbeim Auftreten
Komplikationen im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Zweigniederlassung, von denen potenziell maßgebliche Spillover-Effekte auf den Zentralverwahrer ausgehenBeschreibungso bald wie möglich
Umstände, die darauf hindeuten, dass von dem Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung ein potenziell hohes Ansteckungsrisiko für den Zentralverwahrer ausgehtBeschreibungso bald wie möglich
Personalstatistik der ZweigniederlassungTabellejährlich
Für die Zweigniederlassung relevante Finanzdaten, etwa Bilanz, Gewinn- und VerlustrechnungTabellejährlich
Andere Informationen zum Zwecke der Erfüllung seines MandatsAuf Anfrage der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats

Tabelle 2 Muster, das von der zuständigen Behörde auszufüllen ist, die bei einer Zweigniederlassung des Zentralverwahrers die Prüfung(en) vor Ort durchführt

FeldInhalt
Name der zuständigen Behörde, die um die Prüfung vor Ort ersuchtName
Erste und zweite Kontaktperson der zuständigen Behörde, die um die Prüfung vor Ort ersucht hatName, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Position
Name der Zweigniederlassung des Zentralverwahrers, in der die Prüfung vor Ort durchgeführt wirdName und Anschrift
Name des Zentralverwahrers, der die Zweigniederlassung gegründet hatName
Falls vorhanden, für die Prüfung vor Ort zuständige Kontaktperson des Zentralverwahrers oder der ZweigniederlassungName, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Position
Name der anderen zuständigen BehördeName
Erste und zweite Kontaktperson der anderen zuständigen BehördeName, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Position
Geplantes Datum der Prüfung vor OrtJJJJ/MM/TT - JJJJ/MM/TT
Gründe der Prüfung vor OrtText
Belegunterlagen, die im Zusammenhang mit der Prüfung vor Ort planmäßig verwendet werdenListe der Dokumente

Tabelle 3 Muster, das auf das Informationsersuchen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates hin durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auszufüllen ist

FeldInhalt
Unternehmensname des ZentralverwahrersName
Geschäftsanschrift des ZentralverwahrersAnschrift
Liste der vom Zentralverwahrer gemäß dem Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbrachten DienstleistungenListe
Unternehmensnamen der Teilnehmer des Zentralverwahrers als RechtsträgerListe
Herkunftsmitgliedstaat der Zentralverwahrer-Teilnehmer (2-stelliger ISO-Ländercode)Liste
LEI der Emittenten, deren Wertpapieremissionen auf den zentral oder nicht zentral geführten Depotkonten des Zentralverwahrer gebucht wurdenListe
Herkunftsland der Emittenten (2-stelliger ISO-Ländercode)Liste
ISIN-Code der dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats unterliegenden begebenen Wertpapiere, die ursprünglich bei dem Zentralverwahrer des Herkunftsmitgliedstaats gebucht wurdenListe
Kurswert oder, falls nicht verfügbar, Nennwert der durch die Emittenten des Herkunftsmitgliedstaats ausgegebenen Wertpapiere, für die der Zentralverwahrer des Herkunftsmitgliedstaats die Kerndienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 oder 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringtBetrag
Kurswert oder, falls nicht verfügbar, Nennwert der Wertpapiere, die auf Depotkonten gebucht sind, welche nicht zentral durch den Zentralverwahrer des Herkunftsmitgliedstaats für Teilnehmer und andere Halter von Depotkonten des Herkunftsmitgliedstaats geführt werdenBetrag
Wert der Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung zuzüglich des Kurswerts der FOP-Abwicklungsanweisungen oder, falls nicht verfügbar, des Nennwerts der vom Zentralverwahrer des Herkunftsmitgliedstaats abgewickelten FOP-Abwicklungsanweisungen im Verhältnis zu Wertpapiergeschäften, die von Emittenten des Aufnahmemitgliedstaats ausgegeben wurdenBetrag
Wert der Abwicklungsanweisen gegen Zahlung zuzüglich des Kurswerts der FOP-Abwicklungsanweisungen oder, falls nicht verfügbar, des Nennwerts der FOP-Abwicklungsanweisungen, die der Zentralverwahrer des Herkunftsmitgliedstaats für Teilnehmer sowie für andere Depotkontohalter des Aufnahmemitgliedstaats abgewickelt hatBetrag
Andere Informationen zum Zwecke der Erfüllung seines Mandats

Tabelle 4 Muster, das durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats auszufüllen ist, wenn ihr klare und nachvollziehbare Gründe zu der Annahme vorliegen, dass ein Zentralverwahrer, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Dienstleistungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt, gegen die aus der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erwachsenden Verpflichtungen verstößt

FeldInhalt
Name der zuständigen Behörde des AufnahmemitgliedstaatsName
Erste und zweite Kontaktperson der zuständigen Behörde des AufnahmemitgliedstaatsName, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Position
Name des im Aufnahmemitgliedstaat Dienstleistungen erbringenden Zentralverwahrers, der als gegen seine Verpflichtungen verstoßend angesehen wirdName und Anschrift
Kontaktperson des im Aufnahmemitgliedstaat Dienstleistungen erbringenden Zentralverwahrers, der als gegen seine Verpflichtungen verstoßend angesehen wirdName, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Position
Name der zuständigen Behörde des HerkunftsmitgliedstaatsName
Erste und zweite Kontaktperson der zuständigen Behörde des HerkunftsmitgliedstaatsName, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Position
Gegebenenfalls erste und zweite Kontaktperson der ESMAName, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Position
Beschreibung der Gründe zu der Annahme, dass ein Zentralverwahrer mit Sitz im Herkunftsmitgliedstaat, der auf dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Dienstleistungen erbringt, gegen die aus der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erwachsenden Verpflichtungen verstößtText

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Format der Aufzeichnungen des ZentralverwahrersAnhang IV

(Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Tabelle 1 Aufzeichnungen über Transaktionen/Abwicklungsanweisungen

Nr.FeldFormat
1Art der Abwicklungsanweisung
  1. DFP - Lieferanweisungen ohne Gegenwert;
  2. RFP - Erhaltanweisungen ohne Gegenwert;
  3. DVP - Lieferanweisungen mit Gegenwertverrechnung und
  4. RVP - Erhaltanweisungen mit Gegenwertverrechnung;
  5. DWP - Lieferanweisungen mit Zahlung;
  6. RWP - Erhaltanweisungen mit Zahlung;
  7. PFOD - Abwicklungsanweisungen mit Zahlung ohne Lieferung.
2Art der Transaktion
  1. TRAD - Kauf oder Verkauf von Wertpapieren;
  2. COLI/COLO/CNCB - Tätigkeiten des Sicherheitenmanagements;
  3. SECL/SECB - Wertpapierverleih- oder -leihgeschäfte;
  4. REPU/RVPO/TRPO/TRVO/BSBK/SBBK - Repogeschäfte;
  5. OTHR (oder präzisere Kennungen als die vom Zentralverwahrer vergebenen) - sonstige.
3Eindeutige Anweisungsreferenz des TeilnehmersEindeutige Anweisungsreferenz des Teilnehmers im Einklang mit den Vorschriften des Zentralverwahrers
4HandelstagDatum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)
5Vorgesehener Abwicklungstag ("ISD")Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)
6Zeitstempel der AbwicklungDatum und Uhrzeit nach ISO 8601, UTC-Zeit (JJJJ-MM-DDhh:mm:ssZ)
7Zeitstempel des Eingangs der Abwicklungsanweisung im Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemDatum und Uhrzeit nach ISO 8601, UTC-Zeit (JJJJ-MM-DDhh:mm:ssZ)
8Zeitstempel der Wirksamkeit der AbwicklungsanweisungDatum und Uhrzeit nach ISO 8601, UTC-Zeit (JJJJ-MM-DDhh:mm:ssZ)
9Matching-Zeitstempel, falls zutreffendDatum und Uhrzeit nach ISO 8601, UTC-Zeit (JJJJ-MM-DDhh:mm:ssZ)
10Kennung des DepotkontosEindeutige vom Zentralverwahrer vergebene Kennung des Depotkontos
11Kennung des GeldkontosEindeutige, durch die Zentralbank, den gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassenen Zentralverwahrer oder durch ein gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benanntes Kreditinstitut vergebene Kennung des Geldkontos
12Kennung der Verrechnungsbank20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code), wird zum Zweck der Meldung an die Behörden zwingend in LEI umgewandelt
13Kennung des einreichenden Teilnehmers20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code), wird zum Zweck der Meldung an die Behörden zwingend in LEI umgewandelt
14Kennung der Gegenpartei des einreichenden Teilnehmers20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code) (wird zum Zweck der Meldung an die Behörden zwingend in LEI umgewandelt)
15Kennung des Kunden des einreichenden Teilnehmers, sofern dem Zentralverwahrer bekannt20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code) oder eine verfügbare Form zur Bezeichnung juristischer Personen

Falls vorhanden, nationale Kennung für natürliche Personen (50 alphanumerische Zeichen), die auf nationaler Ebene die eindeutige Bezeichnung der natürlichen Person erlaubt

16Kennung des Kunden der Gegenpartei des einreichenden Teilnehmers, sofern dem Zentralverwahrer bekannt20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code) oder eine andere verfügbare Form zur Bezeichnung juristischer Personen

Falls vorhanden, nationale Kennung für natürliche Personen (50 alphanumerische Zeichen), die auf nationaler Ebene die eindeutige Identifizierung der natürlichen Person erlaubt

17Kennzeichen der Wertpapiere12-stelliger alphanumerischer ISIN-Code nach ISO 6166
18AbwicklungswährungWährung nach ISO 4217, 3 alphabetische Zeichen
19AbwicklungsbetragBis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt
20Menge oder Nennbetrag der WertpapiereBis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen
21Status der AbwicklungsanweisungenPEND - Anweisung ausstehend (Abwicklung am vorgesehenen Abwicklungstag noch möglich) PENF - Anweisung scheiternd (Abwicklung am vorgesehenen Abwicklungstag nicht länger möglich) SETT - Vollständig abgewickelt

PAIN - Abwicklung teilweise erfolgt

CANS - Anweisung durch das System storniert

CANI - Anweisung durch den Teilnehmer storniert

Verbleibender Anteil noch abzuwickelnder Wertpapiere (für den Fall, dass der Status der Abwicklung als PAIN ausgewiesen)

Angaben zu dem gegen Barzahlung von YYY zu liefernden Restbetrag von XXX Wertpapieren

Matching-Status

MACH, falls gematcht oder

NMAT, falls nicht gematcht

Hold-Status der Anweisung

Mögliche Werte:

PREA [Your Instruction OnHold]

CSDH [CSD Hold]

CVAL [CSDValidation]

CDLR [ConditionalDelivery AwaitingRelease]

BLANK, falls nicht im Hold-Status

Optout aus einer teilweise erfolgten Abwicklung

Mögliche Werte:

NPAR, falls Optout aus einer teilweisen Abwicklung eingeleitet wurde

BLANK, falls teilweise Abwicklung zulässig ist

Codes für die Gründe für nicht abgewickelte Anweisungen (falls der Status der Anweisung als PEND oder PENF ausgewiesen ist)

BLOC Account Blocked

CDLR Conditional DeliveryAwaiting Release

CLAC Counterparty InsufficientSecurities

CMON Counterparty InsufficientMoney

CSDH CSDHold

CVAL CSDValidation

FUTU Awaiting SettlementDate

INBC Incomplete NumberCount

LACK LackOfSecurities

LATE Market DeadlineMissed

LINK Pending LinkedInstruction

MONY Insufficient Money

OTHR Other

PART Trade SettlesInPartials

PRCY Counterparty InstructionOnHold

PREA YourInstruction OnHold

SBLO Securities Blocked

CONF Awaiting Confirmation

CDAC Conditional DeliveryAwaiting Cancellation

22HandelsplatzDurch den Market-Identification-Code (MIC-Code) nach ISO 10383 auszufüllen, falls die Anweisung aus einer Transaktion hervorgeht, die auf einem Handelsplatz geschlossen wurde, oder freilassen bei OTC-Geschäften
23Falls anwendbar, Clearing-Ort20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) für die zentrale Gegenpartei, die das Clearing der Transaktion vornimmt, oder BIC-Code der zentralen Gegenpartei, der zum Zweck der Meldung an die Behörden in LEI umzuwandeln ist
24Wurde für ein Geschäft ein Eindeckungsvorgang eingeleitet, die folgenden Angaben in Bezug auf:
  1. die abschließenden Ergebnisse des Eindeckungsvorgangs (einschließlich der Anzahl der erworbenen Finanzinstrumente und ihres Werts, falls die Eindeckung erfolgreich ist);
  2. gegebenenfalls, Zahlung einer Entschädigung (einschließlich des Betrags der Entschädigung);
  3. gegebenenfalls Stornierung der ursprünglichen Abwicklungsanweisung.
Eindeckung eingeleitet: J/N

Eindeckung erfolgreich: J/N/A

Anzahl der erworbenen Finanzinstrumente:

Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen.

Wert der erworbenen Finanzinstrumente:

Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

Zahlung einer Entschädigung: J/N

Betrag der Entschädigung: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

Stornierung der ursprünglichen Abwicklungsanweisung: J/N

25Für jede Abwicklungsanweisung, deren Abwicklung zum vorgesehenen Abwicklungstag scheitert, der Betrag der Sanktion nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014Betrag der Sanktionen: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

Tabelle 2 Aufzeichnungen über (Bestands-)Positionen

Nr.FeldFormat
1Kennungen der Emittenten, für die der Zentralverwahrer die Kerndienstleistungen nach Abschnitt A Nummer 1 oder 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code) wird bei Rechtsträgern zum Zweck der Meldung an die Behörden zwingend in LEI umgewandelt
2Kennung jedes Wertpapiers, für das der Zentralverwahrer die Kerndienstleistungen nach Abschnitt A Nummer 1 oder 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt12-stelliger alphanumerischer ISIN-Code nach ISO 6166
3Kennung jeder Wertpapieremission, die auf nicht zentral durch den Zentralverwahrer geführten Depotkonten gebucht wurden12-stelliger alphanumerischer ISIN-Code nach ISO 6166
4Kennung des Zentralverwahrers auf Ausgeberseite oder das jeweilige Unternehmen in einem Drittland, das ähnliche Funktionen für einen Zentralverwahrer auf Ausgeberseite für jede Wertpapieremission nach Nummer 3 ausübt20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code), wird zum Zweck der Meldung an die Behörden zwingend in LEI umgewandelt
5Für jede Wertpapieremission nach Nummer 2 und 3, das Recht, nach dem die aufgezeichneten Wertpapiere begeben wurden2-stelliger Ländercode nach ISO 3166
6Gründungsland der Emittenten sämtlicher Wertpapiere gemäß Nummer 2 und 32-stelliger Ländercode nach ISO 3166
7Kennungen der Depotkonten auf Ausgeberseite, im Falle von Zentralverwahrern auf AusgeberseiteEindeutige vom Zentralverwahrer auf Ausgeberseite vergebene Kennung des Depotkontos
8Kennungen der Geldkonten auf Ausgeberseite, im Falle von Zentralverwahrern auf AusgeberseiteInternationale Bankkontonummer (IBAN)
9Kennungen der von jedem Emittenten verwendeten Verrechnungsbanken, im Falle von Zentralverwahrern auf Ausgeberseite20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code), wird zum Zweck der Meldung an die Behörden zwingend in LEI umgewandelt
10Kennungen der Teilnehmer20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code), wird zum Zweck der Meldung an die Behörden zwingend in LEI umgewandelt
11Gründungsland der Teilnehmer2-stelliger Ländercode nach ISO 3166
12Kennungen der Depotkonten der TeilnehmerEindeutige vom Zentralverwahrer vergebene Kennung des Depotkontos
13Kennungen der Geldkonten der TeilnehmerEindeutige von der Zentralbank vergebene Kennung des Geldkontos
14Kennungen der von jedem Teilnehmer verwendeten Verrechnungsbanken20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code), wird zum Zweck der Meldung an die Behörden zwingend in LEI umgewandelt
15Gründungsland der von jedem Teilnehmer verwendeten Verrechnungsbanken2-stelliger Ländercode nach ISO 3166
16Art der Depotkonten:
  1. Eigenes Konto eines Teilnehmers beim Zentralverwahrer;
  2. Einzelkonto eines Kunden des Teilnehmers beim Zentralverwahrer;
  3. Sammelkonto eines Kunden des Teilnehmers beim Zentralverwahrer.
OW = Eigenes Konto ("own account")

IS = Einzelkonto ("individually segregated account")

OM = Sammelkonto ("omnibus account")

17Tagesabschlusssalden der Depotkonten für jeden ISINDateien, Dokumente
18Für jedes Depotkonto und jede ISIN die Anzahl der Wertpapiere, die Abwicklungseinschränkungen unterliegen, die Art der Einschränkung und gegebenenfalls die Identität des zum Tagesschluss von der Einschränkung BegünstigtenDateien, Dokumente
19Aufzeichnungen über gescheiterte Abwicklungen sowie über Maßnahmen, die gemäß der von der Kommission auf Grundlage der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angenommenen delegierten Rechtsakte vom Zentralverwahrer und seinen Teilnehmern ergriffen wurden, um die Effizienz von Abwicklungen zu verbessernDateien, Dokumente

Tabelle 3 Aufzeichnungen über Nebendienstleistungen

Nr.Nebendienstleistungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 909/2014Art der AufzeichnungenFormat
1Betrieb eines Wertpapierverleihmechanismus, als Mittler unter den Teilnehmern an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem
  1. Bezeichnung der liefernden/empfangenden Parteien,
  2. Einzelheiten zu sämtlichen Wertpapierverleih- und -leihgeschäften, einschließlich Umfang und Wert der verliehenen oder geliehenen Wertpapiere, ISIN,
  3. Zweck sämtlicher Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte,
  4. Arten der Sicherheiten,
  5. Bewertung der Sicherheiten.
Dateien, Dokumente
2Dienstleistungen zur Verwaltung von Sicherheiten, als Mittler für die Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem
  1. Bezeichnung der liefernden/empfangenden Parteien,
  2. Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang und Wert der Wertpapiere sowie ISIN,
  3. Arten der verwendeten Sicherheiten,
  4. Zweck der Verwendung der Sicherheiten,
  5. Bewertung der Sicherheiten.
Dateien, Dokumente
3Auftragsabgleich ("settlement matching"), elektronische Anweisungsübermittlung (Anweisungsrouting), Geschäftsbestätigung, Geschäftsüberprüfung
  1. Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer Dienstleistungen erbringt,
  2. Arten der Geschäfte,
  3. Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang und Wert der bedienten Wertpapiere, ISIN.
Dateien, Dokumente
4Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschafterregistern
  1. Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer Dienstleistungen erbringt,
  2. Art der Dienstleistungen,
  3. Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang und Wert der bedienten Wertpapiere, ISIN.
Dateien, Dokumente
5Unterstützung bei der Durchführung von Kapitalmaßnahmen und anderen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf Steuern, Hauptversammlungen und Informationsdienstleistungen
  1. Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer Dienstleistungen erbringt,
  2. Art der Dienstleistungen,
  3. Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang bzw. Volumen und Wert der bedienten Wertpapiere/des Geldes, durch die Transaktion Begünstigte, ISIN.
Dateien, Dokumente
6Dienstleistungen im Zusammenhang mit neuen Emissionen, einschließlich Zuteilung und Verwaltung von ISIN-Codes und ähnlichen Codes
  1. Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer die Dienstleistungen erbringt,
  2. Art der Dienstleistungen,
  3. Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich ISIN.
Dateien, Dokumente
7Elektronische Anweisungsübermittlung und -abwicklung, Gebühreneinzug und -bearbeitung sowie diesbezügliche Meldungen
  1. Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer die Dienstleistungen erbringt,
  2. Art der Dienstleistungen,
  3. Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang bzw. Volumen und Wert der bedienten Wertpapiere/des Geldes, durch die Transaktion Begünstigte, ISIN, Zweck der Transaktion.
Dateien, Dokumente
8Einrichtung von Zentralverwahrer-Verbindungen, Angebot, Führung oder Betrieb von Depotkonten im Zusammenhang mit der Abwicklungsdienstleistung, Verwaltung von Sicherheiten, sonstigen Nebendienstleistungen
  1. Einzelheiten zu den Zentralverwahrer-Verbindungen, einschließlich Bezeichnung der Zentralverwahrer,
  2. Arten der Dienstleistungen.
Dateien, Dokumente
9Erbringung allgemeiner Mittler-Dienstleistungen zur Verwaltung von Sicherheiten
  1. Bezeichnung der liefernden/empfangenden Parteien,
  2. Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang und Wert der bedienten Wertpapiere, ISIN,
  3. Arten der Sicherheiten,
  4. Zweck der Verwendung der Sicherheiten,
  5. Bewertung der Sicherheiten.
Dateien, Dokumente
10Erstellen aufsichtsrechtlicher Berichte und Meldungen
  1. Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer Berichte erstellt,
  2. Arten der Dienstleistungen.
  3. Einzelheiten zu den übermittelten Daten, einschließlich Rechtsgrundlage und Zweck.
Dateien, Dokumente
11Übermittlung von Informationen, Daten und Statistiken an Marktforschungsstellen, Statistikbehörden oder andere staatliche und zwischenstaatliche Stellen
  1. Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer Dienstleistungen erbringt,
  2. Arten der Dienstleistungen.
  3. Einzelheiten zu den übermittelten Daten, einschließlich Rechtsgrundlage und Zweck.
Dateien, Dokumente
12Erbringung von IT-Dienstleistungen
  1. Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer die Dienstleistungen erbringt,
  2. Arten der Dienstleistungen.
  3. Detaillierte Angaben zu den IT-Dienstleistungen.
Dateien, Dokumente
13Bereitstellung von Geldkonten für Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem und Inhaber von Depotkonten sowie Entgegennahme von Einlagen im Sinne des Anhangs I Nummer 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 von diesen
  1. Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer die Dienstleistungen erbringt,
  2. Angaben zu Geldkonten,
  3. Währung,
  4. Einlagebeträge,
  5. Tagesabschlusssalden der von dem Zentralverwahrer oder dem benannten Kreditinstitut bereitgestellten Geldkonten (für jede Währung)
Dateien, Dokumente
14Bereitstellung von Geldkrediten für eine spätestens am folgenden Geschäftstag zu erfolgende Rückzahlung, Geldkredite zur Vorfinanzierung von Kapitalmaßnahmen sowie Wertpapierleihe an Inhaber von Depotkonten im Sinne des Anhangs I Nummer 2 der Richtlinie 2013/36/EU
  1. Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer Dienstleistungen erbringt,
  2. Arten der Dienstleistungen
  3. Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang bzw. Volumen und Wert der bedienten Wertpapiere/des Geldes, ISIN,
  4. Arten der verwendeten Sicherheiten,
  5. Bewertung der Sicherheiten,
  6. Zweck der Geschäfte,
  7. Angaben zu sämtlichen Vorfällen im Zusammenhang mit derartigen Dienstleistungen und Abhilfemaßnahmen einschließlich Weiterbehandlung.
Dateien, Dokumente
15Zahlungsdienste im Sinne des Anhangs I Nummer 4 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Geld- und Devisengeschäfte
  1. Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer die Dienstleistungen erbringt,
  2. Art der Dienstleistungen,
  3. Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Geldvolumen und Zweck der Transaktion.
Dateien, Dokumente
16Sicherheiten und Kreditzusagen im Sinne des Anhangs I Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte
  1. Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer die Dienstleistungen erbringt,
  2. Art der Dienstleistungen,
  3. Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang bzw. Volumen und Wert der Wertpapiere/des Geldes sowie Zweck der Transaktion.
Dateien, Dokumente
17Liquiditäts- und Finanzplanung in Bezug auf Devisen und Wertpapiere im Sinne des Anhangs I Nummer 7 Buchstaben b und e der Richtlinie 2013/36/EU im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wertpapierhandelsbestände von Teilnehmern
  1. Bezeichnung der Stellen, für die der Zentralverwahrer die Dienstleistungen erbringt,
  2. Art der Dienstleistungen,
  3. Einzelheiten zu sämtlichen Transaktionen, einschließlich Umfang bzw. Volumen und Wert der Wertpapiere/des Geldes sowie Zweck der Transaktion.
Dateien, Dokumente

Tabelle 4 Geschäftsaufzeichnungen

Nr.PostenFormatBeschreibung
1OrganigrammeTabellarische ÜbersichtenLeitungsorgan, Geschäftsleitung, einschlägige Ausschüsse, operative Einheiten und alle weiteren Einheiten oder Abteilungen des Zentralverwahrers
2Die Identität der Gesellschafter oder Personen (natürliche oder juristische Personen), die eine unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Leitung des Zentralverwahrers ausüben oder Beteiligungen am Kapital des Zentralverwahrers halten und die Beträge dieser BeteiligungenS = Gesellschafter/M = Mitglied

D = Unmittelbar/I = Mittelbar

N = natürliche Person/L = juristische Person

Beteiligungsquote = bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

Gesellschafter oder Personen, die eine direkte oder indirekte Kontrolle über die Leitung des Zentralverwahrers ausüben oder Beteiligungen am Kapital des Zentralverwahrers halten (Felder sind für jeden relevanten Gesellschafter/jede relevante Person hinzuzufügen)
3Beteiligungen des Zentralverwahrers am Kapital anderer RechtsträgerFreitext

Beteiligungsquote = bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt.

Kennung jedes Rechtsträgers (Felder sind für jeden Rechtsträger hinzuzufügen)
4Dokumente, die die Strategien, Verfahren und Prozesse belegen, die gemäß den organisatorischen Anforderungen des Zentralverwahrers in Bezug auf die vom Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen erforderlich sindDateien, Dokumente
5Sitzungsprotokolle des Leitungsorgans und Sitzungsprotokolle der Geschäftsleitung und weiterer Ausschüsse des ZentralverwahrersDateien, Dokumente
6Sitzungsprotokolle des Nutzerausschusses (bzw. der Nutzerausschüsse)Dateien, Dokumente
7Protokolle der Sitzungen der aus Teilnehmern und gegebenenfalls Kunden zusammengesetzten KonsultationsgruppenDateien, Dokumente
8Interne und externe Prüfberichte, Risikomanagementberichte, Berichte über die interne Kontrolle und Compliance, einschließlich der Antworten der GeschäftsleitungDateien, Dokumente
9Sämtliche AuslagerungsverträgeDateien, Dokumente
10Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und NotfallsanierungsplanDateien, Dokumente
11Aufzeichnungen über sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie Kapitalkonten des ZentralverwahrersDateien, Dokumente
12Aufzeichnungen über sämtliche Kosten und Einnahmen, einschließlich der Kosten und Einnahmen, die gemäß Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 separat gebucht werdenDateien, Dokumente
13Eingegangene formelle BeschwerdenFreitextFür jede formelle Beschwerde: Angaben zu Name und Anschrift des Beschwerdeführers; Datum des Eingangs der Beschwerde; Name aller in der Beschwerde genannten Personen; Beschreibung der Art der Beschwerde; Inhalt und Ergebnis der Beschwerde; Datum, an dem die Beschwerde gelöst wurde.
14Angaben zu sämtlichen die Dienstleistungen betreffenden Unterbrechungen oder StörungenFreitextAufzeichnungen zu sämtlichen die Dienstleistungen betreffenden Unterbrechungen oder Störungen, einschließlich eines detaillierten Berichts über den zeitlichen Ablauf und die Auswirkungen der genannten Unterbrechungen oder Störungen sowie über ergriffene Abhilfemaßnahmen
15Aufzeichnungen über die Ergebnisse der von den Zentralverwahrern, die bankartige Nebendienstleistungen erbringen, erbrachten Back- und StresstestsDateien, Dokumente
16Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde, ESMA und betreffenden BehördenDateien, Dokumente
17Rechtsgutachten, die im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen über Organisationsanforderungen gemäß Kapitel VII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 eingegangen sindDateien, Dokumente
18Gesetzlich geforderte Unterlagen im Hinblick auf Verbindungsvereinbarungen gemäß Kapitel XII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392Dateien, Dokumente
19Tarife und Gebühren, die für die verschiedenen Dienstleistungen erhoben werden, einschließlich jeglicher Abschläge oder RabatteFreitext
1) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).

.

Formulare und Muster für die ZugangsverfahrenAnhang V


(Artikel 33 Absatz 6, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 52 Absatz 4 und Artikel 53 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Tabelle 1 Muster für den Antrag zur Einrichtung einer Zentralverwahrer-Verbindung oder für den Antrag auf Zugang zwischen einem Zentralverwahrer und einer zentralen Gegenpartei oder einem Handelsplatz

I. Allgemeine Angaben
Absender: antragstellende Partei
Empfänger: antragerhaltende Partei
Datum des Antrags auf Zugang
Von der antragstellenden Partei vergebene Referenznummer
II. Bezeichnung der antragstellenden Partei
Unternehmensname der antragstellenden Partei
Herkunftsland
Geschäftsanschrift
LEI
Name und Kontaktdaten der für den Antrag zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)NameFunktionTel.E-Mail
III. Dienstleistungen, die Gegenstand des Antrags sind
Arten der Dienstleistungen
Beschreibung der Dienstleistungen
IV. Bezeichnung der Behörden
Name und Kontaktdaten der für die antragstellende Partei zuständigen BehördeNameFunktionTel.E-Mail
Name und Kontaktdaten der betreffenden Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014NameFunktionTel.E-Mail
V. Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente

Tabelle 2 Muster für die Antwort zur Gewährung des Zugangs auf einen Antrag zur Einrichtung einer Zentralverwahrer-Verbindung oder auf einen Antrag auf Zugang zwischen einem Zentralverwahrer und einer zentralen Gegenpartei oder einem Handelsplatz

I. Allgemeine Angaben
Absender: antragerhaltende Partei
Empfänger: antragstellende Partei
Datum des Antrags auf Zugang
Von der antragstellenden Partei vergebene Referenznummer
Eingangsdatum des Antrags auf Zugang
Von der antragerhaltenden Partei vergebene Referenznummer
II. Bezeichnung des antragerhaltenden Zentralverwahrers
Unternehmensname der antragerhaltenden Partei
Herkunftsland
Geschäftsanschrift
LEI
Name und Kontaktdaten der für die Bewertung des Antrags zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)NameFunktionTel.E-Mail
III. Bezeichnung der antragstellenden Partei
Unternehmensname der antragstellenden Partei
Herkunftsland
Geschäftsanschrift
LEI
Name und Kontaktdaten der für den Antrag zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)NameFunktionTel.E-Mail
Zugang gewährtJA
IV. Bezeichnung der Behörden
Name und Kontaktdaten der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde (hauptsächliche Verbindungsstelle, Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)NameFunktionTel.E-Mail
Name und Kontaktdaten der betreffenden Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (hauptsächliche Verbindungsstelle, Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)NameFunktionTel.E-Mail
V. Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente

Tabelle 3 Muster für die Ablehnung des Antrags auf Zugang zu einem Zentralverwahrer

I. Allgemeine Angaben
Absender: antragerhaltender Zentralverwahrer
Empfänger: antragstellende Partei
Datum des Antrags auf Zugang
Von der antragstellenden Partei vergebene Referenznummer
Eingangsdatum des Antrags auf Zugang
Vom antragerhaltenden Zentralverwahrer vergebene Referenznummer
II. Bezeichnung des antragerhaltenden Zentralverwahrers
Unternehmensname des antragerhaltenden Zentralverwahrers
Herkunftsland
Geschäftsanschrift
LEI
Name und Kontaktdaten der für die Bewertung des Antrags auf Zugang zuständigen PersonNameFunktionTel.E-Mail
III. Bezeichnung der antragstellenden Partei
Unternehmensname der antragstellenden Partei
Herkunftsland
Geschäftsanschrift
LEI
Name und Kontaktdaten der für den Antrag auf Zugang zuständigen PersonNameFunktionTel.E-Mail
IV. Risikoanalyse des Antrags auf Zugang
Rechtliche Risiken, die aus der Erbringung der Dienstleistungen resultieren
Finanzielle Risiken, die aus der Erbringung der Dienstleistungen resultieren
Operationelle Risiken, die aus der Erbringung der Dienstleistungen resultieren
V. Ergebnis der Risikoanalyse
Der Zugang würde das Risikoprofil des Zentralverwahrers beeinträchtigenJANEIN
Der Zugang würde das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte beeinträchtigenJANEIN
Durch den Zugang würde ein Systemrisiko entstehenJANEIN
Falls der Zugang verweigert wird, eine Zusammenfassung der Gründe für die Verweigerung
Beschwerdefrist der antragstellenden Partei bei der zuständigen Behörde des antragerhaltenden Zentralverwahrers
Zugang gewährtNEIN
VI. Bezeichnung der Behörden
Name und Kontaktdaten der für den antragerhaltenden Zentralverwahrer zuständigen BehördeNameFunktionTel.E-Mail
Name und Kontaktdaten der betreffenden Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014NameFunktionTel.E-Mail
VII. Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente

Tabelle 4 Muster für die Verweigerung des Zugangs zu den Transaktionsdaten einer zentralen Gegenpartei oder eines Handelsplatzes

I. Allgemeine Angaben
Absender: antragerhaltende Partei
Empfänger: antragstellender Zentralverwahrer
Datum des Antrags auf Zugang
Vom antragstellenden Zentralverwahrer vergebene Referenznummer
Eingangsdatum des Antrags auf Zugang
Von der antragerhaltenden Partei vergebene Referenznummer
II. Bezeichnung der antragerhaltenden Partei
Unternehmensname der antragerhaltenden Partei
Herkunftsland
Geschäftsanschrift
LEI
Name und Kontaktdaten der für die Bewertung des Antrags auf Zugang zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
III. Bezeichnung des antragstellenden Zentralverwahrers
Unternehmensname des antragstellenden Zentralverwahrers
Herkunftsland
Geschäftsanschrift
LEI
Name und Kontaktdaten der für den Antrag auf Zugang zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
IV. Risikoanalyse des Antrags auf Zugang
Aus der Erbringung der Dienstleistungen resultierende Risiken
V. Ergebnis der Risikoanalyse
Der Zugang würde das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte beeinträchtigenJANEIN
Durch den Zugang würde ein Systemrisiko entstehenJANEIN
Eine Zusammenfassung der Gründe für die Ablehnung
Beschwerdefrist des antragstellenden Zentralverwahrers bei der zuständigen Behörde der antragerhaltenden Partei
Zugang gewährtNEIN
VI. Bezeichnung der Behörden
Name und Kontaktdaten der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde (hauptsächliche Verbindungsstelle, Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)NameFunktionTel.E-Mail
Name und Kontaktdaten der betreffenden Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (hauptsächliche Verbindungsstelle, Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)NameFunktionTel.E-Mail
VII. Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente

Tabelle 5 Muster für die Beschwerde über die Verweigerung des Zugangs zu einem Zentralverwahrer

I. Allgemeine Angaben
Absender: antragstellende Partei
Empfänger: für den antragerhaltenden Zentralverwahrer zuständige Behörde
Datum des Antrags auf Zugang
Von der antragstellenden Partei vergebene Referenznummer
Eingangsdatum des Antrags auf Zugang
Vom antragerhaltenden Zentralverwahrer vergebene Referenznummer
II. Bezeichnung der antragstellenden Partei
Unternehmensname der antragstellenden Partei
Herkunftsland
Geschäftsanschrift
LEI
Name und Kontaktdaten der für den Antrag auf Zugang zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
III. Bezeichnung des antragerhaltenden Zentralverwahrers
Unternehmensname des antragerhaltenden Zentralverwahrers
Herkunftsland
Geschäftsanschrift
Name und Kontaktdaten der für die Bewertung des Antrags auf Zugang zuständigen PersonNameFunktionTel.E-Mail
IV. Bemerkungen der antragstellenden Partei in Zusammenhang mit der von dem antragerhaltenden Zentralverwahrer vorgenommenen Risikobewertung des Antrags auf Zugang und den Gründen für die Zugangsverweigerung
Bemerkungen der antragstellenden Partei bezüglich der rechtlichen Risiken, die aus der Erbringung der Dienstleistungen resultieren
Bemerkungen der antragstellenden Partei bezüglich der finanziellen Risiken, die aus der Erbringung der Dienstleistungen resultieren
Bemerkungen der antragstellenden Partei bezüglich der operationellen Risiken, die aus der Erbringung der Dienstleistungen resultieren
Bemerkungen der antragstellenden Partei zur Ablehnung der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu der spezifischen Wertpapieremission.
Bemerkungen der antragstellenden Partei zu den Gründen der antragerhaltenden Partei für die Verweigerung des Zugangs
Alle weiteren relevanten Informationen
V. Anhänge
Kopie des ursprünglichen Zugangsantrags, den die antragstellende Partei bei dem antragerhaltenden Zentralverwahrer eingereicht hat
Kopie der Antwort des antragerhaltenden Zentralverwahrers auf den ursprünglichen Antrag auf Zugang
VI. Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente

Tabelle 6 Muster für die Beschwerde über die Verweigerung des Zugangs zu den Transaktionsdaten einer zentralen Gegenpartei oder eines Handelsplatzes

I. Allgemeine Angaben
Absender: antragstellender Zentralverwahrer
Empfänger: für die antragerhaltende Partei zuständige Behörde
Datum des Antrags auf Zugang
Vom antragstellenden Zentralverwahrer vergebene Referenznummer
Eingangsdatum des Antrags auf Zugang
Von der antragerhaltenden Partei vergebene Referenznummer
II. Bezeichnung des antragstellenden Zentralverwahrers
Unternehmensname des antragstellenden Zentralverwahrers
Herkunftsland
Geschäftsanschrift
LEI
Name und Kontaktdaten der für den Antrag auf Zugang zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
III. Bezeichnung der antragerhaltenden Partei
Unternehmensname der antragerhaltenden Partei
Herkunftsland
Geschäftsanschrift
Name und Kontaktdaten der für die Bewertung des Antrags auf Zugang zuständigen PersonNameFunktionTel.E-Mail
IV. Bemerkungen des antragstellenden Zentralverwahrers in Zusammenhang mit der von der antragerhaltenden Partei vorgenommenen Risikobewertung des Antrags auf Zugang und den Gründen für die Zugangsverweigerung
Bemerkungen des antragstellenden Zentralverwahrers bezüglich der aus der Erbringung der Dienstleistungen resultierenden Risiken
Bemerkungen des antragstellenden Zentralverwahrers zu den Gründen der antragerhaltenden Partei für die Verweigerung des Zugangs
Alle weiteren relevanten Informationen
V. Anhänge
Kopie des ursprünglichen Zugangsantrags, den der antragstellende Zentralverwahrer bei der antragerhaltenden Partei eingereicht hat
Kopie der Antwort der antragerhaltenden Partei auf den ursprünglichen Antrag auf Zugang
VI. Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente

Tabelle 7 Muster für die Anhörung sonstiger Behörden im Hinblick auf die Bewertung einer Zugangsverweigerung oder für die Verweisung an die ESMA

I. Allgemeine Angaben
Absender: für die antragerhaltende Partei zuständige Behörde
Empfänger:
  1. die zuständige Behörde am Sitz des antragstellenden Teilnehmers oder
  2. die zuständige Behörde am Sitz des antragstellenden Emittenten oder
  3. die zuständige Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers und die betreffende Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; oder
  4. die zuständige Behörde der antragstellenden zentralen Gegenpartei oder des Handelsplatzes und die betreffende Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder
  5. ESMA (im Falle einer Verweisung an ESMA)
Datum des Antrags auf Zugang
Von der antragstellenden Partei vergebene Referenznummer
Eingangsdatum des Antrags auf Zugang
Von der antragerhaltenden Partei vergebene Referenznummer
Eingangsdatum der Beschwerde wegen Zugangsverweigerung
Von der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde vergebene Referenznummer
II. Bezeichnung der Behörden
Name und Kontaktdaten der für die antragerhaltende Partei zuständigen BehördeNameFunktionTel.E-Mail
Gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der betreffenden Behörde der antragerhaltenden Partei nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014NameFunktionTel.E-Mail
III. Bezeichnung der antragstellenden Partei
Unternehmensname der antragstellenden Partei
Herkunftsland
Geschäftsanschrift
LEI
Name und Kontaktdaten der für den Antrag auf Zugang Verantwortung tragenden Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
IV. Bezeichnung der antragerhaltenden Partei
Unternehmensname der antragerhaltenden Partei
Herkunftsland
Geschäftsanschrift
LEI
Name und Kontaktdaten der für die Bewertung des Antrags auf Zugang zuständigen PersonNameFunktionTel.E-Mail
V. Bewertung der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde
Bemerkungen der zuständigen Behörde über
  1. die Gründe der antragerhaltenden Partei für die Verweigerung des Zugangs und
  2. die Argumente der antragstellenden Partei
Gegebenenfalls Kommentare der betreffenden Behörde der antragerhaltenden Partei nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
Die Verweigerung des Zugangs wird für ungerechtfertigt befundenJANEIN
Gründe, die von der zuständigen Behörde der antragerhaltenden Partei zur Untermauerung ihrer Bewertung angegeben werden
VI. Anhänge
Kopie des ursprünglichen Zugangsantrags, den die antragstellende Partei bei der antragerhaltenden Partei eingereicht hat
Kopie der Antwort der antragerhaltenden Partei auf den ursprünglichen Antrag auf Zugang
Eine Kopie der Beschwerde der antragstellenden Partei die Zugangsverweigerung betreffend
VII. Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente

Tabelle 8 Muster für die Antwort auf eine Anhörung durch die zuständige Behörde oder andere Behörden im Hinblick auf die Bewertung einer Zugangsverweigerung und für die Verweisung an die ESMA

I. Allgemeine Angaben
Absender:
  1. die zuständige Behörde am Sitz des antragstellenden Teilnehmers oder
  2. die zuständige Behörde am Sitz des antragstellenden Emittenten oder
  3. die zuständige Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers und die betreffende Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder
  4. die zuständige Behörde der antragstellenden zentralen Gegenpartei oder des Handelsplatzes und die betreffende Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.
Empfänger:
  1. für die antragerhaltende Partei zuständige Behörde oder
  2. ESMA
Datum des Antrags auf Zugang
Von der antragstellenden Partei vergebene Referenznummer
Eingangsdatum des Antrags auf Zugang
Von der antragerhaltenden Partei vergebene Referenznummer
Eingangsdatum der Beschwerde wegen Zugangsverweigerung
Von der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde vergebene Referenznummer
Eingangsdatum der Bewertung, die von der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde erbracht wurde
Von der für die antragstellende Partei zuständigen Behörde vergebene Referenznummer
II. Bezeichnung der Behörde, die die Stellungnahme zur Bewertung durch die für die antragstellende Partei zuständige Behörde abgibt
Name und Kontaktdaten der
  1. zuständigen Behörde am Sitz des antragstellenden Teilnehmers oder
  2. der zuständigen Behörde am Sitz des antragstellenden Emittenten oder
  3. der zuständigen Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers und die betreffende Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder
  4. der zuständigen Behörde der antragstellenden zentralen Gegenpartei oder des Handelsplatzes und die betreffende Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.
NameFunktionTel.E-Mail
III. Bezeichnung der antragstellenden Partei
Unternehmensname der antragstellenden Partei
Herkunftsland
Geschäftsanschrift
LEI
Name und Kontaktdaten der für den Antrag auf Zugang zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
IV. Bezeichnung der antragerhaltenden Partei
Unternehmensname der antragerhaltenden Partei
Herkunftsland
Geschäftsanschrift
LEI
Name und Kontaktdaten der für die Bewertung des Antrags auf Zugang zuständigen PersonNameFunktionTel.E-Mail
V. Bewertung der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde
Bemerkungen über
  1. die Gründe der antragerhaltenden Partei für die Verweigerung des Zugangs;
  2. die von der antragstellenden Partei angegebenen Argumente;
  3. Gründe, die von der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde zur Untermauerung ihrer Bewertung angegeben werden.
Die Verweigerung des Zugangs wird für ungerechtfertigt befundenJANEIN
Gründe, die von der Behörde zur Untermauerung ihrer Bewertung angegeben werden
VI. Gegebenenfalls eine Bewertung durch die betreffende Behörde der antragstellenden Partei nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
Bemerkungen über
  1. die Gründe der antragerhaltenden Partei für die Verweigerung des Zugangs;
  2. die von der antragstellenden Partei angegebenen Argumente;
  3. Gründe, die von der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde zur Untermauerung ihrer Bewertung angegeben werden.
Die Verweigerung des Zugangs wird für ungerechtfertigt befundenJANEIN
Gründe, die von der Behörde zur Untermauerung ihrer Bewertung angegeben werden
VII. Anhänge
Kopie der Beschwerde der antragstellenden Partei die Zugangsverweigerung betreffend, einschließlich einer Kopie der gemäß Anhang I übermittelten Angaben
Eine Kopie der von der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde vorgenommenen Bewertung über die von der antragstellenden Partei eingereichten Beschwerde die Zugangsverweigerung betreffend, einschließlich einer Kopie der gemäß Anhang II übermittelten Informationen
VIII. Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente

Tabelle 9 Muster für die Beantwortung einer Beschwerde über eine Zugangsverweigerung

I. Allgemeine Angaben
Absender: für die antragerhaltende Partei zuständige Behörde
Adressaten:
  1. antragstellende Partei;
  2. antragerhaltende Partei;
  3. die zuständige Behörde am Sitz des antragstellenden Teilnehmers; oder
  4. die zuständige Behörde am Sitz des antragstellenden Emittenten oder
  5. im Falle von Zentralverwahrer-Verbindungen, die zuständige Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers und die betreffende Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder
  6. im Falle von Zugang durch einen Handelsplatz oder eine zentrale Gegenpartei, die zuständige Behörde der antragstellenden zentralen Gegenpartei oder des Handelsplatzes und die betreffende Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.
Datum des Antrags auf Zugang
Von der antragstellenden Partei vergebene Referenznummer
Eingangsdatum des Antrags auf Zugang
Von der antragerhaltenden Partei vergebene Referenznummer
Eingangsdatum der Beschwerde wegen Zugangsverweigerung
Von der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde vergebene Referenznummer
Datum des Eingangs der Bewertung durch die für die antragstellende Partei zuständige Behörde und gegebenenfalls der Bewertung durch die betreffende Behörde der antragstellenden Partei gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
Von der für die antragstellende Partei zuständigen Behörde vergebene Referenznummer oder gegebenenfalls der betreffenden Behörde der antragstellenden Partei gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
II. Bezeichnung der Behörde, die die Antwort bezüglich der Beschwerde über eine Zugangsverweigerung abgibt
Name und Kontaktdaten der für die antragerhaltende Partei zuständigen BehördeNameFunktionTel.E-Mail
III. Bezeichnung der antragstellenden Partei
Unternehmensname der antragstellenden Partei
Herkunftsland
Geschäftsanschrift
LEI
Name und Kontaktdaten der für den Antrag auf Zugang zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
IV. Bezeichnung der antragerhaltenden Partei
Unternehmensname der antragerhaltenden Partei
Herkunftsland
Geschäftsanschrift
LEI
Name und Kontaktdaten der für die Bewertung des Antrags auf Zugang zuständigen PersonNameFunktionTel.E-Mail
V. Bewertung der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde
Bemerkungen über
  1. die Gründe der antragerhaltenden Partei für die Verweigerung des Zugangs;
  2. die von der antragstellenden Partei angegebenen Argumente;
  3. die Gründe, die von der Behörde der antragstellenden Partei zur Untermauerung ihrer Bewertung angegeben werden.
Gegebenenfalls Kommentare der betreffenden Behörde der antragerhaltenden Partei nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 über
  1. die Gründe der antragerhaltenden Partei für die Verweigerung des Zugangs;
  2. die von der antragstellenden Partei angegebenen Argumente;
  3. die Gründe, die von der Behörde der antragstellenden Partei zur Untermauerung ihrer Bewertung angegeben werden.
Die Verweigerung des Zugangs wird für ungerechtfertigt befundenJANEIN
Gründe, die von der zuständigen Behörde der antragerhaltenden Partei zur Untermauerung ihrer Bewertung angegeben werden
VI. Anordnung, nach der die antragerhaltende Partei der antragstellenden Partei Zugang zu gewähren hat
Wird die Ablehnung des Antrags auf Zugang für ungerechtfertigt befunden, eine Kopie der Anordnung, nach der die antragerhaltende Partei der antragstellenden Partei Zugang zu gewähren hat, einschließlich der entsprechenden Frist, innerhalb derer der Anordnung Folge zu leisten ist.
VII. Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente

.

Formulare und Muster für die Anhörung von Behörden vor Erteilung einer Genehmigung zum Erbringen bankartiger NebendienstleistungenAnhang VI

(Artikel 55 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)

Abschnitt 1
Muster für die Übermittlung der einschlägigen Informationen und für das Ersuchen um eine begründete Stellungnahme

[Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde]

Kontaktdaten der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde

Namen der für weitere Kontaktaufnahmen zuständigen Person(en):

Funktion:

Telefonnummer:

E-Mail-Adresse:

(1) Am [Datum der Übermittlung des Zulassungsantrags] hat [Name des beantragenden Zentralverwahrers] gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einen Antrag auf Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen für [Kreditinstitut, dem Dienstleistungen erbracht werden] 1 bei [Name der für die Bewertung des Antrags zuständigen Behörde] eingereicht.

(2) [Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde] hat die Vollständigkeit des Antrags untersucht und hat sie für vollständig befunden.

(3) [Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde] übermittelt hiermit sämtlichen in Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden als Anhang [die zuständige Behörde sollte sicherstellen, dass die genannten Informationen als Anhang zu diesem Schreiben versendet werden] alle dem Antrag zu entnehmenden Angaben und ersucht die in Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden um eine begründete Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen ab Eingang dieses Schreibens. Jede Behörde ist verpflichtet, den Eingang dieses Antrags sowie der entsprechenden beigefügten Informationen am Eingangstag zu bestätigen. Gibt eine Behörde innerhalb von 30 Tagen keine Stellungnahme ab, so wird davon ausgegangen, dass sie dem Antrag zustimmt.

[Ort eintragen] ..., den [Datum eintragen] ...

Im Namen von [Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde],

[Unterschrift]

Die Liste der Empfänger, einschließlich der zur Abgabe einer begründeten Stellungnahme befugten Behörden:

(1) [Zuständige Behörde führt die Behörden gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auf]

Abschnitt 2
Muster für eine begründete Stellungnahme

[Name der zuständigen Behörde, die eine begründete Stellungnahme abgibt]

Kontaktdaten der Behörde, die eine begründete Stellungnahme abgibt

Namen der für weitere Kontaktaufnahmen zuständigen Person(en):

Funktion:

Telefonnummer:

E-Mail-Adresse:

(1) Am [Datum der Übermittlung des Zulassungsantrags] hat [Name des beantragenden Zentralverwahrers] gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einen Antrag auf Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen für [Kreditinstitut, dem Dienstleistungen erbracht werden] 2 bei [Name der für die Bewertung des Antrags zuständigen Behörde] eingereicht.

(2) [Name der zuständigen Behörde] hat die Vollständigkeit des Antrags untersucht, die dem Antrag zu entnehmenden Informationen an [Liste der Behörden, einschließlich EBA und ESMA, angeben] übermittelt und [die betreffende Behörde] um eine begründete Stellungnahme nach Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ersucht. Der Antrag ist am [Datum ...] eingegangen.

(3) Gestützt auf Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gibt [Name der betreffenden Behörde, die eine begründete Stellungnahme abgibt] hiermit eine begründete Stellungnahme zu dem Antrag ab.

Begründete Stellungnahme: [eine Option auswählen: zustimmend oder ablehnend]

[Vollständige und ausführliche Begründung im Falle einer begründeten ablehnenden Stellungnahme...]

[Ort eintragen] ..., den [Datum eintragen] ...

Im Namen von [Name der zuständigen Behörde, die die Stellungnahme abgibt],

[Unterschrift]

Abschnitt 3
Muster für die Abgabe einer begründeten Entscheidung in Bezug auf eine begründete ablehnende Stellungnahme

[Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates]

Kontaktdaten der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde

Namen der für weitere Kontaktaufnahmen zuständigen Person(en):

Funktion:

Telefonnummer:

E-Mail-Adresse:

(1) Am [Datum der Übermittlung des Zulassungsantrags] hat [Name des beantragenden Zentralverwahrers] gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einen Antrag auf Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen für [Kreditinstitut, dem Dienstleistungen erbracht werden] 2 bei [Name der für die Bewertung des Antrags zuständigen Behörde] eingereicht.

(2) [Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde] hat die Vollständigkeit des Antrags überprüft, die dem Antrag zu entnehmenden Informationen an [sämtliche in Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden] übermittelt und [alle befugten und von der zuständigen Behörde im Einklang mit Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bestimmten Behörden] um eine begründete Stellungnahme ersucht.

(3) In Kenntnis der begründeten ablehnenden Stellungnahme(n), die nach Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bezüglich des Antrags von der folgenden Stelle bzw. den folgenden Stellen abgegeben wurde(n):

(4) [Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde] hat die begründete(n) Stellungnahme(n) gründlich geprüft und erlässt hiermit die vorliegende begründete Entscheidung gemäß Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

Begründete Entscheidung unter Bezugnahme auf die ablehnende(n) Stellungnahme(n):

[Eine Option auswählen] Genehmigung wird erteilt/wird nicht erteilt

[Gründe und Begründung für die begründete Entscheidung...]

[Ort eintragen] ..., den [Datum eintragen] ...

Im Namen von [Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde]

[Unterschrift]

[Anlage: eine Kopie der Entscheidung]

Abschnitt 4
Muster für die Anforderung von Unterstützung durch die ESMA

[Name der Behörde, die die Angelegenheit an die ESMA verweist]

Kontaktdaten der Behörde, die die Angelegenheit an die ESMA verweist

Namen der für weitere Kontakte zuständige(n) Person(en):

Funktion:

Telefonnummer:

E-Mail-Adresse:

(1) Am [Datum der Übermittlung des Zulassungsantrags] hat [Name des beantragenden Zentralverwahrers] gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einen Antrag auf Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen für [Kreditinstitut, dem Dienstleistungen erbracht werden] 3 bei [Name der für die Bewertung des Antrags zuständigen Behörde] eingereicht.

(2) [Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde] hat die Vollständigkeit des Antrags überprüft, die dem Antrag zu entnehmenden Informationen an [sämtliche in Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgelisteten Behörden] übermittelt und [die in Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden] gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 um eine begründete Stellungnahme ersucht.

(3) In Kenntnis der begründeten ablehnenden Stellungnahme(n), die nach Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bezüglich des Antrags von der folgenden Stelle bzw. den folgenden Stellen abgegeben wurde:

(4) In Kenntnis der am [Datum, an dem eine begründete Entscheidung bezüglich der Stellungnahme erlassen wurde] von [Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde] erlassenen begründeten Entscheidung über die Erteilung einer Zulassung in Bezug auf die vorgenannte(n) begründete(n) ablehnende(n) Stellungnahme(n) gemäß Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,

(5) In Kenntnis der fehlenden Zustimmung der zuständigen Behörde und der in Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden hinsichtlich der Bewertung des Zulassungsantrags und ungeachtet weiterer Versuche zur Erzielung einer Zustimmung,

(6) Im Einklang mit Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verweist [Name der Behörde, die das Ersuchen an die ESMA zur Unterstützung verschickt] die Angelegenheit hiermit zwecks Unterstützung an die ESMA, übermittelt der ESM A eine Kopie des vorgenannten Antrags, der begründeten Stellungnahme(n) und Entscheidung und ersucht die ESMA, innerhalb von 30 Tagen ab Eingang dieses Ersuchens bei der ESMA gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 weiterzuverfahren.

Gründe für den Antrag:

[Gründe für die Verweisung an die ESMA]

[Ort eintragen] ..., den [Datum eintragen] ...

Im Namen von [Name der Behörde, die die Angelegenheit an die ESMA verweist]

[Unterschrift]

[Ort eintragen] ..., den [Datum eintragen] ...

Im Namen von [Name der Behörde, die die Angelegenheit an die ESMA verweist]

[Unterschrift]

______________

1) Die je nach Fall angemessene Referenz sollte verwendet werden und die spezifische Stelle sollte ausgewiesen werden.

2) Siehe Fußnote 1.

3) Siehe Fußnote 1.

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