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Durchführungsverordnung (EU) 2017/394 der Kommission vom 11. November 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für standardisierte Formulare, Muster und Verfahren für die Zulassung, Überprüfung und Bewertung von Zentralverwahrern, für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats, für die Anhörung der an der Zulassung für die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen beteiligten Behörden, für den Zugang zu Zentralverwahrern oder für Zentralverwahrer und für das Format der von den Zentralverwahrern aufzubewahrenden Aufzeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 65 vom 10.03.2017 S. 145)
Liste - zur Ergänzung der VO (EU) 909/2014
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 1, insbesondere von Artikel 17 Absatz 10, Artikel 22 Absatz 11, Artikel 24 Absatz 8, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 53 Absatz 5 und Artikel 55 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie allesamt aufsichtliche Anforderungen an Zentralverwahrer zum Gegenstand haben. Um Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, diesbezüglich einen umfassenden Überblick sowie einen kompakten Zugang zu ermöglichen, ist es wünschenswert, alle in Artikel 17 Absatz 10, Artikel 22 Absatz 11, Artikel 24 Absatz 8, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 53 Absatz 5 und Artikel 55 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verlangten technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.
(2) Alle Angaben, die der zuständigen Behörde von einem Zentralverwahrer im Rahmen seines Zulassungsantrags oder zum Zweck der Überprüfung und Bewertung übermittelt werden, sollten auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden.
(3) Damit die von einem Zentralverwahrer übermittelten Angaben schnell zugeordnet werden können, sollten alle Dokumente, die der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden - einschließlich solcher, die zusammen mit einem Zulassungsantrag zur Verfügung gestellt werden - mit einer einmaligen Referenznummer versehen sein. Angaben, die im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung und Bewertung der Tätigkeiten des Zentralverwahrers übermittelt werden, sollten genaue Hinweise zu den Änderungen an den während des Verfahrens übermittelten Dokumenten enthalten.
(4) Um die Zusammenarbeit zwischen Behörden in Fällen zu erleichtern, in denen Zentralverwahrer grenzübergreifend tätig sind oder Zweigniederlassungen gründen, ist es erforderlich, harmonisierte Standards, Formulare und Verfahren für eine solche Zusammenarbeit zur Verfügung zu stellen.
(5) Damit die Behörden, denen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 der Zugriff auf die Aufzeichnungen von Zentralverwahrern gestattet ist, ihre Aufgaben wirksam und einheitlich wahrnehmen können, sollten die ihnen zur Verfügung gestellten Daten Vergleiche zwischen den Zentralverwahrern ermöglichen. Die Verwendung von über die verschiedenen Finanzmarktinfrastrukturen hinweg einheitlichen Formaten sollte darüber hinaus die verstärkte Nutzung solcher Formate durch ein breites Spektrum von Marktteilnehmern erleichtern, wodurch eine Standardisierung gefördert wird. Mithilfe von über Zentralverwahrer hinweg standardisierten Verfahren und Datenformaten sollten zudem die Kosten für Marktteilnehmer gesenkt und die Aufgaben von Aufsichts- und Regulierungsbehörden erleichtert werden.
(6) Um Einheitlichkeit bei der Aufbewahrung von Aufzeichnungen zu gewährleisten, sollten alle juristischen Personen, die Dienstleistungen eines Zentralverwahrers in Anspruch nehmen, durch die Verwendung von Kennziffern für juristische Personen (LEIs) mithilfe einer einheitlichen Kennzahl identifiziert werden. Die Verwendung eines LEI ist bereits gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission 2 erforderlich und sollte zum Zweck der Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch Zentralverwahrer erforderlich sein. Die Verwendung eigener Formate durch Zentralverwahrer sollte sich auf interne Verfahren beschränken; für die Zwecke der Berichterstattung und die Übermittlung von Angaben an zuständige Behörden sollten jedoch alle internen Kennziffern in eine weltweit anerkannte Norm wie z.B. einen LEI entsprechend umgewandelt werden. Kontoinhabern, die keine Teilnehmer an den von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sind, z. B im Fall von Systemen der direkten Wertpapierverwahrung, und Kunden von Teilnehmern an den von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sollte es erlaubt sein, weiterhin anhand von nationalen Kennziffern identifiziert zu werden, sofern diese verfügbar sind.
(7) Um ein harmonisiertes Vorgehen bei der Bearbeitung von Beschwerden bezüglich des Zugangs von Teilnehmern zu Zentralverwahrern, des Zugangs von Emittenten zu Zentralverwahrern, des Zugangs zwischen Zentralverwahrern und des Zugangs zwischen einem Zentralverwahrer und einer anderen Marktinfrastruktur sicherzustellen, sollten Standardformulare und Muster verwendet werden, in denen die erkannten Risiken und die Bewertung der erkannten Risiken angeführt werden, welche eine Zugangsverweigerung rechtfertigen.
(8) Um die Anhörung anderer beteiligter Behörden durch die zuständige Behörde eines Zentralverwahrers nach Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vor der Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen zu erleichtern, ist es erforderlich, für ein wirksames und strukturiertes Anhörungsverfahren zu sorgen. Um die zeitgerechte Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Behörden zu erleichtern und jeder von ihnen die Möglichkeit zu geben, eine begründete Stellungnahme zum Antrag abzugeben, sollten die einem Antrag beigefügten Dokumente und Daten einem einheitlichen Muster entsprechend geordnet sein.
(9) Hinsichtlich der Gewährleistung von Rechtssicherheit und einer einheitlichen Rechtsanwendung sollten bestimmte Anforderungen in der vorliegenden Verordnung bezüglich Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Maßnahmen anwendbar sein.
(10) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, welcher der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.
(11) Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 hat die ESMA bei der Entwicklung des Entwurfes technischer Durchführungsstandards, auf den die vorliegende Verordnung gestützt ist, eng mit den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zusammengearbeitet. Im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 hat die ESMA vor der Übermittlung des Entwurfes technischer Durchführungsstandards, auf den die vorliegende Verordnung gestützt ist, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Zulassung von Zentralverwahrern
(Artikel 17 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)
Artikel 1 Standardisierte Formulare, Muster und Verfahren für den Antrag
(1) Ein Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einen Antrag auf Zulassung stellt ("beantragender Zentralverwahrer"), übermittelt seinen Antrag auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission 4, indem er die in Anhang I enthaltenen Standardformulare und Muster ausfüllt.
(2) Der beantragende Zentralverwahrer stellt der zuständigen Behörde eine Liste aller im Rahmen des Zulassungsantrages übermittelten Dokumente zur Verfügung, aus der die folgenden Informationen hervorgehen:
(3) Alle Informationen werden in der von der zuständigen Behörde angegebenen Sprache übermittelt. Die zuständige Behörde kann den Zentralverwahrer ersuchen, dieselben Informationen in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zu übermitteln.
(4) Ein beantragender Zentralverwahrer, der in einer der Beziehungen im Sinne von Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 steht, legt der zuständigen Behörde eine Liste mit den anzuhörenden zuständigen Behörden vor, einschließlich der Ansprechpartner dieser Behörden.
Kapitel II
Überprüfung und Bewertung
(Artikel 22 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)
Artikel 2 Standardformulare und Muster für die Bereitstellung von Informationen
(1) Der Zentralverwahrer stellt die Informationen nach Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung.
(2) Von einem Zentralverwahrer vorgelegte Angaben werden gemäß den Standardformularen und Mustern in Anhang II und, falls relevant, gemäß dem Muster in Anhang I Tabelle 2 übermittelt. Wird das Muster in Anhang I Tabelle 2 verwendet, so verfügt er über eine zusätzliche Spalte mit dem Kapitel, Abschnitt oder der Seite des Dokumentes, in dem oder der während des Überprüfungszeitraums Änderungen vorgenommen wurden, sowie eine weitere zusätzliche Spalte für Erklärungen bezüglich der während des Überprüfungszeitraums vorgenommenen Änderungen.
Artikel 3 Informationsverfahren
(1) Die zuständige Behörde übermittelt dem Zentralverwahrer die folgenden Informationen:
Die zuständige Behörde übermittelt dem Zentralverwahrer unverzüglich alle Änderungen an Informationen nach Unterabsatz 1, einschließlich des Antrags auf häufigere Übermittlung bestimmter Informationen.
(2) Der Zentralverwahrer stellt die Informationen nach Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Überprüfungszeitraums zur Verfügung.
Artikel 4 Übermittlung von Informationen an die Behörden laut Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
(1) Nachdem die Überprüfung und Bewertung erfolgt ist, übermittelt die zuständige Behörde den in Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden innerhalb von drei Arbeitstagen die Ergebnisse wie in Artikel 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 aufgeführt.
(2) Führt die Überprüfung und Bewertung zu Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen, informiert die zuständige Behörde die Behörden im Sinne von Absatz 1 innerhalb von drei Arbeitstagen nachdem die Maßnahme ergriffen wurde.
(3) Die Behörden im Sinne von Absatz 1 einigen sich auf eine Arbeitssprache für den Informationsaustausch, und falls es kein Übereinkommen gibt, ist die Arbeitssprache eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache.
Artikel 5 Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden
(1) Im Rahmen der Beaufsichtigung eines Zentralverwahrers, der in den in Artikel 17 Absatz 6 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Beziehungen steht, aktualisiert die zuständige Behörde vor jeder Überprüfung und Bewertung die in Artikel 1 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannte Liste bezüglich anderer zuständiger Behörden, die in die Überprüfung und Bewertung einzubeziehen sind (einschließlich der Ansprechpartner dieser Behörden), und stellt diese Liste all diesen Behörden zur Verfügung.
(2) Die zuständige Behörde stellt den zuständigen Behörden auf der Liste gemäß Absatz 1 die Informationen laut Artikel 45 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Verfügbarwerden dieser Informationen zur Verfügung.
(3) Die zuständigen Behörden auf der Liste laut Absatz 1 übermitteln der zuständigen Behörde, welche die Informationen zur Verfügung gestellt hat, innerhalb von 30 Arbeitstagen ab der Frist gemäß Absatz 2 ihre Beurteilung derselben.
(4) Innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Abschluss der Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermittelt die zuständige Behörde den zuständigen Behörden, die auf der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt sind, ihre Ergebnisse laut Artikel 45 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392, wie den zuständigen Behörden auf der Liste laut Absatz 1 von der zuständigen Behörde mitgeteilt.
(5) Die Behörden laut den Absätzen 1 bis 4 einigen sich auf eine Arbeitssprache für den Informationsaustausch und falls es kein Übereinkommen gibt, ist die Arbeitssprache eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache.
Kapitel III
Kooperationsvereinbarungen
(Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)
Artikel 6 Allgemeine Anforderungen an Kooperationsvereinbarungen
(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates einigen sich auf eine Arbeitssprache für ihre Kooperation und falls es kein Übereinkommen gibt, ist die Arbeitssprache eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache.
(2) Jede zuständige Behörde bestimmt und übermittelt den anderen zuständigen Behörden die Kontaktinformationen eines Haupt- und eines weiteren Ansprechpartners sowie jegliche diesbezügliche Änderungen.
Artikel 7 Beaufsichtigung einer Zweigniederlassung
(1) Hat ein in einem Mitgliedstaat zugelassener Zentralverwahrer in einem anderen Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung gegründet, so verwenden die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats für den Informationsaustausch das Formular und den Mustertext in Anhang III Tabelle 1.
(2) Ersucht eine zuständige Behörde eine andere zuständige Behörde um ergänzende Informationen, so weist sie die andere zuständige Behörde auf die Tätigkeiten des Zentralverwahrers hin, die ein solches Ersuchen rechtfertigen.
Artikel 8 Prüfungen vor Ort bei der Zweigniederlassung
(1) Vor der Durchführung von Prüfungen vor Ort gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gelangen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und des Aufnahmemitgliedstaates zu einem Einvernehmen bezüglich der Bedingungen und des Ausmaßes der Prüfung vor Ort, einschließlich folgender Punkte:
(2) Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaates unterrichten einander über die Prüfung vor Ort bei der Zweigniederlassung eines Zentralverwahrers in einem Aufnahmemitgliedstaat in Einklang mit Absatz 1, wobei der Mustertext in Anhang III Tabelle 2 verwendet wird.
Artikel 9 Austausch von Informationen zu den Tätigkeiten des Zentralverwahrers im Aufnahmemitgliedstaat
(1) Das Auskunftsersuchen gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wird per Schreiben oder E-Mail an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates gerichtet und enthält eine Erklärung bezüglich der Bedeutung dieser Informationen für die Tätigkeiten dieses Zentralverwahrers im Aufnahmemitgliedstaat.
(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates übermittelt die Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unverzüglich per Schreiben oder E-Mail und verwendet dazu den Mustertext in Anhang III Tabelle 3.
Artikel 10 Verletzung seiner Verpflichtungen durch einen Zentralverwahrer
(1) Gemäß Artikel 24 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 teilt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates und der ESMA ihre Erkenntnisse bezüglich der Verletzung seiner Pflichten durch einen Zentralverwahrer mit, wobei sie den Mustertext in Anhang III Tabelle 4 verwendet.
(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates überprüft die von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates vorgelegten Erkenntnisse und unterrichtet diese Behörde über die Schritte, die sie zu setzen gedenkt, um gegen die ermittelten Verstöße vorzugehen.
(3) Wird die Angelegenheit gemäß Artikel 24 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an die ESMA verwiesen, so übermittelt die zuständige verweisende Behörde der ESMA sämtliche relevante Informationen.
Kapitel IV
Aufbewahrungspflichten
(Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)
Artikel 11 Format der Aufzeichnungen
(1) Ein Zentralverwahrer bewahrt die Aufzeichnungen laut Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 für alle von ihm bearbeiteten Geschäfte, Abwicklungsanweisungen und Aufträge bezüglich Abwicklungsbeschränkungen auf, und zwar in dem in Anhang IV Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Format.
(2) Ein Zentralverwahrer bewahrt die Aufzeichnungen laut Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 für die Positionen auf, die allen den von ihm geführten Depotkonten entsprechenden, und zwar in dem in Anhang IV Tabelle 2 aufgeführten Format.
(3) Ein Zentralverwahrer bewahrt die Aufzeichnungen laut Artikel 56 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 für die von ihm erbrachten Nebendienstleistungen auf, und zwar in dem in Anhang IV Tabelle 3 aufgeführten Format.
(4) Ein Zentralverwahrer bewahrt die Aufzeichnungen laut Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 für geschäftsbezogene und auf die interne Organisation bezogene Tätigkeiten auf, und zwar in dem in Anhang IV Tabelle 4 aufgeführten Format.
(5) Für die Zwecke der Berichterstattung gegenüber Behörden verwendet ein Zentralverwahrer eine Kennziffer für juristische Personen (LEI), um in seinen Aufzeichnungen Folgendes zu kennzeichnen:
(6) Ein Zentralverwahrer verwendet eine Kennziffer für juristische Personen (LEI) oder eine internationale Bankleitzahl (BIC), oder eine andere verfügbare Art der Kennung für juristische Personen, um in seinen Aufzeichnungen die Kunden von Teilnehmern zu identifizieren, so sie dem Zentralverwahrer bekannt sind.
(7) Ein Zentralverwahrer kann alle zur Verfügung stehenden Kennziffern, mithilfe derer die eindeutige Kennung von natürlichen Personen auf nationaler Ebene möglich ist, verwenden, um in seinen Aufzeichnungen die Kunden eines dem Zentralverwahrer bekannten Teilnehmers zu identifizieren.
(8) Ein Zentralverwahrer verwendet in den von ihm geführten Aufzeichnungen die ISO-Codes laut Anhang IV.
(9) Ein Zentralverwahrer darf ein proprietäres Format nur dann verwenden, wenn dieses Format zum Zweck der Bereitstellung seiner Aufzeichnungen für die Behörden gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unverzüglich in ein offenes Format umgewandelt werden kann, das auf internationale offene Kommunikationsverfahren und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten gestützt ist.
(10) Auf Anfrage stellt ein Zentralverwahrer der zuständigen Behörde Informationen gemäß den Artikeln 54 und 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 auf dem Wege einer direkten Dateneinspeisung zur Verfügung. Ein Zentralverwahrer hat ausreichend Zeit, um die für die Beantwortung der Anfrage erforderlichen Schritte zu ergreifen.
Kapitel V
Zugang
(Artikel 33 Absatz 6, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 52 Absatz 4 und Artikel 53 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)
Artikel 12 Standardformulare und Muster für das Zugangsverfahren
(1) Ein antragstellender Zentralverwahrer und alle anderen antragstellenden Parteien verwenden den Mustertext in Anhang V Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung, wenn sie einen Zugangsantrag gemäß Artikel 52 Absatz 1 oder Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stellen.
(2) Ein antragerhaltender Zentralverwahrer und alle anderen antragerhaltenden Parteien verwenden den Mustertext in Anhang V Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung, wenn sie eine Zugangsgenehmigung erteilen, nachdem ein Zugangsantrag gemäß Artikel 52 Absatz 1 oder Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gestellt wurde.
(3) Verweigert ein Zentralverwahrer gemäß Artikel 33 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 52 Absatz 2 oder Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 den Zugang, so verwendet er den Mustertext in Anhang V Tabelle 3 der vorliegenden Verordnung.
(4) Verweigert eine zentrale Gegenpartei oder ein Handelsplatz gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 den Zugang, so verwendet er den Mustertext in Anhang V Tabelle 4 zur vorliegenden Verordnung.
(5) Reicht eine antragstellende Partei Beschwerde bei der zuständigen Behörde für den Zentralverwahrer ein, der gemäß Artikel 33 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 52 Absatz 2 oder Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 den Zugang zu ihm verweigert hat, so verwendet sie den Mustertext in Anhang V Tabelle 5 zur vorliegenden Verordnung.
(6) Reicht ein Zentralverwahrer Beschwerde bei der zuständigen Behörde für die zentrale Gegenpartei oder den Handelsplatz ein, der oder die gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 den Zugang zur zentralen Gegenpartei oder zum Handelsplatz verweigert hat, so verwendet er den Mustertext in Anhang V Tabelle 6 zur vorliegenden Verordnung.
(7) Die zuständigen Behörden laut den Absätzen 5 und 6 verwenden den Mustertext in Anhang V Tabelle 7, wenn sie gegebenenfalls die folgenden Behörden bezüglich ihrer Bewertung der Beschwerde anhören:
Die unter den Buchstaben a bis d genannten Behörden verwenden das Muster aus Anhang V Tabelle 8, wenn sie die Anhörung gemäß diesem Absatz beantworten.
(8) Die Behörden laut Absatz 7 Buchstaben a bis d verwenden den Mustertext in Anhang V Tabelle 8 zur vorliegenden Verordnung, falls sich eine von ihnen dazu entschließt, die Angelegenheit gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4, Artikel 49 Absatz 4 Unterabsatz 4, Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 5 oder Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an die ESMA zu verweisen.
(9) Die zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 5 und 6 lassen der antragstellenden Partei eine begründete Antwort in dem in Anhang V Tabelle 9 aufgeführten Format zukommen.
(10) Die Behörden im Sinne der Absätze 7 und 8 und die ESMA einigen sich für die Zwecke von Absatz 9 auf die Arbeitssprache für die Kommunikation laut den Absätzen 7, 8 und 9. Gibt es kein Übereinkommen, so ist die Arbeitssprache eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache.
Kapitel VI
Verfahren für die Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen und Schlussbestimmungen
Artikel 13 Liste der Behörden
Nach Eingang eines Antrags auf die Zulassungen laut Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ermittelt die zuständige Behörde die Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 dieser Verordnung und erstellt aus diesen eine Liste.
Artikel 14 Übermittlung von Angaben und Anforderung einer begründeten Stellungnahme
(1) Die zuständige Behörde fordert bei den Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine begründete Stellungnahme laut Artikel 55 Absatz 5 derselben Verordnung an und verwendet dabei den Mustertext aus Anhang VI Abschnitt 1 zur vorliegenden Verordnung.
(2) Für jede Übermittlung laut Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Anforderung laut Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestätigen alle Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 der übermittelnden zuständigen Behörde unmittelbar nach dem Erhalt per E-Mail, dass sie die betreffenden Informationen erhalten haben.
(3) Wenn eine Bestätigung des Erhalts laut Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht erfolgt, so nimmt die zuständige Behörde selbst mit den Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Kontakt auf, um sicherzustellen, dass letztere die Informationen laut Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhalten haben.
Artikel 15 Begründete Stellungnahme und begründete Entscheidung
(1) Die Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermitteln der zuständigen Behörde die begründete Stellungnahme mithilfe des Mustertexts aus Anhang VI Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung.
(2) Gibt mindestens eine der Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine begründete ablehnende Stellungnahme ab und nimmt die zuständige Behörde, welche die Genehmigung zu erteilen beabsichtigt, diesen Behörden gegenüber in der begründeten Entscheidung laut Artikel 55 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Stellung, so verwendet die zuständige Behörde den Mustertext aus Anhang VI Abschnitt 3 zur vorliegenden Verordnung.
Artikel 16 Zulassung ungeachtet einer begründeten ablehnenden Stellungnahme
(1) Entschließt sich eine der Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die begründete Stellungnahme der zuständigen Behörde, welche die Genehmigung laut Artikel 55 Absatz 5 Unterabsatz 3 dieser Verordnung zu erteilen beabsichtigt, der ESMA vorzulegen, so verwendet die vorlegende Behörde den Mustertext aus Anhang VI Abschnitt 4 der vorliegenden Verordnung.
(2) Die vorlegende Behörde stellt der ESMA alle von der zuständigen Behörde laut Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermittelten Informationen, die von den Behörden laut Artikel 55 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermittelten begründeten Stellungnahmen sowie die begründete Entscheidung der zuständigen Behörde laut Artikel 55 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verfügung.
(3) Die vorlegende Behörde stellt den Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unverzüglich eine Kopie aller Informationen laut Absatz 2 des vorliegenden Artikels zur Verfügung.
Artikel 17 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 11 Absatz 1 gilt ab dem Datum des Inkrafttretens des gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakts, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. November 2016
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. Nr. L 352 vom 21.12.2012 S. 20).
3) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer (siehe Seite 48 dieses Amtsblatts).
Formulare und Muster zum Antrag auf Zulassung als Zentralverwahrer (Artikel 17 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014) | Anhang I |
Tabelle 1 Allgemeine Angaben
Art der Angabe | Format |
Datum des Antrags | Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
Unternehmensname des beantragenden Zentralverwahrers | Freitext |
Bezeichnung des beantragenden Zentralverwahrers | 20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) |
Eingetragene Anschrift des beantragenden Zentralverwahrers | Freitext |
Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem(e), das (bzw. die) der beantragende Zentralverwahrer betreibt oder betreiben will | Freitext |
Kontaktdaten der für den Antrag zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) | Freitext |
Kontaktdaten der für die interne Kontrolle und die Compliance-Funktion des beantragenden Zentralverwahrers zuständigen Person bzw. Personen (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) | Freitext |
Liste aller vom beantragenden Zentralverwahrer eingereichten Dokumente mit eindeutigen Referenznummern | Freitext |
Tabelle 2 Dokumentenverzeichnis
Umfang der Angaben, die gemäß der spezielle Anforderung des nach Artikel 17 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen delegierten Rechtsakts mit technischen Regulierungsstandards zu übermitteln sind, in denen die Einzelheiten des Zulassungsantrags von Zentralverwahrern festgelegt sind |
Eindeutige Referenznummer des Dokuments |
Titel des Dokuments |
Kapitel, Abschnitt oder Seite des Dokuments, in dem die Angaben enthalten sind, oder Grund für das Fehlen der Angaben |
A. Allgemeine Angaben zum beantragenden Zentralverwahrer (Artikel 4 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Bezeichnung und Rechtsstellung des Zentralverwahrers (Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
In einem gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eingereichten Zulassungsantrag wird die beantragende Stelle einschließlich der Tätigkeiten und Dienstleistungen, die sie auszuführen beabsichtigt, eindeutig angegeben | |||
Der Unternehmensname des beantragenden Zentralverwahrers, sein LEI-Code und seine Geschäftsanschrift in der Union | |||
Die Gründungsurkunde und Satzung sowie weitere Gründungsdokumente und satzungsmäßige Unterlagen | |||
Ein Auszug aus dem einschlägigen Handels- oder Gerichtsregister oder einen anderen zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen urkundlichen Nachweis über die Geschäftsanschrift und Geschäftstätigkeit des beantragenden Zentralverwahrers | |||
Die Bezeichnung der Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, die der beantragende Zentralverwahrer betreibt oder betreiben will | |||
Eine Kopie des Beschlusses des Leitungsorgans sowie das Protokoll der Sitzung, in dem das Antragsdossier und die Stellung des Antrags durch das Leitungsorgan beschlossen wurde | |||
Die Kontaktangaben der für den Antrag verantwortlichen Person | |||
Eine tabellarische Übersicht über die Eigentumsverhältnisse zwischen dem Mutterunternehmen, den Tochterunternehmen und allen etwaigen anderen verbundenen Unternehmen oder Zweigniederlassungen; die in der Übersicht aufgeführten Unternehmen werden durch ihren vollständigen Unternehmensnamen, ihre Rechtsstellung, Geschäftsanschrift und Steuernummern oder Handelsregisternummern gekennzeichnet | |||
Eine Beschreibung der Geschäftstätigkeiten der Tochterunternehmen und anderer Rechtspersonen, an denen der beantragende Zentralverwahrer beteiligt ist, einschließlich der Höhe der Beteiligungen | |||
Eine Liste mit folgenden Angaben:
| |||
Eine Liste mit folgenden Angaben:
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Eine Liste der in Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführten Kerndienstleistungen, die der beantragende Zentralverwahrer erbringt oder erbringen will | |||
Eine Liste der in Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 explizit aufgeführten Nebendienstleistungen, die der beantragende Zentralverwahrer erbringt oder erbringen will | |||
Eine Liste weiterer gemäß Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gestatteten, jedoch nicht explizit aufgeführten Nebendienstleistungen, die der beantragende Zentralverwahrer erbringt oder erbringen will | |||
Eine Liste der nicht in Abschnitt B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten nach Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1, die der beantragende Zentralverwahrer erbringt oder zu erbringen beabsichtigt | |||
Eine Liste der Dienstleistungen, die der beantragende Zentralverwahrer gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an einen Dritten auslagert oder auslagern will | |||
Die Währung oder die Währungen, in der bzw. in denen der beantragende Zentralverwahrer in Zusammenhang mit Dienstleistungen, die er erbringt, abwickelt oder abwickeln will, unabhängig davon, ob der Barausgleich über ein Zentralbankkonto, ein Konto beim Zentralverwahrer oder ein Konto bei einem benannten Kreditinstitut abgerechnet wird; | |||
Angaben zu jeglichen anhängigen und rechtskräftigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, Zivil-, Verwaltungs- und Schiedsverfahren, an denen der beantragende Zentralverwahrer beteiligt ist, und die ihm finanzielle oder sonstige Kosten bereiten können. | |||
Beabsichtigt der beantragende Zentralverwahrer Kerndienstleistungen zu erbringen oder gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine Zweigniederlassung zu gründen, sind die folgenden Informationen anzugeben: | |||
Der Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen der beantragende Zentralverwahrer seine Tätigkeit ausübt oder auszuüben beabsichtigt | |||
Ein Geschäftsplan, aus dem insbesondere die Dienstleistungen hervorgehen, die der beantragende Zentralverwahrer im Aufnahmemitgliedstaat erbringt oder erbringen will | |||
Die Währung oder die Währungen, in der bzw. in denen der beantragende Zentralverwahrer in dem bzw. den genannten Aufnahmemitgliedstaat bzw. Aufnahmemitgliedstaaten abwickelt oder abwickeln will | |||
Falls Dienstleistungen über eine Zweigniederlassung erbracht werden, ihre Organisationsstruktur und die Namen der für ihre Leitung zuständigen Personen | |||
Gegebenenfalls eine Bewertung der Maßnahmen, die der beantragende Zentralverwalter zu ergreifen beabsichtigt, um seinen Nutzern die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu ermöglichen | |||
Gegebenenfalls eine Beschreibung der Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die der beantragende Zentralverwahrer gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an einen Dritten auslagert | |||
Strategien und Verfahren zur Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften (Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Die Stellenbezeichnungen der für die Genehmigung und Aufrechterhaltung der Strategien und Verfahren zuständigen Personen | |||
Eine Beschreibung der Umsetzungs- und Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der Strategien und Verfahren | |||
Eine Beschreibung der Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers entsprechend den gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eingerichteten Mechanismen | |||
Dienstleistungen und Tätigkeiten des Zentralverwahrers (Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Ausführliche Beschreibungen der Dienstleistungen und Geschäftstätigkeiten sowie der Verfahren, die der beantragende Zentralverwahrer im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen und Tätigkeiten anwendet: | |||
Gemäß Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgelegte Kerndienstleistungen | |||
Explizit in Anhang B (red. Anm.: gemeinst ist wohl Abschnitt B des Anhangs) zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgeführte Nebendienstleistungen | |||
Alle sonstigen gemäß Abschnitt B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gestatteten, jedoch nicht explizit aufgeführten Nebendienstleistungen | |||
Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß obengenannter Richtlinie 2014/65/EU | |||
Information für Unternehmensgruppen (Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
In Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannte Strategien und Verfahren | |||
Angaben zur Zusammensetzung der Geschäftsleitung, des Leitungsorgans und zur Gesellschafterstruktur des Mutterunternehmens oder anderer Unternehmen der Gruppe | |||
Dienstleistungen sowie Personen in Schlüsselpositionen, die nicht zur Geschäftsleitung gehören und die Funktionen bekleiden, die der beantragende Zentralverwahrer mit anderen Unternehmen der Gruppe teilt | |||
Falls der Zentralverwahrer einem Mutterunternehmen angehört, sind folgende Informationen anzugeben: | |||
Bezeichnung der Geschäftsanschrift des Mutterunternehmen | |||
Eine Angabe, ob das Mutterunternehmen nach Unionsrecht oder den Rechtsvorschriften eines Drittlandes zugelassen oder registriert ist und einer entsprechenden Beaufsichtigung unterliegt | |||
Gegebenenfalls alle einschlägigen Registernummern und den bzw. die Namen der für die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens zuständigen Behörde bzw. Behörden | |||
Hat der beantragende Zentralverwahrer eine Vereinbarung mit einem Unternehmen innerhalb der Gruppe geschlossen, das Dienstleistungen erbringt, die in Verbindung zu Dienstleistungen stehen, die vom Zentralverwahrer erbracht werden, eine Beschreibung und eine Kopie dieser Vereinbarung | |||
B. Finanzmittel des beantragenden Zentralverwahrers für die Erbringung von Dienstleistungen (Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Finanzberichte, Geschäftsplan und Sanierungsplan (Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Finanzberichte einschließlich der vollständigen Jahresabschlüsse der vorhergehenden drei Jahre und der satzungsmäßige Prüfbericht zu den jährlichen konsolidierten Jahresabschlüssen im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 für die vorhergehenden drei Jahre | |||
Der Name und die nationale Registernummer des externen Prüfers | |||
Ein Geschäftsplan mit Finanzplan und Budgetschätzung, in dem über einen Bezugszeitraum von mindestens drei Jahren verschiedene Geschäftsszenarien im Hinblick auf die Dienstleistungen des Zentralverwahrers prognostiziert werden | |||
Alle Pläne für die Errichtung von Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen einschließlich geplanter Standorte | |||
Eine Beschreibung der vom beantragenden Zentralverwahrer geplanten Tätigkeiten unter Angabe der Geschäftstätigkeiten etwaiger Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen des beantragenden Zentralverwahrers | |||
Liegen die oben genannten historischen Finanzinformationen nicht vor, enthält ein Zulassungsantrag die folgenden Angaben zum beantragenden Zentralverwahrer: | |||
Nachweise über ausreichende Finanzmittel in den sechs Monaten ab Erteilung der Zulassung | |||
Ein Zwischenbericht, wenn der Jahresabschluss für den verlangten Zeitraum noch nicht vorliegt | |||
Eine Darstellung hinsichtlich der Finanzlage des beantragenden Zentralverwahrers, etwa in Form einer Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung, Änderungen bei Eigenkapital und Cashflows und eine Zusammenfassung der Rechnungslegungsmethoden sowie weitere relevante Erläuterungen | |||
Gegebenenfalls ein geprüfter Jahresabschluss jedes Mutterunternehmens für die drei Geschäftsjahre, die dem Datum des Zulassungsantrags vorausgehen | |||
Eine Beschreibung eines angemessenen Sanierungsplans, einschließlich folgender Angaben: | |||
Eine Zusammenfassung, die einen Überblick über den Plan und seine Umsetzung gibt | |||
Eine Bezeichnung der kritischen Tätigkeiten des beantragenden Zentralverwahrers, von Stress-Szenarien und Ereignissen, die zur Auslösung des Sanierungsplans führen, und eine umfangreiche Beschreibung der von dem beantragenden Zentralverwahrer einzusetzenden Sanierungsinstrumente | |||
Angaben über die Bewertung der Folgewirkungen des Sanierungsplans auf verschiedene Beteiligte, die voraussichtlich von seiner Umsetzung betroffen sind | |||
Eine vom beantragenden Zentralverwahrer vorgenommene Bewertung der rechtlichen Durchsetzbarkeit des Sanierungsplans, in dem sämtliche rechtlichen Einschränkungen berücksichtigt werden, die durch Unionsrecht, einzelstaatliches oder drittstaatliches Recht auferlegt werden | |||
C. Organisatorische Anforderungen (Artikel 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Organigramm (Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Namen und Aufgaben der für die folgenden Positionen verantwortlichen Personen:
| |||
Die Mitarbeiterzahl jeder Abteilung und jeder operativen Einheit | |||
Strategien und Verfahren für die Mitarbeiter (Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Eine Beschreibung der Vergütungspolitik mit Angaben zu den festen und variablen Elementen der Vergütung der Geschäftsleitung, der Mitglieder des Leitungsorgans und der Mitarbeiter der Risikomanagement-Funktion, der Compliance- und internen Kontrollfunktion, der Technologie-Funktion und der internen Auditfunktion des beantragenden Zentralverwahrers | |||
Die Maßnahmen des beantragenden Zentralverwahrers zur Abschwächung des Risikos einer zu starken Abhängigkeit von den einer Einzelperson übertragenen Aufgaben | |||
Instrumente zur Überwachung der Risiken und Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle (Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Eine Beschreibung der Elemente der Instrumente zur Überwachung der Risiken und Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle des beantragenden Zentralverwahrers | |||
Die Strategien, Verfahren und Systeme zur Ermittlung, Messung, Überwachung, Steuerung und Meldung der Risiken, denen der beantragende Zentralverwahrer ausgesetzt sein kann, und der Risiken, die der beantragende Zentralverwahrer für sämtliche anderen Stellen darstellt; | |||
Eine Beschreibung der Zusammensetzung, Rollen und Aufgaben der Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung sowie sämtlicher gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 eingerichteter Ausschüsse | |||
Eine Beschreibung der Verfahren zur Auswahl, Ernennung, Leistungsbeurteilung und Abberufung der Geschäftsleitung sowie der Mitglieder des Leitungsorgans | |||
Eine Beschreibung des vom Zentralverwahrer verwendeten Verfahrens, um seine Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle und der im Rahmen seiner Tätigkeit geltenden Vorschriften der Öffentlichkeit zugänglich zu machen | |||
Falls der beantragende Zentralverwahrer an einen anerkannten Verhaltenskodex für die Unternehmensführung gebunden ist: | |||
Die Bezeichnung des Verhaltenskodex (eine Kopie des Kodex) | |||
Eine Erklärung für alle Situationen, in denen der beantragende Zentralverwahrer von dem Kodex abweicht | |||
Compliance-, interne Kontrollfunktion und interne Auditfunktion (Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Eine Beschreibung der Verfahren für die interne Meldung von Verstößen nach Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | |||
Informationen über seine Strategien und Verfahren zur internen Prüfung einschließlich folgender Angaben: | |||
Eine Beschreibung der Instrumente für die Überwachung und Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme des beantragenden Zentralverwahrers | |||
Eine Beschreibung der Kontroll- und Sicherungsinstrumente für die Informationsverarbeitungssysteme des beantragenden Zentralverwahrers | |||
Eine Beschreibung der Entwicklung und Anwendung seiner Methoden zur internen Prüfung | |||
Ein dreijähriges Arbeitsprogramm für die Zeit ab Antragstellung | |||
Eine Beschreibung der Positionen und Qualifikationen aller Personen, die für die interne Prüfung zuständig sind | |||
Ein Zulassungsantrag umfasst die folgenden Angaben über die Compliance und interne Kontrollfunktion des beantragenden Zentralverwahrers: | |||
Eine Beschreibung der Aufgaben und Qualifikationen der für Compliance und die interne Kontrollfunktion zuständigen Personen und aller weiteren an den Compliance-Bewertungen beteiligten Mitarbeiter, einschließlich einer Beschreibung der Mittel, anhand derer die Unabhängigkeit der Compliance- und internen Kontrollfunktion der anderen Unternehmenseinheiten sichergestellt wird | |||
Die Strategien und Verfahren der Compliance- und internen Kontrollfunktion, einschließlich einer Beschreibung der Compliance-Aufgaben des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung | |||
Falls vorhanden, den jüngsten internen Bericht der Beauftragten für Compliance und interne Kontrolle oder etwaiger anderer an Compliance-Bewertungen beim beantragenden Zentralverwahrer beteiligten Mitarbeiter | |||
Geschäftsleitung, Leitungsorgan und Gesellschafter (Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Für jedes Mitglied der Geschäftsleitung und jedes Mitglied des Leitungsorgans die folgenden Angaben: | |||
Eine Kopie des Lebenslaufs, in dem die Erfahrung und Kompetenz jedes Mitglieds dargelegt wird | |||
Detaillierte Angaben über etwaige straf- und verwaltungsrechtliche Sanktionen, die gegenüber einem Mitglied in Zusammenhang mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen, verhängt wurden; in Form einer entsprechenden amtlichen Urkunde, sofern im betreffenden Mitgliedstaat verfügbar | |||
Eine Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit in Zusammenhang mit der Einbringung einer Finanz- oder Datendienstleistung, einschließlich sämtlicher Erklärungen, die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 genannt sind | |||
Angaben zum Leitungsorgan des beantragenden Zentralverwahrers: | |||
Ein Nachweis der Konformität mit Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | |||
Eine Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten des Leitungsorgans | |||
Angaben zur Struktur der Eigentumsverhältnisse und zu den Gesellschaftern des beantragenden Zentralverwahrers | |||
Eine Beschreibung der Eigentümerstruktur des beantragenden Zentralverwahrers, einschließlich einer Beschreibung der Art und des Umfangs der Beteiligungen sämtlicher Unternehmen, die in der Lage sind, Kontrolle über den Betrieb des beantragenden Zentralverwahrers auszuüben | |||
Eine Liste der Gesellschafter und Personen, die unmittelbar oder mittelbar in der Lage sind, Kontrolle über die Leitung des beantragenden Zentralverwahrers auszuüben | |||
Regelung von Interessenkonflikten (Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Strategien und Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers, um potenzielle Interessenskonflikte zu erkennen und zu verwalten: | |||
Eine Beschreibung der Strategien und Verfahren für die Ermittlung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten gegenüber der zuständigen Behörde sowie eine Beschreibung des Verfahrens, mit dem gewährleistet wird, dass die Mitarbeiter des beantragenden Zentralverwahrers über derartige Strategien und Verfahren in Kenntnis sind | |||
Eine Beschreibung der Kontrollen und jeglicher anderer Maßnahmen, mit denen gewährleistet wird, dass die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 genannten Anforderungen zur Regelung von Interessenskonflikten erfüllt werden | |||
Eine Beschreibung
| |||
Gehört der beantragende Zentralverwahrer einer Unternehmensgruppe an, enthält das in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 genannte Verzeichnis eine Beschreibung über:
| |||
Vertraulichkeit (Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Strategien und Verfahren zur Verhinderung der unbefugten Nutzung oder der Weitergabe vertraulicher Informationen, wie in Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 festgelegt | |||
Angaben über den Zugang, den Mitarbeiter zu Informationen haben, die sich im Besitz des beantragenden Zentralverwahrers befinden: | |||
Die internen Verfahren hinsichtlich der Zugangsberechtigungen der Mitarbeiter zu Informationen, mit denen ein sicherer Datenzugang sichergestellt wird | |||
Eine Beschreibung sämtlicher aus Gründen der Vertraulichkeit geltender Einschränkungen bei der Nutzung von Daten | |||
Nutzerausschuss (Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Dokumente oder Angaben zu jedem Nutzerausschuss: | |||
Das Mandat des Nutzerausschusses | |||
Die Regelungen für die Leitung und Kontrolle des Nutzerausschusses | |||
Die Arbeitsweise des Nutzerausschusses | |||
Die Aufnahmekriterien und das Wahlverfahren für die Mitglieder des Nutzerausschusses | |||
Eine Liste aller für den Nutzerausschusses vorgeschlagenen Mitglieder unter Angabe der Interessen, die sie vertreten | |||
Aufbewahrungspflichten (Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Eine Beschreibung der Systeme, Leitlinien und Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen | |||
Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 vor Beginn der Anwendung von Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 | |||
Eine Analyse bezüglich des Ausmaßes, in dem die bestehenden Systeme, Leitlinien und Verfahren des beantragenden Zentralverwahrers zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen die Anforderungen gemäß Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 erfüllen | |||
Ein Durchführungsplan, aus dem hervorgeht, wie der beantragende Zentralverwahrer beabsichtigt, die Anforderungen nach Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 innerhalb der vorgeschriebenen Frist einzuhalten | |||
D. Wohlverhaltensregeln (Artikel 18 bis 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Ziele (Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Eine Beschreibung der Ziele des beantragenden Zentralverwahrers. | |||
Bearbeitung von Beschwerden (Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Die vom beantragenden Zentralverwahrer eingerichteten Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden | |||
Teilnahmeanforderungen (Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Angaben über die Teilnahme am (bzw. an den) vom beantragenden Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem(en): | |||
Die Teilnahmekriterien, die allen juristischen Personen, die eine Teilnahme an dem (oder den) von dem beantragenden Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem(en) beabsichtigen, einen fairen und offenen Zugang ermöglichen; | |||
Die Verfahren für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen bestehende Teilnehmer, die die Teilnahmekriterien nicht erfüllen | |||
Transparenz (Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Informationen zur Preispolitik des Zentralverwahrers, insbesondere zu den Preisen und Gebühren für sämtliche vom beantragenden Zentralverwahrer erbrachten Kerndienstleistungen, weiterhin alle existierenden Abschläge und Rabatte sowie die Bedingungen für die Gewährung derartiger Nachlässe | |||
Eine Beschreibung der Methoden, die verwendet werden, um Kunden und potenziellen Kunden die relevanten Informationen gemäß Artikel 34 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verfügung zu stellen | |||
Informationen, auf deren Grundlage die zuständige Behörde bewerten kann, wie der Zentralverwahrer beabsichtigt, die Anforderungen nach Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur getrennten Ausweisung von Kosten und Einnahmen zu erfüllen | |||
Kommunikationsverfahren mit Teilnehmern und anderen Marktinfrastrukturen (Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Relevante Informationen über die Nutzung durch den beantragenden Zentralverwahrer von internationalen offenen Kommunikationsverfahren und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten in seinen Kommunikationsverfahren mit Teilnehmern und anderen Marktinfrastrukturen | |||
E. Anforderungen an durch Zentralverwahrer erbrachte Dienstleistungen (Artikel 23 bis 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Einbuchung im Effektengiro (Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Angaben zu den Verfahren, mit denen der beantragende Zentralverwahrer die Einhaltung von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sicherstellt | |||
Vorgesehener Abwicklungstag und Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von gescheiterten Abwicklungen (Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Vorschriften und Verfahren im Hinblick auf Maßnahmen zur Verhinderung gescheiterter Abwicklungen | |||
Genaue Angaben zu Maßnahmen gegen gescheiterte Abwicklungen | |||
Falls der Antrag vor Inkrafttreten des von der Kommission auf Grundlage der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angenommenen delegierten Rechtsakte gestellt wird | |||
Eine Analyse bezüglich des Ausmaßes, in dem die bestehenden Vorschriften, Verfahren, Mechanismen und Maßnahmen des Zentralverwahrers die Anforderungen gemäß der von der Kommission auf Grundlage der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angenommenen delegierten Rechtsakte erfüllt. | |||
Ein Umsetzungsplan, aus dem hervorgeht, wie der Zentralverwahrer beabsichtigt, die Anforderungen gemäß der von der Kommission auf Grundlage der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angenommenen delegierten Rechtsakte innerhalb der vorgeschriebenen Frist einzuhalten | |||
Integrität der Emission (Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Informationen zu den Regeln und Verfahren der Zentralverwahrers zur Gewährleistung der Integrität einer Wertpapieremission | |||
Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer und ihrer Kunden (Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Angaben über die Maßnahmen, mit denen der Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer des beantragenden Zentralverwahrers und der Wertpapiere ihrer Kunden gewährleistet wird, darunter: | |||
Die Regeln und Verfahren zur Verringerung und Beherrschung der mit der Aufbewahrung von Wertpapieren verbundenen Risiken; | |||
Eine ausführliche Beschreibung der verschiedenen Trennungsgrade, die der beantragende Zentralverwahrer anbietet einschließlich einer Beschreibung der Kosten, die mit dem jeweiligen Trennungsgrad einhergehen, ihrer Geschäftsbedingungen, zu denen sie angeboten werden, ihrer rechtlichen Rahmenbedingungen und das geltende Insolvenzrecht | |||
Vorschriften und Verfahren zur Einholung der Zustimmungen nach Artikel 38 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | |||
Wirksamkeit der Lieferung und Abwicklung (Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Angaben zu den Vorschriften hinsichtlich der Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung | |||
Barausgleich (Artikel 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Die Verfahren zur Abrechnung der Zahlungen für jedes Wertpapierliefer- und abrechnungssystem, das der beantragende Zentralverwahrer betreibt | |||
Angaben, ob die Abrechnung der Zahlungen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erfolgt | |||
Gegebenenfalls eine Erläuterung der Gründe, wieso eine Abrechnung nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 nicht praktisch durchführbar und verfügbar ist | |||
Regeln und Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers (Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Die Regeln und Verfahren zur Bewältigung des Ausfalls eines Teilnehmers | |||
Übertragung der Vermögenswerte von Teilnehmern und Kunden im Falle eines Entzugs der Zulassung (Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Angaben über die von dem beantragenden Zentralverwahrer eingeführten Verfahren, die eine unverzügliche und geordnete Abwicklung und Übertragung der Vermögenswerte von Kunden und Teilnehmern auf einen anderen Zentralverwahrer im Falle eines Entzugs seiner Zulassung sicherstellen | |||
F. Aufsichtsrechtliche Vorschriften (Artikel 31 bis 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Rechtliche Risiken (Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Angaben, anhand derer die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die Regeln, Verfahren und Verträge der beantragenden Zentralverwahrer gemäß Artikel 43 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 klar, verständlich und in allen relevanten Rechtsordnungen durchsetzbar sind | |||
Beabsichtigt der beantragende Zentralverwahrer, in verschiedenen Rechtsordnungen tätig zu sein, Angaben zu den Maßnahmen, mit denen Risiken, die durch potenzielle Normenkollisionen zwischen verschiedenen Rechtsordnungen entstehen können, gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ermittelt und begrenzt werden. | |||
Allgemeine Geschäftsrisiken (Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Eine Beschreibung des Risikomanagements und der Kontrollsysteme sowie der vom Zentralverwahrer zur Steuerung der Geschäftsrisiken eingesetzten IT-Instrumente | |||
Gegebenenfalls die von einem Dritten erhaltene Risikoeinstufung, einschließlich sämtlicher relevanter Informationen zur Untermauerung dieser Risikoeinstufung | |||
Operationelle Risiken (Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Belege zum Nachweis, dass der beantragende Zentralverwahrer die Anforderungen für das Management operationeller Risiken gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel X der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 erfüllt | |||
Angaben über die Auslagerung von Dienstleistungen oder Tätigkeiten durch den beantragenden Zentralverwahrer an Dritte gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, einschließlich:
| |||
Anlagepolitik (Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Belege, dass
| |||
Eigenkapitalanforderungen (Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Informationen, die belegen, dass das Kapital des beantragenden Zentralverwahrers, Rücklagen und einbehaltene Gewinne inbegriffen, den Anforderungen des Artikels 47 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 genügt | |||
Der in Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannte Plan und sämtliche Aktualisierungen dieses Plans sowie ein Nachweis über die Genehmigung durch das Leitungsorgan oder einen geeigneten Ausschuss des Leitungsorgans des beantragenden Zentralverwahrers | |||
Zentralverwahrer-Verbindungen (Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Eine Beschreibung der Zentralverwahrer-Verbindungen zusammen mit Bewertungen der Verbindungsvereinbarungen durch den beantragenden Zentralverwahrer | |||
Das erwartete oder tatsächliche Volumen und die erwarteten oder tatsächlichen Werte der Abwicklung im Rahmen der Zentralverwahrer-Verbindungen | |||
Die Verfahren zur Ermittlung, Bewertung, Überwachung und Steuerung aller potenziellen Risikoquellen für den beantragenden Zentralverwahrer sowie für seine Teilnehmer, die mit der Zentralverwahrer-Verbindung einhergehen, und die geeigneten Maßnahmen, die eingerichtet wurden, um diese zu mindern | |||
Eine Bewertung hinsichtlich der Anwendbarkeit des Insolvenzrechts auf den Betrieb der Zentralverwahrer-Verbindung und der sich hieraus ergebenden Folgen für den beantragenden Zentralverwahrer | |||
Sonstige relevante Angaben, die zur Bewertung der Frage, ob die Zentralverwahrer-Verbindungen die Anforderungen nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie nach Kapitel XII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 erfüllen, erforderlich sind | |||
G. Zugang zu Zentralverwahrern (Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Zugangsvorschriften (Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Eine Beschreibung der Verfahren zur Bearbeitung der Anträge auf Zugang von: | |||
Rechtspersonen, die beim beantragenden Zentralverwahrer Teilnehmer gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 werden möchten | |||
Emittenten im Sinne von Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 | |||
Andere Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 | |||
Anderen Marktinfrastrukturen im Sinne von Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 | |||
H. Zusätzliche Angaben (Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Zusätzliche Angaben (Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392) | |||
Alle zusätzlichen Angaben, die zu einer Bewertung benötigt werden, ob der beantragende Zentralverwahrer zum Zeitpunkt der Zulassung die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und der einschlägigen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen Delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erfüllt |
2) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 87).
Muster für die Übermittlung von Informationen für die Überprüfung und Bewertung | Anhang II |
(Artikel 22 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)
Tabelle 1 Allgemeine Informationspflichten eines Zentralverwahrers
Art der Angabe | Format |
Datum der Einreichung der Angaben | Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
Datum der letzten Überprüfung und Bewertung | Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
Unternehmensname des Zentralverwahrers | Freitext |
Bezeichnung des Zentralverwahrers | 20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) |
Geschäftsanschrift des Zentralverwahrers | Freitext |
Vom Zentralverwahrer betriebene(s) Wertpapierliefer- und abrechnungssystem(e) | Freitext |
Kontaktdaten der für den Überprüfungs- und Bewertungsprozess verantwortlichen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) | Freitext |
Kontaktdaten der für die interne Kontrolle und die Compliance-Funktion des Zentralverwahrers zuständige(n) Person bzw. Personen (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) | Freitext |
Liste aller vom Zentralverwahrer eingereichten Dokumente mit eindeutigen Referenznummern | Freitext |
Ein Bericht über die Tätigkeiten des Zentralverwahrers und wesentliche Änderungen, die während des Überprüfungszeitraums vorgenommen wurden, einschließlich einer Erklärung über die Einhaltung der Anforderungen nach Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie der einschlägigen technischen Regulierungsstandards der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, einschließlich im Hinblick auf sämtliche wesentlichen Änderungen | Separates Dokument |
Tabelle 2 Angaben in Zusammenhang mit regelmäßigen Ereignissen
Nr. | Art der Angabe | Die eindeutige Referenznummer des Dokuments, dem die Angaben zu entnehmen sind |
1 | Die vollständigen, aktuellen und geprüften Jahresabschlüsse des Zentralverwahrers, einschließlich der konsolidierten Abschlüsse auf Ebene der Unternehmensgruppe | |
2 | Eine Kurzfassung des aktuellsten Zwischenberichts des Zentralverwahrers | |
3 | Sämtliche auf Empfehlung des Nutzerausschusses getroffenen Entscheidungen des Leitungsorgans, sowie sämtliche Entscheidungen, in denen das Leitungsorgan entschieden hat, nicht der Empfehlung des Nutzerausschusses zu folgen | |
4 | Angaben über jegliche anhängigen Zivil- oder Verwaltungsverfahren oder andere gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit den Zentralverwahrer insbesondere in Steuer- oder Insolvenzsachen und die mit erheblichen Kosten oder erheblichem Imageschaden für den Zentralverwahrer verbunden sein können, und jegliche abschließende aus den genannten Verfahren hervorgehende Entscheidungen | |
5 | Angaben zu jeglichen gegen ein Mitglied des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung anhängigen Zivil- oder Verwaltungsverfahren oder anderen gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren, die negative Auswirkungen auf den Zentralverwahrer haben können und jegliche abschließende Entscheidungen zu diesen Verfahren | |
6 | Eine Kopie der Ergebnisse der Stresstests für die Fortführung des Geschäftsbetriebs oder ähnlicher Tests im Überprüfungszeitraum | |
7 | Ein Bericht über Betriebsvorfälle, die während des Überprüfungszeitraums aufgetreten sind, und die reibungslose Erbringung von Kerndienstleistungen beeinträchtigt haben, die für ihre Beherrschung ergriffenen Maßnahmen und die Ergebnisse | |
8 | Ein Bericht über die Leistungsfähigkeit des Systems, einschließlich einer Bewertung der Verfügbarkeit des Systems während des Überprüfungszeitraums; die Verfügbarkeit des Systems wird für einen Tag, als prozentualer Anteil der Zeit, an dem das System für Lieferungen und Abrechnungen zur Verfügung steht, ermittelt | |
9 | Eine Zusammenfassung der Arten der vom Zentralverwahrer vorgenommenen manuellen Eingriffe | |
10 | Angaben zur Bezeichnung der kritischen Tätigkeiten des Zentralverwahrers, zu allen wesentlichen Änderungen an seinem Sanierungsplan, den Ergebnissen der Stresstests, den Auslösern von Sanierungen und den Sanierungsinstrumenten des Zentralverwahrers | |
11 | Angaben zu formellen Beschwerden, die der Zentralverwahrer während des Überprüfungszeitraums erhalten hat, einschließlich Angaben über
| |
12 | Angaben über die Fälle, in denen der Zentralverwahrer einem bestehenden oder potenziellen Teilnehmer, einem Emittenten, einem anderen Zentralverwahrer oder einer anderen Marktinfrastruktur den Zugang zu seinen Dienstleistungen verweigert hat | |
13 | Ein Bericht über die Änderungen, die sich auf die von dem Zentralverwahrer eingerichteten Zentralverwahrer-Verbindungen auswirken, einschließlich der Mechanismen und Verfahren, die zur Lieferung und Abrechnung im Rahmen dieser Zentralverwahrer-Verbindungen verwendet wurden | |
14 | Angaben über alle festgestellten Fälle von Interessenskonflikten, die während des Überprüfungszeitraums aufgetreten sind, einschließlich der Beschreibung, wie diese geregelt wurden | |
15 | Angaben über interne Kontrollen und Prüfungen, die der Zentralverwahrer während des Überprüfungszeitraums durchgeführt hat | |
16 | Angaben über jegliche festgestellte Verstöße gegen Verordnung (EU) Nr. 909/2014, einschließlich jener, die im Rahmen des Meldemechanismus nach Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festgestellt wurden | |
17 | Ausführliche Angaben über vom Zentralverwahrer ergriffene Disziplinarmaßnahmen, einschließlich aller Fälle, in denen Teilnehmer gemäß Artikel 7 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 suspendiert wurden, mit Angabe des Zeitraums und des Grunds einer derartigen Suspendierung | |
18 | Die allgemeine Geschäftsstrategie des Zentralverwahrers über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren seit der letzten Überprüfung und Bewertung und ein detaillierter Geschäftsplan für die von dem Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr seit der letzten Überprüfung und Bewertung |
Tabelle 3 Statistische Daten
Nr. | Art der Daten | Format |
1 | Liste der Teilnehmer jedes von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierlieferungs- und -abrechnungssystems mit Angabe ihres Gründungslandes | 20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) (für jeden Teilnehmer) + 2-stelliger Ländercode nach ISO 3166 |
2 | Eine Liste der Emittenten und eine Liste der von dem Zentralverwahrer gebuchten Wertpapieremissionen, einschließlich Angaben über das Gründungsland der Emittenten und eine Bezeichnung der Emittenten, aus denen deutlich hervorgeht, wem der Zentralverwahrer Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 oder 2 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt | 20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) (für jeden Emittenten) 2-stelliger Ländercode nach ISO 3166
12-stelliger alphanumerischer ISIN-Code nach ISO 6166 (für jede Wertpapieremission) + Notariell: J/N + Zentrale Kontoführung: J/N |
3 | Gesamter Kurs- und Nennwert der Wertpapiere, die auf den zentral oder nicht zentral geführten Depotkonten des vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems gebucht wurden | Nennwert der Wertpapiere:
Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Kurswert der Wertpapiere: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. |
4 | Nennwert und Kurswert der Wertpapiere gemäß Nummer 3, untergliedert wie folgt:
| Für jede Art von Finanzinstrumenten:
nach Gründungsland des Teilnehmers (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166)/Gründungsland des Emittenten (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166): Nennwert der Wertpapiere: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Kurswert der Wertpapiere: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. |
5 | Kurs- und Nennwert der Wertpapiere, die ursprünglich in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gebucht wurden | Nennwert der Wertpapiere:
Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Kurswert der Wertpapiere: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. |
6 | Nennwert und Kurswert der Wertpapiere gemäß Punkt 5, untergliedert wie folgt:
| Für jeden Typ eines Finanzinstruments (gemäß Punkt 4)/Gründungsland des Teilnehmers (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166)/Gründungsland des Emittenten (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166):
Nennwert der Wertpapiere: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Kurswert der Wertpapiere: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. |
7 | Gesamtzahl und Wert der Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung, zuzüglich der Gesamtzahl und des Kurswerts der FOP-Abwicklungsanweisungen oder, falls nicht verfügbar, des Nennwerts der FOP-Abwicklungsanweisungen, die in jedem von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem abgewickelt wurden | Anzahl der Abwicklungsanweisungen, die in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem abgewickelt wurden:
Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen. Wert der Abwicklungsanweisungen, die in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem abgewickelt werden: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. |
8 | Gesamtzahl und Wert der Abwicklungsanweisungen gemäß Nummer 7, untergliedert wie folgt:
| Für jeden Typ eines Finanzinstruments (gemäß Punkt 4)/Gründungsland des Teilnehmers (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166)/Gründungsland des Emittenten (2-stelliger Ländercode nach ISO 3166)/Abwicklungswährung (Währungscode nach ISO 4217, 3 alphabetische Zeichen)/Art der Abwicklungsanweisung (DVP/RVP/DFP/RFP/DWP/ RWP/PFOD)/ Abwicklung in Zentralbankgeld (CBM)/Geschäftsbankgeld (COM):
Anzahl der Abwicklungsanweisungen, die in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem abgewickelt wurden: Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen. Wert der Abwicklungsanweisungen, die in jedem vom Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und abrechnungssystem abgewickelt werden: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. |
9 | Anzahl und Wert der Eindeckungsgeschäfte nach Artikel 7 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | Anzahl der Eindeckungsgeschäfte:
Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen. Wert der Eindeckungsgeschäfte: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. |
10 | Anzahl und Betrag der Sanktionen nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 pro Teilnehmer | Für jeden Teilnehmer des Zentralverwahrers:
Anzahl der Sanktionen: Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen. Betrag der Sanktionen: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. |
11 | Gesamtwert der Wertpapierleih- und -verleihgeschäfte, die von dem Zentralverwahrer als Eigenhändler und im Auftrag Dritter verarbeitet werden; gegebenenfalls untergliedert nach Art der Finanzinstrumente gemäß Nummer 4 | Für jede Art von Finanzinstrumenten (gemäß Nummer 4 der Wert der Wertpapierleih- und -verleihgeschäfte, die vom Zentralverwahrer in folgenden Eigenschaften verarbeitet werden:
|
12 | Gesamtwert der Abwicklungsanweisungen, die über jede Zentralverwahrer-Verbindung abgewickelt werden, aus Sicht des Zentralverwahrers als:
| Für jede festgestellte Verbindung:
|
13 | Wert der Sicherheiten und Kreditzusagen in Zusammenhang mit den Wertpapierleihe- und -verleihgeschäften | Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. |
14 | Wert der Liquiditäts- und Finanzplanung in Bezug auf Devisen und Wertpapiere im Zusammenhang mit dem Management der Wertpapierhandelsbestände von Teilnehmern, einschließlich Kategorien von Instituten, deren Wertpapierhandelsbestände von einem Zentralverwahrer verwaltet werden | Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. |
15 | Anzahl der Probleme beim Abgleich, die durch eine unzulässige Schaffung oder Löschung von Wertpapieren im Rahmen einer durch den Zentralverwahrer gebuchten Emission nach Artikel 65 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 aufgetreten sind | Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen. |
16 | Der Mittel-, Median- und der Modalwert für die Dauer, die benötigt wurde, um den nach Artikel 65 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 festgestellten Fehler zu beheben | Mittelwert:
Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen (mit Angabe, ob Minuten/Stunden/Tage ausgewiesen werden).
Medianwert: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen (mit Angabe, ob Minuten/Stunden/Tage ausgewiesen werden). Modalwert: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen (mit Angabe, ob Minuten/Stunden/Tage ausgewiesen werden). |
Formulare und Muster für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats | Anhang III |
(Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)
Tabelle 1 Muster für den Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, in dem ein Zentralverwahrer eine Zweigniederlassung eingerichtet hat
Feld | Inhalt | Häufigkeit |
Detaillierte Angaben zur Überprüfung und Bewertung des Zentralverwahrers gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | ||
Von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bereitzustellende Informationen | ||
Unternehmensname des Zentralverwahrers | Name | im Falle von Änderungen |
Geschäftsanschrift des Zentralverwahrers | Anschrift | im Falle von Änderungen |
Liste der vom Zentralverwahrer gemäß dem Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbrachten Dienstleistungen | Liste | im Falle von Änderungen |
Struktur und Eigentumsverhältnisse der Unternehmensgruppe, der der Zentralverwahrer angehört | Schema | im Falle wesentlicher Veränderungen |
Kapitalhöhe des Zentralverwahrers (sofern relevant, Tier-1-Kapital und Gesamtkapital) | Tabelle | im Falle wesentlicher Veränderungen |
Organisation, Leitungsorgan und Geschäftsleitung des Zentralverwahrers (einschließlich Lebensläufe) | Beschreibung | im Falle von Änderungen |
Verfahren und Regelungen zur Unternehmensführung und -kontrolle | Beschreibung | im Falle von Änderungen mit maßgeblichen Auswirkungen auf die Unternehmenssteuerung und -kontrolle des Zentralverwahrers |
Ausführliche Angaben zur den an der Beaufsichtigung/Überwachung des Zentralverwahrers beteiligten Behörden | Name/Funktion | Vorabmeldung, sofern praktisch durchführbar, oder so schnell wie möglich |
Angaben über alle etwaigen, wesentlichen Bedrohungen, die Fähigkeit des Zentralverwahrers zur Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und der einschlägigen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen betreffend | Beschreibung | Vorabmeldung, sofern praktisch durchführbar, oder unverzüglich |
Sanktionen und außerordentliche aufsichtsrechtliche Maßnahmen, die sich auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung des Zentralverwahrers auswirken können | Beschreibung | Vorabmeldung, sofern praktisch durchführbar, oder unverzüglich |
Berichte über gravierende Leistungsprobleme oder Zwischenfälle sowie die ergriffenen Abhilfemaßnahmen, die sich auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung auswirken können | Beschreibung | beim Auftreten |
Probleme im Rahmen des Geschäftsbetriebs des Zentralverwahrers, von denen potenziell maßgebliche Spillover-Effekte auf die Zweigniederlassung ausgehen | Beschreibung | so bald wie möglich |
Umstände, die darauf hindeuten, dass von dem Geschäftsbetrieb des Zentralverwahrers ein potenziell hohes Ansteckungsrisiko für die Zweigniederlassung ausgeht | Beschreibung | so bald wie möglich |
Ausweitung der Dienstleistungen oder Entzug der Zulassung | Beschreibung | Vorabmeldung, sofern praktisch durchführbar, oder so schnell wie möglich |
Personalstatistik | Tabelle | jährlich |
Finanzdaten, etwa Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung | Tabelle | jährlich |
Umfang der Transaktionen (Custody-Vermögen, Einnahmen) | Tabelle | jährlich |
Grundsätze für das Risikomanagement | Beschreibung | im Falle von Änderungen mit maßgeblichen Auswirkungen auf die Unternehmenssteuerung und -kontrolle oder das Risikomanagement des Zentralverwahrers |
Falls für die Zweigniederlassung relevant, Auslagerungsvereinbarungen von Dienstleistungen, die von der Zweigniederlassung erbracht werden | Schema | im Falle von Änderungen mit maßgeblichen Auswirkungen auf die Unternehmenssteuerung und -kontrolle oder das Risikomanagement des Zentralverwahrers |
Andere Informationen zum Zwecke der Erfüllung seines Mandats | Auf Anfrage der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats | |
Von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats bereitzustellende Informationen | ||
Unternehmensname der Zweigniederlassung | Name | im Falle von Änderungen |
Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung | Anschrift | im Falle von Änderungen |
Liste der über die Zweigniederlassung gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbrachten Dienstleistungen | Liste | im Falle von Änderungen |
Organisation, Geschäftsleitung der Zweigniederlassung | Beschreibung | im Falle von Änderungen |
Spezifische Verfahren und Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle der Zweigniederlassung | Beschreibung | im Falle von Änderungen mit maßgeblichen Auswirkungen auf die Unternehmenssteuerung und -kontrolle oder das Risikomanagement des Zentralverwahrers |
Ausführliche Angaben zu den an der Beaufsichtigung/Überwachung der Zweigniederlassung beteiligten Behörden | Name/Funktion | Vorabmeldung, sofern praktisch durchführbar, oder so schnell wie möglich |
Angaben über alle etwaigen wesentlichen Bedrohungen, die Fähigkeit der Zweigniederlassung des Zentralverwahrers zur Erfüllung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und der einschlägigen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen betreffend | Beschreibung | Vorabmeldung, sofern praktisch durchführbar, oder so schnell wie möglich |
Gegen die Zweigniederlassung verhängte Sanktionen und außerordentliche aufsichtsrechtliche Maßnahmen | Beschreibung | Vorabmeldung, sofern praktisch durchführbar, oder so schnell wie möglich |
Berichte über größere Leistungsprobleme oder Zwischenfälle sowie die ergriffenen Abhilfemaßnahmen | Beschreibung | beim Auftreten |
Komplikationen im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Zweigniederlassung, von denen potenziell maßgebliche Spillover-Effekte auf den Zentralverwahrer ausgehen | Beschreibung | so bald wie möglich |
Umstände, die darauf hindeuten, dass von dem Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung ein potenziell hohes Ansteckungsrisiko für den Zentralverwahrer ausgeht | Beschreibung | so bald wie möglich |
Personalstatistik der Zweigniederlassung | Tabelle | jährlich |
Für die Zweigniederlassung relevante Finanzdaten, etwa Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung | Tabelle | jährlich |
Andere Informationen zum Zwecke der Erfüllung seines Mandats | Auf Anfrage der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats |
Tabelle 2 Muster, das von der zuständigen Behörde auszufüllen ist, die bei einer Zweigniederlassung des Zentralverwahrers die Prüfung(en) vor Ort durchführt
Feld | Inhalt |
Name der zuständigen Behörde, die um die Prüfung vor Ort ersucht | Name |
Erste und zweite Kontaktperson der zuständigen Behörde, die um die Prüfung vor Ort ersucht hat | Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Position |
Name der Zweigniederlassung des Zentralverwahrers, in der die Prüfung vor Ort durchgeführt wird | Name und Anschrift |
Name des Zentralverwahrers, der die Zweigniederlassung gegründet hat | Name |
Falls vorhanden, für die Prüfung vor Ort zuständige Kontaktperson des Zentralverwahrers oder der Zweigniederlassung | Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Position |
Name der anderen zuständigen Behörde | Name |
Erste und zweite Kontaktperson der anderen zuständigen Behörde | Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Position |
Geplantes Datum der Prüfung vor Ort | JJJJ/MM/TT - JJJJ/MM/TT |
Gründe der Prüfung vor Ort | Text |
Belegunterlagen, die im Zusammenhang mit der Prüfung vor Ort planmäßig verwendet werden | Liste der Dokumente |
Tabelle 3 Muster, das auf das Informationsersuchen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates hin durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auszufüllen ist
Feld | Inhalt |
Unternehmensname des Zentralverwahrers | Name |
Geschäftsanschrift des Zentralverwahrers | Anschrift |
Liste der vom Zentralverwahrer gemäß dem Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbrachten Dienstleistungen | Liste |
Unternehmensnamen der Teilnehmer des Zentralverwahrers als Rechtsträger | Liste |
Herkunftsmitgliedstaat der Zentralverwahrer-Teilnehmer (2-stelliger ISO-Ländercode) | Liste |
LEI der Emittenten, deren Wertpapieremissionen auf den zentral oder nicht zentral geführten Depotkonten des Zentralverwahrer gebucht wurden | Liste |
Herkunftsland der Emittenten (2-stelliger ISO-Ländercode) | Liste |
ISIN-Code der dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats unterliegenden begebenen Wertpapiere, die ursprünglich bei dem Zentralverwahrer des Herkunftsmitgliedstaats gebucht wurden | Liste |
Kurswert oder, falls nicht verfügbar, Nennwert der durch die Emittenten des Herkunftsmitgliedstaats ausgegebenen Wertpapiere, für die der Zentralverwahrer des Herkunftsmitgliedstaats die Kerndienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 oder 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt | Betrag |
Kurswert oder, falls nicht verfügbar, Nennwert der Wertpapiere, die auf Depotkonten gebucht sind, welche nicht zentral durch den Zentralverwahrer des Herkunftsmitgliedstaats für Teilnehmer und andere Halter von Depotkonten des Herkunftsmitgliedstaats geführt werden | Betrag |
Wert der Abwicklungsanweisungen gegen Zahlung zuzüglich des Kurswerts der FOP-Abwicklungsanweisungen oder, falls nicht verfügbar, des Nennwerts der vom Zentralverwahrer des Herkunftsmitgliedstaats abgewickelten FOP-Abwicklungsanweisungen im Verhältnis zu Wertpapiergeschäften, die von Emittenten des Aufnahmemitgliedstaats ausgegeben wurden | Betrag |
Wert der Abwicklungsanweisen gegen Zahlung zuzüglich des Kurswerts der FOP-Abwicklungsanweisungen oder, falls nicht verfügbar, des Nennwerts der FOP-Abwicklungsanweisungen, die der Zentralverwahrer des Herkunftsmitgliedstaats für Teilnehmer sowie für andere Depotkontohalter des Aufnahmemitgliedstaats abgewickelt hat | Betrag |
Andere Informationen zum Zwecke der Erfüllung seines Mandats |
Tabelle 4 Muster, das durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats auszufüllen ist, wenn ihr klare und nachvollziehbare Gründe zu der Annahme vorliegen, dass ein Zentralverwahrer, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Dienstleistungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt, gegen die aus der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erwachsenden Verpflichtungen verstößt
Feld | Inhalt |
Name der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats | Name |
Erste und zweite Kontaktperson der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats | Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Position |
Name des im Aufnahmemitgliedstaat Dienstleistungen erbringenden Zentralverwahrers, der als gegen seine Verpflichtungen verstoßend angesehen wird | Name und Anschrift |
Kontaktperson des im Aufnahmemitgliedstaat Dienstleistungen erbringenden Zentralverwahrers, der als gegen seine Verpflichtungen verstoßend angesehen wird | Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Position |
Name der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats | Name |
Erste und zweite Kontaktperson der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats | Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Position |
Gegebenenfalls erste und zweite Kontaktperson der ESMA | Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Position |
Beschreibung der Gründe zu der Annahme, dass ein Zentralverwahrer mit Sitz im Herkunftsmitgliedstaat, der auf dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Dienstleistungen erbringt, gegen die aus der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erwachsenden Verpflichtungen verstößt | Text |
Format der Aufzeichnungen des Zentralverwahrers | Anhang IV |
(Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)
Tabelle 1 Aufzeichnungen über Transaktionen/Abwicklungsanweisungen
Nr. | Feld | Format |
1 | Art der Abwicklungsanweisung |
|
2 | Art der Transaktion |
|
3 | Eindeutige Anweisungsreferenz des Teilnehmers | Eindeutige Anweisungsreferenz des Teilnehmers im Einklang mit den Vorschriften des Zentralverwahrers |
4 | Handelstag | Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
5 | Vorgesehener Abwicklungstag ("ISD") | Datum nach ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) |
6 | Zeitstempel der Abwicklung | Datum und Uhrzeit nach ISO 8601, UTC-Zeit (JJJJ-MM-DDhh:mm:ssZ) |
7 | Zeitstempel des Eingangs der Abwicklungsanweisung im Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem | Datum und Uhrzeit nach ISO 8601, UTC-Zeit (JJJJ-MM-DDhh:mm:ssZ) |
8 | Zeitstempel der Wirksamkeit der Abwicklungsanweisung | Datum und Uhrzeit nach ISO 8601, UTC-Zeit (JJJJ-MM-DDhh:mm:ssZ) |
9 | Matching-Zeitstempel, falls zutreffend | Datum und Uhrzeit nach ISO 8601, UTC-Zeit (JJJJ-MM-DDhh:mm:ssZ) |
10 | Kennung des Depotkontos | Eindeutige vom Zentralverwahrer vergebene Kennung des Depotkontos |
11 | Kennung des Geldkontos | Eindeutige, durch die Zentralbank, den gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassenen Zentralverwahrer oder durch ein gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 benanntes Kreditinstitut vergebene Kennung des Geldkontos |
12 | Kennung der Verrechnungsbank | 20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code), wird zum Zweck der Meldung an die Behörden zwingend in LEI umgewandelt |
13 | Kennung des einreichenden Teilnehmers | 20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code), wird zum Zweck der Meldung an die Behörden zwingend in LEI umgewandelt |
14 | Kennung der Gegenpartei des einreichenden Teilnehmers | 20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code) (wird zum Zweck der Meldung an die Behörden zwingend in LEI umgewandelt) |
15 | Kennung des Kunden des einreichenden Teilnehmers, sofern dem Zentralverwahrer bekannt | 20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code) oder eine verfügbare Form zur Bezeichnung juristischer Personen
Falls vorhanden, nationale Kennung für natürliche Personen (50 alphanumerische Zeichen), die auf nationaler Ebene die eindeutige Bezeichnung der natürlichen Person erlaubt |
16 | Kennung des Kunden der Gegenpartei des einreichenden Teilnehmers, sofern dem Zentralverwahrer bekannt | 20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code) oder eine andere verfügbare Form zur Bezeichnung juristischer Personen
Falls vorhanden, nationale Kennung für natürliche Personen (50 alphanumerische Zeichen), die auf nationaler Ebene die eindeutige Identifizierung der natürlichen Person erlaubt |
17 | Kennzeichen der Wertpapiere | 12-stelliger alphanumerischer ISIN-Code nach ISO 6166 |
18 | Abwicklungswährung | Währung nach ISO 4217, 3 alphabetische Zeichen |
19 | Abwicklungsbetrag | Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt |
20 | Menge oder Nennbetrag der Wertpapiere | Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen |
21 | Status der Abwicklungsanweisungen | PEND - Anweisung ausstehend (Abwicklung am vorgesehenen Abwicklungstag noch möglich) PENF - Anweisung scheiternd (Abwicklung am vorgesehenen Abwicklungstag nicht länger möglich) SETT - Vollständig abgewickelt
PAIN - Abwicklung teilweise erfolgt CANS - Anweisung durch das System storniert CANI - Anweisung durch den Teilnehmer storniert Verbleibender Anteil noch abzuwickelnder Wertpapiere (für den Fall, dass der Status der Abwicklung als PAIN ausgewiesen) Angaben zu dem gegen Barzahlung von YYY zu liefernden Restbetrag von XXX Wertpapieren Matching-Status MACH, falls gematcht oder NMAT, falls nicht gematcht Hold-Status der Anweisung Mögliche Werte: PREA [Your Instruction OnHold] CSDH [CSD Hold] CVAL [CSDValidation] CDLR [ConditionalDelivery AwaitingRelease] BLANK, falls nicht im Hold-Status Optout aus einer teilweise erfolgten Abwicklung Mögliche Werte: NPAR, falls Optout aus einer teilweisen Abwicklung eingeleitet wurde BLANK, falls teilweise Abwicklung zulässig ist Codes für die Gründe für nicht abgewickelte Anweisungen (falls der Status der Anweisung als PEND oder PENF ausgewiesen ist) BLOC Account Blocked CDLR Conditional DeliveryAwaiting Release CLAC Counterparty InsufficientSecurities CMON Counterparty InsufficientMoney CSDH CSDHold CVAL CSDValidation FUTU Awaiting SettlementDate INBC Incomplete NumberCount LACK LackOfSecurities LATE Market DeadlineMissed LINK Pending LinkedInstruction MONY Insufficient Money OTHR Other PART Trade SettlesInPartials PRCY Counterparty InstructionOnHold PREA YourInstruction OnHold SBLO Securities Blocked CONF Awaiting Confirmation CDAC Conditional DeliveryAwaiting Cancellation |
22 | Handelsplatz | Durch den Market-Identification-Code (MIC-Code) nach ISO 10383 auszufüllen, falls die Anweisung aus einer Transaktion hervorgeht, die auf einem Handelsplatz geschlossen wurde, oder freilassen bei OTC-Geschäften |
23 | Falls anwendbar, Clearing-Ort | 20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) für die zentrale Gegenpartei, die das Clearing der Transaktion vornimmt, oder BIC-Code der zentralen Gegenpartei, der zum Zweck der Meldung an die Behörden in LEI umzuwandeln ist |
24 | Wurde für ein Geschäft ein Eindeckungsvorgang eingeleitet, die folgenden Angaben in Bezug auf:
| Eindeckung eingeleitet:
J/N
Eindeckung erfolgreich: J/N/A Anzahl der erworbenen Finanzinstrumente: Bis zu 20 numerische Zeichen, zu melden als ganze Zahlen ohne Dezimalstellen. Wert der erworbenen Finanzinstrumente: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Zahlung einer Entschädigung: J/N Betrag der Entschädigung: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Stornierung der ursprünglichen Abwicklungsanweisung: J/N |
25 | Für jede Abwicklungsanweisung, deren Abwicklung zum vorgesehenen Abwicklungstag scheitert, der Betrag der Sanktion nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | Betrag der Sanktionen: Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. |
Tabelle 2 Aufzeichnungen über (Bestands-)Positionen
Nr. | Feld | Format |
1 | Kennungen der Emittenten, für die der Zentralverwahrer die Kerndienstleistungen nach Abschnitt A Nummer 1 oder 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt | 20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code) wird bei Rechtsträgern zum Zweck der Meldung an die Behörden zwingend in LEI umgewandelt |
2 | Kennung jedes Wertpapiers, für das der Zentralverwahrer die Kerndienstleistungen nach Abschnitt A Nummer 1 oder 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt | 12-stelliger alphanumerischer ISIN-Code nach ISO 6166 |
3 | Kennung jeder Wertpapieremission, die auf nicht zentral durch den Zentralverwahrer geführten Depotkonten gebucht wurden | 12-stelliger alphanumerischer ISIN-Code nach ISO 6166 |
4 | Kennung des Zentralverwahrers auf Ausgeberseite oder das jeweilige Unternehmen in einem Drittland, das ähnliche Funktionen für einen Zentralverwahrer auf Ausgeberseite für jede Wertpapieremission nach Nummer 3 ausübt | 20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code), wird zum Zweck der Meldung an die Behörden zwingend in LEI umgewandelt |
5 | Für jede Wertpapieremission nach Nummer 2 und 3, das Recht, nach dem die aufgezeichneten Wertpapiere begeben wurden | 2-stelliger Ländercode nach ISO 3166 |
6 | Gründungsland der Emittenten sämtlicher Wertpapiere gemäß Nummer 2 und 3 | 2-stelliger Ländercode nach ISO 3166 |
7 | Kennungen der Depotkonten auf Ausgeberseite, im Falle von Zentralverwahrern auf Ausgeberseite | Eindeutige vom Zentralverwahrer auf Ausgeberseite vergebene Kennung des Depotkontos |
8 | Kennungen der Geldkonten auf Ausgeberseite, im Falle von Zentralverwahrern auf Ausgeberseite | Internationale Bankkontonummer (IBAN) |
9 | Kennungen der von jedem Emittenten verwendeten Verrechnungsbanken, im Falle von Zentralverwahrern auf Ausgeberseite | 20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code), wird zum Zweck der Meldung an die Behörden zwingend in LEI umgewandelt |
10 | Kennungen der Teilnehmer | 20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code), wird zum Zweck der Meldung an die Behörden zwingend in LEI umgewandelt |
11 | Gründungsland der Teilnehmer | 2-stelliger Ländercode nach ISO 3166 |
12 | Kennungen der Depotkonten der Teilnehmer | Eindeutige vom Zentralverwahrer vergebene Kennung des Depotkontos |
13 | Kennungen der Geldkonten der Teilnehmer | Eindeutige von der Zentralbank vergebene Kennung des Geldkontos |
14 | Kennungen der von jedem Teilnehmer verwendeten Verrechnungsbanken | 20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) oder Kennziffer der Bank (BIC-Code), wird zum Zweck der Meldung an die Behörden zwingend in LEI umgewandelt |
15 | Gründungsland der von jedem Teilnehmer verwendeten Verrechnungsbanken | 2-stelliger Ländercode nach ISO 3166 |
16 | Art der Depotkonten:
| OW = Eigenes Konto ("own account")
IS = Einzelkonto ("individually segregated account") OM = Sammelkonto ("omnibus account") |
17 | Tagesabschlusssalden der Depotkonten für jeden ISIN | Dateien, Dokumente |
18 | Für jedes Depotkonto und jede ISIN die Anzahl der Wertpapiere, die Abwicklungseinschränkungen unterliegen, die Art der Einschränkung und gegebenenfalls die Identität des zum Tagesschluss von der Einschränkung Begünstigten | Dateien, Dokumente |
19 | Aufzeichnungen über gescheiterte Abwicklungen sowie über Maßnahmen, die gemäß der von der Kommission auf Grundlage der technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angenommenen delegierten Rechtsakte vom Zentralverwahrer und seinen Teilnehmern ergriffen wurden, um die Effizienz von Abwicklungen zu verbessern | Dateien, Dokumente |
Tabelle 3 Aufzeichnungen über Nebendienstleistungen
Nr. | Nebendienstleistungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | Art der Aufzeichnungen | Format |
1 | Betrieb eines Wertpapierverleihmechanismus, als Mittler unter den Teilnehmern an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem |
| Dateien, Dokumente |
2 | Dienstleistungen zur Verwaltung von Sicherheiten, als Mittler für die Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem |
| Dateien, Dokumente |
3 | Auftragsabgleich ("settlement matching"), elektronische Anweisungsübermittlung (Anweisungsrouting), Geschäftsbestätigung, Geschäftsüberprüfung |
| Dateien, Dokumente |
4 | Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gesellschafterregistern |
| Dateien, Dokumente |
5 | Unterstützung bei der Durchführung von Kapitalmaßnahmen und anderen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dienstleistungen in Bezug auf Steuern, Hauptversammlungen und Informationsdienstleistungen |
| Dateien, Dokumente |
6 | Dienstleistungen im Zusammenhang mit neuen Emissionen, einschließlich Zuteilung und Verwaltung von ISIN-Codes und ähnlichen Codes |
| Dateien, Dokumente |
7 | Elektronische Anweisungsübermittlung und -abwicklung, Gebühreneinzug und -bearbeitung sowie diesbezügliche Meldungen |
| Dateien, Dokumente |
8 | Einrichtung von Zentralverwahrer-Verbindungen, Angebot, Führung oder Betrieb von Depotkonten im Zusammenhang mit der Abwicklungsdienstleistung, Verwaltung von Sicherheiten, sonstigen Nebendienstleistungen |
| Dateien, Dokumente |
9 | Erbringung allgemeiner Mittler-Dienstleistungen zur Verwaltung von Sicherheiten |
| Dateien, Dokumente |
10 | Erstellen aufsichtsrechtlicher Berichte und Meldungen |
| Dateien, Dokumente |
11 | Übermittlung von Informationen, Daten und Statistiken an Marktforschungsstellen, Statistikbehörden oder andere staatliche und zwischenstaatliche Stellen |
| Dateien, Dokumente |
12 | Erbringung von IT-Dienstleistungen |
| Dateien, Dokumente |
13 | Bereitstellung von Geldkonten für Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem und Inhaber von Depotkonten sowie Entgegennahme von Einlagen im Sinne des Anhangs I Nummer 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 von diesen |
| Dateien, Dokumente |
14 | Bereitstellung von Geldkrediten für eine spätestens am folgenden Geschäftstag zu erfolgende Rückzahlung, Geldkredite zur Vorfinanzierung von Kapitalmaßnahmen sowie Wertpapierleihe an Inhaber von Depotkonten im Sinne des Anhangs I Nummer 2 der Richtlinie 2013/36/EU |
| Dateien, Dokumente |
15 | Zahlungsdienste im Sinne des Anhangs I Nummer 4 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Geld- und Devisengeschäfte |
| Dateien, Dokumente |
16 | Sicherheiten und Kreditzusagen im Sinne des Anhangs I Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU in Bezug auf Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte |
| Dateien, Dokumente |
17 | Liquiditäts- und Finanzplanung in Bezug auf Devisen und Wertpapiere im Sinne des Anhangs I Nummer 7 Buchstaben b und e der Richtlinie 2013/36/EU im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wertpapierhandelsbestände von Teilnehmern |
| Dateien, Dokumente |
Tabelle 4 Geschäftsaufzeichnungen
Nr. | Posten | Format | Beschreibung |
1 | Organigramme | Tabellarische Übersichten | Leitungsorgan, Geschäftsleitung, einschlägige Ausschüsse, operative Einheiten und alle weiteren Einheiten oder Abteilungen des Zentralverwahrers |
2 | Die Identität der Gesellschafter oder Personen (natürliche oder juristische Personen), die eine unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Leitung des Zentralverwahrers ausüben oder Beteiligungen am Kapital des Zentralverwahrers halten und die Beträge dieser Beteiligungen | S = Gesellschafter/M = Mitglied
D = Unmittelbar/I = Mittelbar N = natürliche Person/L = juristische Person Beteiligungsquote = bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. | Gesellschafter oder Personen, die eine direkte oder indirekte Kontrolle über die Leitung des Zentralverwahrers ausüben oder Beteiligungen am Kapital des Zentralverwahrers halten (Felder sind für jeden relevanten Gesellschafter/jede relevante Person hinzuzufügen) |
3 | Beteiligungen des Zentralverwahrers am Kapital anderer Rechtsträger | Freitext
Beteiligungsquote = bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalzeichen. Mindestens ein Zeichen vor sowie ein Zeichen nach dem Dezimaltrennzeichen ist auszufüllen. Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. Ein gegebenenfalls eingetragenes Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen mitgezählt. | Kennung jedes Rechtsträgers (Felder sind für jeden Rechtsträger hinzuzufügen) |
4 | Dokumente, die die Strategien, Verfahren und Prozesse belegen, die gemäß den organisatorischen Anforderungen des Zentralverwahrers in Bezug auf die vom Zentralverwahrer erbrachten Dienstleistungen erforderlich sind | Dateien, Dokumente | |
5 | Sitzungsprotokolle des Leitungsorgans und Sitzungsprotokolle der Geschäftsleitung und weiterer Ausschüsse des Zentralverwahrers | Dateien, Dokumente | |
6 | Sitzungsprotokolle des Nutzerausschusses (bzw. der Nutzerausschüsse) | Dateien, Dokumente | |
7 | Protokolle der Sitzungen der aus Teilnehmern und gegebenenfalls Kunden zusammengesetzten Konsultationsgruppen | Dateien, Dokumente | |
8 | Interne und externe Prüfberichte, Risikomanagementberichte, Berichte über die interne Kontrolle und Compliance, einschließlich der Antworten der Geschäftsleitung | Dateien, Dokumente | |
9 | Sämtliche Auslagerungsverträge | Dateien, Dokumente | |
10 | Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und Notfallsanierungsplan | Dateien, Dokumente | |
11 | Aufzeichnungen über sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie Kapitalkonten des Zentralverwahrers | Dateien, Dokumente | |
12 | Aufzeichnungen über sämtliche Kosten und Einnahmen, einschließlich der Kosten und Einnahmen, die gemäß Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 separat gebucht werden | Dateien, Dokumente | |
13 | Eingegangene formelle Beschwerden | Freitext | Für jede formelle Beschwerde: Angaben zu Name und Anschrift des Beschwerdeführers; Datum des Eingangs der Beschwerde; Name aller in der Beschwerde genannten Personen; Beschreibung der Art der Beschwerde; Inhalt und Ergebnis der Beschwerde; Datum, an dem die Beschwerde gelöst wurde. |
14 | Angaben zu sämtlichen die Dienstleistungen betreffenden Unterbrechungen oder Störungen | Freitext | Aufzeichnungen zu sämtlichen die Dienstleistungen betreffenden Unterbrechungen oder Störungen, einschließlich eines detaillierten Berichts über den zeitlichen Ablauf und die Auswirkungen der genannten Unterbrechungen oder Störungen sowie über ergriffene Abhilfemaßnahmen |
15 | Aufzeichnungen über die Ergebnisse der von den Zentralverwahrern, die bankartige Nebendienstleistungen erbringen, erbrachten Back- und Stresstests | Dateien, Dokumente | |
16 | Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde, ESMA und betreffenden Behörden | Dateien, Dokumente | |
17 | Rechtsgutachten, die im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen über Organisationsanforderungen gemäß Kapitel VII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 eingegangen sind | Dateien, Dokumente | |
18 | Gesetzlich geforderte Unterlagen im Hinblick auf Verbindungsvereinbarungen gemäß Kapitel XII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 | Dateien, Dokumente | |
19 | Tarife und Gebühren, die für die verschiedenen Dienstleistungen erhoben werden, einschließlich jeglicher Abschläge oder Rabatte | Freitext |
Formulare und Muster für die Zugangsverfahren | Anhang V |
(Artikel 33 Absatz 6, Artikel 49 Absatz 6, Artikel 52 Absatz 4 und Artikel 53 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)
Tabelle 1 Muster für den Antrag zur Einrichtung einer Zentralverwahrer-Verbindung oder für den Antrag auf Zugang zwischen einem Zentralverwahrer und einer zentralen Gegenpartei oder einem Handelsplatz
I. Allgemeine Angaben | ||||
Absender: antragstellende Partei | ||||
Empfänger: antragerhaltende Partei | ||||
Datum des Antrags auf Zugang | ||||
Von der antragstellenden Partei vergebene Referenznummer | ||||
II. Bezeichnung der antragstellenden Partei | ||||
Unternehmensname der antragstellenden Partei | ||||
Herkunftsland | ||||
Geschäftsanschrift | ||||
LEI | ||||
Name und Kontaktdaten der für den Antrag zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) | Name | Funktion | Tel. | |
III. Dienstleistungen, die Gegenstand des Antrags sind | ||||
Arten der Dienstleistungen | ||||
Beschreibung der Dienstleistungen | ||||
IV. Bezeichnung der Behörden | ||||
Name und Kontaktdaten der für die antragstellende Partei zuständigen Behörde | Name | Funktion | Tel. | |
Name und Kontaktdaten der betreffenden Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | Name | Funktion | Tel. | |
V. Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente |
Tabelle 2 Muster für die Antwort zur Gewährung des Zugangs auf einen Antrag zur Einrichtung einer Zentralverwahrer-Verbindung oder auf einen Antrag auf Zugang zwischen einem Zentralverwahrer und einer zentralen Gegenpartei oder einem Handelsplatz
I. Allgemeine Angaben | ||||
Absender: antragerhaltende Partei | ||||
Empfänger: antragstellende Partei | ||||
Datum des Antrags auf Zugang | ||||
Von der antragstellenden Partei vergebene Referenznummer | ||||
Eingangsdatum des Antrags auf Zugang | ||||
Von der antragerhaltenden Partei vergebene Referenznummer | ||||
II. Bezeichnung des antragerhaltenden Zentralverwahrers | ||||
Unternehmensname der antragerhaltenden Partei | ||||
Herkunftsland | ||||
Geschäftsanschrift | ||||
LEI | ||||
Name und Kontaktdaten der für die Bewertung des Antrags zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) | Name | Funktion | Tel. | |
III. Bezeichnung der antragstellenden Partei | ||||
Unternehmensname der antragstellenden Partei | ||||
Herkunftsland | ||||
Geschäftsanschrift | ||||
LEI | ||||
Name und Kontaktdaten der für den Antrag zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) | Name | Funktion | Tel. | |
Zugang gewährt | JA | |||
IV. Bezeichnung der Behörden | ||||
Name und Kontaktdaten der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde (hauptsächliche Verbindungsstelle, Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) | Name | Funktion | Tel. | |
Name und Kontaktdaten der betreffenden Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (hauptsächliche Verbindungsstelle, Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) | Name | Funktion | Tel. | |
V. Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente |
Tabelle 3 Muster für die Ablehnung des Antrags auf Zugang zu einem Zentralverwahrer
I. Allgemeine Angaben | ||||
Absender: antragerhaltender Zentralverwahrer | ||||
Empfänger: antragstellende Partei | ||||
Datum des Antrags auf Zugang | ||||
Von der antragstellenden Partei vergebene Referenznummer | ||||
Eingangsdatum des Antrags auf Zugang | ||||
Vom antragerhaltenden Zentralverwahrer vergebene Referenznummer | ||||
II. Bezeichnung des antragerhaltenden Zentralverwahrers | ||||
Unternehmensname des antragerhaltenden Zentralverwahrers | ||||
Herkunftsland | ||||
Geschäftsanschrift | ||||
LEI | ||||
Name und Kontaktdaten der für die Bewertung des Antrags auf Zugang zuständigen Person | Name | Funktion | Tel. | |
III. Bezeichnung der antragstellenden Partei | ||||
Unternehmensname der antragstellenden Partei | ||||
Herkunftsland | ||||
Geschäftsanschrift | ||||
LEI | ||||
Name und Kontaktdaten der für den Antrag auf Zugang zuständigen Person | Name | Funktion | Tel. | |
IV. Risikoanalyse des Antrags auf Zugang | ||||
Rechtliche Risiken, die aus der Erbringung der Dienstleistungen resultieren | ||||
Finanzielle Risiken, die aus der Erbringung der Dienstleistungen resultieren | ||||
Operationelle Risiken, die aus der Erbringung der Dienstleistungen resultieren | ||||
V. Ergebnis der Risikoanalyse | ||||
Der Zugang würde das Risikoprofil des Zentralverwahrers beeinträchtigen | JA | NEIN | ||
Der Zugang würde das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte beeinträchtigen | JA | NEIN | ||
Durch den Zugang würde ein Systemrisiko entstehen | JA | NEIN | ||
Falls der Zugang verweigert wird, eine Zusammenfassung der Gründe für die Verweigerung | ||||
Beschwerdefrist der antragstellenden Partei bei der zuständigen Behörde des antragerhaltenden Zentralverwahrers | ||||
Zugang gewährt | NEIN | |||
VI. Bezeichnung der Behörden | ||||
Name und Kontaktdaten der für den antragerhaltenden Zentralverwahrer zuständigen Behörde | Name | Funktion | Tel. | |
Name und Kontaktdaten der betreffenden Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | Name | Funktion | Tel. | |
VII. Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente |
Tabelle 4 Muster für die Verweigerung des Zugangs zu den Transaktionsdaten einer zentralen Gegenpartei oder eines Handelsplatzes
I. Allgemeine Angaben | ||||
Absender: antragerhaltende Partei | ||||
Empfänger: antragstellender Zentralverwahrer | ||||
Datum des Antrags auf Zugang | ||||
Vom antragstellenden Zentralverwahrer vergebene Referenznummer | ||||
Eingangsdatum des Antrags auf Zugang | ||||
Von der antragerhaltenden Partei vergebene Referenznummer | ||||
II. Bezeichnung der antragerhaltenden Partei | ||||
Unternehmensname der antragerhaltenden Partei | ||||
Herkunftsland | ||||
Geschäftsanschrift | ||||
LEI | ||||
Name und Kontaktdaten der für die Bewertung des Antrags auf Zugang zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) | ||||
III. Bezeichnung des antragstellenden Zentralverwahrers | ||||
Unternehmensname des antragstellenden Zentralverwahrers | ||||
Herkunftsland | ||||
Geschäftsanschrift | ||||
LEI | ||||
Name und Kontaktdaten der für den Antrag auf Zugang zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) | ||||
IV. Risikoanalyse des Antrags auf Zugang | ||||
Aus der Erbringung der Dienstleistungen resultierende Risiken | ||||
V. Ergebnis der Risikoanalyse | ||||
Der Zugang würde das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte beeinträchtigen | JA | NEIN | ||
Durch den Zugang würde ein Systemrisiko entstehen | JA | NEIN | ||
Eine Zusammenfassung der Gründe für die Ablehnung | ||||
Beschwerdefrist des antragstellenden Zentralverwahrers bei der zuständigen Behörde der antragerhaltenden Partei | ||||
Zugang gewährt | NEIN | |||
VI. Bezeichnung der Behörden | ||||
Name und Kontaktdaten der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde (hauptsächliche Verbindungsstelle, Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) | Name | Funktion | Tel. | |
Name und Kontaktdaten der betreffenden Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (hauptsächliche Verbindungsstelle, Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) | Name | Funktion | Tel. | |
VII. Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente |
Tabelle 5 Muster für die Beschwerde über die Verweigerung des Zugangs zu einem Zentralverwahrer
I. Allgemeine Angaben | ||||
Absender: antragstellende Partei | ||||
Empfänger: für den antragerhaltenden Zentralverwahrer zuständige Behörde | ||||
Datum des Antrags auf Zugang | ||||
Von der antragstellenden Partei vergebene Referenznummer | ||||
Eingangsdatum des Antrags auf Zugang | ||||
Vom antragerhaltenden Zentralverwahrer vergebene Referenznummer | ||||
II. Bezeichnung der antragstellenden Partei | ||||
Unternehmensname der antragstellenden Partei | ||||
Herkunftsland | ||||
Geschäftsanschrift | ||||
LEI | ||||
Name und Kontaktdaten der für den Antrag auf Zugang zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) | ||||
III. Bezeichnung des antragerhaltenden Zentralverwahrers | ||||
Unternehmensname des antragerhaltenden Zentralverwahrers | ||||
Herkunftsland | ||||
Geschäftsanschrift | ||||
Name und Kontaktdaten der für die Bewertung des Antrags auf Zugang zuständigen Person | Name | Funktion | Tel. | |
IV. Bemerkungen der antragstellenden Partei in Zusammenhang mit der von dem antragerhaltenden Zentralverwahrer vorgenommenen Risikobewertung des Antrags auf Zugang und den Gründen für die Zugangsverweigerung | ||||
Bemerkungen der antragstellenden Partei bezüglich der rechtlichen Risiken, die aus der Erbringung der Dienstleistungen resultieren | ||||
Bemerkungen der antragstellenden Partei bezüglich der finanziellen Risiken, die aus der Erbringung der Dienstleistungen resultieren | ||||
Bemerkungen der antragstellenden Partei bezüglich der operationellen Risiken, die aus der Erbringung der Dienstleistungen resultieren | ||||
Bemerkungen der antragstellenden Partei zur Ablehnung der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu der spezifischen Wertpapieremission. | ||||
Bemerkungen der antragstellenden Partei zu den Gründen der antragerhaltenden Partei für die Verweigerung des Zugangs | ||||
Alle weiteren relevanten Informationen | ||||
V. Anhänge | ||||
Kopie des ursprünglichen Zugangsantrags, den die antragstellende Partei bei dem antragerhaltenden Zentralverwahrer eingereicht hat | ||||
Kopie der Antwort des antragerhaltenden Zentralverwahrers auf den ursprünglichen Antrag auf Zugang | ||||
VI. Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente |
Tabelle 6 Muster für die Beschwerde über die Verweigerung des Zugangs zu den Transaktionsdaten einer zentralen Gegenpartei oder eines Handelsplatzes
I. Allgemeine Angaben | ||||
Absender: antragstellender Zentralverwahrer | ||||
Empfänger: für die antragerhaltende Partei zuständige Behörde | ||||
Datum des Antrags auf Zugang | ||||
Vom antragstellenden Zentralverwahrer vergebene Referenznummer | ||||
Eingangsdatum des Antrags auf Zugang | ||||
Von der antragerhaltenden Partei vergebene Referenznummer | ||||
II. Bezeichnung des antragstellenden Zentralverwahrers | ||||
Unternehmensname des antragstellenden Zentralverwahrers | ||||
Herkunftsland | ||||
Geschäftsanschrift | ||||
LEI | ||||
Name und Kontaktdaten der für den Antrag auf Zugang zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) | ||||
III. Bezeichnung der antragerhaltenden Partei | ||||
Unternehmensname der antragerhaltenden Partei | ||||
Herkunftsland | ||||
Geschäftsanschrift | ||||
Name und Kontaktdaten der für die Bewertung des Antrags auf Zugang zuständigen Person | Name | Funktion | Tel. | |
IV. Bemerkungen des antragstellenden Zentralverwahrers in Zusammenhang mit der von der antragerhaltenden Partei vorgenommenen Risikobewertung des Antrags auf Zugang und den Gründen für die Zugangsverweigerung | ||||
Bemerkungen des antragstellenden Zentralverwahrers bezüglich der aus der Erbringung der Dienstleistungen resultierenden Risiken | ||||
Bemerkungen des antragstellenden Zentralverwahrers zu den Gründen der antragerhaltenden Partei für die Verweigerung des Zugangs | ||||
Alle weiteren relevanten Informationen | ||||
V. Anhänge | ||||
Kopie des ursprünglichen Zugangsantrags, den der antragstellende Zentralverwahrer bei der antragerhaltenden Partei eingereicht hat | ||||
Kopie der Antwort der antragerhaltenden Partei auf den ursprünglichen Antrag auf Zugang | ||||
VI. Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente |
Tabelle 7 Muster für die Anhörung sonstiger Behörden im Hinblick auf die Bewertung einer Zugangsverweigerung oder für die Verweisung an die ESMA
I. Allgemeine Angaben | ||||
Absender: für die antragerhaltende Partei zuständige Behörde | ||||
Empfänger:
| ||||
Datum des Antrags auf Zugang | ||||
Von der antragstellenden Partei vergebene Referenznummer | ||||
Eingangsdatum des Antrags auf Zugang | ||||
Von der antragerhaltenden Partei vergebene Referenznummer | ||||
Eingangsdatum der Beschwerde wegen Zugangsverweigerung | ||||
Von der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde vergebene Referenznummer | ||||
II. Bezeichnung der Behörden | ||||
Name und Kontaktdaten der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde | Name | Funktion | Tel. | |
Gegebenenfalls Name und Kontaktdaten der betreffenden Behörde der antragerhaltenden Partei nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | Name | Funktion | Tel. | |
III. Bezeichnung der antragstellenden Partei | ||||
Unternehmensname der antragstellenden Partei | ||||
Herkunftsland | ||||
Geschäftsanschrift | ||||
LEI | ||||
Name und Kontaktdaten der für den Antrag auf Zugang Verantwortung tragenden Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) | ||||
IV. Bezeichnung der antragerhaltenden Partei | ||||
Unternehmensname der antragerhaltenden Partei | ||||
Herkunftsland | ||||
Geschäftsanschrift | ||||
LEI | ||||
Name und Kontaktdaten der für die Bewertung des Antrags auf Zugang zuständigen Person | Name | Funktion | Tel. | |
V. Bewertung der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde | ||||
Bemerkungen der zuständigen Behörde über
| ||||
Gegebenenfalls Kommentare der betreffenden Behörde der antragerhaltenden Partei nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | ||||
Die Verweigerung des Zugangs wird für ungerechtfertigt befunden | JA | NEIN | ||
Gründe, die von der zuständigen Behörde der antragerhaltenden Partei zur Untermauerung ihrer Bewertung angegeben werden | ||||
VI. Anhänge | ||||
Kopie des ursprünglichen Zugangsantrags, den die antragstellende Partei bei der antragerhaltenden Partei eingereicht hat | ||||
Kopie der Antwort der antragerhaltenden Partei auf den ursprünglichen Antrag auf Zugang | ||||
Eine Kopie der Beschwerde der antragstellenden Partei die Zugangsverweigerung betreffend | ||||
VII. Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente |
Tabelle 8 Muster für die Antwort auf eine Anhörung durch die zuständige Behörde oder andere Behörden im Hinblick auf die Bewertung einer Zugangsverweigerung und für die Verweisung an die ESMA
I. Allgemeine Angaben | ||||
Absender:
| ||||
Empfänger:
| ||||
Datum des Antrags auf Zugang | ||||
Von der antragstellenden Partei vergebene Referenznummer | ||||
Eingangsdatum des Antrags auf Zugang | ||||
Von der antragerhaltenden Partei vergebene Referenznummer | ||||
Eingangsdatum der Beschwerde wegen Zugangsverweigerung | ||||
Von der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde vergebene Referenznummer | ||||
Eingangsdatum der Bewertung, die von der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde erbracht wurde | ||||
Von der für die antragstellende Partei zuständigen Behörde vergebene Referenznummer | ||||
II. Bezeichnung der Behörde, die die Stellungnahme zur Bewertung durch die für die antragstellende Partei zuständige Behörde abgibt | ||||
Name und Kontaktdaten der
| Name | Funktion | Tel. | |
III. Bezeichnung der antragstellenden Partei | ||||
Unternehmensname der antragstellenden Partei | ||||
Herkunftsland | ||||
Geschäftsanschrift | ||||
LEI | ||||
Name und Kontaktdaten der für den Antrag auf Zugang zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) | ||||
IV. Bezeichnung der antragerhaltenden Partei | ||||
Unternehmensname der antragerhaltenden Partei | ||||
Herkunftsland | ||||
Geschäftsanschrift | ||||
LEI | ||||
Name und Kontaktdaten der für die Bewertung des Antrags auf Zugang zuständigen Person | Name | Funktion | Tel. | |
V. Bewertung der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde | ||||
Bemerkungen über
| ||||
Die Verweigerung des Zugangs wird für ungerechtfertigt befunden | JA | NEIN | ||
Gründe, die von der Behörde zur Untermauerung ihrer Bewertung angegeben werden | ||||
VI. Gegebenenfalls eine Bewertung durch die betreffende Behörde der antragstellenden Partei nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | ||||
Bemerkungen über
| ||||
Die Verweigerung des Zugangs wird für ungerechtfertigt befunden | JA | NEIN | ||
Gründe, die von der Behörde zur Untermauerung ihrer Bewertung angegeben werden | ||||
VII. Anhänge | ||||
Kopie der Beschwerde der antragstellenden Partei die Zugangsverweigerung betreffend, einschließlich einer Kopie der gemäß Anhang I übermittelten Angaben | ||||
Eine Kopie der von der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde vorgenommenen Bewertung über die von der antragstellenden Partei eingereichten Beschwerde die Zugangsverweigerung betreffend, einschließlich einer Kopie der gemäß Anhang II übermittelten Informationen | ||||
VIII. Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente |
Tabelle 9 Muster für die Beantwortung einer Beschwerde über eine Zugangsverweigerung
I. Allgemeine Angaben | ||||
Absender: für die antragerhaltende Partei zuständige Behörde | ||||
Adressaten:
| ||||
Datum des Antrags auf Zugang | ||||
Von der antragstellenden Partei vergebene Referenznummer | ||||
Eingangsdatum des Antrags auf Zugang | ||||
Von der antragerhaltenden Partei vergebene Referenznummer | ||||
Eingangsdatum der Beschwerde wegen Zugangsverweigerung | ||||
Von der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde vergebene Referenznummer | ||||
Datum des Eingangs der Bewertung durch die für die antragstellende Partei zuständige Behörde und gegebenenfalls der Bewertung durch die betreffende Behörde der antragstellenden Partei gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | ||||
Von der für die antragstellende Partei zuständigen Behörde vergebene Referenznummer oder gegebenenfalls der betreffenden Behörde der antragstellenden Partei gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 | ||||
II. Bezeichnung der Behörde, die die Antwort bezüglich der Beschwerde über eine Zugangsverweigerung abgibt | ||||
Name und Kontaktdaten der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde | Name | Funktion | Tel. | |
III. Bezeichnung der antragstellenden Partei | ||||
Unternehmensname der antragstellenden Partei | ||||
Herkunftsland | ||||
Geschäftsanschrift | ||||
LEI | ||||
Name und Kontaktdaten der für den Antrag auf Zugang zuständigen Person (Name, Funktion, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) | ||||
IV. Bezeichnung der antragerhaltenden Partei | ||||
Unternehmensname der antragerhaltenden Partei | ||||
Herkunftsland | ||||
Geschäftsanschrift | ||||
LEI | ||||
Name und Kontaktdaten der für die Bewertung des Antrags auf Zugang zuständigen Person | Name | Funktion | Tel. | |
V. Bewertung der für die antragerhaltende Partei zuständigen Behörde | ||||
Bemerkungen über
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Gegebenenfalls Kommentare der betreffenden Behörde der antragerhaltenden Partei nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 über
| ||||
Die Verweigerung des Zugangs wird für ungerechtfertigt befunden | JA | NEIN | ||
Gründe, die von der zuständigen Behörde der antragerhaltenden Partei zur Untermauerung ihrer Bewertung angegeben werden | ||||
VI. Anordnung, nach der die antragerhaltende Partei der antragstellenden Partei Zugang zu gewähren hat | ||||
Wird die Ablehnung des Antrags auf Zugang für ungerechtfertigt befunden, eine Kopie der Anordnung, nach der die antragerhaltende Partei der antragstellenden Partei Zugang zu gewähren hat, einschließlich der entsprechenden Frist, innerhalb derer der Anordnung Folge zu leisten ist. | ||||
VII. Alle sonstigen zweckdienlichen Angaben und/oder Dokumente |
Formulare und Muster für die Anhörung von Behörden vor Erteilung einer Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen | Anhang VI |
(Artikel 55 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014)
Abschnitt 1
Muster für die Übermittlung der einschlägigen Informationen und für das Ersuchen um eine begründete Stellungnahme
[Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde]
Kontaktdaten der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde
Namen der für weitere Kontaktaufnahmen zuständigen Person(en):
Funktion:
Telefonnummer:
E-Mail-Adresse:
(1) Am [Datum der Übermittlung des Zulassungsantrags] hat [Name des beantragenden Zentralverwahrers] gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einen Antrag auf Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen für [Kreditinstitut, dem Dienstleistungen erbracht werden] 1 bei [Name der für die Bewertung des Antrags zuständigen Behörde] eingereicht.
(2) [Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde] hat die Vollständigkeit des Antrags untersucht und hat sie für vollständig befunden.
(3) [Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde] übermittelt hiermit sämtlichen in Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden als Anhang [die zuständige Behörde sollte sicherstellen, dass die genannten Informationen als Anhang zu diesem Schreiben versendet werden] alle dem Antrag zu entnehmenden Angaben und ersucht die in Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden um eine begründete Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen ab Eingang dieses Schreibens. Jede Behörde ist verpflichtet, den Eingang dieses Antrags sowie der entsprechenden beigefügten Informationen am Eingangstag zu bestätigen. Gibt eine Behörde innerhalb von 30 Tagen keine Stellungnahme ab, so wird davon ausgegangen, dass sie dem Antrag zustimmt.
[Ort eintragen] ..., den [Datum eintragen] ...
Im Namen von [Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde],
[Unterschrift]
Die Liste der Empfänger, einschließlich der zur Abgabe einer begründeten Stellungnahme befugten Behörden:
(1) [Zuständige Behörde führt die Behörden gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auf]
Abschnitt 2
Muster für eine begründete Stellungnahme
[Name der zuständigen Behörde, die eine begründete Stellungnahme abgibt]
Kontaktdaten der Behörde, die eine begründete Stellungnahme abgibt
Namen der für weitere Kontaktaufnahmen zuständigen Person(en):
Funktion:
Telefonnummer:
E-Mail-Adresse:
(1) Am [Datum der Übermittlung des Zulassungsantrags] hat [Name des beantragenden Zentralverwahrers] gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einen Antrag auf Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen für [Kreditinstitut, dem Dienstleistungen erbracht werden] 2 bei [Name der für die Bewertung des Antrags zuständigen Behörde] eingereicht.
(2) [Name der zuständigen Behörde] hat die Vollständigkeit des Antrags untersucht, die dem Antrag zu entnehmenden Informationen an [Liste der Behörden, einschließlich EBA und ESMA, angeben] übermittelt und [die betreffende Behörde] um eine begründete Stellungnahme nach Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ersucht. Der Antrag ist am [Datum ...] eingegangen.
(3) Gestützt auf Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gibt [Name der betreffenden Behörde, die eine begründete Stellungnahme abgibt] hiermit eine begründete Stellungnahme zu dem Antrag ab.
Begründete Stellungnahme: [eine Option auswählen: zustimmend oder ablehnend]
[Vollständige und ausführliche Begründung im Falle einer begründeten ablehnenden Stellungnahme...]
[Ort eintragen] ..., den [Datum eintragen] ...
Im Namen von [Name der zuständigen Behörde, die die Stellungnahme abgibt],
[Unterschrift]
Abschnitt 3
Muster für die Abgabe einer begründeten Entscheidung in Bezug auf eine begründete ablehnende Stellungnahme
[Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates]
Kontaktdaten der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde
Namen der für weitere Kontaktaufnahmen zuständigen Person(en):
Funktion:
Telefonnummer:
E-Mail-Adresse:
(1) Am [Datum der Übermittlung des Zulassungsantrags] hat [Name des beantragenden Zentralverwahrers] gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einen Antrag auf Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen für [Kreditinstitut, dem Dienstleistungen erbracht werden] 2 bei [Name der für die Bewertung des Antrags zuständigen Behörde] eingereicht.
(2) [Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde] hat die Vollständigkeit des Antrags überprüft, die dem Antrag zu entnehmenden Informationen an [sämtliche in Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden] übermittelt und [alle befugten und von der zuständigen Behörde im Einklang mit Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bestimmten Behörden] um eine begründete Stellungnahme ersucht.
(3) In Kenntnis der begründeten ablehnenden Stellungnahme(n), die nach Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bezüglich des Antrags von der folgenden Stelle bzw. den folgenden Stellen abgegeben wurde(n):
(4) [Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde] hat die begründete(n) Stellungnahme(n) gründlich geprüft und erlässt hiermit die vorliegende begründete Entscheidung gemäß Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.
Begründete Entscheidung unter Bezugnahme auf die ablehnende(n) Stellungnahme(n):
[Eine Option auswählen] Genehmigung wird erteilt/wird nicht erteilt
[Gründe und Begründung für die begründete Entscheidung...]
[Ort eintragen] ..., den [Datum eintragen] ...
Im Namen von [Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde]
[Unterschrift]
[Anlage: eine Kopie der Entscheidung]
Abschnitt 4
Muster für die Anforderung von Unterstützung durch die ESMA
[Name der Behörde, die die Angelegenheit an die ESMA verweist]
Kontaktdaten der Behörde, die die Angelegenheit an die ESMA verweist
Namen der für weitere Kontakte zuständige(n) Person(en):
Funktion:
Telefonnummer:
E-Mail-Adresse:
(1) Am [Datum der Übermittlung des Zulassungsantrags] hat [Name des beantragenden Zentralverwahrers] gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einen Antrag auf Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen für [Kreditinstitut, dem Dienstleistungen erbracht werden] 3 bei [Name der für die Bewertung des Antrags zuständigen Behörde] eingereicht.
(2) [Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde] hat die Vollständigkeit des Antrags überprüft, die dem Antrag zu entnehmenden Informationen an [sämtliche in Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 aufgelisteten Behörden] übermittelt und [die in Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden] gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 um eine begründete Stellungnahme ersucht.
(3) In Kenntnis der begründeten ablehnenden Stellungnahme(n), die nach Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 bezüglich des Antrags von der folgenden Stelle bzw. den folgenden Stellen abgegeben wurde:
(4) In Kenntnis der am [Datum, an dem eine begründete Entscheidung bezüglich der Stellungnahme erlassen wurde] von [Name der für die Bewertung des Zulassungsantrags zuständigen Behörde] erlassenen begründeten Entscheidung über die Erteilung einer Zulassung in Bezug auf die vorgenannte(n) begründete(n) ablehnende(n) Stellungnahme(n) gemäß Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,
(5) In Kenntnis der fehlenden Zustimmung der zuständigen Behörde und der in Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden hinsichtlich der Bewertung des Zulassungsantrags und ungeachtet weiterer Versuche zur Erzielung einer Zustimmung,
(6) Im Einklang mit Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verweist [Name der Behörde, die das Ersuchen an die ESMA zur Unterstützung verschickt] die Angelegenheit hiermit zwecks Unterstützung an die ESMA, übermittelt der ESM A eine Kopie des vorgenannten Antrags, der begründeten Stellungnahme(n) und Entscheidung und ersucht die ESMA, innerhalb von 30 Tagen ab Eingang dieses Ersuchens bei der ESMA gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 weiterzuverfahren.
Gründe für den Antrag:
[Gründe für die Verweisung an die ESMA]
[Ort eintragen] ..., den [Datum eintragen] ...
Im Namen von [Name der Behörde, die die Angelegenheit an die ESMA verweist]
[Unterschrift]
[Ort eintragen] ..., den [Datum eintragen] ...
Im Namen von [Name der Behörde, die die Angelegenheit an die ESMA verweist]
[Unterschrift]
______________
1) Die je nach Fall angemessene Referenz sollte verwendet werden und die spezifische Stelle sollte ausgewiesen werden.
2) Siehe Fußnote 1.
3) Siehe Fußnote 1.
ENDE |