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Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 90, ber. L 251 S. 30)
Liste - zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1 und insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 19 Absätze 2 und 3, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 8, Artikel 41 Absatz 8, Artikel 42 Absatz 7 und Artikel 45 Absatz 10 dieser Verordnung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die vorliegende Verordnung enthält nähere Erläuterungen der Kriterien für die Bestimmung des "liquiden Markts" nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014. Zu diesem Zweck müssen die Kriterien für Streubesitz, den Tagesdurchschnitt der Transaktionen und den Tagesdurchschnitt der erzielten Umsätze insbesondere für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds und Zertifikate festgelegt werden, um die Besonderheiten jedes dieser Finanzinstrumente zu berücksichtigen. Zur Gewährleistung einer unionsweit kohärenten und einheitlichen Anwendung werden Vorschriften benötigt, die festlegen, wie Liquiditätsberechnungen während der Anfangsphase nach Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel durchgeführt werden sollen.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da in ihnen Definitionen festgelegt und Anforderungen präzisiert werden, die im Zusammenhang mit der Vorhandels- und Nachhandelstransparenz durch systematische Internalisierer und der Veröffentlichung von Daten durch Handelsplätze und systematische Internalisierer einerseits und den Befugnissen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zur Produktintervention und zum Positionsmanagement andererseits stehen. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Interessenträgern, insbesondere denjenigen, die den darin festgelegten Pflichten unterliegen, den Überblick zu erleichtern, ist es notwendig, diese Bestimmungen in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.
(3) Um in allen Teilen der Union ein Mindestmaß an liquiden Eigenkapitalinstrumenten zu ermöglichen, sollte die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem weniger als fünf liquide Finanzinstrumente jeweils für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds und Zertifikate gehandelt werden, ein oder mehrere zusätzliche liquide Finanzinstrumente benennen können, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der Finanzinstrumente, für die ein liquider Markt angenommen wird, in jeder der genannten Kategorien von Finanzinstrumenten nicht mehr als fünf beträgt.
(4) Damit sichergestellt ist, dass Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen in einheitlicher Weise in der Union bereitgestellt werden, sind in der vorliegenden Verordnung die Anforderungen festgelegt, die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer erfüllen müssen. Mit Hilfe dieser Anforderungen soll sichergestellt werden, dass die Pflicht zur Bereitstellung von Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen ausreichend klar ist, damit eine wirksame und einheitliche Anwendung auch bei den verschiedenen Betreibermodellen und Kostenstrukturen der Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, und der systematischen Internalisierer gewährleistet ist.
(5) Damit Gebühren für Marktdaten auf einem vertretbaren Niveau festgesetzt werden, ist es zur Erfüllung der Pflicht zur Bereitstellung von Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen notwendig, dass die Gebühren in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für die Erstellung und Verbreitung dieser Daten stehen. Daher sollten Datenanbieter, unbeschadet der Anwendung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen, ihre Gebühren auf der Grundlage ihrer Kosten bestimmen, wobei ihnen eine vertretbare Spanne zugestanden wird; hierbei sind entsprechende Faktoren wie die Betriebsgewinnspanne, die Kostenrendite, die Rendite auf das betriebsnotwendige Kapital und die Kapitalrendite zu berücksichtigen. Wenn Datenanbietern gemeinsame Kosten für die Bereitstellung von Daten und anderer Dienstleistungen entstehen, können die Kosten für die Bereitstellung der Daten einen angemessenen Anteil der gemeinsamen Kosten für etwaige andere erbrachte einschlägige Dienstleistungen enthalten. Da sich die genauen Kosten nur schwer beziffern lassen, sollten stattdessen die Methoden für die Kostenzuweisung und die Kostenverteilung präzisiert werden, so dass die Bestimmung dieser Kosten dem Ermessen der Anbieter von Marktdaten überlassen wird, wobei das Ziel der Gewährleistung, dass die Gebühren für Marktdaten in der Union auf einem vertretbaren Niveau festgesetzt werden, zu beachten ist.
(6) Marktdaten sollten in einer nichtdiskriminierenden Weise bereitgestellt werden. Das bedeutet, dass allen Kunden, die nach veröffentlichten objektiven Kriterien derselben Kategorie angehören, die gleichen Preise und Bedingungen angeboten werden müssen.
(7) Damit Datennutzer Marktdaten erhalten, ohne andere Dienstleistungen erwerben zu müssen, sollten Marktdaten getrennt von anderen Dienstleistungen (in ungebündelter Form) angeboten werden. Marktdaten sollten pro Nutzer angeboten werden, damit Datennutzern dieselben Marktdaten nicht mehrmals berechnet werden, wenn sie Datenbestände von Handelsplätzen oder anderen Marktdatenvertreibern kaufen, es sei denn, dies wäre angesichts der Kosten eines solchen Angebots von Daten im Hinblick auf Umfang und Anwendungsbereich der vom Marktbetreiber oder der Wertpapierfirma, die einen Handelsplatz betreibt, oder vom systematischen Internalisierer bereitgestellten Marktdaten unverhältnismäßig.
(8) Damit Datennutzer und zuständige Behörden tatsächlich beurteilen können, ob Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen bereitgestellt werden, müssen die grundlegenden Bedingungen für deren Bereitstellung öffentlich bekanntgegeben werden. Datenanbieter sollten daher Informationen zu ihren Gebühren und dem Inhalt der Marktdaten sowie ihre Kostenrechnungsmethoden offenlegen, ohne ihre tatsächlichen Kosten bekanntgeben zu müssen.
(9) In der vorliegenden Verordnung sind ferner die Bedingungen festgelegt, die systematische Internalisierer erfüllen müssen, um ihrer Pflicht nachzukommen, ihre Kursofferten regelmäßig und kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten zu veröffentlichen und anderen Marktteilnehmern in leicht zugänglicher Weise bekanntzumachen, um sicherzustellen, dass Marktteilnehmer, die auf die Kursofferten zugreifen möchten, diese auch tatsächlich abrufen können.
(10) Wenn systematische Internalisierer ihre Kursofferten über mehrere Wege veröffentlichen, sollten sie die Kursofferten gleichzeitig über die verschiedenen Wege bereitstellen, damit gewährleistet ist, dass die Kursofferten konsistent sind und Marktteilnehmer gleichzeitig Zugang zu den Informationen haben. Veröffentlichen systematische Internalisierer Kursofferten über einen geregelten Markt, ein multilaterales Handelssystem (MTF) oder einen Datenübermittlungsdienstleister, sollten sie ihre Identität in der Kursofferte offenlegen, damit die Marktteilnehmer ihre Aufträge an den jeweiligen systematischen Internalisierer richten können.
(11) In der vorliegenden Verordnung werden weitere verschiedene technische Aspekte hinsichtlich des Umfangs der Transparenzverpflichtungen dargelegt, die von systematischen Internalisierern zu erfüllen sind, um eine unionsweit kohärente und einheitliche Anwendung sicherzustellen. Es ist notwendig, dass die für systematische Internalisierer geltende Ausnahme von der Pflicht, ihre Kursofferten regelmäßig und kontinuierlich zu veröffentlichen, strikt auf Situationen beschränkt ist, in denen die kontinuierliche Bereitstellung von verbindlichen Kursofferten für Kunden dem umsichtigen Management der Risiken entgegenstehen würde, denen Wertpapierfirmen in ihrer Funktion als systematische Internalisierer ausgesetzt sind, wobei auch andere Mechanismen berücksichtigt werden, die zusätzlichen Schutz gegenüber solchen Risiken bieten.
(12) Damit sichergestellt ist, dass die Ausnahme systematischer Internalisierer von ihrer Pflicht nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, Aufträge zu den zum Zeitpunkt des Auftragseingangs gebotenen Kursen auszuführen, auf Geschäfte beschränkt ist, die aufgrund ihrer Art nicht zur Kursbildung beitragen, werden in der vorliegenden Verordnung in erschöpfender Weise die Bedingungen angegeben, unter denen die Ausführung in Form verschiedener Wertpapiere als Teil ein und desselben Geschäfts angesehen wird und unter denen es sich um Aufträge handelt, für die andere Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs anwendbar sind.
(13) Mit dem Kriterium, wonach ein Kurs innerhalb einer veröffentlichten, marktnahen Bandbreite liegen muss, wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, sicherzustellen, dass die Auftragsausführung seitens systematischer Internalisierer zur Kursbildung beiträgt, wobei deren Möglichkeit, in begründeten Fällen Kursverbesserungen anzubieten, nicht verhindert wird.
(14) Damit einerseits sichergestellt ist, dass Kunden diskriminierungsfrei auf die Kursofferten systematischer Internalisierer zugreifen können, und andererseits ein ordnungsgemäßes Risikomanagement gewährleistet ist, bei dem Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten einzelner Firmen berücksichtigt werden, ist notwendigerweise zu präzisieren, dass die Zahl oder das Volumen von Aufträgen desselben Kunden als erheblich über der Norm liegend betrachtet werden sollte, wenn ein systematischer Internalisierer solche Aufträge nicht ausführen kann, ohne sich einem unangemessenen Risiko auszusetzen. Dieser Umstand sollte im Vorfeld als Teil der Risikomanagementstrategie der Firmen definiert werden, er sollte auf objektiven Faktoren beruhen sowie in schriftlicher Form festgehalten und Kunden oder potenziellen Kunden zur Verfügung gestellt werden.
(15) Da Liquiditätsgeber und systematische Internalisierer auf eigene Rechnung handeln und Risiken in vergleichbarer Höhe ausgesetzt sind, ist es angemessen, für diese Kategorien den für das Instrument typischen Umfang auf einheitliche Weise festzusetzen. Aus diesem Grund sollte der für das Instrument typische Umfang im Sinne von Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 dem typischen Umfang für das betreffende Instrument entsprechen, der im Einklang mit Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ermittelt sowie in weiteren technischen Regulierungsstandards gemäß dieser Bestimmung angegeben wird.
(16) Zur Angabe der Elemente der Portfoliokomprimierung, die dadurch von Handels- und Clearing-Diensten abgegrenzt wird, muss der Prozess bestimmt werden, mit dem Derivatpositionen ganz oder teilweise aufgelöst und durch andere Derivatpositionen ersetzt werden, insbesondere die betreffenden Prozessschritte, der Inhalt der Vereinbarung sowie die Rechtsdokumentation zur Unterstützung der Portfoliokomprimierung.
(17) Um eine angemessene Transparenz bei der Portfoliokomprimierung durch Gegenparteien zu gewährleisten, ist zu präzisieren, welche Informationen veröffentlicht werden sollten.
(18) Es ist notwendig, bestimmte Aspekte der Interventionsbefugnisse der jeweils zuständigen Behörden sowie, in Ausnahmefällen, die Interventionsbefugnisse der nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 errichteten ESMA und der nach der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 errichteten Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu präzisieren, welche ihre Befugnisse entsprechend den jeweiligen genannten Verordnungen bei erheblichen Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder einer Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder für die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in mindestens einem Mitgliedstaat oder in der Union ausüben. Das Vorliegen einer "Gefahr", eine der Voraussetzungen für eine Intervention im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder auf die Stabilität des Finanzsystems, würde die Existenz größerer Bedenken als der "erheblichen Bedenken", die eine Voraussetzung für eine Intervention zum Anlegerschutz sind, erfordern.
(19) Um ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten und gleichzeitig für den Fall unvorhergesehener ungünstiger Ereignisse oder Entwicklungen die Einleitung angemessener Maßnahmen zu gestatten, sollte eine Liste der Kriterien und Faktoren aufgestellt werden, die von den zuständigen Behörden, der ESMA und der EBA bei der Feststellung, ob solche Bedenken oder eine solche Gefahr vorliegen, zu berücksichtigen sind. Die Notwendigkeit, sämtliche Kriterien und Faktoren zu bewerten, die in einer spezifischen Situation vorliegen könnten, sollte nicht verhindern, dass die zuständigen Behörden, die ESMA und die EBA ihre Befugnisse zur vorübergehenden Intervention wahrnehmen können, falls lediglich ein Faktor oder ein Kriterium derartige Bedenken oder eine derartige Gefahr auslöst.
(20) Um ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten und gleichzeitig für den Fall unvorhergesehener ungünstiger Ereignisse oder Entwicklungen die Einleitung angemessener Maßnahmen zu gestatten, sollte präzisiert werden, unter welchen Umständen die ESMA ihre Positionsmanagementbefugnisse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausüben kann.
(21) Aus Gründen der Kohärenz und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten die Bestimmungen dieser Verordnung und die in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 niedergelegten Bestimmungen ab demselben Zeitpunkt gelten. Um die Wirksamkeit der neuen Transparenzregelung zu gewährleisten, sollten einige Bestimmungen der vorliegenden Verordnung jedoch ab dem Tag ihres Inkrafttretens gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Bestimmung des liquiden Markts für Eigenkapitalinstrumente
Artikel 1 Bestimmung des liquiden Markts für Aktien
(Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist davon auszugehen, dass eine Aktie, die täglich gehandelt wird, über einen liquiden Markt verfügt, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a wird der Streubesitz einer Aktie berechnet, indem die Anzahl der im Umlauf befindlichen Aktien mit dem Preis pro Aktie multipliziert wird. Dabei werden einzelne Bestände dieser Aktie ausgenommen, die 5 % der gesamten Stimmrechte des Emittenten überschreiten, es sei denn, diese Bestände werden von einem Organismus für gemeinsame Anlagen oder einem Pensionsfonds gehalten. Die Stimmrechte werden im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Aktien berechnet, mit denen Stimmrechte verbunden sind, unabhängig davon, ob die Ausübung des Stimmrechts ausgesetzt ist.
(3) Wenn keine entsprechenden Informationen nach Absatz 2 verfügbar sind, wird für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Streubesitz einer Aktie, die nur über MTF gehandelt wird, berechnet, indem die Anzahl der im Umlauf befindlichen Aktien mit dem Preis pro Aktie multipliziert wird.
(4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird der mit der Aktie erzielte Tagesumsatz berechnet, indem die Ergebnisse aggregiert werden, die aus der Multiplikation der Anzahl der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgetauschten Aktien mit dem Preis pro Aktie für jedes während eines Handelstags abgeschlossene Geschäft hervorgehen
(5) Während des sechswöchigen Zeitraums, der mit dem ersten Handelstag nach der erstmaligen Zulassung einer Aktie zum Handel an einem geregelten Markt oder über ein MTF beginnt, ist von einem liquiden Markt für diese Aktie im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auszugehen, wenn der sich aus der Multiplikation der Anzahl der im Umlauf befindlichen Aktien mit dem Preis der Aktie zu Beginn des ersten Handelstags ergebende Betrag schätzungsweise nicht unter 200 Mio. EUR liegt und auf Basis der für diesen Zeitraum geschätzten Daten die in Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Bedingungen erfüllt sind.
(6) Wenn für weniger als fünf an den Handelsplätzen eines Mitgliedstaats gehandelte Aktien, die erstmals in diesem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind, davon ausgegangen wird, dass ein liquider Markt im Sinne von Absatz 1 besteht, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats für eine oder mehrere erstmals an diesen Handelsplätzen zum Handel zugelassene Aktien bestimmen, dass diese als über einen liquiden Markt verfügend angesehen werden, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der Aktien, die erstmals in diesem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, fünf nicht überschreitet.
Artikel 2 Bestimmung des liquiden Markts für Aktienzertifikate
(Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist davon auszugehen, dass ein Aktienzertifikat, das täglich gehandelt wird, über einen liquiden Markt verfügt, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a wird der Streubesitz eines Aktienzertifikats berechnet, indem die Anzahl der im Umlauf befindlichen Aktienzertifikate mit dem Preis pro Stück multipliziert wird.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird der mit dem Aktienzertifikat erzielte Tagesumsatz berechnet, indem die Ergebnisse aggregiert werden, die aus der Multiplikation der Anzahl der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgetauschten Aktienzertifikate mit dem Preis pro Stück für jedes während eines Handelstags abgeschlossene Geschäft hervorgehen.
(4) Während des sechswöchigen Zeitraums, der mit dem ersten Handelstag nach der erstmaligen Zulassung eines Aktienzertifikats zum Handel an einem Handelsplatz beginnt, ist von einem liquiden Markt für dieses Aktienzertifikat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auszugehen, wenn der geschätzte Streubesitz zu Beginn des ersten Handelstags nicht unter 100 Mio. EUR liegt und auf Basis der für diesen Zeitraum geschätzten Daten die in Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Bedingungen erfüllt sind
(5) Wenn für weniger als fünf an den Handelsplätzen eines Mitgliedstaats gehandelte Aktienzertifikate, die erstmals in diesem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind, davon ausgegangen wird, dass ein liquider Markt im Sinne von Absatz 1 besteht, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats für ein oder mehrere erstmals an diesen Handelsplätzen zum Handel zugelassene Aktienzertifikate bestimmen, dass diese als über einen liquiden Markt verfügend angesehen werden, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der Aktienzertifikate, die erstmals in diesem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, fünf nicht überschreitet.
Artikel 3 Bestimmung des liquiden Markts für börsengehandelte Fonds
(Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist davon auszugehen, dass ein börsengehandelter Fonds, der täglich gehandelt wird, über einen liquiden Markt verfügt, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ist der Streubesitz eines börsengehandelten Fonds die für den Handel emittierte Zahl von Anteilen.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird der mit dem börsengehandelten Fonds erzielte Tagesumsatz berechnet, indem die Ergebnisse aggregiert werden, die aus der Multiplikation der Anzahl der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgetauschten Anteile an dem börsengehandelten Fonds mit dem Preis pro Stück für jedes während eines Handelstags abgeschlossene Geschäft hervorgehen.
(4) Während des sechswöchigen Zeitraums, der mit dem ersten Handelstag nach der erstmaligen Zulassung eines börsengehandelten Fonds zum Handel an einem Handelsplatz beginnt, ist von einem liquiden Markt für diesen börsengehandelten Fonds im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auszugehen, wenn der geschätzte Streubesitz zu Beginn des ersten Handelstags nicht unter 100 Anteilen liegt und auf Basis der für diesen Zeitraum geschätzten Daten die in Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Bedingungen erfüllt sind.
(5) Wenn für weniger als fünf an den Handelsplätzen eines Mitgliedstaats gehandelte börsengehandelte Fonds, die erstmals in diesem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind, davon ausgegangen wird, dass ein liquider Markt im Sinne von Absatz 1 besteht, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats für einen oder mehrere erstmals an diesen Handelsplätzen zum Handel zugelassene börsengehandelte Fonds bestimmen, dass diese als über einen liquiden Markt verfügend angesehen werden, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der börsengehandelten Fonds, die erstmals in diesem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, fünf nicht überschreitet.
Artikel 4 Bestimmung des liquiden Markts für Zertifikate
(Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist davon auszugehen, dass ein Zertifikat, das täglich gehandelt wird, über einen liquiden Markt verfügt, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ist der Streubesitz eines Zertifikats das Emissionsvolumen unabhängig von der emittierten Stückzahl.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird der mit dem Zertifikat erzielte Tagesumsatz berechnet, indem die Ergebnisse aggregiert werden, die aus der Multiplikation der Anzahl der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgetauschten Zertifikate mit dem Preis pro Stück für jedes während eines Handelstags abgeschlossene Geschäft hervorgehen.
(4) Während des sechswöchigen Zeitraums, der mit dem ersten Handelstag nach der erstmaligen Zulassung eines Zertifikats zum Handel an einem Handelsplatz beginnt, ist von einem liquiden Markt für dieses Zertifikat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auszugehen, wenn der geschätzte Streubesitz zu Beginn des ersten Handelstags nicht unter 1 Mio. EUR liegt und auf Basis der für diesen Zeitraum geschätzten Daten die in Absatz 1 Buchstaben b und c festgesetzten Bedingungen erfüllt sind.
(5) Wenn für weniger als fünf an den Handelsplätzen eines Mitgliedstaats gehandelte Zertifikate, die erstmals in diesem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind, davon ausgegangen wird, dass ein liquider Markt im Sinne von Absatz 1 besteht, kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats für ein oder mehrere erstmals an diesen Handelsplätzen zum Handel zugelassene Zertifikate bestimmen, dass diese als über einen liquiden Markt verfügend angesehen werden, unter der Voraussetzung, dass die Gesamtzahl der Zertifikate, die erstmals in diesem Mitgliedstaat zum Handel zugelassen sind und bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein liquider Markt besteht, fünf nicht überschreitet
Artikel 5 Bewertung der Liquidität von Eigenkapitalinstrumenten durch die zuständigen Behörden
(Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Die zuständige Behörde des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markts im Sinne des Artikels 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission 4 bewertet, ob eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein börsengehandelter Fonds oder ein Zertifikat über einen liquiden Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Einklang mit den Artikeln 1 bis 4 jeweils in den folgenden Szenarien verfügt:
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass das Ergebnis ihrer Bewertung unmittelbar nach Abschluss der Bewertung veröffentlicht wird.
(2) Die zuständigen Behörden, Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, einschließlich Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, verwenden die im Einklang mit Absatz 1 veröffentlichten Informationen
Werden die in diesem Absatz genannten Informationen durch neue Informationen nach Absatz 1 Buchstabe d ersetzt, so verwenden die zuständigen Behörden, Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, einschließlich Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, diese Informationen für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 übermitteln Handelsplätze den zuständigen Behörden die im Anhang aufgeführten Informationen innerhalb der folgenden Fristen:
Kapitel II
Pflicht von Handelsplätzen und systematischen Internalisierern zur Datenbereitstellung
Artikel 6 Verpflichtung, Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen bereitzustellen
(Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Für die Zwecke der Offenlegung von Marktdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen, welche die in den Artikeln 3, 4, 6 bis 11, 15 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Angaben enthalten, müssen Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die in den Artikeln 7 bis 11 der vorliegenden Verordnung dargelegten Verpflichtungen erfüllen.
(2) Artikel 7, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 gelten nicht für Marktbetreiber oder Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, oder systematische Internalisierer, die der Öffentlichkeit Marktdaten gebührenfrei bereitstellen
Artikel 7 Verpflichtung, Marktdaten auf Kostenbasis bereitzustellen
(Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Der Preis von Marktdaten basiert auf den Kosten für die Erstellung und Verbreitung dieser Daten und kann eine vertretbare Gewinnspanne beinhalten.
(2) Die Kosten für die Erstellung und Verbreitung von Marktdaten können einen angemessenen Anteil der gemeinsamen Kosten für andere Dienstleistungen enthalten, die von Marktbetreibern oder Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, oder von systematischen Internalisierern angeboten werden.
Artikel 8 Verpflichtung, Marktdaten in nichtdiskriminierender Weise bereitzustellen
(Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer stellen allen Kunden, die nach veröffentlichten objektiven Kriterien derselben Kategorie angehören, Marktdaten zu den gleichen Preisen und Bedingungen zur Verfügung.
(2) Alle Abweichungen bei den Preisen, die verschiedenen Kundenkategorien berechnet werden, müssen im Verhältnis zum Wert stehen, den diese Marktdaten für die betreffenden Kunden darstellen, wobei die folgenden Aspekte zu berücksichtigen sind:
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 sind von Marktbetreibern und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie von systematischen Internalisierern skalierbare Kapazitäten einzurichten, um sicherzustellen, dass Kunden jederzeit rechtzeitigen Zugang zu Marktdaten auf nichtdiskriminierende Weise haben.
Artikel 9 Verpflichtungen im Hinblick auf Gebühren pro Nutzer
(Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer berechnen die Gebühren für die Nutzung von Marktdaten auf der Grundlage der durch die individuellen Endnutzer vorgenommenen Nutzung der Marktdaten ("pro Nutzer"). Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer treffen Maßnahmen, damit sichergestellt ist, dass für jede individuelle Nutzung von Marktdaten nur einmal Gebühren berechnet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer beschließen, Marktdaten nicht pro Nutzer zur Verfügung zu stellen, wenn die Berechnung einer Gebühr pro Nutzer angesichts des Anwendungsbereichs und des Umfangs der Daten in keinem Verhältnis zu den Kosten für die Bereitstellung dieser Daten steht.
(3) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer müssen Gründe dafür angeben, warum sie Marktdaten nicht pro Nutzer zur Verfügung stellen, und müssen diese Gründe auf ihrer Website veröffentlichen.
Artikel 10 Verpflichtung zur Bereitstellung von Marktdaten in ungebündelter und disaggregierter Form
(Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer stellen Marktdaten zur Verfügung, ohne dieses Angebot mit anderen Dienstleistungen zu bündeln.
(2) Die Preise für Marktdaten sind auf der Grundlage des Disaggregationsniveaus der Marktdaten zu berechnen, wie in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehen.
Artikel 11 Transparenzverpflichtung
(Artikel 13 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie systematische Internalisierer legen den Preis und die sonstigen Bedingungen für die Bereitstellung von Marktdaten in einer für die Öffentlichkeit leicht zugänglichen Weise offen.
(2) Die offengelegten Informationen umfassen Folgendes:
Kapitel III
Pflicht von systematischen Internalisierern zur Veröffentlichung von Daten
Artikel 12 Verpflichtung von systematischen Internalisierern, Kursofferten regelmäßig und kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten zu veröffentlichen
(Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Für die Zwecke von Artikel 15Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird nur dann davon ausgegangen, dass ein systematischer Internalisierer seine Kursofferten regelmäßig und kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten veröffentlicht, wenn die Offerten jederzeit innerhalb der Zeiten verfügbar sind, die er zuvor als seine üblichen Handelszeiten festgelegt und veröffentlicht hat.
Artikel 13 Verpflichtung von systematischen Internalisierern, ihre Kursofferten leicht zugänglich zu machen
(Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Systematische Internalisierer spezifizieren auf der Homepage ihrer Website, welche der in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Mittel und Wege sie für die Veröffentlichung ihrer Kursofferten nutzen, und aktualisieren diese Informationen.
(2) Wenn ein systematischer Internalisierer seine Kursofferten über einen Handelsplatz oder ein genehmigtes Veröffentlichungssystem bekanntmacht, muss er seine Identität innerhalb der Kursofferte offenlegen.
(3) Nutzen systematische Internalisierer zur Bekanntgabe ihrer Kursofferten mehrere Mittel und Wege, muss die Veröffentlichung der Kursofferten gleichzeitig erfolgen.
(4) Systematische Internalisierer müssen ihre Kursofferten in einem maschinenlesbaren Format bekanntgeben. Kursofferten gelten als in einem maschinenlesbaren Format veröffentlicht, wenn die Veröffentlichung die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission 6 dargelegten Kriterien erfüllt.
(5) Wenn ein systematischer Internalisierer seine Kursofferten ausschließlich mittels eigener Vorkehrungen bekanntmacht, müssen die Offerten auch in einem vom Menschen lesbaren Format bekanntgemacht werden. Kursofferten gelten als in einem vom Menschen lesbaren Format veröffentlicht, wenn:
(6) Kursofferten sind unter Anwendung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission 7 dargelegten Standards und Spezifikationen zu veröffentlichen.
Artikel 14 Auftragsausführung durch systematische Internalisierer
(Artikel 15 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegen außergewöhnliche Marktbedingungen dann vor, wenn die Pflicht eines systematischen Internalisierers zur Bereitstellung verbindlicher Kursofferten an Kunden einem umsichtigen Risikomanagement entgegenstünde, insbesondere wenn:
(2) Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 darf ein systematischer Internalisierer seine Kursofferten jederzeit aktualisieren, vorausgesetzt, dass die aktualisierten Offerten jederzeit auf der Absicht des systematischen Internalisierers basieren, mit seinen Kunden in nichtdiskriminierender Weise Handel zu betreiben, und die Offerten mit dieser Absicht in Einklang stehen.
(3) Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegt ein Kurs innerhalb einer veröffentlichten, marktnahen Bandbreite, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(4) Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist die Ausführung in Form verschiedener Wertpapiere als Teil ein und desselben Geschäfts anzusehen, wenn die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 niedergelegten Kriterien erfüllt sind.
(5) Für die Zwecke von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird ein Auftrag als Auftrag, für den andere Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs anwendbar ist, betrachtet, wenn die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 dargelegten Kriterien erfüllt sind.
Artikel 15 Aufträge, die erheblich über der Norm liegen
(Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist davon auszugehen, dass die Zahl oder das Volumen von Aufträgen erheblich über der Norm liegt, wenn ein systematischer Internalisierer nicht die Zahl oder das Volumen dieser Aufträge ausführen kann, ohne sich einem unangemessenen Risiko auszusetzen.
(2) Als systematische Internalisierer auftretende Wertpapierfirmen bestimmen im Voraus auf objektive Weise und im Einklang mit ihrer Risikomanagementpolitik und den Verfahren nach Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission 9, wann die Firma aufgrund der Zahl oder des Volumens von Kundenaufträgen einem unangemessenen Risiko ausgesetzt ist.
(3) Für die Zwecke von Absatz 2 hat ein systematischer Internalisierer im Rahmen seiner Risikomanagementstrategie und -verfahren ein Konzept zu erstellen, beizubehalten und umzusetzen, um die Anzahl oder das Volumen von Aufträgen zu ermitteln, die er ausführen kann, ohne einem unangemessenen Risiko ausgesetzt zu sein, wobei sowohl das der Firma zur Verfügung stehende Kapital zur Deckung des Risikos für diese Art von Geschäften als auch die am Markt vorherrschenden Bedingungen zu berücksichtigen sind.
(4) Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist die Strategie nach Absatz 3 in Bezug auf Kunden nichtdiskriminierend.
Artikel 16 Für das Instrument typischer Umfang
(Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 entspricht der für das Instrument typische Umfang für Instrumente, die in Systemen der Preisanfrage ("request for quote"), in Hybridsystemen, sprachbasierten Systemen oder anderen Systemen gehandelt werden, dem in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission 10 dargelegten Umfang.
Kapitel IV
Derivate
Artikel 17 Elemente der Portfoliokomprimierung
(Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Für die Zwecke von Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sind von Wertpapierfirmen und Marktbetreibern, die eine Portfoliokomprimierung durchführen, die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Bedingungen zu erfüllen.
(2) Wertpapierfirmen und Marktbetreiber schließen mit den an der Portfoliokomprimierung Beteiligten eine Vereinbarung, in der das Komprimierungsverfahren und seine Rechtswirkungen beschrieben sowie der Zeitpunkt benannt werden, zu dem die jeweilige Portfoliokomprimierung rechtsverbindlich wird.
(3) Die in Absatz 2 genannte Vereinbarung muss die gesamte relevante Rechtsdokumentation enthalten, die beschreibt, wie die in die Portfoliokomprimierung einzubeziehenden Derivatpositionen aufgelöst und durch andere Derivatpositionen ersetzt werden.
(4) Vor Beginn eines Komprimierungsverfahrens müssen Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die eine Portfoliokomprimierung durchführen,
(5) Um die Komprimierung an die von den an der Portfoliokomprimierung Beteiligten spezifizierte Risikotoleranz anzupassen und eine maximale Wirksamkeit der Portfoliokomprimierung zu erzielen, können Wertpapierfirmen und Marktbetreiber den Beteiligten zusätzliche Zeit einräumen, um Derivatpositionen hinzuzufügen, die Gegenstand einer Auflösung oder Verringerung sein können.
(6) Wertpapierfirmen und Marktbetreiber führen eine Portfoliokomprimierung nur dann durch, wenn alle an der Portfoliokomprimierung Beteiligten dem Vorschlag für die Portfoliokomprimierung zugestimmt haben.
Artikel 18 Veröffentlichungsanforderungen für Portfoliokomprimierungen
(Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Für die Zwecke von Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichen Wertpapierfirmen und Marktbetreiber für jeden Portfoliokomprimierungszyklus über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA) die folgenden Informationen:
Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen sind nach Derivatarten und Währungen getrennt aufzuführen.
(2) Wertpapierfirmen und Marktbetreiber veröffentlichen die in Absatz 1 aufgeführten Informationen so nah in Echtzeit wie technisch möglich, jedoch nicht später als zu Geschäftsschluss an dem Geschäftstag, der dem Tag folgt, an dem ein Komprimierungsvorschlag entsprechend der in Artikel 17 Absatz 2 vorgesehenen Vereinbarung rechtsverbindlich wird.
Kapitel V
Aufsichtsmassnahmen zu Produktintervention und Positionsmanagement
Abschnitt 1
Produktintervention
Artikel 19 Kriterien und Faktoren in Bezug auf die Befugnisse der ESMA zur vorübergehenden Produktintervention
(Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Für die Zwecke von Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bewertet die ESMA die Relevanz aller in Absatz 2 aufgeführten Faktoren und Kriterien und berücksichtigt alle relevanten Faktoren und Kriterien, um zu bestimmen, ob die Vermarktung, der Vertrieb oder der Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten oder von Finanzinstrumenten mit bestimmten spezifizierten Merkmalen oder eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in der Union oder eines Teils davon verursacht.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 kann die ESMA das Vorliegen erheblicher Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder einer Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in der Union oder eines Teils davon auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Faktoren oder Kriterien bestimmen.
(2) Folgende Faktoren und Kriterien werden von der ESMA bewertet, um zu bestimmen, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in der Union oder eines Teils davon vorliegen:
Artikel 20 Kriterien und Faktoren in Bezug auf die Befugnisse der EBA zur vorübergehenden Produktintervention
(Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Für die Zwecke von Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bewertet die EBA die Relevanz aller in Absatz 2 aufgeführten Faktoren und Kriterien und berücksichtigt alle relevanten Faktoren und Kriterien, um zu bestimmen, ob die Vermarktung, der Vertrieb oder der Verkauf von bestimmten strukturierten Einlagen oder von strukturierten Einlagen mit bestimmten Merkmalen oder eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in der Union oder eines Teils davon verursacht.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 kann die EBA das Vorliegen erheblicher Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder einer Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in der Union oder eines Teils davon auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Faktoren oder Kriterien bestimmen.
(2) Folgende Faktoren und Kriterien werden von der EBA bewertet, um zu bestimmen, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in der Union oder eines Teils davon vorliegen:
Artikel 21 Kriterien und Faktoren, die von den zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Produktinterventionsbefugnisse zu berücksichtigen sind
(Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Für die Zwecke von Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bewerten die zuständigen Behörden die Relevanz aller in Absatz 2 aufgeführten Faktoren und Kriterien und berücksichtigen alle relevanten Faktoren und Kriterien, um zu bestimmen, ob die Vermarktung, der Vertrieb oder der Verkauf von bestimmten Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen oder von bestimmten Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen mit bestimmten spezifizierten Merkmalen oder eine Form der Finanztätigkeit oder -praxis erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in mindestens einem Mitgliedstaat verursacht.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 können die zuständigen Behörden das Vorliegen erheblicher Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder einer Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in mindestens einem Mitgliedstaat auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Faktoren oder Kriterien bestimmen.
(2) Folgende Faktoren und Kriterien werden von den zuständigen Behörden bewertet, um zu bestimmen, ob erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems in mindestens einem Mitgliedstaat vorliegen:
Abschnitt 2
Positionsmanagementbefugnisse
Artikel 22 Positionsmanagementbefugnisse der ESMA
(Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
(1) Für die Zwecke von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird das Vorliegen einer Gefahr für die ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität der Finanzmärkte, auch der Warenderivatemärkte im Einklang mit den Zielen nach Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU einschließlich Lieferungsvereinbarungen für physische Waren, oder einer Gefahr für die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems in der Union anhand der folgenden Kriterien und Faktoren bestimmt:
(2) Für die Zwecke von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird die entsprechende Verringerung der Größe einer Position oder offenen Forderung anhand der folgenden Kriterien und Faktoren bestimmt:
(3) Für die Zwecke von Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 werden Situationen, in denen sich das Risiko einer Aufsichtsarbitrage stellen kann, anhand der folgenden Kriterien bestimmt:
(4) Für die Zwecke von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wendet die ESMA die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Kriterien und Faktoren an, wobei sie berücksichtigt, ob die vorgesehene Maßnahme einem Handlungsversäumnis der zuständigen Behörde oder einem zusätzlichen Risiko Rechnung trägt, dem die zuständige Behörde im Einklang mit Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe j oder o der Richtlinie 2014/65/EU nicht ausreichend begegnen kann.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 wird von einem Handlungsversäumnis der zuständigen Behörde ausgegangen, wenn sie aufgrund der ihr übertragenen Befugnisse über ausreichende Aufsichtsbefugnisse verfügt, um der Gefahr bei Eintritt des Ereignisses ohne Hilfe seitens einer anderen zuständigen Behörde in vollem Umfang zu begegnen, sie aber keine entsprechende Maßnahme ergreift.
Eine zuständige Behörde gilt als nicht in der Lage befindlich, einer Gefahr ausreichend zu begegnen, wenn einer oder mehrere Faktoren, auf den bzw. die in Artikel 45 Absatz 10 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Bezug genommen wird, im Hoheitsgebiet der zuständigen Behörde und in einem oder mehreren weiteren Hoheitsgebieten vorliegen.
Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 23 Übergangsbestimmungen
(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 nehmen die zuständigen Behörden ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Geltungsbeginn Bewertungen der Liquidität vor und veröffentlichen das Ergebnis solcher Bewertungen unmittelbar nach Abschluss der Bewertung im Einklang mit dem folgenden Zeitrahmen:
(2) Die Bewertungen nach Absatz 1 werden wie folgt durchgeführt:
(3) Die zuständigen Behörden, Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, einschließlich Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, verwenden die im Einklang mit Absatz 1 veröffentlichten Informationen für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bis zum 1. April des auf den Geltungsbeginn der genannten Verordnung folgenden Jahres.
(4) Während des Zeitraums, auf den in Absatz 3 Bezug genommen wird, stellen die zuständigen Behörden im Hinblick auf die in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Finanzinstrumente Folgendes sicher:
Artikel 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 3. Januar 2018.
Artikel 23 gilt jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Mai 2016
2) Verordnung (EU) Nr.1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (siehe Seite 449 dieses Amtsblatts).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2017/572 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Festlegung der angebotenen Vor- und Nachhandelsdaten und des Disaggregationsniveaus der Daten (siehe Seite 142 dieses Amtsblatts).
6) Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste (siehe Seite 126 dieses Amtsblatts).
7) Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (siehe Seite 387 dieses Amtsblatts), Tabelle 2 in Anhang I.
8) Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. Nr. L 86 vom 24.03.2012 S. 1).
9) Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
10) Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (siehe Seite 229 dieses Amtsblatts).
11) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 149).
Zur Bestimmung eines liquiden Markts für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds und Zertifikate bereitzustellende Daten | Anhang |
Tabelle 1 Legende
Zeichen | Datentyp | Definition |
{ALPHANUM-n} | Bis zu n alphanumerische Zeichen | Freitextfeld |
{ISIN} | 12 alphanumerische Zeichen | ISIN-Code gemäß ISO 6166 |
{MIC} | 4 alphanumerische Zeichen | MIC-Code gemäß ISO 10383 |
{DATEFORMAT} | Datumsformat nach ISO 8601 | Formatierung des Datums:
JJJJ-MM-TT. |
{DECIMAL-n/m} | Dezimalzahl mit bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können | Numerisches Feld für positive und negative Werte.
|
Tabelle 2 Einzelheiten zu den zur Bestimmung eines liquiden Markts für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds und Zertifikate bereitzustellenden Daten
# | Feld | Zu meldende Angaben | Format und Standards für die Meldung |
1 | Kennung des Instruments | Code zur Identifizierung des Finanzinstruments | {ISIN} |
2 | Vollständige Bezeichnung des Instruments | Vollständige Bezeichnung des Finanzinstruments | {ALPHANUM-350} |
3 | Handelsplatz | Segmentspezifischer MIC für den Handelsplatz, falls verfügbar, ansonsten operationeller MIC | {MIC} |
4 | MiFIR-Kennung | Bestimmung von Eigenkapitalinstrumenten
Aktien im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU; Aktienzertifikate im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 45 der Richtlinie 2014/65/EU; Börsengehandelte Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU; Zertifikate im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014; | Sonstige Eigenkapitalinstrumente:
"SHRS" = Aktien "ETFS"= ETF "DPRS" = Aktienzertifikate "CRFT" = Zertifikate |
5 | Meldestichtag | Tag, für den die Daten bereitgestellt werden
Die Daten müssen mindestens für die folgenden Tage bereitgestellt werden:
Im Fall 1 sind in den Feldern 6 bis 12 ggf. Schätzwerte anzugeben. | {DATEFORMAT} |
6 | Zahl der ausstehenden Instrumente | Für Aktien und Aktienzertifikate
Die Gesamtzahl der ausstehenden Instrumente. Für ETF Die Anzahl der zum Handel ausgegebenen Anteile. | {DECIMAL-18/5} |
7 | Beteiligungen, die 5 % der Gesamtstimmrechte überschreiten | Nur für Aktien
Die Gesamtzahl der Aktien, die Beteiligungen mit mehr als 5 % der Gesamtstimmrechte des Emittenten entsprechen, es sei denn, die Beteiligung befindet sich im Besitz eines Organismus für gemeinsame Anlagen oder eines Pensionsfonds. Dieses Feld ist nur dann auszufüllen, wenn entsprechende Informationen verfügbar sind. | {DECIMAL-18/5} |
8 | Preis des Instruments | Nur für Aktien und Aktienzertifikate
Der Preis des Instruments am Ende des Meldestichtags. Der Preis sollte in Euro angegeben werden. | {DECIMAL-18//13} |
9 | Emissionsvolumen | Nur für Zertifikate
Das Emissionsvolumen des Zertifikats in Euro. | {DECIMAL-18/5} |
10 | Anzahl der Handelstage im Meldezeitraum | Die Gesamtzahl der Handelstage, für die die Daten bereitgestellt werden. | {DECIMAL-18/5} |
11 | Gesamtumsatz | Gesamtumsatz im Meldezeitraum | {DECIMAL-18/5} |
12 | Gesamtzahl der Transaktionen | Gesamtzahl der Transaktionen im Meldezeitraum | {DECIMAL-18/5} |
ENDE |