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Delegierte Verordnung (EU) 2017/572 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Festlegung der angebotenen Vor- und Nachhandelsdaten und des Disaggregationsniveaus der Daten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 142)
Liste - zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zur Verringerung der Kosten, die den Marktteilnehmern beim Erwerb von Daten entstehen, sieht die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vor, dass Vorhandels- und Nachhandelstransparenzdaten als gesonderte Datenelemente in "ungebündelter" Form veröffentlicht werden. Daher muss geregelt werden, inwieweit die von Handelsplätzen angebotenen Daten disaggregiert sein sollten. Unter Berücksichtigung der nachweislichen Nachfrage anderer Interessenträger nach solchen Daten sollten Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, eine Disaggregation der Daten nach Anlageklasse, Ausgabestaat, Währung, in der ein Finanzinstrument gehandelt wird, und je nachdem, ob die Daten von geplanten Tagesauktionen oder aus dem kontinuierlichen Handel stammen, vornehmen.
(2) Um dafür zu sorgen, dass die angebotenen Vorhandels- und Nachhandelsdaten die Nachfrage der Marktteilnehmer in angemessener Weise decken, sollten die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, jegliche Kombination von Kriterien für die Disaggregation zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen bieten.
(3) Bei einigen Finanzinstrumenten, etwa Derivaten, ist es ist unter Umständen nicht immer möglich, eindeutig festzustellen, zu welcher Anlageklasse sie genau gehören, da die Bestimmung der Anlageklasse dadurch beeinflusst wird, welche Merkmale der Finanzinstrumente als ausschlaggebend betrachtet werden. Auch lässt sich nicht immer eindeutig feststellen, welche anderen Kriterien von einer bestimmten Art von Daten erfüllt werden. Um sicherzustellen, dass Marktteilnehmer, die Daten von einem bestimmten Handelsplatz erwerben, einen konsistenten Datensatz erhalten, müssen die Marktbetreiber oder Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, in den Fällen, in denen die Kriterien für die Disaggregation nicht in eindeutiger Weise angewandt werden können, festlegen, welche Kriterien ein Finanzinstrument oder eine Art von Daten erfüllen sollte.
(4) Aus Gründen der Kohärenz und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der Finanzmärkte ist es erforderlich, dass die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften und die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ab demselben Zeitpunkt gelten.
(5) Diese Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) der Kommission vorgelegt hat.
(6) Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der dieser Verordnung zugrunde liegt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Angebot von Vor- und Nachhandelstransparenzdaten
(1) Marktbetreiber oder Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, legen die gemäß den Artikeln 3, 4 und 6 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Informationen auf Anfrage offen, wobei sie disaggregierte Vorhandels- und Nachhandelsdaten nach den folgenden Kriterien ausweisen:
(2) Derivate gemäß Buchstabe a Ziffer v werden nach folgenden Kriterien disaggregiert:
(3) Marktbetreiber oder Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, bestimmen, welche Kriterien von einem Finanzinstrument oder von einer Art von Daten erfüllt werden müssen, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien für die Disaggregation nicht in eindeutiger Weise angewandt werden können.
(4) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, wenden die Kriterien, auf die in den Absätzen 1 und 2 verwiesen wird, auf Anfrage in jeglicher Kombination an.
(5) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, können die im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 ausgewiesenen Daten zusätzlich gebündelt anbieten.
Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem in Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Datum. (red. Anm.: 03.01.2018)
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 2016.
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1) ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84.
2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/77/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
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