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Delegierte Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 152, ber. L 267 S. 6)
Liste- zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Absicht, sowohl der Öffentlichkeit als auch Wertpapierfirmen relevante Daten zur Ausführungsqualität zur Verfügung zu stellen, damit sie das beste Verfahren zur Ausführung von Kundenaufträgen festlegen können, ist es wichtig, spezifische Inhalte, Formate und die Periodizität der Daten zur Qualität der Ausführung von Finanzinstrumenten festzulegen, die der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und Rates 2 unterliegen, welche durch Handelsplätze und systematische Internalisierer zu veröffentlichen sind. Ebenso ist es wichtig, spezifische Inhalte, Formate und Periodizität der Daten zur Qualität der Ausführung anderer, nicht der Handelspflicht unterliegender Finanzinstrumente festzulegen, die die Ausführungsplätze veröffentlichen müssen. Insoweit sind die Art des Ausführungsplatzes und des betreffenden Finanzinstruments angemessen zu berücksichtigen.
(2) Zur umfassenden Bewertung der Qualität der Ausführung von in der Union stattfindenden Geschäften ist es angemessen, dass die Ausführungsplätze, die von Wertpapierfirmen für die Ausführung von Kundenaufträgen ausgewählt werden, die Anforderungen für Daten erfüllen, die laut dieser Verordnung von den Ausführungsplätzen bereitzustellen sind. Zu diesem Zweck sollten diese Ausführungsplätze regulierte Märkte, multilaterale Handelssysteme, organisierte Handelssysteme, systematische Internalisierer, Marktmacher und andere Liquiditätsgeber mit angeben.
(3) Aufgrund der Unterschiede bei der Art des Ausführungsplatzes und der Finanzinstrumente sollten die Berichtsinhalte in Abhängigkeit von mehreren Faktoren variieren. Das Unterscheiden der Menge und Art der gemeldeten Daten laut den Handelssystemen, -modi und -plattformen ist angemessen, um einen korrekten Zusammenhang für die erzielte Ausführungsqualität herzustellen.
(4) Zur Vermeidung eines unangemessenen Vergleichs zwischen den Ausführungsplätzen und zur Gewährleistung der Relevanz der erfassten Daten sollten die Ausführungsplätze für Segmente, die unterschiedliche Orderbücher führen oder anders reguliert werden bzw. andere Kennungen für Marktsegmente verwenden, gesonderte Berichte zustellen.
(5) Zur Gewährleistung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der effektiven Ausführungsqualität sollten Handelsplätze unter den ausgeführten Ordern nicht jene bekannt geben, die außerbörslich gehandelt und dem Handelsplatz gemeldet wurden.
(6) Wenn Marktmacher und andere Liquiditätsgeber als Ausführungsplätze für Finanzinstrumente berichten, die nicht der Handelspflicht unterliegen, sollten sie Angaben zu den ausgeführten Ordern oder den ihren Kunden angebotenen Preisen nur dann veröffentlichen, wenn die Order außerbörslich quotiert oder ausgeführt bzw. nach den Artikeln 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt werden; hiervon ausgenommen sind Order, die bis zur Bekanntgabe in einem System für Ordermanagement eines Handelsplatzes geführt werden.
(7) Es sollte in Betracht gezogen werden, dass andere Liquiditätsgeber auch Unternehmen einschließen sollten, die sich gewillt zeigen, Geschäfte auf eigene Kosten zu betreiben, und die im Rahmen ihrer üblichen Geschäftstätigkeit für Liquidität sorgen, unabhängig davon, ob sie über offizielle Verträge verfügen oder nicht oder sich dazu verpflichten, fortlaufend für Liquidität zu sorgen oder nicht.
(8) Zur Erlangung vollständiger Transparenz hinsichtlich der Ausführungsqualität für Geschäfte im Verhältnis zum Preis sollten die hinsichtlich des Preises bereitgestellten Angaben alle Provisionen oder ggf. angelaufenen Zinsen ausnehmen.
(9) Bei der Bestimmung geeigneter Angaben zur Beurteilung der Preisqualität sind sowohl die Höhe der Tagesdurchschnitte als auch die Angaben zum Zeitpunkt erforderlich. Dadurch erhalten die Beteiligten einen angemessenen Kontext und ein vollständigeres Bild beim Analysieren der erzielten Ausführungsqualität. Um Preisvergleiche zwischen den Finanzinstrumenten zu ermöglichen, muss auch der Währungscode aller gemeldeten Geschäfte festgelegt werden.
(10) Zur Gewährleistung rechtlicher Konsistenz sollten die Handelsplätze nicht zur Bereitstellung von Details zu Geschäften verpflichtet werden, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung weiterhin einem Aufschub der Veröffentlichung entsprechend den Anforderungen zur Nachhandelstransparenz unterworfen sind. Systematische Internalisierer, Marktmacher und andere Liquiditätsgeber sollten von der Veröffentlichung von Point-in-Time-Transaktionsdaten für Geschäfte, die über die standardmäßige Marktgröße oder die für das Finanzinstrument spezifische Größe hinausgehen, freigestellt werden, damit vermieden werden kann, dass sie ungebührlichen Risiken der Offenlegung kommerziell sensitiver Angaben ausgesetzt sind, welche ihre Fähigkeit zur Absicherung von Belastungen und zur Bereitstellung von Liquidität einschränken könnten. Bei Aktien, Exchange Trades Funds (börsengehandelte Fonds) und Zertifikaten, die nach der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als illiquid gelten, ist der einzusetzende Grenzwert der Standardmarktgröße die minimal verfügbare Standardmarktgröße für diese Art von Finanzinstrument. Zur Vermeidung von Unsicherheiten sollte klargestellt werden, dass ein Verweis auf großes Volumen und die für das Finanzinstrument spezifische Größe dieselbe Bedeutung hat wie in den Nachhandelstransparenzanforderungen.
(11) Vollständige Transparenz zu sämtlichen berechneten Kosten beim Ausführen einer Order über einen gegebenen Platz ist von grundlegender Bedeutung. Es müssen alle Kosten angegeben werden, die bei der Ausführung eines Kundenauftrags für die Nutzung eines spezifischen Platzes anfallen und für die der Kunde direkt oder indirekt aufkommt. Diese Kosten sollten Ausführungsgebühren, darunter Gebühren für die Zustellung, Abänderung oder Stornierung von Ordern oder Angebotsrücknahmen einschließen sowie jegliche Gebühren in Bezug auf den Zugriff auf Marktdaten oder die Nutzung von Endstellen. Die relevanten Kosten können ebenso Clearing- oder Abwicklungsgebühren oder andere Gebühren umfassen, die an Dritte entrichtet wurden, welche an der Orderausführung beteiligt waren, wenn sie Bestandteil der durch den Ausführungsplatz erbrachten Dienstleistungen waren. Angaben zu den Kosten sollten auch Steuern oder Abgaben einschließen, die dem Platz im Auftrag der Mitglieder oder Nutzer des Ausführungsplatzes bzw. dem Kunden, auf den sich die Order bezieht, direkt in Rechnung gestellt werden oder von ihm im Auftrag jener Parteien getragen werden.
(12) Die Ausführungswahrscheinlichkeit gibt an, wie wahrscheinlich die Ausführung einer bestimmten Orderart ist, und wird durch Details zu den Handelsvolumina bei einem spezifischen Instrument oder andere Eigenschaften von Ordern und Geschäften gestützt. Angaben zur Ausführungswahrscheinlichkeit sollten die Berechnung von Kennzahlen ermöglichen, wie die relative Marktgröße eines Platzes in einem spezifischen Finanzinstrument oder eine Klasse von Finanzinstrumenten. Die Ausführungswahrscheinlichkeit sollte auch anhand von Daten zu fehlgeschlagenen Geschäften oder stornierten oder abgeänderten Ordern beurteilt werden.
(13) Die Ausführungsgeschwindigkeit kann bei unterschiedlichen Arten von Ausführungsplätzen unterschiedliche Bedeutungen haben, da die Bemessung der Geschwindigkeit sowohl nach Handelssystemen als auch nach Handelsplattformen variiert. Für Orderbücher basierend auf fortlaufenden Auktionen sollte die Ausführungsgeschwindigkeit in Millisekunden angegeben werden, während für andere Handelssysteme größere Zeiteinheiten angemessen sind. Auch sollte die Latenzzeit der Verbindung eines spezifischen Beteiligten zum Ausführungsplatz ausgenommen werden, da sich diese der Kontrolle des Ausführungsplatzes entzieht.
(14) Zum Vergleichen der Ausführungsqualität für Order unterschiedlicher Größe sollten Ausführungsplätze dazu verpflichtet werden, Geschäfte innerhalb mehrerer Größenordnungen zu melden. Die Schwellen für diese Bereiche sollten von der Art des Finanzinstruments und seiner Liquidität abhängen, damit sichergestellt werden kann, dass sie für ein adäquates Ausführungsmuster in einer Größe sorgen, die für dieses Instrument typisch ist.
(15) Wichtig ist, dass die Ausführungsplätze die Daten während ihrer üblichen Geschäftszeiten erfassen. Daher sollte die Berichterstattung kostenfrei in einem maschinenlesbaren, elektronischen Format über eine Internetseite erfolgen, damit die Öffentlichkeit alle bereitgestellten Daten herunterladen, durchsuchen, sortieren und analysieren kann.
(16) Die Berichte der Ausführungsplätze sollten mithilfe eines Bereitstellers konsolidierter Datenträger (Consolidated Tape Provider, CTP) im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU ergänzt und so die Entwicklung erweiterter Maßnahmen der Ausführungsqualität ermöglicht werden.
(17) Aus Gründen der Konsistenz und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte ist es erforderlich, dass die Bestimmungen dieser Verordnung und die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ab demselben Zeitpunkt gelten.
(18) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) übermittelt wurde.
(19) Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Anhörungen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der durch Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte (Securities and Markets Stakeholder Group, SMSG) eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den genauen Inhalt, das Format und die Periodizität der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen. Sie gilt für Handelsplätze, systematische Internalisierer, Market-Maker und andere Liquiditätsgeber.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Artikel 3 Veröffentlichung von Informationen zum Ausführungsplatz und Finanzinstrument
(1) Handelsplätze und systematische Internalisierer veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 Informationen zur Art des Ausführungsplatzes.
Ausführungsplätze veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 Informationen zur Art des Ausführungsplatzes.
Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 1 des Anhangs veröffentlicht:
(2) Handelsplätze und systematische Internalisierer veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 Informationen zur Art des Finanzinstruments.
Ausführungsplätze veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 Informationen zur Art des Finanzinstruments.
Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 2 des Anhangs veröffentlicht:
Artikel 4 Preis
Handelsplätze und systematische Internalisierer veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, die in den Absätzen 3 und 4 genannten Informationen zum Preis für jeden Handelstag, an dem Aufträge am Finanzinstrument ausgeführt wurden.
Ausführungsplätze veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, die in den Absätzen 3 und 4 genannten Informationen zum Preis für jeden Handelstag, an dem Aufträge am Finanzinstrument ausgeführt wurden.
Die folgenden Informationen werden wie folgt veröffentlicht:
Die täglichen Informationen werden im Format der Tabelle 4 des Anhangs veröffentlicht.
Artikel 5 Kosten
Handelsplätze und systematische Internalisierer veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, die in Absatz 3 genannten Informationen zu den vom Handelsplatz für jedes Mitglied und jeden Nutzer des Platzes veranschlagten Kosten.
Ausführungsplätze veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, die in Absatz 3 genannten Informationen zu den vom Handelsplatz für jedes Mitglied und jeden Nutzer des Platzes veranschlagten Kosten.
Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 5 des Anhangs veröffentlicht:
Artikel 6 Ausführungswahrscheinlichkeit
Handelsplätze und systematische Internalisierer veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Absatz 3 Informationen zur Ausführungswahrscheinlichkeit für jeden Handelstag.
Ausführungsplätze veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Absatz 3 Informationen zur Ausführungswahrscheinlichkeit für jeden Handelstag.
Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 6 des Anhangs veröffentlicht:
Artikel 7 Zusätzliche Informationen für im Rahmen eines Orderbuchhandelssystems basierend auf einer fortlaufenden Auktion oder eines Systems fortlaufender Kursofferten betriebene Ausführungsplätze
(1) Handelsplätze und systematische Internalisierer, die im Rahmen eines Orderbuchhandelssystems basierend auf einer fortlaufenden Auktion, eines Systems fortlaufender Kursofferten oder einer anderen Art des Handelssystems betrieben werden, für die diese Informationen erhältlich sind, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zu den in Artikel 4, Buchstabe a Ziffern i und ii für jeden Handelstag genannten Referenzzeiten zusätzliche Informationen.
Ausführungsplätze, die im Rahmen eines Orderbuchhandelssystems basierend auf einer fortlaufenden Auktion, eines Systems fortlaufender Kursofferten oder einer anderen Art des Handelssystems betrieben werden, für die diese Informationen erhältlich sind, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zu den in Artikel 4 Buchstabe a Ziffern i und ii für jeden Handelstag genannten Referenzzeiten zusätzliche Informationen.
Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 7 des Anhangs veröffentlicht:
(2) Handelsplätze und systematische Internalisierer, die im Rahmen eines Orderbuchhandelssystems basierend auf einer fortlaufenden Auktion, eines Systems fortlaufender Kursofferten oder einer anderen Art des Handelssystems betrieben werden, für die diese Informationen erhältlich sind, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und für jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zusätzliche Informationen für jeden Handelstag.
Ausführungsplätze, die im Rahmen eines Orderbuchhandelssystems basierend auf einer fortlaufenden Auktion, eines Systems fortlaufender Kursofferten oder einer anderen Art von Handelssystem, bei dem diese Informationen zur Verfügung stehen, betrieben werden, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zusätzliche Informationen für jeden Handelstag.
Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 8 des Anhangs veröffentlicht:
(3) Handelsplätze und systematische Internalisierer, die komplett oder teilweise im Rahmen eines Systems fortlaufender Kursofferten betrieben werden, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zusätzliche Informationen.
Ausführungsplätze, die komplett oder teilweise im Rahmen eines Systems fortlaufender Kursofferten betrieben werden, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Unterabsatz 3 zusätzliche Informationen.
Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 8 des Anhangs veröffentlicht:
Artikel 8 Zusätzliche Informationen von Ausführungsplätzen mit Preisanfragesystem
Handelsplätze und systematische Internalisierer, die im Rahmen eines Preisanfragesystems oder einer anderen Art des Handelssystems betrieben werden, für die diese Informationen erhältlich sind, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Absatz 3 zusätzliche Informationen für jeden Handelstag.
Ausführungsplätze, die im Rahmen eines Preisanfragesystems oder einer anderen Art des Handelssystems betrieben werden, für die diese Informationen erhältlich sind, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Absatz 3 zusätzliche Informationen für jeden Handelstag.
Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 9 des Anhangs veröffentlicht:
Artikel 9 Festlegung der Berichtsbereiche
Ausführungsplätze melden die durchgeführten Geschäfte, die in Artikel 4 dargelegt sind, für die folgenden Bereiche:
Artikel 10 Veröffentlichungsformat
Ausführungsplätze veröffentlichen für jeden Handelstag Informationen laut den im Anhang ausgeführten Vorlagen in einem maschinenlesbaren, elektronischen Format, das zum Herunterladen für die Öffentlichkeit zur Verfügung steht.
Artikel 11 Periodizität der zu veröffentlichenden Informationen
Die Ausführungsplätze veröffentlichen die Informationen quartalsweise und spätestens drei Monate nach Ende jedes Quartals in der folgenden Form:
Artikel 12 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84).
3) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
Anhang |
Tabelle 1: Gemäß Artikel 3 Absatz 1 zu veröffentlichende Angaben - Art des Ausführungsplatzes
Platz | Bezeichnung | Kennung (ISO 10383 Marktidentifikationscode (MIC) oder Rechtsträgerkennung (LEI)) | |
Land der zuständigen Behörde | Bezeichnung | ||
Marktsegment | Bezeichnung | Kennung (ISO 10383 Marktsegment MIC) | |
Datum des Handelstags | ISO 8601 | ||
Ausfälle | Art | Anzahl | Durchschnittsdauer |
Terminierte Auktion | Art | Anzahl | Durchschnittsdauer |
Fehlgeschlagene Geschäfte | Anzahl | Wert (in % des Gesamtwerts der an diesem Tag ausgeführten Geschäfte) |
Tabelle 2: Gemäß Artikel 3 Absatz 2 zu veröffentlichende Angaben - Art des Finanzinstruments
Finanzinstrument | Bezeichnung | Kennung (ISO 6166) |
Schriftliche Beschreibung des Finanzinstruments, wenn keine Kennung vorhanden (einschließlich Währung des zugrunde liegenden Instruments, Preismultiplikator, Preis- und Mengennotierung sowie Art der Lieferung) | ||
Klassifizierung des Instruments | (ISO 10962 CFI-Code) | |
Währung | (ISO 4217) |
Tabelle 3: Gemäß Artikel 4 Buchstabe a zu veröffentlichende Angaben
Größenbereich | Alle durchgeführten Geschäfte in den ersten zwei Minuten nach Zeit T | Erstes Geschäft nach Zeit T (wenn keine Geschäfte in den ersten zwei Minuten nach Zeit T) | ||||||||
Zeit (T) | Einfacher, durchschnittlich ausgeführter Preis (ausschließlich Provisionen und aufgelaufene Zinsen) | Ausgeführter Gesamtwert | Preis | Ausführungszeit | Geschäftsgröße | Handelssystem | Handelsmodus | Handelsplattform | Bestes Gebot und Angebot oder geeigneter Referenzwert zur AusführungszeitBeste Kauf- und Verkaufsofferte oder geeigneter Referenzwert zur Ausführungszeit | |
9:30:00 | 1 | |||||||||
2 | ||||||||||
3 | ||||||||||
11:30:00 | 1 | |||||||||
2 | ||||||||||
3 | ||||||||||
13:30:00 | 1 | |||||||||
2 | ||||||||||
3 | ||||||||||
15:30:00 | 1 | |||||||||
2 | ||||||||||
3 |
Tabelle 4: Gemäß Artikel 4 Buchstabe b zu veröffentlichende Angaben
Einfacher, durchschnittlicher Geschäftspreis | |
Volumengewichteter Geschäftspreis | |
Höchster ausgeführter Preis | |
Niedrigster ausgeführter Preis |
Tabelle 5: Gemäß Artikel 5 zu veröffentlichende Kostenangaben
In Artikel 5 Buchstaben a bis d verlangte Angaben | (Beschreibung) |
Verknüpfung zu einer Website oder einer anderen Quelle, auf der weitere Kostenangaben erhältlich sind | |
Gesamtwert aller Rabatte, Preisnachlässe oder anderen angebotenen Zahlungen (%-Satz des Gesamthandelswerts während des Berichtszeitraums) | % |
Gesamtwert aller Kosten (in % des Gesamthandelswerts während des Berichtszeitraumvolumens) | % |
Tabelle 6: Gemäß Artikel 6 zu veröffentlichende Angaben zur Ausführungswahrscheinlichkeit
Anzahl der zugegangenen Aufträge oder Kursofferten-Anfragen | |
Anzahl durchgeführter Geschäfte | |
Gesamtwert durchgeführter Geschäfte | |
Anzahl der zugegangenen stornierten oder zurückgezogenen Aufträge oder Kursofferten-Anfragen | |
Anzahl der zugegangenen abgeänderten Aufträge oder Kursofferten-Anfragen | |
Median der Geschäftsgrößen | |
Median der Größen aller Aufträge oder Kursofferten-Anfragen | |
Anzahl der ausgewiesenen Market-Maker |
Tabelle 7: Gemäß Artikel 7 Absatz 1 zu veröffentlichende Angaben zur Ausführungswahrscheinlichkeit
Zeit | Bester Gebotspreis | Bester Angebotspreise | Gebotsgröße | Angebotsgröße | Buchtiefe bei 3 Preiserhöhungen |
9:30:00 | |||||
11:30:00 | |||||
13:30:00 | |||||
15:30:00 |
Tabelle 8: Gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 zu veröffentlichende Angaben
Durchschnittlicher effektiver Spread | |
Durchschnittsvolumen bei bester Kauf- und Verkaufsofferte | |
Durchschnittlicher Spread bei bester Kauf- und Verkaufsofferte | |
Anzahl der Stornierungen bei bester Kauf- und Verkaufsofferte | |
Anzahl der Änderungen bei bester Kauf- und Verkaufsofferte | |
Durchschnittliche Buchtiefe bei 3 Preiserhöhungen | |
Durchschnitt der zwischen dem Eingang eines aggressiven Auftrags oder einer aggressiven Kursofferten-Annahme und der anschließenden Komplett- oder Teilausführung verstrichenen Zeiten (auf die Millisekunde genau) | |
Median der zwischen dem Eingang eines Bestens-Auftrags und der anschließenden Komplett- oder Teilausführung verstrichenen Zeiten (auf die Millisekunde genau) | |
Durchschnittsgeschwindigkeit bei der Ausführung nicht abgeänderter passiver Aufträge bei bester Kauf- und Verkaufsofferte | |
Anzahl der fehlgeschlagenen Fill-or-Kill-Aufträge | |
Anzahl der Immediate-or-Cancel-Aufträge mit Nullausführung | |
Anzahl der am Handelsplatz durchgeführten Geschäfte, die laut Artikel 4 oder 9 der EU-Verordnung Nr. 600/2014 ein großes Volumen umfassen | |
Wert der am Handelsplatz durchgeführten Geschäfte, die gemäß der Artikel 4 oder 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ein großes Volumen umfassen | |
Anzahl der Geschäfte, die gemäß der Artikel 4 oder 9 MiFIR am Handelsplatz durchgeführt wurden, mit Ausnahme von Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem des Handelsplatzes getätigt werden, solange die Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist, und die kein großes Volumen umfasse | |
Wert der Geschäfte, die gemäß der Artikel 4 oder 9 MiFIR am Handelsplatz durchgeführt wurden, mit Ausnahme von Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem des Handelsplatzes getätigt werden, solange die Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist, und die kein großes Volumen umfassen | |
Anzahl der Handelsunterbrechungen | |
Durchschnittsdauer der Handelsunterbrechungen | |
Anzahl der Aussetzungen | |
Art der Aussetzungen | |
Durchschnittsdauer der Aussetzungen | |
Für fortlaufende Kursofferten-Plätze: Anzahl der Zeiträume, während derer keine Verkaufsofferten bereitgestellt wurden | |
Für fortlaufende Kursofferten-Plätze: Durchschnittsdauer der Zeiträume, während derer keine Verkaufsofferten bereitgestellt wurden | |
Durchschnittliche Quotierungspräsenz |
Tabelle 9: Gemäß Artikel 8 zu veröffentlichende Angaben
Durchschnitt der zwischen Annahme und Ausführung verstrichenen Zeiten | |
Median der zwischen Annahme und Ausführung verstrichenen Zeiten | |
Durchschnitt der zwischen Anfrage und Bereitstellung entsprechender Verkaufsofferten verstrichenen Zeiten | |
Median der zwischen Anfrage und Bereitstellung entsprechender Verkaufsofferten verstrichenen Zeiten |
ENDE |