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Delegierte Verordnung (EU) 2017/576 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die jährliche Veröffentlichung von Informationen durch Wertpapierfirmen zur Identität von Handelsplätzen und zur Qualität der Ausführung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 166)
Liste - zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 10 Buchstabe b Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Öffentlichkeit und die Anleger benötigen ein Instrument, um die Qualität der Ausführungspraxis einer Wertpapierfirma zu beurteilen und die gemessen am Handelsvolumen wichtigsten fünf Handelsplätze zu ermitteln, auf denen die Wertpapierfirmen im Vorjahr Kundenaufträge ausgeführt haben. Damit aussagekräftige Vergleiche angestellt werden können und die Auswahl der fünf wichtigsten Handelsplätze ausgewertet werden kann, müssen Wertpapierfirmen diese Informationen für jede Kategorie von Finanzinstrumenten gesondert veröffentlichen. Damit die Anleger und die Öffentlichkeit das Kundenauftragsaufkommen der Wertpapierfirmen auf den Handelsplätzen umfassend beurteilen können, muss klar erkennbar sein, ob die Wertpapierfirma selbst einer der fünf wichtigsten Handelsplätze für jede Kategorie von Finanzinstrumenten war.
(2) Damit der Grad der erreichten Ausführungsqualität auf den Handelsplätzen, auf denen Wertpapierfirmen Kundenaufträge ausführen und die auch Handelsplätze in Drittländern einschließen, vollumfänglich bewertet werden kann, müssen Wertpapierfirmen die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Informationen zu Handelsplätzen, Market-Makern, sonstigen Liquiditätsgebern und anderen Stellen veröffentlichen, deren in einem Drittland ausgeübte Funktion mit derjenigen einer der vorgenannten Stellen vergleichbar ist.
(3) Damit genaue und vergleichbare Informationen gegeben sind, müssen auf der Grundlage der für die Veröffentlichung maßgeblichen Merkmale verschiedene Kategorien von Finanzinstrumenten festgelegt werden. Eine Kategorie von Finanzinstrumenten sollte einerseits so eng gefasst sein, dass die Unterschiede beim Auftragsausführungsverhalten zwischen den Kategorien deutlich werden, aber andererseits ausreichend breit gefasst sein, damit die Meldepflicht der Wertpapierfirmen in einem angemessenen Rahmen bleibt. Aufgrund des Umfangs der Kategorie "Eigenkapitalinstrumente" ist es angemessen, diese Kategorie von Finanzinstrumenten nach Liquidität in Unterkategorien zu unterteilen. Da die Liquidität das Ausführungsverhalten als wesentlicher Faktor beeinflusst und Handelsplätze oftmals um die am häufigsten gehandelten Wertpapiere konkurrieren, ist es angemessen, Finanzinstrumente der Kategorie "Eigenkapitalinstrumente" nach ihrer Liquidität gemäß dem in der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tick-Größen-Verfahren einzustufen.
(4) Wenn Wertpapierfirmen die fünf wichtigsten Handelsplätze bekannt geben, auf denen sie Kundenaufträge ausführen, ist es angezeigt, dass sie Informationen über das Volumen und die Anzahl der auf jedem dieser Handelsplätze ausgeführten Aufträge offenlegen, damit die Anleger in der Lage sind, sich einen Eindruck vom Kundenauftragsaufkommen der Firma auf dem Handelsplatz zu verschaffen. Wenn eine Wertpapierfirma für eine oder mehrere Kategorien von Finanzinstrumenten lediglich eine sehr geringe Anzahl von Aufträgen ausführt, wären Informationen zu den fünf wichtigsten Handelsplätzen nicht hinreichend aussagekräftig oder repräsentativ für die Gestaltung der Auftragsausführung. Daher ist es angebracht, dass die Wertpapierfirmen eindeutig angeben, für welche Kategorien von Finanzinstrumenten sie lediglich eine sehr geringe Anzahl von Aufträgen ausführen.
(5) Damit keine potenziell vertraulichen Marktdaten zum Geschäftsvolumen der Wertpapierfirma offengelegt werden, sollten das Volumen und die Anzahl der ausgeführten Aufträge nicht in absoluten Werten, sondern als Prozentsatz des Gesamtvolumens bzw. der Gesamtzahl der in der jeweiligen Kategorie von Finanzinstrumenten ausgeführten Aufträge ausgedrückt werden.
(6) Die Wertpapierfirmen sollten die für ihr Auftragsausführungsverhalten maßgeblichen Informationen veröffentlichen müssen. Damit gewährleistet ist, dass Wertpapierfirmen nicht für Auftragsausführungsentscheidungen zur Rechenschaft gezogen werden, für die sie nicht verantwortlich sind, ist es angezeigt, dass die Wertpapierfirmen für jeden der fünf wichtigsten Handelsplätze den Prozentsatz der Aufträge offenlegen, bei denen der Handelsplatz von den Kunden selbst festgelegt wurde.
(7) Mehrere Faktoren können das Auftragsausführungsverhalten von Wertpapierfirmen beeinflussen, beispielsweise enge Verbindungen zwischen Wertpapierfirmen und Handelsplätzen. Da diese Faktoren eine wesentliche Rolle spielen können, ist es angemessen, bei der Beurteilung der auf allen Handelsplätzen erreichten Ausführungsqualität eine Auswertung solcher Faktoren vorzuschreiben.
(8) Die unterschiedlichen Auftragsarten können Aufschluss darüber geben, weshalb und inwiefern Wertpapierfirmen Aufträge auf einem bestimmten Handelsplatz ausführen. Dies kann auch Auswirkungen auf die Gestaltung der Ausführungsstrategien einer Wertpapierfirma haben, einschließlich der Programmierung intelligenter Orderrouting-Lösungen, um die jeweiligen Zielsetzungen dieser Aufträge zu erreichen. Daher ist es angebracht, dass im Bericht zwischen den verschiedenen Kategorien von Auftragsarten unterschieden wird.
(9) Damit die Nutzer die Informationen angemessen analysieren können, müssen sie in die Lage versetzt werden, zwischen Handelsplätzen, die für Aufträge professioneller Kunden verwendet wurden, und Handelsplätzen, die für die Aufträge von Kleinanlegern verwendet wurden, zu unterscheiden, zumal Wertpapierfirmen bei der Ermittlung des bestmöglichen Ergebnisses bei Kleinanlegern anders vorgehen als bei professionellen Kunden; so sind für die Wertpapierfirmen bei der Ausführung von Aufträgen für Kleinanleger die Bewertung der Faktoren Kurs und Kosten ausschlaggebend. Daher ist es angemessen, dass die Informationen zu den fünf wichtigsten Handelsplätzen für Kleinanleger und professionelle Kunden jeweils separat ausgewiesen werden, damit das Auftragsaufkommen auf solchen Handelsplätzen qualitativ beurteilt werden kann.
(10) Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT) beinhalten eine Vielzahl an besicherten Geschäften, darunter Leih- und Verleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte sowie Buy/sell-back- oder Sell/buy-back-Geschäfte. Wertpapierleihgeschäfte sind in erster Linie durch die Nachfrage nach bestimmten Wertpapieren motiviert und werden beispielsweise bei Geschäften getätigt, bei denen Wertpapiere für Anleihen, Darlehen oder Liquidationszwecke verwendet werden. SFT werden daher als Finanzierungsquelle für das Liquiditätsmanagement und die Sicherheitenverwaltung verwendet. Die Motivation für solche Geschäfte ist daher konkret: Bei solchen Geschäften werden Wertpapiere nicht vor dem Hintergrund ihrer erwarteten Kursänderungen gekauft oder verkauft, sondern dienen als Sicherheit, sodass sich ihre wirtschaftlichen Beweggründe erheblich von anderen Arten von Geschäften unterscheiden. Aufgrund des besonderen Charakters von SFT und angesichts ihres großen Umfangs, wodurch vermutlich das repräsentativere Bild der Kundengeschäfte (d. h. Geschäfte ohne SFT) verzerrt würde, müssen SFT aus den Tabellen zu den fünf wichtigsten Handelsplätzen, auf denen Wertpapierfirmen andere Kundenaufträge ausführen, ausgenommen werden. Daher ist es angebracht, dass Wertpapierfirmen die gemessen am Handelsvolumen wichtigsten fünf Handelsplätze, an denen sie SFT getätigt haben, in einem gesonderten Bericht zusammenfassen und veröffentlichen, damit das Auftragsaufkommen auf solchen Handelsplätzen qualitativ beurteilt werden kann.
(11) Es ist angemessen, dass Wertpapierfirmen eine Beurteilung der auf allen von der Firma genutzten Handelsplätzen erreichten Ausführungsqualität veröffentlichen. Diese Informationen vermitteln ein klares Bild von den Ausführungsstrategien und -instrumenten zur Beurteilung der erreichten Ausführungsqualität auf den jeweiligen Handelsplätzen. Außerdem können Anleger anhand dieser Informationen die Wirksamkeit der Überwachung durch die Wertpapierfirmen in Bezug auf die jeweiligen Handelsplätze beurteilen.
(12) Zur gezielten Beurteilung der auf allen Handelsplätzen erreichten Ausführungsqualität in Bezug auf die Kosten ist es angemessen, dass eine Wertpapierfirma auch die mit den jeweiligen Handelsplätzen eingegangenen Vereinbarungen zu geleisteten oder erhaltenen Zahlungen sowie zu erhaltenen Abschlägen, Rabatten oder sonstigen nicht-monetären Leistungen analysiert. Dadurch dürfte zudem die Öffentlichkeit in die Lage versetzt werden, zu beurteilen, wie sich solche Vereinbarungen auf die Kosten auswirken, die der Anleger zu tragen hat, und ob die Vereinbarungen mit Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU in Einklang stehen.
(13) Es ist ferner angemessen, den Umfang einer solchen Veröffentlichung und deren wesentliche Merkmale festzulegen und dabei zu regeln, wie die Daten über die Ausführungsqualität, die die Handelsplätze gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission 2 zur Verfügung stellen, von den Wertpapierfirmen verwendet werden.
(14) Die Veröffentlichung der Informationen zur Identität der Handelsplätze und zur Ausführungsqualität sollte jährlich erfolgen und sollte sich auf das Auftragsausführungsverhalten für jede Kategorie von Finanzinstrumenten beziehen, sodass maßgebliche Änderungen im vorangegangenen Kalenderjahr erfasst werden.
(15) Wertpapierfirmen sollte es freigestellt sein, eine weitere Berichtsstufe mit einer detaillierteren Einteilung einzuführen, sofern ein solcher zusätzlicher Bericht die Anforderungen aus den Bestimmungen dieser Verordnung ergänzt und nicht ersetzt.
(16) Aus Gründen der Konsistenz und im Interesse reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten die in dieser Verordnung niedergelegten Bestimmungen und die damit zusammenhängenden nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU vom selben Tag an gelten.
(17) Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurden.
(18) Die ESMA hat zu diesen Entwürfen öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Inhalt und zum Format der Informationen, die jährlich von Wertpapierfirmen zu auf Handelsplätzen ausgeführten Kundenaufträgen, systematischen Internalisierern, Market-Makern, sonstigen Liquiditätsgebern oder anderen Stellen, deren in einem Drittland ausgeübte Funktion mit derjenigen einer der vorgenannten Stellen vergleichbar ist, zu veröffentlichen sind.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Artikel 3 Informationen zu den fünf wichtigsten Handelsplätzen sowie zur erreichten Ausführungsqualität
1. Wertpapierfirmen veröffentlichen für alle ausgeführten Kundenaufträge und jede in Anhang I aufgeführte Kategorie von Finanzinstrumenten die fünf Handelsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind. Informationen zu Kleinanlegern sind in dem in Tabelle 1 des Anhangs II festgelegten Format zu veröffentlichen; Informationen zu professionellen Kunden sind in dem in Tabelle 2 des Anhangs II festgelegten Format zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung enthält die folgenden Informationen (Aufträge im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) sind auszuschließen):
2. Wertpapierfirmen veröffentlichen für alle im Rahmen von SFT ausgeführten Kundenaufträge und jede in Anhang I aufgeführte Kategorie von Finanzinstrumenten in dem in Tabelle 3 des Anhangs II festgelegten Format die fünf Handelsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind. Die Veröffentlichung enthält die folgenden Informationen:
3. Wertpapierfirmen veröffentlichen für jede Kategorie von Finanzinstrumenten eine Zusammenfassung der Auswertungen und Schlussfolgerungen aus der genauen Überwachung der erreichten Ausführungsqualität für die Handelsplätze, auf denen sie alle Kundenaufträge im Vorjahr ausgeführt haben. Die Informationen umfassen Folgendes:
Artikel 4 Format
Wertpapierfirmen veröffentlichen die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 verlangten Informationen auf ihren Websites durch Ausfüllen der in Anhang II aufgeführten Vorlagen in einem maschinenlesbaren elektronischen Format zum Download durch die Öffentlichkeit; die in Artikel 3 Absatz 3 verlangten Informationen werden auf ihren Websites zum Download durch die Öffentlichkeit in einem elektronischen Format veröffentlicht.
Artikel 5 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) Delegierte Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen (siehe Seite 152 dieses Amtsblatts).
3) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
Kategorien von Finanzinstrumenten | Anhang I |
Anhang II |
Kategorie des Finanzinstruments | |||||
Angabe, ob im Vorjahr im Durchschnitt < 1 Handelsgeschäft pro Geschäftstag ausgeführt wurde | J/N | ||||
Die fünf Handelsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind (in absteigender Reihenfolge nach Handelsvolumen) | Anteil des Handelsvolumens als Prozentsatz des gesamten Volumens in dieser Kategorie | Anteil der ausgeführten Aufträge als Prozentsatz aller Aufträge in dieser Kategorie | Prozentsatz passiver Aufträge | Prozentsatz aggressiver Aufträge | Prozentsatz gelenkter Aufträge |
Name und Kennung (MIC oder LEI) | |||||
Name und Kennung (MIC oder LEI) | |||||
Name und Kennung (MIC oder LEI) | |||||
Name und Kennung (MIC oder LEI) | |||||
Name und Kennung (MIC oder LEI) |
Kategorie des Finanzinstruments | |||||
Angabe, ob im Vorjahr im Durchschnitt < 1 Handelsgeschäft pro Geschäftstag ausgeführt wurde | J/N | ||||
Die fünf Handelsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind (in absteigender Reihenfolge nach Handelsvolumen) | Anteil des Handelsvolumens als Prozentsatz des gesamten Volumens in dieser Kategorie | Anteil der ausgeführten Aufträge als Prozentsatz aller Aufträge in dieser Kategorie | Prozentsatz passiver Aufträge | Prozentsatz aggressiver Aufträge | Prozentsatz gelenkter Aufträge |
Name und Kennung (MIC oder LEI) | |||||
Name und Kennung (MIC oder LEI) | |||||
Name und Kennung (MIC oder LEI) | |||||
Name und Kennung (MIC oder LEI) | |||||
Name und Kennung (MIC oder LEI) |
Kategorie des Finanzinstruments | ||
Angabe, ob im Vorjahr im Durchschnitt < 1 Handelsgeschäft pro Geschäftstag ausgeführt wurde | J/N | |
Die fünf Handelsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind (in absteigender Reihenfolge nach Handelsvolumen) | Anteil des Handelsvolumens als Prozentsatz des gesamten Volumens in dieser Kategorie | Anteil der ausgeführten Aufträge als Prozentsatz aller Aufträge in dieser Kategorie |
Name und Kennung (MIC oder LEI) | ||
Name und Kennung (MIC oder LEI) | ||
Name und Kennung (MIC oder LEI) | ||
Name und Kennung (MIC oder LEI) | ||
Name und Kennung (MIC oder LEI) |
ENDE |