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Delegierte Verordnung (EU) 2017/578 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Angabe von Anforderungen an Market-Making-Vereinbarungen und -Systeme
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 183, ber. L 209 S. 60)
Liste - zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 7 Buchstaben a, b und c sowie Artikel 48 Absatz 12 Buchstaben a und f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei der Angabe der Market-Making-Verpflichtungen algorithmischer Händler, die Market-Making-Strategien verfolgen, und den damit verbundenen Verpflichtungen von Handelsplätzen sollten im Wesentlichen zwei Ziele erreicht werden. Als erstes Ziel sollte durch die Festlegung vertraglicher Verpflichtungen für Wertpapierfirmen, die Market-Making-Strategien verfolgen, ein Element der Vorhersehbarkeit der offensichtlichen Liquidität im Orderbuch eingeführt werden. Als zweites Ziel sollten Anreize für die Präsenz dieser Firmen auf dem Markt, insbesondere unter angespannten Marktbedingungen, geschaffen werden.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da es sich bei ihnen um eine Reihe zusammengehöriger Verpflichtungen sowohl für Wertpapierfirmen handelt, die bei der Verfolgung von Market-Making-Strategien algorithmischen Handel betreiben, als auch für Handelsplätze, auf denen diese Market-Making-Strategien ggf. umgesetzt werden. Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen, welche gleichzeitig in Kraft treten sollten, sicherzustellen sowie einen umfassenden Überblick über und einen kompakten Zugang zu diesen Bestimmungen durch die diesen Verpflichtungen unterliegenden Personen zu erleichtern, wie beispielsweise die Investoren, die keine Unionsbürger sind, ist es wünschenswert, diese Bestimmungen in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.
(3) Diese Verordnung sollte nicht nur für geregelte Märkte gelten, sondern auch für multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme, wie laut Artikel 18 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU vorgeschrieben.
(4) Market-Making-Strategien können sowohl ein als auch mehrere Finanzinstrument(e) ebenso wie einen Handelsplatz als auch mehrere Handelsplätze betreffen. In bestimmten Fällen könnte es einem Handelsplatz jedoch ggf. nicht möglich sein, Strategien zu überwachen, die mehr als einen Handelsplatz bzw. mehr als ein Finanzinstrument betreffen. In diesen Fällen sollten die Handelsplätze in der Lage sein, unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit Market-Making-Strategien zu überwachen, die bei ihnen selbst verfolgt werden, und sollten entsprechende Market-Making-Vereinbarungen und -Systeme daher ausschließlich auf diese Situationen beschränken.
(5) Alle Mitglieder bzw. Teilnehmer, die bei der Verfolgung einer Market-Making-Strategie algorithmischen Handel auf einem Handelsplatz betreiben, der einen solchen algorithmischen Handel gestattet oder ermöglicht, sollten mit dem Betreiber dieses Handelsplatzes eine Market-Making-Vereinbarung schließen. Im Rahmen eines Market-Making-Systems geschaffene Anreize sollten jedoch lediglich für bestimmte Instrumente vorgeschrieben sein, die anhand eines Orderbuchhandelssystems basierend auf einer fortlaufenden Auktion gehandelt werden. Die Handelsplätze sollten durch nichts daran gehindert werden, in Eigeninitiative für andere Finanzinstrumente oder Handelssysteme eine andere Form des Anreizes zu schaffen.
(6) Es sollte klar festgelegt werden, in welchen Fällen keine obligatorische Verpflichtung für Handelsplätze besteht, unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des Handels auf diesen Handelsplätzen ein Market-Making-System einzurichten. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, Finanzinstrumente und Handelssysteme festzulegen, die das Risiko einer hohen Volatilität erhöhen und bei denen es unerlässlich ist, Anreize für die Zuführung von Liquidität zu schaffen, um das ordnungsgemäße und effiziente Funktionieren der Märkte sicherzustellen. Insofern sollte bei dieser Verordnung auch berücksichtigt werden, dass in den Fällen, in denen bestimmte liquide Instrumente anhand von Orderbuchhandelssystemen basierend auf einer fortlaufenden Auktion gehandelt werden, ein größeres Risiko für Überreaktionen auf externe Ereignisse besteht, durch welche die Marktvolatilität verschärft werden könnte.
(7) Handelsplätze, bei denen es als angemessen erachtet wird, wenn diese über Market-Making-Systeme gemäß dieser Verordnung verfügen, sollten dazu verpflichtet sein, ihre bestehenden Vereinbarungen zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarungen über algorithmische Händler, die eine Market-Making-Strategie verfolgen, mit dieser Verordnung im Einklang stehen.
(8) Durch das Market-Making-System könnten zwar Anreize für Wertpapierfirmen geschaffen werden, die eine Market-Making-Vereinbarung geschlossen haben, um ihren Verpflichtungen unter üblichen Handelsbedingungen nachzukommen, doch sollten auch Anreize für Firmen gesetzt werden, die unter angespannten Marktbedingungen effektiv zur Zuführung von Liquidität beitragen. Daher sollte es ein Anreizsystem geben, das bei angespannten Marktbedingungen einem plötzlichen und massiven Liquiditätsentzug Einhalt gebietet. Um zu vermeiden, dass die Firmen dieser Pflicht in unterschiedlicher Weise nachkommen, ist es wichtig, dass die Handelsplätze alle Parteien des Market-Making-Systems über das Vorhandensein angespannter Marktbedingungen informieren. Außergewöhnliche Umstände sollten erschöpfend festgelegt werden und schließen daher keine regelmäßigen oder im Voraus geplanten Informationsveranstaltungen mit ein, durch die der Zeitwert eines Finanzinstruments aufgrund der veränderten Wahrnehmung von Marktrisiken ggf. beeinflusst werden könnte, wobei es keine Rolle spielt, ob diese während oder außerhalb der Handelszeiten stattfinden.
(9) Mitglieder, Teilnehmer bzw. Kunden, die eine Market-Making-Vereinbarung unterzeichnet haben, müssen in jedem Fall bestimmte Mindestanforderungen in puncto Präsenz, Größe und Spread erfüllen. Mitglieder, Teilnehmer bzw. Kunden, die diese Mindestanforderungen jedoch ausschließlich unter üblichen Handelsbedingungen erfüllen, haben jedoch nicht notwendigerweise Zugriff auf jede Art von Anreiz. Die Handelsplätze können Market-Making-Systeme einrichten, bei denen nur diejenigen Mitglieder, Teilnehmer bzw. Kunden belohnt werden, die in puncto Präsenz, Größe und Spread strengeren Parametern gerecht werden. Bei den von den Handelsplätzen geschaffenen Market-Making-Systemen sollten daher unmissverständlich alle Bedingungen für den Zugang zu Anreizen angegeben werden. Zudem sollte auch der tatsächliche Beitrag der Systemteilnehmer zur Liquiditätsversorgung des Handelsplatzes berücksichtigt werden, der anhand von Präsenz, Größe und Spread gemessen wird.
(10) Um zu vermeiden, dass diese Verordnung in unterschiedlicher Weise angewandt wird, und eine gerechte und diskriminierungsfreie Umsetzung der Market-Making-Systeme sicherzustellen, ist es unerlässlich, dass alle Mitglieder, Teilnehmer und Kunden eines Handelsplatzes einheitlich über das Eintreten außergewöhnlicher Umstände informiert werden. Daher müssen die Mitteilungspflichten der Handelsplätze unter solchen außergewöhnlichen Umständen angegeben werden.
(11) Aus Gründen der Kohärenz und um reibungslos funktionierende Finanzmärkte sicherzustellen, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen sowie die zugehörigen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU ab demselben Zeitpunkt gelten.
(12) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
(13) Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Verpflichtung der Wertpapierfirmen zum Abschluss einer Market-Making-Vereinbarung
Artikel 2 Inhalt der Market-Making-Vereinbarungen
Artikel 3 Außergewöhnliche Umstände
Die in Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU geregelte Pflicht der Wertpapierfirmen, regelmäßig und vorhersehbar Liquidität zuzuführen, gilt nicht, wenn einer der folgenden außergewöhnlichen Umstände vorliegt:
Artikel 4 Ermittlung außergewöhnlicher Umstände
Artikel 5 Verpflichtung der Handelsplätze zur Aufrechterhaltung von Market-Making-Systemen
Artikel 6 Mindestverpflichtungen im Hinblick auf die Market-Making-Systeme
Artikel 7 Gerechte und nichtdiskriminierende Market-Making-Systeme
Artikel 8 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
3) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (siehe Seite 90 dieses Amtsblatts).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (siehe Seite 229 dieses Amtsblatts).
ENDE |