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Delegierte Verordnung (EU) 2017/584 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Handelsplätze
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 350)
Liste - zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 1, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 12 Buchstaben a, c und g,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Es ist wichtig sicherzustellen, dass Handelsplätze, die algorithmischen Handel ermöglichen, über ausreichende Systeme und Kontrollen verfügen.
(2) Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten nicht nur für geregelte Märkte gelten, sondern auch für multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme im Sinne von Artikel 18 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU.
(3) Die Folgen der technologischen Entwicklung, insbesondere der algorithmische Handel, zählen zu den wichtigsten Faktoren zur Festlegung der Kapazitäten und Vorkehrungen für das Betreiben von Handelsplätzen. Die mit dem algorithmischen Handel einhergehenden Risiken können in jedem elektronisch unterstützten Handelssystem auftreten. Daher sollten für geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme, deren Systeme algorithmischen Handel zulassen oder ermöglichen, spezifische organisatorische Anforderungen festgelegt werden. Dabei werden Handelssysteme, mit denen algorithmischer Handel betrieben werden darf, unterschieden von Handelssystemen, bei denen dies, wie etwa bei sprachbasierten Handelssystemen, nicht zulässig ist.
(4) Zur Gewährleistung der Belastbarkeit elektronischer Handelssysteme sollten im Rahmen der organisatorischen Anforderungen die Regelungen für die Unternehmensführung, die Rolle der Compliance-Funktion, die Personalausstattung und die Auslagerung festgelegt werden.
(5) Für die Systeme von Handelsplätzen, die algorithmischen Handel zulassen oder ermöglichen, sollten Anforderungen festgelegt werden. Die spezifische Anwendung der Anforderungen sollte allerdings in Verbindung mit einer Selbstbeurteilung des jeweiligen Handelsplatzes erfolgen, da nicht alle Handelsmodelle mit denselben Risiken verbunden sind. Aus diesem Grund sind manche organisatorischen Anforderungen möglicherweise für bestimmte Handelsmodelle nicht geeignet, obwohl ihre Handelssysteme bis zu einem bestimmten Grad elektronisch unterstützt werden. Insbesondere die spezifischen Anforderungen an Preisanfragesysteme oder Hybridsysteme sollten der Art, dem Umfang und der Komplexität der algorithmischen Handelstätigkeit entsprechen. Desgleichen sollten die Handelsplätze, wenn dies angemessen ist, strengere Anforderungen festlegen.
(6) Die mit algorithmischem Handel verbundenen Risiken sollten sorgfältig berücksichtigt werden, insbesondere, wenn sie die Kernbestandteile des Handelssystems betreffen, also die Hardware, die Software und die Kommunikationsverbindungen, die von den Handelsplätzen und ihren Mitgliedern, Teilnehmern oder Kunden ("Mitgliedern") zur Ausübung ihrer Tätigkeiten verwendet werden, sowie Ausführungs- oder Auftragsverwaltungssysteme jeder Art, einschließlich Matching-Algorithmen, die von den Handelsplätzen eingesetzt werden.
(7) Die spezifischen organisatorischen Anforderungen an Handelsplätze müssen anhand einer soliden Selbstbeurteilung festgelegt werden, bei der eine Reihe von Parametern zu prüfen sind. In diese Selbstbeurteilung sollten auch Umstände einbezogen werden, die nicht ausdrücklich festgelegt wurden, sich aber auf die Organisation auswirken können.
(8) Der verbindliche Aufbewahrungszeitraum für die Selbstbeurteilung und die Due-Diligence-Prüfungen der Mitglieder sollte für den Zweck dieser Verordnung den in der Richtlinie 2014/65/EU niedergelegten allgemeinen Vorgaben für Aufbewahrungspflichten entsprechen.
(9) Wenn Handelsplätze zur Echtzeitüberwachung verpflichtet sind, müssen die dadurch erzeugten Warnmeldungen so nah in Echtzeit wie technisch möglich, also nach höchstens fünf Sekunden erzeugt werden, um wirksam zu sein. Aus demselben Grund sollten infolge dieser Überwachung ergriffene Maßnahmen so zeitnah erfolgen, wie unter Zugrundelegung angemessener Bemühungen der betreffenden Personen um Effizienz und kostenmäßige Unterhaltung angenommen werden kann.
(10) Die von Handelsplätzen zur Verfügung gestellten Testsysteme sollten den ordnungsgemäßen Handel nicht gefährden. Zu diesem Zweck sollten Handelsplätze der Anforderung unterliegen, angemessene Richtlinien für die faire Nutzung einzuführen, eine strikte Trennung von Test- und Produktionsumgebung zu gewährleisten und Tests nur außerhalb der Handelszeiten zu gestatten.
(11) Durch Konformitätstests sollte sichergestellt werden, dass die grundlegenden Bestandteile des Systems oder die von den Mitgliedern verwendeten Algorithmen ordnungsgemäß und den Anforderungen des Handelsplatzes entsprechend funktionieren und plangemäß mit der Matching-Logik des Handelsplatzes interagieren und dass die beim Handelsplatz eingehenden und von ihm ausgehenden Daten zuverlässig verarbeitet werden. Durch eigens konzipierte Tests mit marktstörenden Handelsbedingungen sollte insbesondere überprüft werden, wie der Algorithmus oder die Strategie auf solche Bedingungen reagiert.
(12) Wenn Handelsplätze Tests für Algorithmen über Testsymbole anbieten, sollte ihre Verpflichtung, Testmöglichkeiten für marktstörende Handelsbedingungen bereitzustellen, als erfüllt gelten. Damit die Mitglieder solche Testsymbole effektiv nutzen können, sollten Handelsplätze die dafür geltenden Spezifikationen und Merkmale mit derselben Detailtiefe veröffentlichen, die auch für reale Verträge öffentlich zur Verfügung gestellt wird.
(13) Handelsplätze sollten verpflichtet sein, Möglichkeiten für problemlos durchzuführende Tests mit marktstörenden Handelsbedingungen zu bieten. Allerdings sollten ihre Mitglieder nicht zur Inanspruchnahme dieser Möglichkeiten verpflichtet werden. Die Bestätigung ihrer Mitglieder, dass ein solcher Test erfolgt ist, und die Angabe, welche Mittel dafür verwendet wurden, sollten den Handelsplätzen als Sicherheit genügen, und sie sollten nicht verpflichtet sein, die Angemessenheit dieser Mittel und die Testergebnisse zu überprüfen.
(14) Handelsplätze und ihre Mitglieder sollten über hinreichende Vorkehrungen verfügen müssen, die es ermöglichen, noch nicht ausgeführte Aufträge bei Eintreten unvorhergesehener Umstände als Notfallmaßnahme zu stornieren.
(15) Die Bereitstellung eines direkten elektronischen Zugangs (DEA) für eine unbegrenzte Anzahl von Personen kann für den Anbieter dieses Zugangs mit einem Risiko verbunden sein und auch die Belastbarkeit und die Kapazitäten des Handelsplatzes, bei dem die Aufträge eingereicht werden, gefährden. Um diesen Risiken zu begegnen, sollte der DEA-Bereitsteller bei Handelsplätzen, die solche nachgeordneten Zugänge zulassen, die Auftragsaufkommen der Nutznießer dieser Zugänge voneinander unterscheiden können.
(16) Wenn ein Handelsplatz die Möglichkeit eines geförderten Zugangs anbietet, dann sollten dessen potenzielle Nutzer ein Zulassungsverfahren des Handelsplatzes durchlaufen. Außerdem sollten Handelsplätze das Recht haben, für die Bereitstellung eines direkten Marktzugangs durch ihre Mitglieder eine Genehmigungspflicht einzuführen.
(17) Handelsplätze sollten festlegen, welche Anforderungen ihre Mitglieder erfüllen müssen, damit ihnen die Bereitstellung eines direkten elektronischen Zugangs gestattet werden kann, und festlegen, welche Mindeststandards potenzielle DEA-Nutzer im Zuge der Due-Diligence-Prüfung erfüllen müssen. Besagte Anforderungen und Standards sollten den Risiken entsprechen, die sich aus der Art, dem Umfang und der Komplexität der erwarteten Handelstätigkeiten und der erbrachten Dienstleistung ergeben. Dabei ist insbesondere der Umfang der erwarteten Handelstätigkeiten, das Auftragsvolumen und die Art der Verbindung zu bewerten.
(18) Aus Gründen der Konsistenz und im Interesse reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten die in dieser Verordnung niedergelegten Bestimmungen und die damit zusammenhängenden nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU vom selben Tag an gelten.
(19) Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.
(20) Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesen Entwürfen offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine organisatorische Anforderungen an Handelsplätze, die algorithmischen Handel über ihre Systeme ermöglichen oder zulassen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(Artikel 48 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) Diese Verordnung legt gemäß Artikel 48 Absatz 12 Buchstaben a, b und g der Richtlinie 2014/65/EU detaillierte Bestimmungen im Hinblick darauf fest, welche organisatorischen Anforderungen die Systeme von Handelsplätzen, die algorithmischen Handel ermöglichen oder zulassen, in Bezug auf Belastbarkeit und Kapazität erfüllen müssen, welche Anforderungen Handelsplätze zur Gewährleistung angemessener Tests für Algorithmen erfüllen müssen und welche Anforderungen in Bezug auf die Kontrollen direkter elektronischer Zugänge erfüllt sein müssen.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung wird davon ausgegangen, dass ein Handelsplatz algorithmischen Handel zulässt oder ermöglicht, wenn die Einreichung von Aufträgen und deren Zusammenführung (Matching) durch elektronische Mittel unterstützt werden.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten alle Vorkehrungen oder Systeme, die algorithmischen Handel zulassen oder ermöglichen, als "algorithmische Handelssysteme".
Artikel 2 Selbstbeurteilung in Bezug auf die Einhaltung von Artikel 48 der Richtlinie 2014/65/EU
(Artikel 48 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) Vor der Einführung eines Handelssystems und anschließend mindestens einmal jährlich überprüfen Handelsplätze im Zuge einer Selbstbeurteilung unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit, ob sie die Bestimmungen von Artikel 48 der Richtlinie 2014/65/EU einhalten. Bei dieser Selbstbeurteilung werden alle im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Parameter überprüft.
(2) Handelsplätze bewahren die Aufzeichnungen über ihre Selbstbeurteilung mindestens fünf Jahre lang auf.
Artikel 3 Unternehmensführung von Handelsplätzen
(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) Handelsplätze errichten und überwachen ihre Handelssysteme auf Basis eines klaren und dokumentierten Rahmenwerks für ihre Unternehmensführung, das Teil ihres übergeordneten Unternehmensführungs- und Entscheidungsrahmens ist, wobei das Rahmenwerk Folgendes festlegen muss:
(2) Das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung des Handelsplatzes genehmigt
Artikel 4 Compliance-Funktion innerhalb des Rahmenwerks für die Unternehmensführung
(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) Handelsplätze gewährleisten, dass ihre Compliance-Funktion für folgende Aufgaben verantwortlich ist:
(2) Handelsplätze gewährleisten, dass die für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften (Compliance) zuständigen Mitarbeiter die Funktionsweise ihrer algorithmischen Handelssysteme und Handelsalgorithmen zumindest in Grundzügen verstehen.
Die Compliance-Mitarbeiter müssen in ständigem Kontakt mit den Mitarbeitern stehen, die über genaue technische Kenntnisse der algorithmischen Handelssysteme oder Handelsalgorithmen des Handelsplatzes verfügen.
Handelsplätze müssen ferner sicherstellen, dass die Compliance-Mitarbeiter zu jeder Zeit direkten Kontakt zu den Personen aufnehmen können, die Zugang zu der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c erwähnten Funktion ("Kill-Funktion") haben oder direkt auf diese Funktion zugreifen können, und zu denjenigen, die für das algorithmische Handelssystem zuständig sind.
(3) Wird die Compliance-Funktion ganz oder teilweise an externe Dritte ausgelagert, so gewährt der betreffende Handelsplatz diesen Dritten den gleichen Zugang zu Informationen, den er internen Compliance-Mitarbeitern einräumen würde. Bei Vereinbarungen mit solchen externen Compliance-Beratern gewährleisten Handelsplätze, dass
Artikel 5 Personalausstattung
(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) Handelsplätze müssen eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern beschäftigen, die über die notwendigen Fachkompetenzen verfügen, um die algorithmischen Handelssysteme und Handelsalgorithmen zu verwalten, und ausreichende Kenntnisse in folgenden Bereichen aufweisen:
(2) Die in Absatz 1 genannten notwendigen Fachkompetenzen werden von den Handelsplätzen bestimmt. Die in Absatz 1 genannten Mitarbeiter besitzen diese notwendigen Fachkompetenzen zum Zeitpunkt ihrer Einstellung oder erwerben sie im Anschluss daran durch Schulungen. Handelsplätze müssen sicherstellen, dass die Fachkompetenzen dieser Mitarbeiter auf dem neuesten Stand bleiben, und diese Fachkompetenzen regelmäßig evaluieren.
(3) Die in Absatz 2 erwähnten Schulungsmaßnahmen müssen auf die Erfahrungen und Aufgaben der Mitarbeiter zugeschnitten sein und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten Rechnung tragen.
(4) Zu den in Absatz 1 genannten Mitarbeitern zählen auch solche, die einer ausreichenden Hierarchieebene angehören, um ihre Aufgaben auf dem Handelsplatz effektiv wahrnehmen zu können.
Artikel 6 Auslagerung und Beschaffung
(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) Handelsplätze, die ihre operativen Funktionen mit Bezug auf die algorithmischen Handel zulassenden oder ermöglichenden Systeme ganz oder teilweise auslagern, stellen sicher, dass
(2) Für die Zwecke dieses Artikels umfassen die operativen Funktionen alle direkt auf die Performanz und Überwachung der Handelssysteme bezogenen Tätigkeiten, die folgende Bestandteile betreffen:
(3) Handelsplätze dokumentieren den Prozess zur Auswahl des Dienstleisters, an den die operativen Funktionen ausgelagert werden sollen (im Folgenden "Dienstleister"). Sie ergreifen die notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, dass vor Abschluss der Auslagerungsvereinbarung und während deren gesamter Laufzeit die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(4) Auslagerungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform und enthalten folgende Regelungen:
(5) Handelsplätze teilen den zuständigen Behörden ihre Absicht zur Auslagerung operativer Funktionen mit, wenn
(6) Als wesentliche operative Funktionen gelten für die Zwecke von Absatz 5 Buchstabe b die Funktionen, die zur Erfüllung der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben b, c und e der Richtlinie 2014/65/EU genannten Verpflichtungen notwendig sind.
(7) Über Auslagerungsvereinbarungen, die nicht vorab genehmigt werden müssen, unterrichten die Handelsplätze die zuständigen Behörden unmittelbar nach der Unterzeichnung.
Kapitel II
Kapazitäten und Belastbarkeit von Handelsplätzen
Artikel 7 Due-Diligence-Prüfung der Mitglieder von Handelsplätzen
(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) Handelsplätze legen fest, unter welchen Bedingungen ihre Mitglieder ihre elektronischen Auftragseingabesysteme verwenden dürfen. Diese Bedingungen werden mit Blick auf das Handelsmodell des Handelsplatzes festgelegt und erstrecken sich mindestens auf folgende Aspekte:
(2) Handelsplätze führen eine Due-Diligence-Prüfung von Mitgliedsanwärtern im Hinblick auf die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen durch und legen das Verfahren für diese Prüfung fest.
(3) Einmal jährlich führen Handelsplätze eine risikobasierte Bewertung ihrer Mitglieder im Hinblick auf die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen durch und überprüfen, ob ihre Mitglieder nach wie vor als Wertpapierfirmen eingetragen sind. Bei dieser risikobasierten Bewertung berücksichtigen sie für jedes einzelne Mitglied den Umfang und die potenziellen Folgen des von diesem betriebenen Handels sowie die seit der letzten risikobasierten Bewertung vergangene Zeit.
(4) Bei Bedarf nehmen Handelsplätze im Anschluss an die in Absatz 3 festgelegte jährliche risikobasierte Bewertung weitere Bewertungen vor, um zu überprüfen, ob ihre Mitglieder die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen nach wie vor erfüllen.
(5) Handelsplätze legen fest, nach welchen Kriterien und Verfahren bei Nichterfüllung Sanktionen gegen Mitglieder verhängt werden. Zu diesen Sanktionen zählen die Sperrung des Zugangs zum Handelsplatz und der Entzug der Mitgliedschaft.
(6) Aufzeichnungen über folgende Aspekte bewahren Handelsplätze mindestens fünf Jahre lang auf:
Artikel 8 Test der Handelssysteme
(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) Vor der Einführung oder Aktualisierung eines Handelssystems gewährleisten Handelsplätze durch eindeutig festgelegte Entwicklungs- und Testmethoden, dass mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Handelsplätze sind jederzeit in der Lage nachzuweisen, dass sie alle angemessenen Vorkehrungen getroffen haben, um zu vermeiden, dass ihre Handelssysteme zur Entstehung marktstörender Handelsbedingungen beitragen.
Artikel 9 Konformitätstests
(Artikel 48 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) Vor der Einführung oder umfassenden Aktualisierung folgender Elemente schreiben Handelsplätze für ihre Mitglieder Konformitätstests vor:
(2) Durch Konformitätstests muss sichergestellt werden, dass die grundlegenden Funktionen des Handelssystems, des Algorithmus und der Strategie des Mitglieds den Bedingungen des Handelsplatzes entsprechen.
(3) Durch die Konformitätstests werden folgende Funktionen überprüft:
(4) Handelsplätze stellen ihren Mitgliedern und Mitgliedsanwärtern eine Umgebung für Konformitätstests zur Verfügung, die
(5) Den Bericht über die Ergebnisse der Konformitätstests stellen Handelsplätze ausschließlich dem betreffenden Mitglied oder Mitgliedsanwärter zur Verfügung.
(6) Handelsplätze schreiben ihren Mitgliedern und Mitgliedsanwärtern die Verwendung ihrer Konformitätstestsysteme vor.
(7) Handelsplätze stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 bis 3 erwähnte, für Konformitätstests vorgesehene Testumgebung zuverlässig von der Produktionsumgebung getrennt ist.
Artikel 10 Tests der Algorithmen der Mitglieder zur Vermeidung marktstörender Handelsbedingungen
(Artikel 48 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) Vor der Einführung oder umfassenden Aktualisierung eines Handelsalgorithmus oder einer Handelsstrategie verlangen Handelsplätze von ihren Mitgliedern eine Bescheinigung über den Test der von ihnen verwendeten Algorithmen, um zu vermeiden, dass diese zur Entstehung marktstörender Handelsbedingungen beitragen oder diese hervorrufen.
(2) Handelsplätze bieten ihren Mitgliedern Zugang zu einer Testumgebung, die durch eine der folgenden Möglichkeiten bereitgestellt werden kann:
(3) Handelsplätze stellen sicher, dass die Testumgebung für die in Absatz 1 erwähnten Tests zuverlässig von der Produktionsumgebung getrennt ist.
Artikel 11 Kapazitäten von Handelsplätzen
(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) Handelsplätze gewährleisten, dass ihre Handelssysteme über ausreichende Kapazitäten verfügen, um ihre Funktionen auch dann ohne Systemstörungen, Systemausfälle oder Matching-Fehler zu erfüllen, wenn mindestens doppelt so viele Mitteilungen pro Sekunde verarbeitet werden müssen wie der Spitzenwert, der in den vorangegangenen fünf Jahren in diesem System aufgezeichnet wurde.
In die Bestimmung des Spitzenwerts an Mitteilungen werden folgende Mitteilungen einbezogen:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 sind die Elemente eines Handelssystems zu berücksichtigen, die der Unterstützung folgender Bestandteile dienen:
(3) Wenn die Anzahl der Mitteilungen den Spitzenwert der in den vergangenen fünf Jahren in diesem System aufgezeichneten Mitteilungen pro Sekunde überschreitet, nehmen Handelsplätze eine Einschätzung vor, ob die Kapazitäten ihrer Handelssysteme noch ausreichen. Im Anschluss an diese Bewertung unterrichtet der betreffende Handelsplatz die zuständige Behörde über ggf. geplante Maßnahmen zur Kapazitätserweiterung und den Zeitpunkt ihrer Umsetzung.
(4) Handelsplätze stellen sicher, dass ihre Systeme eine wachsende Anzahl an Mitteilungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Performanz bewältigen können. Insbesondere muss das Handelssystem so ausgelegt sein, dass seine Kapazitäten bei Bedarf innerhalb einer angemessenen Frist erweitert werden können.
(5) Schwerwiegende Handelsunterbrechungen, die nicht auf die Marktvolatilität oder wesentliche Unterbrechungen der Konnektivität zurückzuführen sind, werden von Handelsplätzen umgehend öffentlich bekanntgegeben und der zuständigen Behörde gemeldet.
Artikel 12 Allgemeine Überwachungspflichten
(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) Handelsplätze stellen sicher, dass ihre algorithmischen Handelssysteme zu jeder Zeit an die mit ihnen ausgeübten Geschäftstätigkeiten angepasst und so belastbar sind, dass sie unabhängig vom Handelsmodell die Kontinuität und den geregelten Betrieb der Märkte, auf denen sie eingesetzt werden, gewährleisten.
(2) Handelsplätze überwachen ihre algorithmischen Handelssysteme in Echtzeit im Hinblick auf folgende Aspekte:
Insbesondere verwenden Handelsplätze Obergrenzen für die Drosselung und überwachen die Häufung von Aufträgen, um potenzielle Gefährdungen für das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes zu erkennen.
(3) Echtzeit-Warnmeldungen werden innerhalb von fünf Sekunden nach dem relevanten Ereignis erzeugt.
Artikel 13 Laufende Überwachung
(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) Handelsplätze sind jederzeit in der Lage, gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass sie die Performanz und Nutzung der in Artikel 11 Absatz 2 erwähnten Elemente ihrer Handelssysteme hinsichtlich der folgenden Parameter in Echtzeit überwachen:
(2) Wenn im Zuge der laufenden Überwachung Probleme im Handelssystem entdeckt werden, ergreifen Handelsplätze so bald wie möglich angemessene, nach Prioritäten geordnete Maßnahmen und sind in der Lage, das Handelssystem bei Bedarf anzupassen, einzuschränken oder ganz abzuschalten.
Artikel 14 Regelmäßige Überprüfung der Performanz und Kapazitäten der algorithmischen Handelssysteme
(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) Im Zuge der nach Artikel 2 vorzunehmenden Selbstbeurteilung überprüfen Handelsplätze die Performanz und die Kapazitäten ihrer algorithmischen Handelssysteme und der diesbezüglichen Prozesse für die Unternehmensführung, die Rechenschaftspflichten, die Genehmigungsverfahren und die Notfallvorkehrungen zur Sicherstellung der Kontinuität des Geschäftsbetriebs.
(2) Im Rahmen der in Absatz 1 erwähnten Überprüfung führen Handelsplätze Stresstests durch, in denen sie widrige Umstände simulieren, um die Performanz der Hardware, der Software und der Kommunikationsverbindungen zu prüfen und festzustellen, bei welchen Szenarien das Handelssystem ganz oder in Teilen mit Störungen, Ausfällen oder Matching-Fehlern reagiert.
(3) Die Stresstests erstrecken sich auf alle Handelsphasen, Handelssegmente und Arten von Instrumenten, die am Handelsplatz gehandelt werden, und simulieren die Tätigkeiten der Mitglieder unter Zugrundelegung der bestehenden Konnektivitätseinrichtungen.
(4) Bei den in Absatz 2 erwähnten Szenarien werden die folgenden widrigen Umstände zugrunde gelegt:
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 beschriebene Bewertung der Performanz und der Kapazitäten des Handelsplatzes erfolgt durch einen unabhängigen Prüfer oder durch eine interne Abteilung des Handelsplatzes, die nicht für die überprüfte Funktion zuständig ist.
(6) Alle im Zuge der in den Absätzen 1 bis 4 erwähnten Performanz- und Kapazitätsüberprüfung aufgedeckten Mängel werden von Handelsplätzen umgehend und wirkungsvoll behoben, und die Aufzeichnungen über die Überprüfung und die diesbezüglichen Abhilfemaßnahmen werden von ihnen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.
Artikel 15 Notfallvorkehrungen
(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) Handelsplätze sind jederzeit in der Lage, nachzuweisen, dass die Stabilität ihrer Systeme im Falle von Störungen durch wirksame Notfallvorkehrungen in hinreichendem Maße aufrechterhalten wird.
(2) Mit den Notfallvorkehrungen wird gewährleistet, dass der Handel nach einer Störung innerhalb von zwei Stunden oder einer geringfügig längeren Frist wieder aufgenommen werden kann und dass der Datenverlust bei allen IT-Diensten des von einer Störung betroffenen Handelsplatzes nahezu null beträgt.
Artikel 16 Notfallplan
(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) Handelsplätze führen im Rahmen ihrer in Artikel 3 erwähnten Regelungen für die Unternehmensführung und Entscheidungsfindung einen Notfallplan ein, mit dem sie die Notfallvorkehrungen zur Sicherstellung der Kontinuität des Geschäftsbetriebs gemäß Artikel 15 gewährleisten. In diesem Notfallplan sind die Verfahrensweisen und Vorkehrungen zur Bewältigung von Störungen beschrieben.
(2) Der Notfallplan muss mindestens Folgendes enthalten:
(3) Der Notfallplan muss auch die Synchronisierung der Uhren nach einer Störung vorsehen.
(4) Handelsplätze stellen sicher, dass eine Folgenabschätzung über die Risiken und Auswirkungen einer Störung vorgenommen und regelmäßig überprüft wird. Zu diesem Zweck wird jede Entscheidung des Handelsplatzes, ein erkanntes Ausfallrisiko des Handelssystems im Notfallplan nicht zu berücksichtigen, hinreichend dokumentiert und vom Leitungsorgan des Handelsplatzes genehmigt.
(5) Handelsplätze stellen sicher, dass ihre Geschäftsleitung
(6) Der Notfallplan sieht Verfahren für die Bewältigung von Störungen und Ausfällen ausgelagerter geschäftskritischer operativer Funktionen vor.
Artikel 17 Regelmäßige Überprüfung der Notfallvorkehrungen
(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) Im Rahmen ihrer Selbstbeurteilung gemäß Artikel 2 testen Handelsplätze ihren Notfallplan auf der Grundlage realistischer Szenarien und überprüfen, ob sie in der Lage sind, gemäß den Bestimmungen in Artikel 15 Absatz 2 Störungen zu überwinden und den Handel wieder aufzunehmen.
(2) Wenn sie dies im Hinblick auf die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 erfolgten regelmäßigen Überprüfung für erforderlich halten, lassen Handelsplätze ihren Notfallplan und ihre Notfallvorkehrungen von einem unabhängigen Prüfer oder einer Abteilung, die nicht für die fragliche Funktion zuständig ist, inspizieren. Die Testergebnisse werden schriftlich festgehalten, archiviert und der Geschäftsleitung des Handelsplatzes sowie den mit dem Notfallplan befassten operativen Einheiten zur Kenntnis gebracht.
(3) Handelsplätze stellen sicher, dass die normale Handelstätigkeit durch Tests des Notfallplans nicht behindert wird.
Artikel 18 Vorbeugung gegen marktstörende Handelsbedingungen
(Artikel 48 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) Zur Vorbeugung gegen marktstörende Handelsbedingungen und Kapazitätsüberlastungen treffen Handelsplätze mindestens folgende Vorkehrungen:
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 müssen Handelsplätze in der Lage sein,
(3) Handelsplätze legen Richtlinien und Vorkehrungen fest in Bezug auf:
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Richtlinien und Vorkehrungen werden von Handelsplätzen veröffentlicht. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die genaue Anzahl der Aufträge pro Sekunde in einem vordefinierten Zeitintervall und die genauen Parameter der Mechanismen zur Steuerung der Volatilität.
(5) Die vollständigen Aufzeichnungen über die in Absatz 3 erwähnten Richtlinien und Vorkehrungen werden von Handelsplätzen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.
Artikel 19 Mechanismen zur Steuerung der Volatilität
(Artikel 48 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) Handelsplätze stellen sicher, dass während der Handelszeiten zu jeder Zeit angemessene Mechanismen betrieben werden, mit denen der Handel automatisch eingestellt oder eingeschränkt werden kann.
(2) Handelsplätze stellen sicher, dass
(3) Handelsplätze führen Aufzeichnungen über die Regeln und Parameter der Mechanismen zur Steuerung der Volatilität und jegliche diesbezüglichen Änderungen sowie Aufzeichnungen über den operativen Einsatz, die Steuerung und die Aktualisierung dieser Mechanismen.
(4) Handelsplätze stellen sicher, dass ihre Regeln für die Mechanismen zur Steuerung der Volatilität auch Verfahren für Situationen enthalten, in denen Parameter manuell außer Kraft gesetzt werden müssen, um einen ordnungsgemäßen Handel aufrechtzuerhalten.
Artikel 20 Vorhandels- und Nachhandelskontrollen
(Artikel 48 Absätze 4 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) Handelsplätze führen in nachstehend genannten Punkten Vorhandelskontrollen durch und passen diese an das jeweils gehandelte Finanzinstrument an:
(2) Die in Absatz 1 festgelegten Vorhandelskontrollen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
(3) Handelsplätze haben das Recht, die Nachhandelskontrollen festzulegen, die sie auf der Grundlage einer Risikobewertung der Tätigkeit ihrer Mitglieder für erforderlich halten.
Artikel 21 Vorab-Festlegung der Bedingungen für die Bereitstellung eines direkten elektronischen Zugangs
(Artikel 48 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU)
Handelsplätze, die die Bereitstellung eines direkten elektronischen Zugangs über ihre Systeme gestatten, legen die Regeln und Bedingungen fest, zu denen ihre Mitglieder den eigenen Kunden einen solchen Zugang gewähren dürfen. Diese Regeln und Bedingungen erstrecken sich mindestens auf die spezifischen Anforderungen, die in Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/589 der Kommission 3 niedergelegt sind.
Artikel 22 Spezifische Anforderungen an Handelsplätze, die geförderte Zugänge gewähren
(Artikel 48 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) Die Gewährung eines geförderten Zugangs unterliegt der vorherigen Genehmigung durch den Handelsplatz und setzt voraus, dass die Firmen mit gefördertem Zugang mindestens den in Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b erwähnten Kontrollen unterliegen.
(2) Handelsplätze stellen sicher, dass ausschließlich die Bereitsteller geförderter Zugänge zu jeder Zeit berechtigt sind, die Parameter der in Absatz 1 erwähnten Kontrollen für das Auftragsaufkommen ihrer Kunden, die diese Zugänge verwenden, festzulegen oder zu ändern.
(3) Handelsplätze sind in der Lage, die Bereitstellung des geförderten Zugangs für Kunden, die gegen die Richtlinie 2014/65/EU, die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 4, die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 5 des Europäischen Parlaments und des Rates oder die internen Regeln des Handelsplatzes verstoßen haben, auszusetzen oder zu widerrufen.
Artikel 23 Sicherheit und Zugangsbeschränkungen
(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) Handelsplätze verfügen über Verfahren und Vorkehrungen zur Gewährleistung der physischen und elektronischen Sicherheit, die ihre Systeme vor Missbrauch und unberechtigtem Zugriff schützen und die Integrität der in ihrem System enthaltenen oder verarbeiteten Daten wahren; diese Vorkehrungen umfassen auch die Verhütung oder Minimierung des Risikos von Angriffen auf ihre Informationssysteme im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 6.
(2) Insbesondere gewährleisten die von den Handelsplätzen eingeführten Maßnahmen und Vorkehrungen zum Schutz der physischen und elektronischen Sicherheit die umgehende Erkennung und Verhütung oder Minimierung von Risiken im Zusammenhang mit
(3) Handelsplätze informieren die zuständige Behörde umgehend über jeden Missbrauch oder unberechtigten Zugriff, indem sie ihr einen Bericht übermitteln, in dem die Art des Vorfalls, die daraufhin ergriffenen Maßnahmen und die Initiativen zur Vermeidung ähnlicher Vorfälle in der Zukunft beschrieben werden.
Artikel 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem in Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU zuerst genannten Datum. (red. Anm.: 03.01.2018)
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2017/589 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, die algorithmischen Handel treiben (siehe Seite 417 dieses Amtsblatts).
4) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84).
5) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1).
6) Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. Nr. L 218 vom 14.08.2013 S. 8).
Parameter, die bei der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Selbstbeurteilung der Handelsplätze zu berücksichtigen sind | Anhang |
ENDE |