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Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission vom 11. April 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2476)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 101 vom 13.04.2017 S. 80)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission 3 wurde erlassen, nachdem Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in einer Reihe von Mitgliedstaaten (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten") festgestellt sowie Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 4 von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt worden waren.
(2) Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 müssen die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen.
(3) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde später durch die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2017/417 5 und (EU) 2017/554 6 der Kommission geändert, um den Änderungen bei den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen aufgrund der veränderten Seuchenlage im Hinblick auf die hochpathogene Aviäre Influenza Rechnung zu tragen.
(4) Seit dem Zeitpunkt der Änderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/554 hat sich die Seuchenlage in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza verbessert. Dementsprechend sollten die Schutzmaßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 so angepasst werden, dass sie die von der derzeitigen Seuchenlage ausgehenden Risiken angemessen abdecken und den Unternehmern keine Lasten aufbürden, die unverhältnismäßig zu den mit einer Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken sind. Es gilt zu bedenken, dass die derzeitige Epidemie erhebliche Beeinträchtigungen der Geschäftstätigkeit der Unternehmer verursacht, insbesondere bei einer hochspezialisierten, integrierten Erzeugung, in die mehrere Mitgliedstaaten involviert sind. Zugleich sollten bei jeglichen Änderungen der im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 festgelegten Schutzmaßnahmen die unterschiedlich hohen Risiken im Zusammenhang mit der Verbringung verschiedener Geflügelerzeugnisse berücksichtigt werden.
(5) Das Risiko der Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza durch Eintagsküken ist insbesondere deshalb sehr gering, da die Zeitspanne zwischen dem Sammeln der Bruteier und dem Schlüpfen der Eintagsküken es möglich macht, eine Infektion mit Viren der hochpathogenen Aviären Influenza in dem Ursprungsgeflügelbetrieb zeitnah festzustellen, und vorausgesetzt, dass die Versandbrüterei durch ihre Biosicherheits- und Rückverfolgungsmaßnahmen sicherstellen kann, dass die Seuchenbekämpfung in einem angemessenen Umfang beibehalten wird.
(6) Weiterhin sollten jegliche Änderungen der derzeit geltenden Schutzmaßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 im Einklang mit anderen Vorschriften gemäß der Richtlinie 2005/94/EG und gemäß der Richtlinie 2009/158/EG des Rates 7 stehen. Die Richtlinie 2009/158/EG enthält allgemeine tierseuchenrechtliche Vorschriften für den Handel in der Union mit Geflügel und Bruteiern, einschließlich der Veterinärbescheinigungen, die Sendungen mit diesen Waren, die in andere Mitgliedstaaten versandt werden, beigefügt sein müssen.
(7) Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2009/158/EG müssen Eintagsküken und Bruteier, um in der Union gehandelt werden zu können, aus Betrieben stammen, die nicht in einem Gebiet liegen, das aufgrund des Ausbruchs einer Krankheit, für die Geflügel empfänglich ist, tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen gemäß den Rechtsvorschriften der Union unterliegt. Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2009/158/EG fallen unter die Definition von Betrieben unter anderem Vermehrungsbetriebe, deren Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Nutzgeflügel besteht, sowie Brütereien, deren Tätigkeit das Einlegen und Bebrüten von Bruteiern, den Schlupf und die Lieferung von Eintagsküken umfasst.
(8) Die Richtlinie 2005/94/EG enthält spezifische Vorschriften zur Bekämpfung von Ausbrüchen der Aviären Influenza in der Union. In Artikel 30 der genannten Richtlinie werden Maßnahmen in Überwachungszonen festgelegt, einschließlich Beschränkungen bei der Verbringung von Eintagsküken und Bruteiern innerhalb der Überwachungszone und der Bedingungen, unter denen die zuständige Behörde den Versand von Sendungen von Eintagsküken und Bruteiern aus einer Überwachungszone genehmigen kann.
(9) Gemäß Artikel 30 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 2005/94/EG kann die zuständige Behörde die direkte Beförderung von Eintagsküken aus der Überwachungszone zu jedem anderen Betrieb genehmigen, wenn die Küken aus Bruteiern aus Geflügelbetrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen stammen und wenn andere Bedingungen eingehalten werden.
(10) Die zuständige Behörde kann zudem gemäß Artikel 30 Buchstabe c Ziffer iv der Richtlinie 2005/94/EG die Beförderung von Bruteiern auf direktem Wege zu einer von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Brüterei innerhalb oder außerhalb der Überwachungszone genehmigen, wenn die Bruteier und ihre Verpackungen vor dem Versand desinfiziert werden, und Herkunft und Verbleib dieser Eier jederzeit ermittelt werden können.
(11) Um eine für die Wirtschaftsbeteiligten potenziell sehr kostspielige Störung des Handels mit Sendungen von Eintagsküken und Bruteiern aus der Überwachungszone zu verhindern, von denen ein niedriges Risiko der Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza ausgeht, müssen für solche Sendungen in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 Schutzmaßnahmen gemäß den geltenden, bereits in der Richtlinie 2005/94/EG enthaltenen Vorschriften festgelegt werden.
(12) Um eine Überprüfung der Einhaltung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 in der durch den vorliegenden Durchführungsbeschluss geänderten Fassung zu ermöglichen, sollten die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2009/158/EG, die Sendungen von Eintagsküken beigefügt sein müssen, zudem einen entsprechenden Verweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 enthalten.
(13) Auch der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 muss geändert werden, da seit den letzten Änderungen des genannten Anhangs durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/554 Bulgarien, die Tschechische Republik, Deutschland, Griechenland, Frankreich und Rumänien weitere Ausbrüche der Aviären Influenza des Subtyps H5 in Betrieben außerhalb der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführten Gebiete an die Kommission gemeldet und die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG vorgeschriebenen Maßnahmen ergriffen haben, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese neuen Ausbrüche herum.
(14) In allen Fällen hat die Kommission die von Bulgarien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Griechenland, Frankreich und Rumänien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG ergriffenen Maßnahmen geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden jener Mitgliedstaaten festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von allen Betrieben entfernt verlaufen, in denen ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 bestätigt wurde.
(15) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, ist es notwendig, die neuen von Bulgarien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Griechenland, Frankreich und Rumänien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen. Folglich sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführten Gebiete für diese Mitgliedstaaten geändert werden.
(16) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher entsprechend geändert und um Vorschriften für den an bestimmte Bedingungen gebundenen Versand von Eintagsküken aus Überwachungszonen oder von Eintagsküken aus Bruteiern von Geflügel aus in der Überwachungszone liegenden Betrieben in andere Mitgliedstaaten ergänzt werden; außerdem sollte die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert und sollten die neuen, gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der in diesen Zonen geltenden Beschränkungen eingefügt werden.
(17) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher entsprechend geändert werden.
(18) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:
"Dieser Beschluss enthält zudem Vorschriften zum Versand von Sendungen von Eintagsküken aus den betroffenen Mitgliedstaaten."
2. Folgender Artikel 3a wird eingefügt:
"Artikel 3a
(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten untersagen den Versand von Sendungen mit Eintagsküken aus den im Anhang als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten, es sei denn, die zuständige Behörde des betroffenen Versandmitgliedstaats genehmigt die direkte Beförderung von Sendungen mit Eintagsküken, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Die betroffenen Mitgliedstaaten verbieten den Versand von Sendungen mit Eintagsküken aus Bruteiern von Geflügel, das in zugelassenen Betrieben in den im Anhang aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen gehalten wird, es sei denn, die zuständige Behörde des betroffenen Versandmitgliedstaats genehmigt die direkte Beförderung von Bruteiern von Geflügel aus zugelassenen Betrieben, die sich außerhalb der Schutzzonen aber innerhalb der Überwachungszonen befinden, zu einer ausgewiesenen Brüterei außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen, und die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Eintagsküken aus solchen Bruteiern beim Versand in andere Mitgliedstaaten folgende Bedingungen erfüllen:
(3) Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2009/158/EG und gemäß dem Anhang IV der genannten Richtlinie, die den Sendungen mit Eintagsküken gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels zum Versand in andere Mitgliedstaaten beigefügt sind, den folgenden Wortlaut umfassen:
"Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 der Kommission".
_____
*) Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2009 S. 74)."
3. Der Anhang wird entsprechend dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 11. April 2017.
2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 36 vom 11.02.2017 S. 62).
4) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).
5) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/417 der Kommission vom 7. März 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 63 vom 09.03.2017 S. 177).
6) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/554 der Kommission vom 23. März 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 79 vom 24.03.2017 S. 15).
7) Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2009 S. 74).
Anhang |
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird wie folgt geändert:
1. Teil A wird wie folgt geändert:
2. Teil B wird wie folgt geändert:
ENDE |