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Durchführungsverordnung (EU) 2017/716 der Kommission vom 10. April 2017 mit Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für die Informationen, die in die Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen aufzunehmen sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 109 vom 26.04.2017 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ("Tierzuchtverordnung") 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 erstellen und aktualisieren die Mitgliedstaaten eine Liste der Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung anerkannt worden sind und die mindestens ein Zuchtprogramm durchführen, das gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung genehmigt worden ist. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 müssen die Mitgliedstaaten diese Liste außerdem öffentlich zugänglich machen.
(2) Die in die Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen aufzunehmenden Angaben sind in Artikel 7 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 5 und Anhang II Kapitel III Teil 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 festgelegt.
(3) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 müssen die Mitgliedstaaten zudem alle zuständigen Behörden, die ein Zuchtprogramm gemäß Artikel 38 der genannten Verordnung durchführen, in die Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen aufnehmen.
(4) Daher sollten Muster für die Listen festgelegt werden, in die die Mitgliedstaaten die von ihren zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannten Zuchtverbände für reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe und -ziegen und Zuchtunternehmen für Hybridzuchtschweine eintragen.
(5) Da es Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, eine Rasse als gefährdete Rasse im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1012 einzustufen, muss diese Angabe in die in der genannten Verordnung vorgesehenen Listen der anerkannten Zuchtverbände aufgenommen werden.
(6) Um den Handel mit Zuchttieren und die von zuständigen Behörden durchgeführten amtlichen Kontrollen zu erleichtern, muss in der Liste der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1012 außerdem unter Berücksichtigung von Artikel 64 Absatz 4 der genannten Verordnung das Datum angegeben werden, an dem die Anerkennung erteilt oder entzogen wurde, bzw. an dem die Genehmigung eines Zuchtprogramms erteilt, ausgesetzt oder entzogen wurde.
(7) Die vorliegende Verordnung sollte wie die Verordnung (EU) 2016/1012 ab dem 1. November 2018 gelten.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Angaben in den Listen der anerkannten Zuchtverbände und Zuchtunternehmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1012 folgen den im Anhang dieser Verordnung festgelegten Mustern.
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. November 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. April 2017
Anhang |
I. Zuchtverbände, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchttiere führen
a) Reinrassige Zuchtrinder
Amtssprache/ Mitgliedstaat (Name) | Amtssprache/ Liste der von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannten Zuchtverbände sowie der zuständigen Behörden, die Zuchtprogramme für reinrassige Zuchtrinder durchführen (Artikel 7 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1012) | Amtssprache/ Version (Datum im Format TT.MM.JJJJ) | |||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Amtssprache/ Zuchtverband oder zuständige Behörde | Amtssprache/ Zuchtprogramm 1 | Amtssprache/ Aussetzung, Entzug und Befristung | |||
Amtssprache/
| Amtssprache/
| Amtssprache/ Geografisches Gebiet der einzelnen genehmigten Zuchtprogramme | Amtssprache/ Ausnahmeregelungen 3 | Amtssprache/ Datum der Genehmigung des Zuchtprogramms (TT.MM.JJJJ) | Amtssprache/
|
Name
@ www 2 | |||||
1) Die Angaben sollten für jedes einzelne, von einem Zuchtverband durchgeführte Zuchtprogramm gemacht werden.
2) Internet-Adresse, falls verfügbar. 3) Falls zutreffend, bitte die entsprechende Ausnahmeregelung angeben: "1" Züchtung einer neuen Rasse (Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012; 4) Zutreffende Angabe auswählen: "A TT.MM.JJJJ" für den Entzug der Anerkennung als Zuchtverband (Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1012); |
b) Reinrassige Zuchtschweine
Amtssprache/ Mitgliedstaat (Name) | Amtssprache/ Liste der von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 4Absatz 3 anerkannten Zuchtverbände sowie der zuständigen Behörden, die Zuchtprogramme für reinrassige Zuchtschweine durchführen (Artikel 7 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1012) | Amtssprache/ Version (Datum im Format TT.MM.JJJJ) | |||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Amtssprache/ Zuchtverband oder zuständige Behörde | Amtssprache/ Zuchtprogramm 1 | Amtssprache/ Aussetzung, Entzug und Befristung | |||
Amtssprache/
| Amtssprache/
| Amtssprache/ Geografisches Gebiet der einzelnen genehmigten Zuchtprogramme | Amtssprache/ Ausnahmeregelungen 3 | Amtssprache/ Datum der Genehmigung des Zuchtprogramms (TT.MM.JJJJ) | Amtssprache/
|
Name
@ www 2 | |||||
1) Die Angaben sollten für jedes einzelne, von einem Zuchtverband durchgeführte Zuchtprogramm gemacht werden.
2) Internet-Adresse, falls verfügbar. 3) Falls zutreffend, bitte die entsprechende Ausnahmeregelung angeben: "1" Züchtung einer neuen Rasse (Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012; 4) Zutreffende Angabe auswählen: "A TT.MM.JJJJ" für den Entzug der Anerkennung als Zuchtverband (Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1012); |
c) Reinrassige Zuchtschafe
Amtssprache/ Mitgliedstaat (Name) | Amtssprache/ Liste der von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannten Zuchtverbände sowie der zuständigen Behörden, die Zuchtprogramme für reinrassige Zuchtschafe durchführen (Artikel 7 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1012) | Amtssprache/ Version (Datum im Format TT.MM.JJJJ) | |||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Amtssprache/ Zuchtverband oder zuständige Behörde | Amtssprache/ Zuchtprogramm 1 | Amtssprache/ Aussetzung, Entzug und Befristung | |||
Amtssprache/
| Amtssprache/
| Amtssprache/ Geografisches Gebiet der einzelnen genehmigten Zuchtprogramme | Amtssprache/ Ausnahmeregelungen 3 | Amtssprache/ Datum der Genehmigung des Zuchtprogramms (TT.MM.JJJJ) | Amtssprache/
|
Name
@ www 2 | |||||
1) Die Angaben sollten für jedes einzelne, von einem Zuchtverband durchgeführte Zuchtprogramm gemacht werden.
2) Internet-Adresse, falls verfügbar. 3) Falls zutreffend, bitte die entsprechende Ausnahmeregelung angeben: "1" Züchtung einer neuen Rasse (Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012; 4) Zutreffende Angabe auswählen: "A TT.MM.JJJJ" für den Entzug der Anerkennung als Zuchtverband (Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1012); |
d) Reinrassige Zuchtziegen
Amtssprache/ Mitgliedstaat (Name) | Amtssprache/ Liste der von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannten Zuchtverbände sowie der zuständigen Behörden, die Zuchtprogramme für reinrassige Zuchtziegen durchführen (Artikel 7 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1012) | Amtssprache/ Version (Datum im Format TT.MM.JJJJ) | |||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Amtssprache/ Zuchtverband oder zuständige Behörde | Amtssprache/ Zuchtprogramm 1 | Amtssprache/ Aussetzung, Entzug und Befristung | |||
Amtssprache/
| Amtssprache/
| Amtssprache/ Geografisches Gebiet der einzelnen genehmigten Zuchtprogramme | Amtssprache/ Ausnahmeregelungen 3 | Amtssprache/ Datum der Genehmigung des Zuchtprogramms (TT.MM.JJJJ) | Amtssprache/
|
Name
@ www 2 | |||||
1) Die Angaben sollten für jedes einzelne, von einem Zuchtverband durchgeführte Zuchtprogramm gemacht werden.
2) Internet-Adresse, falls verfügbar. 3) Falls zutreffend, bitte die entsprechende Ausnahmeregelung angeben: "1" Züchtung einer neuen Rasse (Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012; 4) Zutreffende Angabe auswählen: "A TT.MM.JJJJ" für den Entzug der Anerkennung als Zuchtverband (Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1012); |
e) Reinrassige Zuchtequiden
Amtssprache/ Mitgliedstaat (Name) | Amtssprache/ Liste der von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannten Zuchtverbände sowie der zuständigen Behörden, die Zuchtprogramme für reinrassige Zuchtequiden durchführen (Artikel 7 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1012) | Amtssprache/ Version (Datum im Format TT.MM.JJJJ) | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
Amtssprache/ Zuchtverband oder zuständige Behörde | Amtssprache/ Zuchtprogramm 1 | Amtssprache/ Aussetzung, Entzug und Befristung | ||||
Amtssprache/
| Amtssprache/
| Amtssprache/ Geografisches Gebiet der einzelnen genehmigten Zuchtprogramme | Amtssprache/ Ausnahmeregelungen 3 | Amtssprache/ Datum der Genehmigung des Zuchtprogramms (TT.MM.JJJJ) | Amtssprache/ Ursprungszuchtbuch der Rasse 4
| Amtssprache/
|
Name
@ www 2 UELN 2 6 | Name
@ www 2 | |||||
1) Die Angaben sollten für jedes einzelne, von einem Zuchtverband durchgeführte Zuchtprogramm gemacht werden.
2) Internet-Adresse, falls verfügbar. 3) Falls zutreffend, bitte die entsprechende Ausnahmeregelung angeben: "1" Züchtung einer neuen Rasse (Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012; 4) Bitte angeben, ob das Zuchtbuch von einem anderen Zuchtverband/einer anderen zuständigen Behörde als in Spalte 1 genannt geführt wird. 5) Zutreffende Angabe auswählen: "A TT.MM.JJJJ" für den Entzug der Anerkennung als Zuchtverband (Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1012); 6) Bitte ggf. entsprechenden 3-stelligen Ländercode und 3-stelligen Code der Datenbank eingeben. |
II. Zuchtunternehmen, die Zuchtregister für Hybridzuchtschweine führen
Amtssprache/ Mitgliedstaat (Name) | Amtssprache/ Liste der von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannten Zuchtunternehmen, die Zuchtprogramme für Hybridzuchtschweine 1 durchführen (Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012) | Amtssprache/ Version (Datum im Format TT.MM.JJJJ) | |||
1 | 2 | 3 | 4 5 | 6 | 7 |
Amtssprache/ Zuchtunternehmen | Amtssprache/ Zuchtprogramm 2 | Amtssprache/ Aussetzung, Entzug und Befristung | |||
Amtssprache/
| Amtssprache/
| Amtssprache/ Geografisches Gebiet der einzelnen durchgeführten Zuchtprogramme | Amtssprache/ Datum der Genehmigung des Zuchtprogramms(TT.MM.JJJJ) | Amtssprache/
| |
Name der Rasse oder der reinrassigen Linie | Name der Kreuzung | ||||
Name
@ www 3 | |||||
1) Im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2016/1012.
2) Die Angaben sollten für jedes einzelne, von einem Zuchtunternehmen durchgeführte Zuchtprogramm gemacht werden. 3) Internet-Adresse, falls verfügbar. 4) Zutreffende Angabe auswählen: "A TT.MM.JJJJ" für den Entzug der Anerkennung als Zuchtunternehmen (Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1012); |
ENDE |