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Durchführungsbeschluss (EU) 2017/767 der Kommission vom 28. April 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2741)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 114 vom 03.05.2017 S. 26)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt. Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I, II, III und IV bestimmte Gebiete dieser Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau in Bezug auf die Seuchenlage eingestuft. Diese Liste umfasst u. a. bestimmte Gebiete in Polen.
(2) Seit November 2015 wurden in den in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten nördlichsten Gebieten Polens keine Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen gemeldet. Außerdem wurden in diesen Gebieten Maßnahmen für die Überwachung und das Management von Schwarzwild umgesetzt. Diese Tatsachen weisen auf eine Verbesserung der Seuchenlage in diesen Gebieten hin. Dementsprechend sollten diese Gebiete in Polen statt in Teil II des genannten Anhangs nun in Teil I aufgeführt werden.
(3) Zwischen Januar und März 2017 traten einige Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen in der powiecie Bosickim in Polen in einem Gebiet auf, das derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt ist und sich in unmittelbarer Nähe zu derzeit in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebieten befindet. Durch diese Fälle erhöht sich das zu berücksichtigende Risiko. Dementsprechend sollten die entsprechenden Gebiete in Polen statt in Teil I des genannten Anhangs nun in Teil II aufgeführt werden.
(4) Bei der Bewertung des Risikos, das von der Tierseuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Polen ausgeht, sollte die Entwicklung der aktuellen Lage hinsichtlich dieser Seuche in den betroffenen Haus- und Wildschweinpopulationen in der Union berücksichtigt werden. Um die gezielten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU durchführen und die weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern zu können sowie jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, sollte die Unionsliste der Gebiete, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses unterliegen, unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die genannte Seuche in Polen angepasst werden.
(5) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU wird durch den Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 28. April 2017
2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.
3) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.
4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. Nr. L 295 vom 11.10.2014 S. 63).
Anhang |
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:
"Anhang
Teil I
1. Estland
Die folgenden Gebiete in Estland:
- Hiiu maakond.
2. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
3. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
4. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
Teil II
1. Estland
Die folgenden Gebiete in Estland:
2. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
3. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
4. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
Teil III
1. Estland
Die folgenden Gebiete in Estland:
2. Lettland
Die folgenden Gebiete in Lettland:
3. Litauen
Die folgenden Gebiete in Litauen:
4. Polen
Die folgenden Gebiete in Polen:
Teil IV
Italien
Die folgenden Gebiete in Italien:
- tutto il territorio della Sardegna."
ENDE |