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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2017/950 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1068/2011 hinsichtlich des Mindestgehalts an der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Aspergillus niger (CBS 109.713), und Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Aspergillus niger (DSM 18404), als Zusatzstoff in Futtermitteln für Junghennen und alle Legevögel (Zulassungsinhaber: BASF SE)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 143 vom 03.06.2017 S. 5)



Anmerk.:  s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Die Verwendung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Aspergillus niger (CBS 109.713), und Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Aspergillus niger (DSM 18404), wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1068/2011 der Kommission 2 für Junghennen, Zuchttruthühner, Jungtruthühner, sonstige Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (außer Mastenten) und Ziervögel für zehn Jahre zugelassen.

(3) Der Zulassungsinhaber hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffende Zubereitung dahingehend vorgeschlagen, dass der Mindestgehalt für die Verwendung bei Junghennen und allen Legevögeln von 560 TXU/kg auf 280 TXU/kg und von 250 TGU/kg auf 125 TGU/kg Alleinfuttermittel gesenkt wird. Dem Antrag waren die einschlägigen Informationen beigefügt, die den Änderungsvorschlag stützen. Die Kommission hat den Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") weitergeleitet.

(4) Die Behörde kam in ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2016 3 zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Aspergillus niger (CBS 109.713), und Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Aspergillus niger (DSM 18404), unter den vorgeschlagenen neuen Verwendungsbedingungen bei den beantragten Mindestgehalten von 280 TXU/kg und 125 TGU/kg Alleinfuttermittel bei Junghennen und allen Legevögeln wirksam sein kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Aspergillus niger (CBS 109.713), und Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Aspergillus niger (DSM 18404), hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1068/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1068/2011 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 2017

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1068/2011 der Kommission vom 21. Oktober 2011 zur Zulassung einer Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Aspergillus niger (CBS 109.713), und Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Aspergillus niger (DSM 18404), als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen, Zuchttruthühner, Jungtruthühner, sonstige Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (außer Mastenten) und Ziervögel (Zulassungsinhaber: BASF SE) (ABl. Nr. L 277 vom 22.10.2011 S. 11).

3) The EFSA Journal 2016; 14(11):4626.

.

Anhang

"Anhang

Kennnummer des ZusatzstoffsName des ZulassungsinhabersZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder TierkategorieHöchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungsdauer
der Zulassung
Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer
4a7BASF SEEndo-1,4-beta-Xylanase

EC 3.2.1.8

Endo-1,4-beta-Glucanase

EC 3.2.1.4

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger (CBS 109.713) und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Aspergillus niger (DSM 18404) mit einer Mindestaktivität von:

Fest:

5.600 TXU 1 und 2.500 TGU 2/g

Flüssig:

5.600 TXU und 2.500 TGU/g

Charakterisierung des Wirkstoffs

Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger (CBS 109.713) und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Aspergillus niger (DSM 18404)

Analysemethode 3

Quantifizierung der Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase:

Viskosimetrische Methode auf Basis der Verringerung der Viskosität durch die Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase in xylanhaltigem Substrat (Weizen-Arabinoxylan) bei einem pH-Wert von 3,5 und einer Temperatur von 55 °C.

Quantifizierung der Aktivität von Endo-1,4-beta-Glucanase:
viskosimetrische Methode auf Basis der Verringerung der Viskosität durch die Aktivität von Endo-1,4-beta-Glucanase in glucanhaltigem Substrat (Gersten-Beta-Glucan) bei einem pH-Wert von 3,5 und einer Temperatur von 40 °C.

Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (außer Mastenten) und Ziervögeln-280 TXU

125 TXU

-1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2. Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

  • Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (außer Mastenten) und Ziervögel: 280-840 TXU/125-375 TGU;
  • Junghennen und alle Legevögel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung: 280-840 TXU/125-375 TGU;
  • Zuchttruthühner, Jungtruthühner für die Zucht: 560-840 TXU/250-375 TGU.

3. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um Risiken aufgrund der Verwendung des Stoffs zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atemschutz und Hautschutz, zu verwenden.

11.11.2021
Junghennen und alle Legevögel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung280 TXU

125 TGU

Zuchttruthühner und Jungtruthühner für die Zucht560 TXU

250 TGU

1) 1 TXU ist die Enzymmenge, die 5 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) pro Minute bei einem pH-Wert von 3,5 und einer Temperatur von 55 °C aus Weizen-Arabinoxylan freisetzt.

2) 1 TGU ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) pro Minute bei einem pH-Wert von 3,5 und einer Temperatur von 40 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.

3) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feedadditives/evaluationreports."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE