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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2017/1005 der Kommission vom 15. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Format und Zeitpunkt der Mitteilungen und der Veröffentlichung der Aussetzung des Handels und des Ausschlusses von Finanzinstrumenten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 153 vom 16.06.2017 S. 1)



Liste - zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 52 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2014/65/EU wurde ein System geschaffen, wonach Aussetzungen des Handels, die Aufhebung dieser Aussetzungen und Ausschlüsse vom Handel rechtzeitig und effizient veröffentlicht und mitgeteilt werden müssen.

(2) Die Veröffentlichung der oben genannten Informationen durch die Handelsplatzbetreiber und zuständigen Behörden auf Websites erleichtert den Zugang, ohne erhebliche Mehrkosten zu verursachen. Daher sollte die Veröffentlichung auf der Website das Hauptmedium für die Veröffentlichung und zeitgleiche Verbreitung der Informationen in der Union sein. Um sicherzustellen, dass die Informationen allen zeitgleich zur Verfügung gestellt werden, sollte die Veröffentlichung über andere Medien nur bei gleichzeitiger oder vorheriger Veröffentlichung auf der Website möglich sein.

(3) Da zum Zwecke des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit gemäß der Richtlinie 2014/65/EU eine zeitnahe und sorgfältige Kommunikation nötig ist, sollten Format und Zeitpunkt der Mitteilungen und Veröffentlichungen einheitlich sein, sodass alle relevanten Informationen einfach und effizient mitgeteilt und veröffentlicht werden können. Die Verwendung dieser Formate und Zeitpunkte sollte unbeschadet der Nutzung anderer Formate oder Zeitpunkte in außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen erfolgen, wenn die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Formate und Zeitpunkte angesichts des Umfangs oder der Dringlichkeit der Mitteilungen, etwa durch die Schließung des gesamten Marktes, nicht angemessen wären.

(4) Aus Gründen der Kohärenz und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte müssen die Bestimmungen dieser Verordnung und die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU ab demselben Zeitpunkt gelten.

(5) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden "ESMA") vorgelegt wurde.

(6) Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt 2

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden Format und Zeitpunkt für folgende Mitteilungen und Veröffentlichungen festgelegt:

  1. die Veröffentlichung der Entscheidung eines Marktbetreibers, der einen geregelten Markt betreibt, oder einer Wertpapierfirma oder eines Marktbetreibers, die ein MTF oder OTF betreiben, ein Finanzinstrument und gegebenenfalls damit verbundene Derivate vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen, oder eine Aussetzung aufzuheben;
  2. die Mitteilung der unter Buchstabe a genannten Entscheidungen an die jeweils zuständige Behörde;
  3. die Veröffentlichung der Entscheidung einer zuständigen Behörde, ein Finanzinstrument und gegebenenfalls damit verbundene Derivate vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen, oder eine Aussetzung aufzuheben;
  4. die Mitteilung der Entscheidung einer zuständigen Behörde an die ESMA und an andere zuständige Behörden, ein Finanzinstrument und gegebenenfalls damit verbundene Derivate vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen, oder eine Aussetzung aufzuheben;
  5. die Mitteilung der Entscheidung einer zuständigen Behörde, die eine entsprechende Meldung erhalten hat, an die ESMA und an andere zuständige Behörden, ob einer unter Buchstabe d genannten Entscheidung Folge geleistet wird.

Artikel 2 Bestimmung des Begriffs "Handelsplatzbetreiber"

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff "Handelsplatzbetreiber"

  1. einen Marktbetreiber, der einen geregelten Markt, ein MTF oder ein OTF betreibt;
  2. eine Wertpapierfirma, die ein MTF oder ein OTF betreibt.

Artikel 3 Format der Veröffentlichungen und Mitteilungen von Handelsplatzbetreibern

(1) Die Handelsplatzbetreiber veröffentlichen die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Entscheidungen auf ihren Websites im in Tabelle 2 des Anhangs festgelegten Format.

(2) Die Handelsplatzbetreiber teilen der jeweils zuständigen Behörde die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Entscheidungen in einem maschinenlesbaren, auf dem Format in Tabelle 2 des Anhangs basierenden Standardformat mit, das von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.

Artikel 4 Zeitpunkt der Veröffentlichungen und Mitteilungen von Handelsplatzbetreibern

(1) Die Handelsplatzbetreiber veröffentlichen die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Entscheidungen unverzüglich.

(2) Die Handelsplatzbetreiber veröffentlichen die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Entscheidungen erst über andere Medien, nachdem sie sie im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 veröffentlicht haben.

(3) Die Handelsplatzbetreiber teilen der jeweils zuständigen Behörde die in Artikel 1 Buchstabe a genannten Entscheidungen zeitgleich mit ihrer Veröffentlichung oder unverzüglich danach mit.

Artikel 5 Format der Veröffentlichungen und Mitteilungen von zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen die in Artikel 1 Buchstabe c genannte Entscheidung auf einer Website im in Tabelle 3 des Anhangs festgelegten Format.

(2) Die zuständigen Behörden teilen die in Artikel 1 Buchstaben d und e genannten Entscheidungen in einem maschinenlesbaren, auf den jeweiligen Formaten in den Tabellen 3 bzw. 4 des Anhangs basierenden Standardformat mit.

Artikel 6 Zeitpunkt der Veröffentlichungen und Mitteilungen von zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen die in Artikel 1 Buchstabe c genannte Entscheidung unverzüglich.

(2) Die zuständigen Behörden teilen die in Artikel 1 Buchstabe d genannte Entscheidung zeitgleich mit ihrer Veröffentlichung oder unverzüglich danach mit.

(3) Eine zuständige Behörde, die eine entsprechende Meldung erhalten hat, teilt unverzüglich nach Erhalt der in Artikel 1 Buchstabe d genannten Mitteilung die in Artikel 1 Buchstabe e genannte Entscheidung mit.

Artikel 7 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349.

2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).

.

Anhang

Tabelle 1 Legende für alle Tabellen

ZeichenDatentypDefinition
{ALPHANUM-n}Bis zu n alphanumerische ZeichenFreitextfeld.
{COUNTRYCODE_2}2 alphanumerische ZeichenAus 2 Buchstaben bestehender Ländercode gemäß dem Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1
{DATE_TIME_FORMAT}Datums- und Zeitformat nach ISO 8601Datum und Uhrzeit in folgendem Format:
  • JJJJ-MM-TTThh:mm:ss.Z.
  • "JJJJ" bezeichnet das Jahr.
  • "MM" bezeichnet den Monat.
  • "TT" bezeichnet den Tag.
  • "T" bedeutet, dass der Buchstabe "T" verwendet werden soll.
  • "hh" bezeichnet die Stunde.
  • "mm" bezeichnet die Minute.
  • "ss" bezeichnet die Sekunde.
  • Z bezeichnet die UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit).

Datum und Uhrzeit sind als UTC-Zeit anzugeben.

{ISIN}12 alphanumerische ZeichenISIN-Code gemäß ISO 6166
{LEI}20 alphanumerische ZeichenKennung für juristische Personen (Rechtsträgerkennung) gemäß ISO 17442
{MIC}4 alphanumerische ZeichenMarktidentifikationscode (MIC) gemäß ISO 10383

Tabelle 2 Format der Veröffentlichung und Mitteilung der Entscheidung eines Handelsplatzbetreibers an die jeweils zuständige Behörde, ein Finanzinstrument und damit verbundene Derivate vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen, sowie die Aussetzung eines Finanzinstruments und damit verbundener Derivate aufzuheben

FeldZu meldende AngabenBerichtsformat
Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung/MitteilungDatum und Uhrzeit der Veröffentlichung/Mitteilung angeben.{DATE_TIME_FORMAT}
Art der MaßnahmeArt der Maßnahme angeben.Aussetzung, Ausschluss, Aufhebung einer Aussetzung.
Begründung der MaßnahmeGründe für die Maßnahme angeben.{ALPHANUM-350}
GültigkeitsbeginnDatum und Uhrzeit des Gültigkeitsbeginns der Maßnahme angeben.{DATE_TIME_FORMAT}
GültigkeitsendeDatum und Uhrzeit des Gültigkeitsendes der Maßnahme angeben.{DATE_TIME_FORMAT}
Im GangeWenn die Maßnahme im Gange ist, "ja" angeben, ansonsten "nein" angeben."Ja"- Die Maßnahme ist im Gange.

"Nein"- Die Maßnahme ist nicht im Gange.

Handelsplatz/HandelsplätzeMIC des Handelsplatzes bzw. der Handelsplätze oder von Segmenten angeben, auf die sich die Maßnahme bezieht.{MIC}

Bei der Angabe mehrerer MIC sind diese durch Kommata zu trennen.

Name des EmittentenNamen des Emittenten des Instruments angeben, auf das sich die Maßnahme bezieht.{ALPHANUM-350}
EmittentLEI des Emittenten des Instruments angeben, auf das sich die Maßnahme bezieht.{LEI}
Kennung des InstrumentsISIN-Code des Instruments angeben.{ISIN}
Vollständige Bezeichnung des InstrumentsBezeichnung des Instruments angeben.{ALPHANUM-350}
Damit verbundene DerivateISIN-Codes der damit verbundenen Derivate (gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/569 der Kommission 1) angeben, auf die sich die Maßnahme ebenfalls bezieht.{ISIN}

Bei der Angabe mehrerer ISIN-Codes sind diese durch Kommata zu trennen.

Sonstige damit verbundene InstrumenteISIN-Codes der damit verbundenen Derivate angeben, die von der Maßnahme betroffen sind.{ISIN}

Bei der Angabe mehrerer ISIN-Codes sind diese durch Kommata zu trennen.

AnmerkungenAnmerkungen angeben.{ALPHANUM-350}

Tabelle 3 Format der Veröffentlichung und Mitteilung der Entscheidung der zuständigen Behörden, ein Finanzinstrument und damit verbundene Derivate vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen, sowie die Aussetzung eines Finanzinstruments und damit verbundener Derivate aufzuheben

FeldZu meldende AngabenBerichtsformat
Zuständige BehördeAkronym der zuständigen Behörde angeben, die die Veröffentlichung/Mitteilung vornimmt.{ALPHANUM-10}
Mitgliedstaat der zuständigen BehördeLändercode des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde angeben, die die Veröffentlichung/Mitteilung vornimmt.{COUNTRYCODE_2}
Handelsplatzbetreiber als Initiator der Maßnahme
  • "ja" angeben, wenn der Initiator der Maßnahme ein Handelsplatzbetreiber ist; oder
  • "nein" angeben, wenn der Initiator der Maßnahme kein Handelsplatzbetreiber, sondern eine zuständige Behörde ist.
"Ja"- Der Handelsplatzbetreiber ist der Initiator.

"Nein"- Der Handelsplatzbetreiber ist nicht der Initiator.

Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung/MitteilungDatum und Uhrzeit der Veröffentlichung/Mitteilung angeben.{DATE_TIME_FORMAT}
Art der MaßnahmeArt der Maßnahme angeben.Aussetzung, Ausschluss, Aufhebung einer Aussetzung.
Begründung der MaßnahmeGründe für die Maßnahme angeben.{ALPHANUM-350}
GültigkeitsbeginnDatum und Uhrzeit des Gültigkeitsbeginns der Maßnahme angeben.{DATE_TIME_FORMAT}
GültigkeitsendeDatum und Uhrzeit des Gültigkeitsendes der Maßnahme angeben.{DATE_TIME_FORMAT}
Im GangeWenn die Maßnahme im Gange ist, "ja" angeben, ansonsten "nein" angeben."Ja"- Die Maßnahme ist im Gange.

"Nein"- Die Maßnahme ist nicht im Gange.

Handelsplatz/HandelsplätzeMIC des Handelsplatzes bzw. der Handelsplätze oder von Segmenten angeben, auf die sich die Maßnahme bezieht.{MIC}

Bei der Angabe mehrerer MIC sind diese durch Kommata zu trennen.

Name des EmittentenNamen des Emittenten des Instruments angeben, auf das sich die Maßnahme bezieht.{ALPHANUM-350}
EmittentLEI des Emittenten des Instruments angeben, auf das sich die Maßnahme bezieht.{LEI}
Kennung des InstrumentsISIN-Code des Instruments angeben.{ISIN}
Vollständige Bezeichnung des InstrumentsBezeichnung des Instruments angeben.{ALPHANUM-350}
Damit verbundene DerivateISIN-Codes der damit verbundenen Derivate nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/569 angeben, auf die sich die Maßnahme ebenfalls bezieht.{ISIN}

Bei der Angabe mehrerer ISIN-Codes sind diese durch Kommata zu trennen.

Sonstige damit verbundene InstrumenteISIN-Codes der damit verbundenen Derivate angeben, die von der Maßnahme betroffen sind.{ISIN}

Bei der Angabe mehrerer ISIN-Codes sind diese durch Kommata zu trennen.

AnmerkungenAnmerkungen angeben.{ALPHANUM-350}

Tabelle 4 Format der Mitteilung der zuständigen Behörden an die ESMA und die anderen zuständigen Behörden über ihre Entscheidungen, ob einer Aussetzung, einem Ausschluss oder einer Aufhebung einer Aussetzung Folge geleistet wird

FeldZu meldende AngabenBerichtsformat
Zuständige BehördeAkronym der zuständigen Behörde angeben, die die ursprüngliche Maßnahme mitgeteilt hat.{ALPHANUM-10}
Mitgliedstaat der zuständigen BehördeLändercode des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde angeben, die die ursprüngliche Maßnahme mitgeteilt hat.{COUNTRYCODE_2}
Zuständige Behörde, die die laufende Maßnahme initiiertAkronym der zuständigen Behörde angeben, die der ursprünglichen Maßnahme Folge leistet bzw. nicht Folge leistet.{ALPHANUM-10}
Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, die die laufende Maßnahme initiiertLändercode des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde angeben, die der ursprünglichen Maßnahme Folge leistet bzw. nicht Folge leistet.{COUNTRYCODE_2}
Art der ursprünglichen MaßnahmeArt der ursprünglichen Maßnahme angeben.Aussetzung, Ausschluss, Aufhebung einer Aussetzung.
Zu befolgende Maßnahme (falls zutreffend)Falls zutreffend:
  • "ja" angeben, wenn der Maßnahme Folge geleistet wird; oder
  • "nein" angeben, wenn der Maßnahme nicht Folge geleistet wird.
"Ja"- Der Maßnahme wird Folge geleistet.

"Nein"- Der Maßnahme wird nicht Folge geleistet.

Gründe für die Entscheidung, einem Ausschluss, einer Aussetzung oder einer Aufhebung der Aussetzung nicht Folge zu leisten (falls zutreffend)Gründe angeben für die Entscheidung, einem Ausschluss, einer Aussetzung oder einer Aufhebung der Aussetzung nicht Folge zu leisten (falls zutreffend){ALPHANUM-350}
Datum und Uhrzeit der MitteilungDatum und Uhrzeit der Mitteilung der laufenden Maßnahme angeben.{DATE_TIME_FORMAT}
GültigkeitsbeginnDatum und Uhrzeit des Gültigkeitsbeginns der laufenden Maßnahme angeben.{DATE_TIME_FORMAT}
GültigkeitsendeDatum und Uhrzeit des Gültigkeitsendes der laufenden Maßnahme angeben.{DATE_TIME_FORMAT}
Im GangeWenn die Maßnahme im Gange ist, "ja" angeben, ansonsten "nein" angeben."Ja"- Die Maßnahme ist im Gange.

"Nein"- Die Maßnahme ist nicht im Gange.

Handelsplatz/HandelsplätzeMIC des Handelsplatzes bzw. der Handelsplätze oder Segmente angeben, auf die sich die laufende Maßnahme bezieht.{MIC}

Bei der Angabe mehrerer MIC sind diese durch Kommata zu trennen.

Name des EmittentenNamen des Emittenten des Instruments angeben, auf das sich die Maßnahme bezieht.{ALPHANUM-350}
EmittentLEI des Emittenten des Instruments angeben, auf das sich die Maßnahme bezieht.{LEI}
Kennung des InstrumentsISIN-Code des Instruments angeben.{ISIN}
Vollständige Bezeichnung des InstrumentsBezeichnung des Instruments angeben.{ALPHANUM-350}
Damit verbundene DerivateISIN-Codes der damit verbundenen Derivate nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/569 angeben, auf die sich die Maßnahme ebenfalls bezieht.{ISIN}

Bei der Angabe mehrerer ISIN-Codes sind diese durch Kommata zu trennen.

Sonstige damit verbundene InstrumenteISIN-Codes der damit verbundenen Derivate angeben, die von der Maßnahme betroffen sind.{ISIN}

Bei der Angabe mehrerer ISIN-Codes sind diese durch Kommata zu trennen.

AnmerkungenAnmerkungen angeben.{ALPHANUM-350}

______

1) Delegierte Verordnung (EU) 2017/569 der Kommission vom 24. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aussetzung des Handels und den Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 122).

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