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Delegierte Verordnung (EU) 2017/1018 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die von Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und Kreditinstituten zu übermitteln sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 155 vom 17.06.2017 S. 1, ber. L 210 S. 17, ber. L 292 S. 119;
VO (EU) 2022/2402 - ABl. L 317 vom 09.12.2022 S. 39 Inkrafttreten)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU 1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 8 Unterabsatz 3 und Artikel 35 Absatz 11 Unterabsatz 3,
In Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Damit einheitliche Anforderungen festgelegt werden und Marktteilnehmer von der Möglichkeit profitieren können, unionsweit ihre Dienstleistungen zu erbringen, sollte festgelegt werden, welche Angaben Wertpapierfirmen, Marktbetreiber und, soweit dies gemäß der Richtlinie 2014/65/EU verlangt wird, Kreditinstitute den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats übermitteln sollten, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat Wertpapierdienstleistungen bereitstellen oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen ausüben bzw. erbringen möchten.
(2) Umfang und Inhalt der Angaben, die Wertpapierfirmen, Kreditinstitute oder Marktbetreiber, die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen erbringen oder Systeme zur Erleichterung des Zugangs und des Handels bereitstellen möchten, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln müssen, variieren gemäß dem Zweck und der Form der Rechte im Rahmen des Europäischen Passes. Aus Gründen der Klarheit ist es daher zweckmäßig, die verschiedenen Arten der Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes für die Zwecke dieser Verordnung zu definieren.
(3) Aus den gleichen Gründen sollte ebenfalls präzisiert werden, welche Angaben Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein multilaterales Handelssystem ("MTF") oder ein organisiertes Handelssystem ("OTF") betreiben, übermitteln sollten, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat den Zugang zu und den Handel an solchen Systemen durch Fernnutzer, -mitglieder oder -teilnehmer, die in diesem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, vereinfachen möchten.
(4) Die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten sollten aktualisierte Informationen erhalten, falls Angaben einer Notifizierung im Rahmen des Europäischen Passes geändert werden, einschließlich jeder Rücknahme oder jedes Widerrufs der Zulassung bezüglich der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und der Ausübung von Anlagetätigkeiten. Durch diese Informationen sollte sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden in der Lage sind, eine fundierte Entscheidung zu treffen, die mit ihren Befugnissen und Zuständigkeiten im Einklang steht.
(5) Änderungen des Namens, der Anschrift und der Kontaktangaben von Wertpapierfirmen im Herkunftsmitgliedstaat sind als relevant zu betrachten und sollten daher als Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten oder als Notifizierung einer Änderung von Daten des vertraglich gebundenen Vermittlers mitgeteilt werden.
(6) Für die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten ist es wichtig, in Bezug auf die Gefahr der Geldwäsche zusammenzuarbeiten. Diese Verordnung und insbesondere die Mitteilung des Geschäftsplans der Wertpapierfirma sollten es der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats erleichtern, die Angemessenheit der Systeme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch eine Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet zu bewerten und zu überwachen, einschließlich der Fähigkeiten, Kenntnisse und der persönlichen Zuverlässigkeit ihres Geldwäschebeauftragten.
(7) Die Bestimmungen in dieser Verordnung sind eng miteinander verbunden, da sie Notifizierungen in Bezug auf die Ausübung der Freiheit der Wertpapierdienstleistung und der Anlagetätigkeit sowie der Ausübung des Niederlassungsrechts betreffen, die für Wertpapierfirmen, Marktbetreiber und, soweit dies vorgesehen ist, für Kreditinstitute gelten. Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, sicherzustellen und um eine umfassende Übersicht und kompakten Zugang zu diesen durch Personen, die diesen Pflichten unterliegen, zu vereinfachen, ist es wünschenswert, alle technischen Regulierungsstandards für die Notifizierung von Informationen, die gemäß Titel II Kapitel III der Richtlinie 2014/65/EU verlangt werden, in eine einzige Verordnung aufzunehmen.
(8) Aus Gründen der Einheitlichkeit und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollten die Bestimmungen dieser Verordnung und die damit verbundenen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU ab dem gleichen Zeitpunkt gelten.
(9) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die ESMA der Kommission übermittelt hat.
(10) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der genannten Verordnung eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein multilaterales Handelssysteme ("MTF") oder ein organisiertes Handelssystem ("OTF") betreiben.
(2) Diese Verordnung gilt zudem für Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zugelassen sind und die eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben und die gemäß den folgenden Rechten vertraglich gebundene Vermittler einsetzen möchten:
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Artikel 3 Angaben, die für die Zwecke der Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes übermittelt werden müssen
(1) Die Wertpapierfirmen stellen sicher, dass die Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes, die gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU übermittelt wurde, die folgenden Angaben enthält:
(2) Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Kreditinstitute, die gemäß Artikel 34 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU eine Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes übermitteln, stellen sicher, dass diese Notifizierung die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b Ziffer ii enthält.
Artikel 4 Angaben, die bezüglich der Änderung von Angaben zu Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten übermittelt werden müssen
Die Wertpapierfirmen und die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Kreditinstitute stellen sicher, dass eine Notifizierung zur Mitteilung einer Änderung der Angaben gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU Angaben zu jeder Änderung von Informationen umfasst, die in der ursprünglichen Notifizierung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Rahmen des Europäischen Passes enthalten sind.
Artikel 5 Angaben, die für Systeme zur Erleichterung des Zugangs zu einem MTF oder OTF übermittelt werden müssen
Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die Notifizierungen für Systeme zur Erleichterung des Zugangs zu einem MTF oder OTF gemäß Artikel 34 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU übermitteln, stellen sicher, dass diese Notifizierung die folgenden Angaben enthält:
Artikel 6 Angaben, die in einer Notifizierung von Zweigstellendaten im Rahmen des Europäischen Passes oder in der Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes übermittelt werden müssen 22
(1) Die Wertpapierfirmen und die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Kreditinstitute stellen sicher, dass eine Notifizierung von Zweigstellendaten im Rahmen des Europäischen Passes oder eine Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes, die gemäß Artikel 35 Absatz 2 oder gegebenenfalls Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU übermittelt werden, die folgenden Angaben enthalten:
(2) Der in Absatz 1 Buchstabe e genannte Geschäftsplan umfasst die folgenden Angaben:
(3) Wenn gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU in einem Aufnahmemitgliedstaat eine Zweigniederlassung errichtet wird und beabsichtigt ist, in diesem Mitgliedstaat vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, umfasst der in Absatz 1 Buchstabe e genannte Geschäftsplan zudem Angaben zur Identität, die Anschrift und Kontaktangaben für jeden dieser vertraglich gebundenen Vermittler.
Artikel 7 Angaben, die bezüglich der Änderung von Zweigstellendaten oder Daten des vertraglich gebundenen Vermittlers übermittelt werden müssen
(1) Die Wertpapierfirmen und die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Kreditinstitute stellen sicher, dass eine Notifizierung, in der eine Änderung der Angaben gemäß Artikel 35 Absatz 10 der Richtlinie 2014/65/EU mitgeteilt wird, Angaben zu jeder Änderung von Informationen umfasst, die in der ursprünglichen Notifizierung von Zweigstellendaten im Rahmen des Europäischen Passes und der ursprünglichen Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes enthalten sind.
(2) Die Wertpapierfirmen und die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Kreditinstitute stellen sicher, dass eine Notifizierung von Zweigstellendaten im Rahmen des Europäischen Passes oder eine Notifizierung von Daten eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Rahmen des Europäischen Passes, die sich auf die Einstellung des Betriebs der Zweigniederlassung oder die Beendigung des Einsatzes eines vertraglich gebundenen Vermittlers beziehen, die folgenden Informationen enthalten:
Artikel 8 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem ersten in Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Datum.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
3) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).
ENDE |