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Regelwerk, EU 2017, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1196 der Kommission vom 3. Juli 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4432)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 172 vom 05.07.2017 S. 16)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt. Zu diesen Maßnahmen zählen Verbote der Versendung von lebenden Schweinen, Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, aus bestimmten Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten.

(2) Artikel 6 der Richtlinie 2002/60/EG des Rates 5 gilt für Betriebe mit unterschiedlichen Produktionseinheiten und erlaubt die Anwendung von Ausnahmeregelungen in Bezug auf unterschiedliche Risikograde, die von der zuständigen Behörde anerkannt werden können. Dies sollte sich in den in Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU festgelegten Ausnahmeregelungen widerspiegeln.

(3) Die Verbringung lebender Schweine zur unmittelbaren Schlachtung birgt weniger Risiken als andere Arten der Verbringung lebender Schweine, sofern Maßnahmen zur Risikominderung angewandt werden. Eine Maßnahme zur Risikominderung könnte darin bestehen, dass die Schlachtung von Schweinen, die aus den Gebieten in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU stammen, erst am Ende eines Schlachttages erfolgt, an dem nachfolgend keine weiteren Schweine geschlachtet werden. Dies sollte sich in den Ausnahmen von dem Verbot der Versendung von Sendungen mit lebenden Schweinen zur unmittelbaren Schlachtung gemäß Artikel 4 des genannten Durchführungsbeschlusses widerspiegeln.

(4) In Artikel 3 der Richtlinie 2002/99/EG ist festgelegt, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Tieren stammen müssen, die nicht in Betrieben, Gebieten oder Gebietsteilen gehalten wurden, die aufgrund der Vorschriften gemäß Anhang I der genannten Richtlinie aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt sind, einschließlich der Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest gemäß der Richtlinie 2002/60/EG. Demzufolge sind Schlachthöfe sowie Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe, die sich in den Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2002/60/EG befinden, bei der Herstellung, Verarbeitung und beim Vertrieb von Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, eingeschränkt. In Anbetracht des vernachlässigbaren Risikos sollte eine Ausnahmeregelung für die Schlachthöfe sowie Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe, die sich in den Schutz- und Überwachungszonen befinden, erlassen werden, sofern die Erzeugnisse unter besonderen Bedingungen in Betrieben hergestellt, gelagert und verarbeitet worden sind, die sich in Gebieten befinden, die in den Teilen I, II oder III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind.

(5) Die bestehenden Maßnahmen für die Versendung von lebenden Schweinen aus den Gebieten im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU in andere Mitgliedstaaten und in Drittstaaten müssen überprüft werden, da die Seuche in den Gebieten, die in Teil I des genannten Anhangs aufgeführt sind, nicht aufgetreten ist. Um die Nachhaltigkeit der Maßnahmen zu gewährleisten, sollte eine angemessene Lockerung nur bei Schweinen vorgesehen werden, die von einem Gebiet in Teil I des genannten Anhangs in andere Haltungsbetriebe in einem in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebiet verbracht werden, sofern die anderen Maßnahmen zur Risikominderung in Kraft bleiben.

(6) Die Risiken aufgrund des Transports von lebenden Wildschweinen aus den im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Mitgliedstaaten müssen gemindert werden. Diese Praxis betrifft eine besonders risikobehaftete Ware und sollte vermieden werden, indem die bereits bestehenden Maßnahmen für Wildschweine verstärkt und ausgeweitet werden.

(7) Um sicherzustellen, dass die Informationen über die Anforderungen in Bezug auf die geltenden Beschränkungen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU für Erzeugnisse von Schweinen, einschließlich von Wildschweinen, effektiv an Reisende vermittelt werden, sollten Personenbeförderungsunternehmen und Postdienstleister Reisende, die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführte Gebiete verlassen, auf diese Anforderungen aufmerksam machen.

(8) Im Mai 2017 traten einige Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen im Tukuma novads und in einigen Gebieten im Ventspils novads in Lettland in einem Gebiet auf, das derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt ist und sich in unmittelbarer Nähe zu derzeit in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Gebieten befindet. Durch diese Fälle erhöht sich das zu berücksichtigende Risiko. Dementsprechend sollten die entsprechenden Gebiete in Lettland statt in Teil I des genannten Anhangs nun in Teil II aufgeführt werden.

(9) Laut den wissenschaftlichen Berichten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit 6 hängt das Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildtieren mit der naturgemäß langsamen Ausbreitung innerhalb der Wildschweinpopulationen sowie menschlichen Aktivitäten zusammen. In Anbetracht der Ausbrüche dieser Krankheit in der Union seit 2014 und als Reaktion auf die mit der Afrikanischen Schweinepest einhergehenden Risiken sowie angesichts der Notwendigkeit, bei der Festlegung der Gebiete, die in den Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden sollen, proaktiv zu handeln, sollten ausreichend große Gebiete mit erhöhtem Risiko, die sich um die in den Teilen II und III des genannten Anhangs aufgeführten Gebieten befinden, in Teil I des genannten Anhangs bei den Einträgen für Lettland, Litauen und Polen aufgeführt werden. Bei der Aufnahme der neuen Gebiete sollte die Saisonabhängigkeit der Seuche in der Region berücksichtigt und die Gebiete sollten im Oktober 2017 von der Kommission überprüft werden, wenn das Risiko der Ausbreitung entsprechend der Entwicklung der Seuchenlage erneut bewertet wird.

(10) Bei der Bewertung des Risikos, das von der Tierseuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Lettland, Litauen und Polen ausgeht, sollte die Entwicklung der aktuellen Lage hinsichtlich dieser Seuche in der Union berücksichtigt werden. Um gezielte tierseuchenrechtliche Maßnahmen durchführen und die weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern zu können sowie jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, sollte die Unionsliste der Gebiete in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen unterliegen, unter Berücksichtigung der Tierseuchenlage in Bezug auf die genannte Seuche in diesen drei Mitgliedstaaten geändert werden.

(11) Der Durchführungsbeschluss 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2014/709/EU wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Die Schweine wurden seit mindestens 30 Tagen oder seit ihrer Geburt in dem Betrieb gehalten, und mindestens in den letzten 30 Tagen vor der Verbringung wurden keine lebenden Schweine aus den in den Teilen II, III oder IV des Anhangs aufgeführten Gebieten eingestellt in

  1. diesen Betrieb; oder
  2. die Produktionseinheit, in der die gemäß diesem Artikel zu versendenden Schweine gehalten werden; die Produktionseinheit darf nur von der zuständigen Behörde festgelegt werden, sofern der amtliche Tierarzt bestätigt, dass die Struktur und Größe der Produktionseinheiten sowie der Abstand zwischen ihnen und die dort stattfindenden Tätigkeiten so beschaffen sind, dass die Räumlichkeiten für Unterbringung, Haltung und Fütterung völlig voneinander getrennt sind und sich das Virus nicht von einer Produktionseinheit auf eine andere ausbreiten kann; und";

2. Artikel 4 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

"5. beim Eintreffen im Schlachthof werden die betreffenden Schweine getrennt von den anderen Schweinen gehalten und geschlachtet, und sie werden an einem bestimmten Tag geschlachtet, an dem nur diese Schweine aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten geschlachtet werden oder sie werden am Ende eines Schlachttags geschlachtet, an dem nachfolgend keine weiteren Schweine geschlachtet werden;";

3. Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Sie wurden vor der Versendung mindestens 30 Tage lang oder seit ihrer Geburt ununterbrochen in dem Betrieb gehalten, und es wurden mindestens in den letzten 30 Tagen vor der Versendung keine lebenden Schweine aus den in den Teilen II, III und IV des Anhangs aufgeführten Gebieten in den Betrieb eingestellt;";

4. Folgender Artikel 12a wird eingefügt:

"Artikel 12a Ausnahmeregelung für Schlachthöfe sowie Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe in den Schutz- und Überwachungszonen

Unbeschadet der Artikel 4, 5 und 6 sowie der Artikel 11, 12 und 13 des vorliegenden Beschlusses und abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/99/EG dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, aus Schlachthöfen sowie Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetrieben, die sich in Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2002/60/EG befinden, genehmigen, sofern diese Erzeugnisse:

  1. in Betrieben hergestellt, gelagert und verarbeitet worden sind, die sich in Gebieten befinden, die in den Teilen I, II oder III des Anhangs aufgeführt und gemäß Artikel 12 zugelassen sind; und
  2. aus Schweinen gewonnen wurden, die aus Haltungsbetrieben stammen, welche außerhalb der in den Teilen II, III oder IV des Anhangs aufgeführten Gebieten liegen, oder aus Schweinen gewonnen wurden, die aus Haltungsbetrieben stammen, welche in den in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten liegen, sofern sie den Anforderungen gemäß Artikel 3 Nummer 1 und Artikel 3 Nummern 2 bzw. 3 genügen; und
  3. gemäß Artikel 16 gekennzeichnet werden.";

5. Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) keine lebenden Wildschweine aus den Mitgliedstaaten im Anhang in andere Mitgliedstaaten versandt werden, außer im Fall von Gebieten, die frei von Afrikanischer Schweinepest sind und durch wirksame physische Grenzen von den im Anhang aufgeführten Gebieten abgegrenzt sind, oder aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in ein anderes Gebiet im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats (ob im Anhang aufgeführt oder nicht) versandt werden;";

b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

"3. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von lebenden Wildschweinen aus den nicht im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Gebiete im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats, die nicht im Anhang aufgeführt sind, sowie in andere Mitgliedstaaten genehmigen, sofern

  1. die ehemaligen Wildschweine seit mindestens 30 Tage in dem Betrieb gehalten werden, und mindestens in den letzten 30 Tagen vor der Verbringung keine lebenden Schweine in diesen Betrieb eingestellt wurden;
  2. der Betrieb Biosicherheitsmaßnahmen umsetzt;
  3. die ehemaligen Wildschweine den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 3 Absätze 2 oder 3 genügen.

4. Bei Sendungen mit lebenden Wildschweinen, die die Bedingungen für die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 erfüllen, wird folgender Wortlaut in die entsprechenden Veterinärpapiere und/oder Tiergesundheitsbescheinigungen eingefügt, auf die in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG bzw. Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 93/444/EWG Bezug genommen wird: Schweine entsprechend Artikel 15 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission.";

6. Folgender Artikel 15a wird eingefügt:

"Artikel 15a Von Personenbeförderungsunternehmen und Postdienstleistern bereitzustellende Informationen

Personenbeförderungsunternehmen, einschließlich Flughafen- und Hafenbetreiber, Reisebüros sowie Postdienstleister machen ihre Kunden auf die Bestimmungen dieses Beschlusses aufmerksam; hierzu sind insbesondere Reisenden, die aus dem Hoheitsgebiet eines betroffenen Mitgliedstaats ausreisen bzw. Kunden von Postdienstleistern die Informationen zu den Bestimmungen gemäß den Artikel 2 und 15 auf angemessene Weise zu vermitteln.";

7. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Juli 2017

1) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. Nr. L 295 vom 11.10.2014 S. 63).

5) Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. Nr. L 192 vom 20.07.2002 S. 27).

6) EFSA Journal 2015;13(7):4163 [92 S.]. EFSA Journal 2017;15(3):4732 [73 S.].

.

Anhang

"Anhang

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