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Regelwerk, EU 2017, Umweltmanagement/Allgemein - EU Bund

Beschluss (EU) 2017/1392 der Kommission vom 25. Juli 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/350/EU zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5069)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 195 vom 27.07.2017 S. 36)



Hinweis: Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach einer Mitteilung von technischen Sachverständigen an die Kommission und an einige Mitgliedstaaten muss Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses 2014/350/EU der Kommission 2 klarer gefasst werden; deswegen ist genauer zu spezifizieren, für welche Textilfasern die Umweltkriterien gelten, und die Möglichkeit zu schaffen, das Umweltzeichen für textile Zwischenerzeugnisse zu vergeben.

(2) Der Wortlaut von Abschnitt 1 mit den Kriterien für Textilfasern und des Kriteriums 1 im Anhang des Beschlusses 2014/350/EU muss verbessert werden, um klarzustellen, welche Ausnahmen gelten, wenn Recyclingfasern oder ökologische Baumwolle verwendet werden, und wie der in den Kriterien 1a und 1b verlangte Prozentsatz der Baumwolle zu berechnen ist. Aufgrund der Erörterungen bei den Sitzungen des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union (EUEB) und des Forums der zuständigen Stellen im Januar 2016 ist es notwendig, den Wortlaut der Anforderungen an ökologische Baumwolle, an IPS-Baumwolle und an die Pestizidbeschränkungen in den Produktgruppen Textilerzeugnisse, Schuhe und Möbel zu harmonisieren, und dafür die geänderten Kriterien in den Beschlüssen (EU) 2016/1332 3 und (EU) 2016/1349 4 der Kommission heranzuziehen. Aufgrund der Erörterungen bei der Sitzung des EUEB im November 2016 muss das Verbot der Nichtvermischung von ökologischer Baumwolle mit Baumwolle aus genetisch veränderten Sorten auf die Erzeugnisse begrenzt werden, die einen Hinweis auf einen Anteil ökologischer Baumwolle gemäß dem Kriterium 28 des Beschlusses 2014/350/EU tragen. Außerdem sollte die Aufnahme eines zusätzlichen Hinweises auf die Verwendung von gentechnikfreier Baumwolle in das Kriterium 28 des Beschlusses 2014/350/EU in Betracht gezogen werden.

(3) Nach einer Mitteilung von technischen Sachverständigen an die Kommission und an einige Mitgliedstaaten müssen die Anweisungen für die Sammelprobe in der Rubrik Beurteilung und Prüfung des Kriteriums 3a spezifiziert werden.

(4) Der Klarheit wegen muss in Abschnitt 3 über Chemikalien- und Prozesskriterien der Wortlaut des Kriteriums 13b verbessert werden, um ihn mit dem Verfahren für die Ermittlung von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) und für die Aufstellung der entsprechenden Kandidatenliste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 sowie mit Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 abzustimmen. Der Wortlaut des Kriteriums 14 sollte zudem mit Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 abgestimmt werden. Nach einer Mitteilung von technischen Sachverständigen an die Kommission muss im Kriterium 14 des Beschlusses 2014/350/EU näher spezifiziert werden, wann die für Stoffe und wann die für Gemische geltenden Regeln für die Gefahreneinstufung anzuwenden sind. Außerdem ist es aufgrund der Erörterungen bei den Sitzungen des Forums der zuständigen Stellen notwendig, die Beschränkungen im Kriterium 14b zu dem Tabelleneintrag iv Wasser-, schmutz- und fleckabweisende Mittel sowie die Anforderungen in der Anlage 1 und das entsprechende Kriterium sowie die entsprechenden Anforderungen für die Produktgruppen Schuhe und Möbel zu harmonisieren und dafür die geänderten Kriterien für Möbel im Beschluss (EU) 2016/1332 bzw. für Schuhe im Beschluss (EU) 2016/1349 heranzuziehen, die im Januar 2016 vom Regelungsausschuss für das Umweltzeichen 6 per Abstimmung angenommen wurden. In Bezug auf den Tabelleneintrag v Hilfsstoffe ist es notwendig, den Geltungsbereich der Ausnahme anzupassen und zu spezifizieren und unter der Rubrik Beurteilung und Prüfung die Berechnung von Rückständen zuzulassen. Außerdem ist der Wortlaut in Anlage 1 zum Anhang des Beschlusses 2014/350/EU zu ändern, um ihn mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 abzustimmen.

(5) Nach einer Mitteilung von Mitgliedern des EUEB an die Kommission und aufgrund der Erörterungen auf den Sitzungen des Forums der zuständigen Stellen im Jahr 2016 sind in Abschnitt f der Anlage 1 zum Anhang des Beschlusses 2014/350/EU die für alle Produktionsstufen geltenden Beschränkungen zu ändern, um Detergenzien in den Geltungsbereich der Beschränkung aufzunehmen, die Referenzprüfung für die anaerobe biologische Abbaubarkeit zu korrigieren und den Geltungsbereich der für nichtionische und kationische Detergenzien und Tenside geltende Beschränkung auf diejenigen einzuengen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 als gewässergefährdend eingestuft sind.

(6) Nach einer Mitteilung von Mitgliedern des EUEB an die Kommission und aufgrund der Erörterungen auf den Sitzungen des Forums der zuständigen Stellen im Jahr 2016 müssen die Kriterien 20 und 21 im Abschnitt 4 Kriterien für die Gebrauchstauglichkeit geändert werden, um neuen technischen Erkenntnissen der Sachverständigen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.

(7) Aufgrund der Erörterungen bei den Sitzungen des Forums der zuständigen Stellen in den Jahren 2015 und 2016 und der Kohärenz mit der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 9 halber muss in der Rubrik Beurteilung und Prüfung des Kriteriums 16b des Beschlusses 2014/350/EU gestattet werden, Emissionen organischer Verbindungen in die Luft zu berechnen.

(8) Aufgrund der Erörterungen bei den Tagungen des EUEB und des Forums der zuständigen Stellen in den Jahren 2015 und 2016 muss der Wortlaut der Rubrik Beurteilung und Prüfung des Kriteriums 26 Grundprinzipien und Arbeitnehmerrechte des Beschlusses 2014/350/EU unter Bezugnahme auf den Beschluss (EU) 2016/1371 der Kommission 10 mit dem Wortlaut der Produktgruppe Personal-, Notebook- und Tablet-Computer abgestimmt werden.

(9) Nach den Erörterungen mit dem Mitgliedern des EUEB im Jahr 2016 muss die Geltungsdauer des Beschlusses 2014/350/EU verlängert werden, da die Umweltziele der in dem Beschluss festgelegten Kriterien für das Umweltzeichen auch künftig ehrgeiziger sein dürften als bei anderen Kennzeichnungssystemen. Wenn ein stabiler Satz von Kriterien über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten wird, ermöglicht das darüber hinaus mehr Antragstellern, im Laufe des Innovationszyklus die Verbesserungen und technischen Investitionen vorzunehmen, die für die Beantragung des Umweltzeichens erforderlich sind, und der Markt kann seinerseits mit neuen Spezifikationen für Ausgangsstoffe und textile Zwischenerzeugnisse reagieren.

(10) Der Beschluss 2014/350/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/350/EU wird wie folgt geändert:

1. Erwägungsgrund 6 wird gestrichen.

2. In Artikel 1 Absatz 1 erhalten die Buchstaben c, d und e folgende Fassung:

"c) Textilfasern, Spinnstoffgarn, Gewebe und textile Maschenware: Zwischenerzeugnisse zur Verwendung in Textilbekleidung und Accessoires und Heimtextilien, einschließlich Möbelstoffen und Matratzenüberzügen vor der Anbringung von Rückenbeschichtungen und von mit dem Enderzeugnis verbundenen Bearbeitungsverfahren (Ausrüstung);

d) nichttextile Elemente: Zwischenerzeugnisse, die in Textilbekleidung und Accessoires und Heimtextilien eingearbeitet sind, einschließlich Reißverschlüsse, Knöpfe und andere Zubehörteile, sowie Membrane, Beschichtungen und Laminate;

e) Reinigungsprodukte: gewebte oder nicht gewebte Produkte aus Textilfasern, die für die Nass- oder Trockenreinigung von Oberflächen oder das Abtrocknen von Haushaltsartikeln bestimmt sind."

3. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

Die im Anhang festgelegten Vergabekriterien und die diesbezüglichen Beurteilungsanforderungen gelten ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses für die Dauer von 78 Monaten."

4. Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juli 2017

1) ABl. Nr. L 27 vom 30.01.2010 S. 1.

2) Beschluss 2014/350/EU der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (ABl. Nr. L 174 vom 13.06.2014 S. 45).

3) Beschluss (EU) 2016/1332 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Möbel (ABl. Nr. L 210 vom 04.08.2016 S. 100).

4) Beschluss (EU) 2016/1349 der Kommission vom 5. August 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schuhe (ABl. Nr. L 214 vom 09.08.2016 S. 16).

5) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1).

6) Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010.

7) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1).

8) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1).

9) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17).

10) Beschluss (EU) 2016/1371 der Kommission vom 10. August 2016 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Personal-, Notebook- und Tablet-Computer (ABl. Nr. L 217 vom 12.08.2016 S. 9).

.

Anhang

Der Anhang des Beschlusses 2014/350/EU wird wie folgt geändert:

1. Der Abschnitt "1. Kriterien für Textilfasern" wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Eine Faser, einschließlich der vorstehend aufgeführten, kann verwendet werden, ohne die Kriterien für einen bestimmten Fasertyp erfüllen zu müssen, wenn sie einen Anteil von weniger als 5 % am Gesamtgewicht des Erzeugnisses hat oder wenn sie eine Polsterung oder ein Futter bildet. Mit Ausnahme von Polyamid und Polyester brauchen die Kriterien für Textilfasern in folgenden Fällen nicht erfüllt zu werden:

  1. vom gesamten Erzeugnis, wenn die Fasern einen Anteil an Recyclingmaterial von mindestens 70 Gewichtsprozent an allen Fasern des Erzeugnisses aufweisen,
  2. von einzelnen Fasern, die Teil des mit dem Umweltzeichen versehenen Erzeugnisses sind, wenn der Fasertyp einen Anteil an Recyclingmaterial von mindestens 70 Gewichtsprozent aufweist.

Für die Zwecke der Berechnung des Baumwollanteils in einem Erzeugnis, der zur Erfüllung des Kriteriums 1a oder 1b verlangt wird, wird - außer bei Kleidung für Babys unter drei Jahren - der Anteil von Baumwoll-Recyclingmaterial von den verlangten Mindestprozentsätzen abgezogen."

b) Das Kriterium 1 wird wie folgt geändert:

i) Der zweite und der dritte Gedankenstrich erhalten folgende Fassung:

"

ii) Absatz 4 des Kriteriums 1a erhält folgende Fassung:

"Bei mit ökologischer Baumwolle gemischter konventioneller Baumwolle oder IPS-Baumwolle wird als Nachweis der Beachtung der Vorschriften ein qualitativer Screening-Test auf übliche genetische Veränderungen akzeptiert, der nach dem EU-Referenzverfahren für die GVO-Analyse * vorgenommen wurde und der ergibt, dass keine gentechnisch veränderte Baumwolle vorhanden ist. Die Prüfungen sind an Proben von Rohbaumwolle aus jedem Ursprungsland durchzuführen, bevor die Baumwolle einer Nassbehandlung unterzogen wird. Die Zertifizierung von IPS-Baumwolle durch Regelungen, die gentechnisch veränderte Baumwolle ausschließen, wird als Nachweis für die Beachtung der Vorschriften akzeptiert.

_________
*) Europäische Kommission, European Union Reference Laboratory for GM Food and Feed - Qualitative GMO detection PCR methods, http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/gmomethods/".

iii) Das Kriterium 1b wird wie folgt geändert:

- Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Überprüfung erfolgt entweder jährlich für jedes Ursprungsland oder auf Basis von Zertifizierungen der gesamten zur Herstellung des Erzeugnisses erworbenen IPS-Baumwolle."

- Absatz 5 wird gestrichen.

iv) Die Absätze 2 und 3 des Kriteriums 1c erhalten folgende Fassung:

"Aldicarb, Aldrin, Campheclor (Toxaphen), Captafol, Chlordan, 2,4,5-T, Chlordimeform, Cypermethrin, DDT, Dieldrin, Dinoseb und seine Salze, Endosulfan, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Hexachlorcyclohexan (alle Isomere), Methamidophos, Methylparathion, Monocrotophos, Neonicotinoide (Clothianidin, Imidacloprid, Thiametoxam), Parathion, Pentachlorphenol.

Die Gesamtsumme der genannten, beim Testen von Baumwolle festgestellten Pestizide darf nicht mehr als 0,5 ppm betragen."

v) Absatz 2 Ziffern i und ii des Kriteriums 1d erhalten folgende Fassung:

"i) auf Jahresbasis: Es sind Belege über Transaktionen und/oder Rechnungen vorzulegen, aus denen die pro Jahr von Landwirten oder Erzeugergruppierungen gekaufte Menge Baumwolle und/oder das Gesamtgewicht zertifizierter Baumwolle bis zur Herstellung des Rohgewebes hervorgeht;

ii) auf Basis des Enderzeugnisses: Von den Produktionsstufen Spinnen und/oder Gewebeproduktion sind Unterlagen vorzulegen, die der im Enderzeugnis verwendeten Baumwollmenge entsprechen. Alle Unterlagen müssen auf die Kontroll- oder Zertifizierungsstelle der verschiedenen Baumwollarten verweisen."

vi) Die Absätze 3 und 4 des Kriteriums 3a erhalten folgende Fassung:

"Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder die genannten Unterlagen oder einen Bericht über eine Prüfung nach der folgenden Methode vorlegen: IWTO-Entwurf Prüfmethode 59. Die Prüfung sollte an Partien von Landwirten oder an Verkaufspartien von Rohwolle je Ursprungsland (falls gemischt) durchgeführt werden, bevor die Wolle einer Nassbehandlung unterzogen wird. Je Verarbeitungspartie ist mindestens eine Sammelprobe von Partien mehrerer Landwirte oder von Verkaufspartien aus jedem Ursprungsland zu prüfen. Eine Sammelprobe sollte eine der folgenden Zusammensetzungen aufweisen:

  1. Wollfasern von mindestens zehn nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Partien von Landwirten oder Verkaufspartien (je Ursprungsland), wenn die Verarbeitungspartie für dieses Ursprungsland mehr als zehn Verkaufspartien umfasst,
  2. eine Probe je Verkaufspartie oder je Partie eines Landwirts (je nachdem, was weniger ist), die in die Verarbeitungspartie eingeht, wenn die Verarbeitungspartie für dieses Ursprungsland weniger als zehn Verkaufspartien umfasst.

Alternativ können für alle Partien von Landwirten oder Verkaufspartien in einer Verarbeitungspartie Prüfberichte vorgelegt werden.

Wenn eine Ausnahmeregelung gilt, muss der Antragsteller Nachweise für die Auslegung des Wollreinigungsbetriebs und Berichte über Laboruntersuchungen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die in Wollreinigungsrückständen und -schlämmen eventuell vorhandenen Ektoparasitizide abgebaut werden."

2. In Abschnitt "3. Chemikalien- und Prozesskriterien":

a) Absatz 1 des Kriteriums 13b erhält folgende Fassung:

"Das Enderzeugnis sowie etwaige Bestandteile oder Zubehörteile dürfen, sofern keine spezifischen Ausnahmen bestehen, keine Stoffe enthalten, die folgende Bedingungen erfüllen:

  1. sie erfüllen die Kriterien in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
  2. sie wurden nach dem in Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Verfahren für die Festlegung der Kandidatenliste für besonders besorgniserregende Stoffe ermittelt.

Dies gilt für Stoffe, die dem Enderzeugnis eine bestimmte Funktion verleihen sollen, und für absichtlich in Produktionsrezepturen verwendete Stoffe.

Für besonders besorgniserregende Stoffe, die in einem Textilerzeugnis oder einem homogenen Teil eines Textilerzeugnisses in Konzentrationen von mehr als 0,10 Gewichtsprozent enthalten sind, werden keine Ausnahmen gewährt."

b) Das Kriterium 14 wird wie folgt geändert:

i) Der Titel und Absatz 1 erhalten folgende Fassung:

"Kriterium 14. Ersetzung gefährlicher Stoffe und Gemische beim Färben, Drucken und bei der Veredelung

Stoffe und Gemische, die beim Drucken oder Färben oder bei Veredelungsverfahren auf Gewebe oder Gestricke aufgebracht werden und auf dem Enderzeugnis verbleiben und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates * die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklassen bzw. für die Gefahrensätze gemäß der Tabelle 5 erfüllen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, es wurden besondere Ausnahmen gewährt. Diese Beschränkungen gelten auch für funktionale Stoffe, die in Synthetikfasern oder künstliche Zellulosefasern bei deren Herstellung eingebracht werden. Dieses Kriterium gilt für Produktionschemikalien in der Form, in der sie als Stoffe oder Gemische auf das Erzeugnis aufgebracht werden.

______
*) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1)."

ii) Die Tabelle 6 des Kriteriums 14b wird wie folgt geändert:

- die sechste Zeile "iv) Wasser-, schmutz- und fleckabweisende Mittel" erhält folgende Fassung:

"iv) Wasser-, schmutz- und fleckabweisende MittelH413Das Imprägniermittel und seine Abbauprodukte
  • müssen entweder leicht und/oder inhärent biologisch abbaubar sein
  • oder dürfen in Gewässern, einschließlich aquatischer Sedimente, nicht bioakkumulierbar sein.

Das Erzeugnis muss die Anforderungen an die Funktionsbeständigkeit erfüllen (siehe Kriterium 25)."

- die achte Zeile "v) Hilfsstoffe" erhält folgende Fassung:

"v) Hilfsstoffe, darunter:

Carrier,

Verlaufmittel,

Dispergiermittel,

Tenside,

Verdickungsmittel,

Bindemittel

H301, H311, H331, H371, H373, H317 (1B), H334, H411, H412, H413, EUH070Die Rezepturen müssen unter Verwendung automatischer Dosiersysteme formuliert werden und die Verfahren müssen Standardarbeitsanweisungen folgen.

Mit H311, H331, H317 (1B) eingestufte Stoffe dürfen im Enderzeugnis keine höhere Konzentration als 1,0 Gewichtsprozent aufweisen."

iii) Der dritte Absatz nach Tabelle 6 erhält folgende Fassung:

"Wenn die Produktionsrezeptur Hilfsstoffe mit den in der Ausnahme v genannten Gefahreneinstufungen enthält, muss das Enderzeugnis oder Zwischenerzeugnis durch Laboruntersuchungen geprüft werden oder müssen alternativ die eingestuften Hilfsstoffe berechnet werden, die von den Produktionsverfahren auf das Enderzeugnis übergehen."

c) Absatz 4 des Kriteriums 16b erhält folgende Fassung:

"Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss die Einhaltung der Norm EN 12619 oder anderer gleichwertiger Normen nachweisen. Die Berechnung der Emissionen organischer Verbindungen nach dem im neuesten Referenzdokument für die besten verfügbaren Technologien für die Textilindustrie beschriebenen Verfahren wird ebenfalls akzeptiert. Für einen Zeitraum von sechs Monaten vor der Antragstellung sind die monatlichen Durchschnittswerte der Gesamtemissionen organischer Verbindungen aus Produktionsstätten anzugeben. Wenn Lösungsmittel zurückgewonnen und wiederverwendet werden, ist der Betrieb der betreffenden Systeme durch Überwachungsdaten zu belegen."

3. Abschnitt "4. Kriterien für die Gebrauchstauglichkeit" wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 des Kriteriums 20 erhält folgende Fassung:

"Die Farbbeständigkeit gegenüber Feuchtscheuern muss mindestens Stufe 2-3 betragen. Für dunkles Denim ist die Beständigkeit Stufe 2 und für alle anderen Denim-Farbschattierungen ist Stufe 1 zulässig."

b) Absatz 1 des Kriteriums 21 erhält folgende Fassung:

"Die Farbbeständigkeit gegenüber Trockenscheuern muss mindestens Stufe 4 betragen. Für dunkles Denim ist die Beständigkeit Stufe 3-4 und für alle anderen Denim-Farbschattierungen ist Stufe 2-3 zulässig."

4. Abschnitt "5. Soziale Verantwortung der Unternehmen" wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Kriterien 26 und 27 betreffen die Arbeitsbedingungen und die Menschenrechte am Arbeitsplatz. Das Kriterium 26 gilt für die CMT-Phasen (cut/make/trim - zuschneiden/nähen/fertigstellen) der Herstellung von Textilerzeugnissen, während das Kriterium 27 speziell für die Herstellung von Denim gilt."

b) Absatz 3 des Kriteriums 26 erhält folgende Fassung:

"Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller weist durch unabhängige Prüfung und entsprechende Belege nach, dass die Einhaltung der Vorschriften durch Dritte überprüft wurde. Hierzu gehören Ortsbesichtigungen, die Prüfer während des Prüfungsverfahrens der CMT-Produktionsstätten im Rahmen der Lieferkette der Erzeugnisse durchführen. Dies muss bei Antragstellung und anschließend während der Gültigkeitsdauer des Umweltzeichens erfolgen, wenn neue Produktionsstätten genutzt werden.

In Ländern, die das IAO-Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht von 1947 (Nr. 81) ratifiziert haben und in denen IAO-Aufsicht bestätigt, dass das nationale System der Arbeitsaufsicht wirksam ist und dass die oben genannten Aspekte in den Anwendungsbereich des Aufsichtssystems fallen *, wird die Prüfung durch behördlich ernannte Arbeitsaufsichtsbeamte akzeptiert.

_____
*) Siehe ILO NORMLEX (http://www.ilo.org/dyn/normlex/en) und Hinweise im Benutzerhandbuch."

5. In Kriterium 28 erhält in der Tabelle 11 die zweite Zeile "Baumwollfasern" folgende Fassung:

"BaumwollfasernAnteil ökologischer Baumwolle von mehr als 50 %Aus xx % ökologischer Baumwolle hergestellt

Ausschließlich Verwendung GVO-freier Baumwolle

Anteil ökologischer Baumwolle von mehr als 95 %Aus ökologischer Baumwolle hergestellt

Ausschließlich Verwendung GVO-freier Baumwolle

Anteil von IPS-Baumwolle von mehr als 70 %Mit weniger Pestiziden angebaute Baumwolle"

6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt e wird wie folgt geändert:

i) Zeile 2 erhält folgende Fassung:

"i) Biozide Veredelungen, die den Enderzeugnissen biozide Eigenschaften verleihen

Anwendbarkeit:

alle Erzeugnisse

Biozidprodukte (im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates * dürfen nicht in Fasern, Gewebe oder das Enderzeugnis eingearbeitet werden, um diesen biozide Eigenschaften zu verleihen.

Häufige Beispiele sind Triclosan, Nanosilber, zinkorganische Verbindungen, zinnorganische Verbindungen, Dichlorphenyl(ester)-Verbindungen, Benzimidazol-Derivative und Isothiazolinone.

entfälltPrüfung:

Erklärung des Antragstellers, dass diese Stoffe nicht verwendet werden

*) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1)."

ii) Zeile 4 erhält folgende Fassung:

"iii) Wasser-, schmutz- und ölabweisende Ausrüstung

Anwendbarkeit:

wenn angewendet, um die Funktion zu verleihen

Fluorierte wasser-, schmutz- und ölabweisende Mittel dürfen nicht verwendet werden. Hierzu gehören perfluorierte und polyfluorierte Mittel.

Nicht fluorierte Mittel müssen leicht und/oder endgültig biologisch abbaubar sein oder dürfen in Gewässern, einschließlich aquatischer Sedimente, nicht bioakkumulierbar sein. Außerdem müssen sie das Gebrauchstauglichkeitskriterium 25a erfüllen.

entfälltPrüfung:

Erklärung der Veredelungsbetriebe, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt für die verwendeten Imprägniermittel

Prüfmethode:

entfällt"

b) Abschnitt f wird wie folgt geändert:

i) In der Tabelle "Tenside, Weichspüler und Komplexbildner" erhalten die Zeilen 1 und 2 folgende Fassung:

"Detergenzien, Tenside, Weichspüler und Komplexbildner
ii) Alle Detergenzien, Tenside, Weichspüler und Komplexbildner

Anwendbarkeit: alle Nassverfahren

Mindestens 95 % des Gesamtgewichts aller in jeder Nassbehandlungsanlage eingesetzten Weichspüler, Komplexbildner, Detergenzien und Tenside müssen
  • unter aeroben Bedingungen leicht biologisch abbaubar oder
  • inhärent biologisch abbaubar und/oder
  • in Kläranlagen eliminierbar sein.

Angaben zur biologischen Abbaubarkeit sind der neuesten Fassung der Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe zu entnehmen:
http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_a_de.pdf

entfälltPrüfung:

Erklärung des Chemikalienlieferanten, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt und/oder Ergebnisse von OECD- oder ISO-Prüfmethoden

Prüfmethode:

Siehe Schlichte- und Spinnmittel (Anlage 1 Buchstabe a Ziffern i/ii)

iii) Nichtionische und kationische Detergenzien und Tenside

Anwendbarkeit: alle Nassverfahren

In Nassbehandlungsanlagen verwendete nichtionische und kationische Detergenzien und Tenside, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als gewässergefährdend eingestuft sind, müssen unter anaeroben Bedingungen endgültig biologisch abbaubar sein

Angaben zur biologischen Abbaubarkeit sind der Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe zu entnehmen:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_a_de.pdf

entfälltPrüfung:

Erklärung gemäß Sicherheitsdatenblatt und/oder von Chemikalienlieferanten, gestützt durch Ergebnisse von OECD- oder ISO-Prüfmethoden

Prüfmethode:

EN ISO 11734, ECETOC Nr. 28 OECD 311"

ii) Zeile 1 der Tabelle "Hilfsstoffe" erhält folgende Fassung:

"iv) In Zubereitungen und Formulierungen verwendete Hilfsstoffe

Anwendbarkeit:

alle Erzeugnisse

Die folgenden Stoffe dürfen in Zubereitungen oder Formulierungen für Textilien nicht verwendet werden und im Enderzeugnis nicht in über den Grenzwerten liegenden Mengen vorhanden sein:

Nonylphenol, gemischte Isomere

4-Nonylphenol

4-Nonylphenol, verzweigt

Octylphenol

4-Octylphenol

4-tert-Octylphenol

25 mg/kg GesamtsummePrüfung:

Prüfung des Enderzeugnisses

Prüfmethode:

Lösungsmittelextraktion gefolgt von LCMS

Alkylphenolethoxylate (APEO) und ihre Derivate:

Polyoxyethyliertes Octylphenol

Polyoxyethyliertes Nonylphenol

Polyoxyethyliertes p-Nonylphenol

Prüfung:

Prüfung des Enderzeugnisses

Prüfmethode:

ISO 18254"

c) Abschnitt g wird wie folgt geändert:

i) Der Eintrag unter "iii) Biozide" erhält folgende Fassung:

"iii) Biozide zum Schutz der Textilien während der Beförderung und Lagerung

Anwendbarkeit:

alle Erzeugnisse

Es dürfen nur Biozidprodukte verwendet werden, die Wirkstoffe enthalten, die nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates * zugelassen sind. Die Antragsteller sollten die aktuelle Liste der zugelassenen Stoffe konsultieren:

https://echa.europa.eu/web/guest/information-on-chemicals/biocidal-active-substances

Für die folgenden Stoffe gelten Beschränkungen:

  • Chlorphenole (ihre Salze und Ester)
  • polychlorierte Biphenyle (PCB)
  • zinnorganische Verbindungen, einschließlich TBT, TPhT, DBT und DOT
  • Dimethylfumarat (DMFu)
entfälltPrüfung:

Erklärung, dass diese Stoffe vor der Beförderung und Lagerung nicht verwendet wurden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt

*) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1)."

ii) Der Eintrag unter "iv) Extrahierbare Metalle" erhält folgende Fassung:

"iv) Extrahierbare Metalle

Anwendbarkeit:

alle Erzeugnisse mit unterschiedlichen Grenzwerten für Babys und Kleinkinder unter drei Jahren

Die folgenden Grenzwerte gelten für Erzeugnisse, die für Babys und Kleinkinder unter drei Jahren bestimmt sind:mg/kgPrüfung:

Prüfung des Enderzeugnisses

Prüfmethode:

Extraktion - EN ISO 105-E04-2013 (saure Transpirationslösung)

Nachweis - ICP-MS oder ICP-OES

Antimon (Sb)30,0
Arsen (As)0,2
Cadmium (Cd)0,1
Chrom (Cr)
  • mit Metallkomplexfarbstoffen gefärbte Textilien
1,0
  • alle anderen Textilien
0,5
Kobalt (Co)1,0
Kupfer (Cu)25,0
Blei (Pb)0,2
Nickel (Ni)
  • mit Metallkomplexfarbstoffen gefärbte Textilien
1,0
  • alle anderen Textilien
0,5
Quecksilber (Hg)0,02
Die folgenden Grenzwerte gelten für alle anderen Erzeugnisse, einschließlich Heimtextilien:mg/kgPrüfung:

Prüfung des Enderzeugnisses

Prüfmethode:

Extraktion - DIN EN ISO 105-E04-2013 (saure Transpirationslösung) Nachweis - ICP-MS oder ICP-OES"

Antimon (Sb)30,0
Arsen (As)1,0
Cadmium (Cd)0,1
Chrom (Cr)
  • mit Metallkomplexfarbstoffen gefärbte Textilien
2,0
  • alle anderen Textilien
1,0
Kobalt (Co)
  • mit Metallkomplexfarbstoffen gefärbte Textilien
4,0
  • alle anderen Textilien
1,0
Kupfer (Cu)50,0
Blei (Pb)1,0
Nickel (Ni)1,0
Quecksilber (Hg)0,02


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