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Durchführungsverordnung (EU) 2017/1469 der Kommission vom 11. August 2017 zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 209 vom 12.08.2017 S. 19)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Richtlinie (EU) 2016/97 sind Hersteller von Nichtlebensversicherungsprodukten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 verpflichtet, ein standardisiertes Informationsblatt zu Versicherungsprodukten zu erstellen, damit Kunden über die notwendigen Angaben zu den Nichtlebensversicherungsprodukten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/138/EG verfügen und eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage treffen können.
(2) Artikel 20 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/97 schreibt vor, welche Angaben das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten enthalten soll.
(3) Damit die Produktangaben für Kunden leicht lesbar, verständlich und vergleichbar sind, sollte bei der Darstellung der in Artikel 20 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/97 genannten Angaben im standardisierten Informationsblatt zu Versicherungsprodukten nach Artikel 20 Absatz 5 der Richtlinie ein einheitliches Design und Format sowie eine einheitliche Struktur auch unter Einsatz von Bildzeichen oder Symbolen verwendet werden. Ebenso sollten den Angaben zu etwaigen Zusatzversicherungen und optionalen Versicherungen keine Häkchen, Kreuze oder Ausrufezeichen vorangestellt werden, und die Angaben auf dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten sollten in der Regel auf zwei Seiten eines A4-Blattes dargestellt werden und in keinem Fall drei A4-Seiten überschreiten.
(4) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) vorgelegt wurde.
(5) Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2016/97 hat die EIOPA Verbrauchertests zum standardisierten Informationsblatt zu Versicherungsprodukten durchgeführt und die nationalen Behörden gehört. Ferner hat die EIOPA zum Entwurf technischer Durchführungsstandards offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Name und Unternehmenslogo des Herstellers
(1) Auf die Überschrift "Informationsblatt zu Versicherungsprodukten" oben auf der ersten Seite folgen unmittelbar der Name des Herstellers des Nichtlebensversicherungsprodukts, der Mitgliedstaat, in dem der Hersteller registriert ist, der Rechtsstatus des Herstellers und gegebenenfalls dessen Genehmigungsnummer.
(2) Der Hersteller kann sein Unternehmenslogo rechts neben der Überschrift einfügen.
Artikel 2 Hinweis auf vollständige vorvertragliche und vertragliche Informationen
Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten enthält einen deutlich sichtbaren Hinweis darauf, dass dem Kunden die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen über das Nichtlebensversicherungsprodukt in anderen Dokumenten erteilt werden. Dieser Hinweis ist unmittelbar unter dem Namen des Herstellers des Nichtlebensversicherungsprodukts einzufügen.
Artikel 3 Länge
Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten umfasst ausgedruckt zwei Seiten im A4-Format. Wird mehr Platz benötigt, darf das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten in Ausnahmefällen ausgedruckt bis zu maximal drei Seiten im A4-Format umfassen. Nutzt ein Hersteller drei Seiten im A4-Format, muss er auf Verlangen der zuständigen Behörde nachweisen können, dass mehr Platz nötig war.
Artikel 4 Darstellung und inhaltliche Reihenfolge
(1) Das in Artikel 20 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/97 genannte Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ist in unterschiedliche Rubriken eingeteilt und entspricht in Bezug auf Struktur, Anordnung, Überschriften und Reihenfolge dem im Anhang dieser Verordnung beschriebenen Standardformat, wobei eine Schriftgröße mit einer x-Höhe von mindestens 1,2 mm zu verwenden ist.
(2) Die Länge der Rubriken hängt von der in den einzelnen Rubriken enthaltenen Menge an Informationen ab und kann daher unterschiedlich ausfallen. Den Angaben zu etwaigen Zusatzversicherungen und optionalen Versicherungen werden keine Häkchen, Kreuze oder Ausrufezeichen vorangestellt.
(3) Wird das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier abgebildet, darf die Größe der angeordneten Komponenten geändert werden, sofern Anordnung, Überschriften und Reihenfolge des Standardformats sowie die Verhältnismäßigkeit bei der Hervorhebung und Größe der einzelnen Elemente beibehalten werden.
(4) Lässt der andere dauerhafte Datenträger als Papier aufgrund seiner Dimensionen keine Anordnung in zwei Spalten zu, darf eine Darstellung in einer einzigen Spalte erfolgen, sofern die Rubriken in folgender Reihenfolge abgebildet sind:
(5) Die Verwendung digitaler Instrumente, einschließlich Layer und Popups, ist gestattet, sofern alle in Artikel 20 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/97 genannten Informationen im Hauptteil des Informationsblatts zu Versicherungsprodukten enthalten sind und die Verwendung solcher Instrumente den Kunden nicht vom Inhalt des Hauptdokuments ablenkt.
Informationen, die mittels Layer oder Popups dargestellt werden, dürfen kein Marketing- oder Werbematerial umfassen.
Artikel 5 Einfache Sprache
Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten wird in einfacher Sprache verfasst, sodass der Inhalt des Dokuments für den Kunden besser verständlich ist, und es enthält die wichtigsten Informationen, damit der Kunde eine Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann. Fachjargon ist zu vermeiden.
Artikel 6 Überschriften und darunter folgende Informationen
(1) Die Rubriken des Informationsblatts zu Versicherungsprodukten haben folgende Überschriften mit folgenden Angaben:
(2) Bei Bedarf dürfen Unterüberschriften verwendet werden.
Artikel 7 Verwendung von Bildzeichen
(1) Jede Rubrik wird außerdem mit folgenden Bildzeichen eingeleitet, die visuell den Inhalt der jeweiligen Rubrik wiedergeben:
(2) Sämtliche Bildzeichen werden im Einklang mit dem im Anhang beschriebenen Standardformat abgebildet.
(3) Wird das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten in Schwarz und Weiß ausgedruckt oder fotokopiert, können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bildzeichen auch in Schwarz und Weiß dargestellt werden.
Artikel 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. August 2017
2) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1).
3) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48).
Anhang |
ENDE |