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Beschluss (EU) 2017/1525 der Kommission vom 4. September 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/256/EU zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für weiterverarbeitete Papiererzeugnisse
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5948)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 230 vom 06.09.2017 S. 28)
Hinweis: s. Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Beschluss 2014/256/EU der Kommission 2 läuft am 2. Mai 2017 ab.
(2) Die Relevanz und Angemessenheit der derzeitigen, in dem Beschluss 2014/256/EU festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen wurden einer Bewertung unterzogen und bestätigt. Der Beschluss 2014/256/EU sollte daher entsprechend geändert werden.
(3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 4 des Beschlusses 2014/256/EU erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe "weiterverarbeitete Papiererzeugnisse" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2020."
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 4. September 2017
2) Beschluss 2014/256/EU der Kommission vom 2. Mai 2014 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für weiterverarbeitete Papiererzeugnisse (ABl. Nr. L 135 vom 08.05.2014 S. 24).
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