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Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1845 der Kommission vom 11. Oktober 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6910)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 262 vom 12.10.2017 S.7)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission 3 wurde erlassen, nachdem in mehreren Mitgliedstaaten (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten") Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 festgestellt sowie von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 4 abgegrenzt worden waren.
(2) Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 müssen die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen. In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 ist auch festgelegt, dass die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG mindestens bis zu dem Zeitpunkt beizubehalten sind, der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses für diese Zonen festgelegt wurde.
(3) Seit seinem Erlass ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 mehrmals geändert worden, um den Entwicklungen der Seuchenlage in der Union im Hinblick auf die Aviäre Influenza Rechnung zu tragen. Darüber hinaus wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission 5 dahin gehend geändert, dass Bestimmungen für den Versand von Sendungen von Eintagsküken aus den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführten Gebieten festgelegt wurden. Mit dieser Änderung wurde berücksichtigt, dass das Risiko der Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza durch Eintagsküken im Vergleich zu anderen Geflügelwaren sehr gering ist.
(4) In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1841 6 der Kommission sind Bestimmungen für die Abgrenzung weiterer Restriktionsgebiete in den betroffenen Mitgliedstaaten festgelegt, um die Seuchenbekämpfung zu verbessern, wenn ein erhöhtes Risiko für die Ausbreitung des Virus besteht, sowie Bestimmungen zum Versand von Eintagsküken und Bruteiern aus diesen Gebieten in andere Mitgliedstaaten unter bestimmten Sicherheitsvoraussetzungen. Der Anhang wurde geändert, um die zusätzlichen Restriktionsgebiete aufzunehmen.
(5) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde zudem mehrmals geändert, um neuen Festlegungen der von den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen Rechnung zu tragen. Dieser Anhang wurde zuletzt mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1593 der Kommission 7 geändert, nachdem Italien Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Geflügelhaltungsbetrieben in den Regionen Lombardei und Venetien gemeldet und um die betroffenen Geflügelhaltungsbetriebe Schutz- und Überwachungszonen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzt hatte.
(6) Seit der Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1593 hat Italien neue Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 festgestellt, wiederum in Geflügelhaltungsbetrieben in den Regionen Lombardei und Venetien, und diese der Kommission gemeldet. Italien hat der Kommission außerdem gemeldet, dass es die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um die infizierten Geflügelhaltungsbetriebe herum, ergriffen hat.
(7) Die Kommission hat die Maßnahmen geprüft, die Italien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG im Anschluss an die jüngsten Ausbrüche der Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in diesem Mitgliedstaat ergriffen hat, und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen italienischen Behörde abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von allen Betrieben entfernt verlaufen, in denen ein Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 bestätigt wurde.
(8) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, ist es in Anbetracht der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Italien notwendig, die von Italien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene auszuweisen. Deshalb sollten die Einträge für Italien im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aktualisiert werden, um der derzeitigen Lage im Hinblick auf diese Seuche in diesem Mitgliedstaat Rechnung zu tragen. Insbesondere müssen angesichts dieser neuen Situation neue Einträge für bestimmte Gebiete in den Regionen Lombardei und Venetien hinzugefügt werden.
(9) Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 geändert werden, indem die Regionalisierung auf Unionsebene durch Aufnahme der von Italien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG nach den neuen Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in den Regionen Lombardei und Venetien abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aktualisiert werden.
(10) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 11. Oktober 2017
2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 36 vom 11.02.2017 S. 62).
4) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).
5) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission vom 11. April 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 101 vom 13.04.2017 S. 80).
6) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1841 der Kommission vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 261 vom 11.10.2017 S. 26).
7) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1593 der Kommission vom 20. September 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 243 vom 21.09.2017 S. 14).
Anhang |
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird wie folgt geändert:
1. In Teil A erhält der Eintrag für Italien folgende Fassung:
"Mitgliedstaat:
Italien
Das Gebiet umfasst: | Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis |
| 5.10.2017 |
| 21.10.2017 |
| 20.10.2017 |
| 19.10.2017 |
| 20.10.2017" |
2. In Teil B erhält der Eintrag für Italien folgende Fassung:
"Mitgliedstaat:
Italien
Das Gebiet umfasst: | Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis |
| 1.10.2017 bis 9.10.2017 |
| 9.10.2017 |
| 6.10.2017 bis 14.10.2017 |
| 14.10.2017 |
| 22.10.2017 bis 30.10.2017 |
| 21.10.2017 bis 29.10.2017 |
| 20.10.2017 bis 28.10.2017 |
| 21.10.2017 bis 29.10.2017 |
| 30.10.2017 |
| 29.10.2017 |
| 28.10.2017 |
| 29.10.2017" |
3. In Teil C wird ein Eintrag für Italien eingefügt:
"Mitgliedstaat:
Italien
Das Gebiet umfasst: | Maßnahmen gemäß Artikel 3b gültig bis |
| 30.11.2017" |
ENDE |